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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2024 VB.2024.00198

October 23, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,027 words·~10 min·11

Summary

Ausschluss vom Studium | [Der Beschwerdeführer bestand im August 2019 eine Wiederholungsprüfung im Studium der Veterinärmedizin an der Universität Zürich nicht und wurde vom Studium ausgeschlossen. Später wurde ihm eine ADHS diagnostiziert, weshalb er im Februar 2022 revisionsweise die Annullation der streitbetroffenen Prüfung und die Wiederzulassung zum Studium verlangte. Er macht geltend, er hätte bei damaliger Kenntnis der ADHS-Diagnose Anspruch auf Nachteilsausgleich gehabt und die Prüfung bei Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen bestanden.] Der Beschwerdeführer hatte ab der Abklärung bei einem spezialisierten Psychologen, dessen Bericht vom 13. Oktober 2021 datiert, gesicherte Kenntnis seiner ADHS-Diagnose, womit die 90-tätige Revisionsfrist an diesem Datum zu laufen begann. Nicht relevant ist hingegen das nur diese Diagnose bestätigende Arztzeugnis eines Psychiaters vom 16. November 2021. Entsprechend war das Revisionsgesuch vom 14. Februar 2022 verspätet und wäre darauf nicht einzutreten gewesen (E. 3.3-3.4). Im Übrigen ist festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass Nachteilsausgleiche grundsätzlich nur auf vorgängiges Gesuch hin und pro futuro gewährt werden und mit jedem Nachteilsausgleich eine gewisse Durchbrechung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der formalen Gleichheit einhergeht, für eine nachträgliche Prüfungsannullierung hohe Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen nicht gewährtem Nachteilsausgleich und dem Nichtbestehen der Prüfung zu stellen sind (E. 4.1). Diesen Anforderungen wäre der Beschwerdeführer nicht ausreichend nachgekommen, da er nicht darlegt, auf welche Nachteilsausgleichsmassnahmen er bei Kenntnis seiner Diagnose Anspruch gehabt hätte, und weshalb er bei deren Gewährung die Prüfung bestanden hätte (E.4.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00198   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Ausschluss vom Studium

[Der Beschwerdeführer bestand im August 2019 eine Wiederholungsprüfung im Studium der Veterinärmedizin an der Universität Zürich nicht und wurde vom Studium ausgeschlossen. Später wurde ihm eine ADHS diagnostiziert, weshalb er im Februar 2022 revisionsweise die Annullation der streitbetroffenen Prüfung und die Wiederzulassung zum Studium verlangte. Er macht geltend, er hätte bei damaliger Kenntnis der ADHS-Diagnose Anspruch auf Nachteilsausgleich gehabt und die Prüfung bei Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen bestanden.] Der Beschwerdeführer hatte ab der Abklärung bei einem spezialisierten Psychologen, dessen Bericht vom 13. Oktober 2021 datiert, gesicherte Kenntnis seiner ADHS-Diagnose, womit die 90-tätige Revisionsfrist an diesem Datum zu laufen begann. Nicht relevant ist hingegen das nur diese Diagnose bestätigende Arztzeugnis eines Psychiaters vom 16. November 2021. Entsprechend war das Revisionsgesuch vom 14. Februar 2022 verspätet und wäre darauf nicht einzutreten gewesen (E. 3.3-3.4). Im Übrigen ist festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass Nachteilsausgleiche grundsätzlich nur auf vorgängiges Gesuch hin und pro futuro gewährt werden und mit jedem Nachteilsausgleich eine gewisse Durchbrechung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der formalen Gleichheit einhergeht, für eine nachträgliche Prüfungsannullierung hohe Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen nicht gewährtem Nachteilsausgleich und dem Nichtbestehen der Prüfung zu stellen sind (E. 4.1). Diesen Anforderungen wäre der Beschwerdeführer nicht ausreichend nachgekommen, da er nicht darlegt, auf welche Nachteilsausgleichsmassnahmen er bei Kenntnis seiner Diagnose Anspruch gehabt hätte, und weshalb er bei deren Gewährung die Prüfung bestanden hätte (E.4.2). Abweisung.

