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Zürich Verwaltungsgericht 26.09.2024 VB.2024.00197

September 26, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,889 words·~9 min·7

Summary

Disziplinarmassnahmen | [Die Vorinstanz schrieb das Rekursverfahren betreffend Disziplinarmassnahmen gegen den Sohn des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab, weil dieser mittlerweile in einer anderen Gemeinde schulpflichtig sei und somit das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung der Disziplinarmassnahmen in der alten Schulgemeinde dahingefallen sei. Dieser Umzug wurde der Vorinstanz in der beschwerdegegnerischen Duplik mitgeteilt, welche sie dem Beschwerdeführer erst mit dem verfahrensabschliessenden Beschluss zusammen zustellte.] Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf ein allfälliges Staatshaftungsverfahren neu einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmassnahmen stellt, ist darauf aufgrund der Subsidiarität von Feststellungsbegehren nicht einzutreten (E. 1.3). Dass das Verfahren betreffend schulische Disziplinarmassnahmen bei Wegzug in eine neue Schulgemeinde gegenstandslos wird, ist zutreffend und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (E. 2.2). Sein rechtliches Gehör wurde jedoch verletzt, da er vor dem Beschluss der Vorinstanz nicht zum von der Beschwerdegegnerin ins Verfahren eingebrachten und entscheiderheblichen Novum des neuen Wohnsitzes Stellung nehmen konnte (E. 2.3). Eine Rückweisung an die Vorinstanz wäre aber ein formalistischer Leerlauf, da die Gegenstandslosigkeit im Rekursverfahren wegen des Umzugs ohnehin eingetreten wäre – auch im Rekursverfahren wäre auf ein reines Feststellungsbegehren nicht einzutreten gewesen (E. 2.4). Die für die Kostenverteilung erstellte Hauptsachenprognose der Vorinstanz stellte sodann nicht massgeblich auf die Duplik der Beschwerdegegnerin ab, womit die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch insofern folgenlos ist. Die vorinstanzliche Hauptsachenprognose ist nicht falsch, womit die Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden ist (E. 2.5). Abweisung UP/URB. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00197   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Disziplinarmassnahmen

[Die Vorinstanz schrieb das Rekursverfahren betreffend Disziplinarmassnahmen gegen den Sohn des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab, weil dieser mittlerweile in einer anderen Gemeinde schulpflichtig sei und somit das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung der Disziplinarmassnahmen in der alten Schulgemeinde dahingefallen sei. Dieser Umzug wurde der Vorinstanz in der beschwerdegegnerischen Duplik mitgeteilt, welche sie dem Beschwerdeführer erst mit dem verfahrensabschliessenden Beschluss zusammen zustellte.] Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf ein allfälliges Staatshaftungsverfahren neu einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmassnahmen stellt, ist darauf aufgrund der Subsidiarität von Feststellungsbegehren nicht einzutreten (E. 1.3). Dass das Verfahren betreffend schulische Disziplinarmassnahmen bei Wegzug in eine neue Schulgemeinde gegenstandslos wird, ist zutreffend und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (E. 2.2). Sein rechtliches Gehör wurde jedoch verletzt, da er vor dem Beschluss der Vorinstanz nicht zum von der Beschwerdegegnerin ins Verfahren eingebrachten und entscheiderheblichen Novum des neuen Wohnsitzes Stellung nehmen konnte (E. 2.3). Eine Rückweisung an die Vorinstanz wäre aber ein formalistischer Leerlauf, da die Gegenstandslosigkeit im Rekursverfahren wegen des Umzugs ohnehin eingetreten wäre – auch im Rekursverfahren wäre auf ein reines Feststellungsbegehren nicht einzutreten gewesen (E. 2.4). Die für die Kostenverteilung erstellte Hauptsachenprognose der Vorinstanz stellte sodann nicht massgeblich auf die Duplik der Beschwerdegegnerin ab, womit die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch insofern folgenlos ist. Die vorinstanzliche Hauptsachenprognose ist nicht falsch, womit die Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden ist (E. 2.5). Abweisung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT FESTSTELLUNGSBEGEHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT REPLIKRECHT

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00197

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C, vertreten durch die Schulpflege C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Disziplinarmassnahmen,

hat sich ergeben:

I.  

A. D (geboren 2009) besuchte ab dem Sommer 2022 die Sekundarschule E in C.

B. Am 28. Juni 2023 verfügte der Leiter Schule & Bildung der Schule C nach mehreren Vorfällen eine vorübergehende Wegweisung von D von der Sekundarschule E bis und mit 3. Juli 2023, verpflichtete diesen für den Zeitraum vom 4. Juli 2023 bis und mit 14. Juli 2023 zu einem begleiteten Sozialarbeitseinsatz und verfügte den Besuch eines Timeouts in der Institution F zu Beginn des Schuljahrs 2023/24.

C. Eine hiergegen gerichtete Einsprache des Vaters von D, A, vom 10. Juli/14. Juli 2023 wies die Schulpflege der Gemeinde