  Stichworte: ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT NACHTEILSAUSGLEICH REVISION REVISIONSFRIST

Rechtsnormen: § 86b Abs. 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00198

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Ausschluss vom Studium,

hat sich ergeben:

I.  

A. A studierte ab dem Herbstsemester 2018/19 an der Universität Zürich Veterinärmedizin. Am 20. September 2019 teilte das Dekanat der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich A mit, dass er aufgrund nicht erfüllter Leistungskontrollen vom Studium der Veterinärmedizin endgültig abgewiesen werde. Diese Verfügung blieb unangefochten.

B. Am 14. Februar 2022 ersuchte A das Dekanat der Vetsuisse-Fakultät um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2019 und Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I" unter Gewährung eines angemessenen Nachteilsausgleichs wegen einer ADHS-Diagnose für diese und alle zukünftigen Prüfungen. Auf dieses Gesuch trat das Dekanat der Vetsuisse-Fakultät mit Entscheid vom 5. Mai 2022 nicht ein.

C. Einen hiergegen am 7. Juni 2022 erhobenen Rekurs von A hiess die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 10. November 2022 teilweise gut, hob den Nichteintretensentscheid vom 5. Mai 2022 auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das Dekanat der Vetsuisse-Fakultät zurück (Verfahren Nr. 50/22).

D. Am 4. Juli 2023 wies das Dekanat der Vetsuisse-Fakultät das Wiedererwägungsgesuch von A in der Sache ab.

E. Bereits am 26. Juni 2023 hatte A Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erhoben. Nach Eingang des neuen Entscheids der Vetsuisse-Fakultät vom 4. Juli 2023 schrieb der Präsident der Rekurskommission das entsprechende Verfahren am 5. September 2023 als gegenstandlos geworden ab (Verfahren Nr. 71/23).

II.  

Einen am 7. August 2023 gegen den Entscheid des Dekanats der Vetsuisse-Fakultät vom 4. Juli 2023 erhobenen Rekurs von A wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 29. Februar 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), und auferlegte diesem die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 22. April 2024 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Rekurskommission vom 29. Februar 2024 sowie seines Universitätsausschlusses vom 20. September 2019 und die Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I". Hierbei sei die Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich anzuweisen, ihm zur Absolvierung der Wiederholungsprüfung einen angemessenen Nachteilsausgleich zu gewähren. Eventualiter sei die Vetsuisse-Fakultät anzuweisen, ein Gesuch von A um Nachteilsausgleich beförderlich und vor Absolvieren der Wiederholungsprüfung im Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I" zu behandeln. In einem weiteren Eventualstandpunkt verlangte A die Aufhebung des Beschlusses der Rekurskommission vom 29. Februar 2024 unter Rückweisung an diese mit verbindlichen Weisungen.

Die Rekurskommission beantragte am 16. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Vetsuisse-Fakultät Zürich beantragte am 22. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A replizierte am 17. Juni 2024.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die revisionsweise Aufhebung der rechtskräftigen Anordnung seines Ausschlusses aus dem Studium der Veterinärmedizin an der Universität Zürich vom 20. September 2019.

2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der Leistungsnachweis, mit welchem die ungenügende Note der Wiederholungsprüfung "Veterinärmedizinische Grundlagen I" verfügt wurde, als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, der entsprechend mit der darauffolgenden Verfügung betreffend den Ausschluss vom Studium gemeinsam angefochten respektive revidiert werden kann. Die von der Beschwerdegegnerin zitierte veraltete Rechtsprechung, welche vorsah, dass bei der Anfechtung des Ausschlussentscheids Rügen gegen den vorangehenden Leistungsausweis ausgeschlossen seien (vgl. VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00212 E. 6.1.3), wurde vom Verwaltungsgericht explizit aufgegeben (VGr, 23. April 2014, VB.2014.00082, E. 3.7). Entsprechend ist es zulässig, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Revisionsgesuchs auf die Wiederholungsprüfung im Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I" vom 14. August 2019 bezieht, wenn er die Revision der Verfügung der Vetsuisse-Fakultät über den Ausschluss vom Studium vom 20. September 2019 verlangt.

2.3 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG verlangen, wenn in einem Strafverfahren festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf die lit. b des § 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung (Abs. 2).

Der Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG ist dann gegeben, wenn die neu vorgebrachte Tatsache für die Verfügung, deren Revision beantragt wurde, erheblich ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 86d N. 3). Erheblich sind nur Tatsachen, welche die Verfügung für die gesuchstellende Person günstiger gestaltet hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von den geltend gemachten Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass die Tatsache bereits für sich allein genommen zu einem anderen Ergebnis führen würde (zum Ganzen Bertschi, § 86a N. 17).

2.4 Die Vorinstanz schloss in ihrem Entscheid vom 10. November 2022, dass die Diagnose einer "Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung" beim Beschwerdeführer durch Dr. med. D am 16. November 2021 (im Folgenden: die ADHS-Diagnose) eine neue Tatsache darstelle, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können, womit das Revisionsgesuch vom 14. Februar 2022 rechtzeitig gewesen sei. Entsprechend wies es die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück. In der Folge verneinten jedoch sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang die Erheblichkeit der ADHS-Diagnose als neue Tatsache für die Ausschlussverfügung vom 20. September 2019 und damit einen Revisionsgrund.

3.  

3.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amts wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Näherer Prüfung bedarf vorliegend die Frage, ob das Revisionsgesuch rechtzeitig erhoben wurde.

3.2 Die relative Frist von 90 Tagen zur Erhebung der Revision nach § 86b Abs. 2 VRG beginnt ab "Entdeckung des Revisionsgrundes" zu laufen. Mit Entdecken ist die sichere Kenntnis der früher unbekannten Tatsachen und Beweismittel gemeint; bloss vage Anhaltspunkte muss sich die betroffene Person bei der Fristberechnung nicht als Entdeckung entgegenhalten lassen. Es handelt sich bei der Revisionsfrist um eine Verwirkungsfrist, mit der Folge, dass auf ein Gesuch, das nach ihrem Ablauf gestellt wird, nicht einzutreten ist (Bertschi, § 86b N. 19 f.).

3.3 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 durch den Psychotherapeuten Dr. phil. C die Diagnose "Einfache Aktivitätsund Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)" gestellt. Hierfür wurden anlässlich eines Anamnesegesprächs umfangreiche Abklärungen, bestehend aus fünf verschiedenen Selbst- und Fremdbeurteilungsverfahren, durchgeführt und es handelt sich bei Dr. phil. C um einen Spezialisten für ADHS im Erwachsenenalter. Entsprechend hatte der Beschwerdeführer ab diesem Datum gesicherte Kenntnis von seiner ADHS-Diagnose und damit auch vom geltend gemachten Revisionsgrund. Nicht von Belang ist hingegen das Arztzeugnis vom 16. November 2021, mit dem ein Psychiater (Dr. med. D) die Diagnose bloss bestätigte. Vielmehr hat bereits Dr. phil. C als Spezialist ohne Vorbehalte eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert und Behandlungsempfehlungen abgegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei dieser Ausgangslage noch relevante Zweifel an der Diagnose bestanden hätten. Auf jeden Fall lagen mit dem entsprechenden Abklärungsbericht deutlich mehr als bloss vage Anhaltspunkte für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionsgrund vor. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der "Abklärungsbericht" von Dr. phil. C habe bloss eine "Verdachtsdiagnose" in den Raum gestellt, die von Dr. med. D verifiziert worden sei, ist dies unzutreffend und im Übrigen auch nicht relevant. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann es für den Beginn der Revisionsfrist zudem nicht darauf ankommen, welches Dokument "beweistechnisch relevant" ist, wobei ohnehin unklar bleibt, weshalb dem summarischen Arztzeugnis mehr Beweiskraft zukommen sollte als dem psychologischen Abklärungsbericht.

3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. Oktober 2021 gesicherte Kenntnis der ADHS-Diagnose und damit von dem von ihm geltend gemachten Revisionsgrund hatte. Die 90-tägige Frist war entsprechend bereits abgelaufen, als der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 sein Revisionsgesuch stellte. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 5. Mai 2022 im Ergebnis zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten und erweist sich der entsprechende Rückweisungsbeschluss der Vorinstanz vom 10. November 2022 als fehlerhaft.

4.  

4.1 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die ADHS-Diagnose des Beschwerdeführers, die ihn (allenfalls) zu einem Nachteilsausgleich berechtigt, einen Revisionsgrund für die von ihm ohne Nachteilsausgleichsmassnahmen abgelegte Wiederholungsprüfung im Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I" vom 14. August 2019 darstellt.

Festzuhalten ist diesbezüglich jedoch, dass aufgrund der Tatsache, dass Nachteilsausgleiche grundsätzlich nur auf vorgängiges Gesuch hin und pro futuro gewährt werden (vgl. VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 5.1 mit Hinweisen; BVGr, 26. April 2023, B-57/2023, E. 4.1.4) und mit jedem Nachteilsausgleich eine gewisse Durchbrechung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der formalen Gleichheit einhergeht (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.3), hohe Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen nicht gewährtem Nachteilsausgleich und dem Nichtbestehen der Prüfung zu stellen sind. Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2). Diesbezüglich kann nicht unbesehen auf die Rechtsprechung zur nachträglich entdeckten Prüfungsunfähigkeit oder dem nachträglich entdeckten Verfahrensfehler abgestellt werden, die es bereits genügen lässt, wenn der behauptete Nachteil nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, sich auf das Prüfungsresultat auszuwirken (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7). Die Anforderungen an einen Revisionsgrund sind auch nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit denjenigen an ein im Voraus gestelltes Gesuch um Nachteilsausgleich. Vielmehr ist, wenn nachträglich ein unerkannt gebliebener Anspruch auf Nachteilsausgleich behauptet wird, substanziiert darzulegen, welche Nachteilsausgleichsmassnahmen zu gewähren gewesen wären und inwiefern deren Fehlen einen Einfluss auf das Prüfungsresultat hatte.

4.2 Diesen Anforderungen wäre der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgekommen. Er begründet sein Revisionsgesuch damit, dass er beim Ablegen der Wiederholungsprüfung im Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I" am 14. August 2019 aufgrund seiner (unerkannten) ADHS-Diagnose Anspruch auf Nachteilsausgleichsmassnahmen gehabt und die Prüfung bei gewährtem Nachteilsausgleich bestanden hätte. Die Krankheit führe dazu, dass er sich im üblichen Prüfungssetting ("viele Menschen in einem Raum, mehrere Stunden, still") nicht ausreichend konzentrieren könne, um seine Leistung aufs Papier zu bringen. Hätte er hingegen Nachteilsausgleich beantragt und erhalten, hätte er bestanden. Hiermit führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche Art von Nachteilsausgleichsmassnahmen aus seiner Sicht angemessen gewesen wären und inwiefern diese zu einem anderen Resultat geführt hätten.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach Prüfungen von ähnlicher Dauer, ähnlichem Schwierigkeitsgrad und in ähnlichen Settings ohne Nachteilsausgleich sehr erfolgreich absolviert hat ohne in seinem Revisionsgesuch auszuführen, weshalb sich diese von der streitbetroffenen Prüfung unterscheiden würden.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer aufgrund verspäteter Einreichung des Revisionsgesuchs keine Wiederholung der streitbetroffenen Prüfung respektive keine Wiederaufnahme des Studiums der Veterinärmedizin bei der Beschwerdegegnerin zu ermöglichen, womit auch die weiteren Anträge des Beschwerdeführers betreffend zukünftige Gewährung des Nachteilsausgleichs gegenstandslos werden und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, ob auf diese überhaupt eingetreten werden könnte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig, da das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Dieses gilt gemäss Art. 3 lit. f BehiG ausschliesslich für Aus- und Weiterbildungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes; für die Kantone beschränkt sich der Geltungsbereich des Gesetzes auf den Bereich der Grundschule (vgl. BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.1; BVGr, 30. April 2024, B-616/2023, E. 3.4). Vorliegend geht es jedoch um ein Studium an der Universität Zürich, mithin eine weiterführende Ausbildung an einer kantonalen Bildungsstätte.

5.3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit Hinweisen). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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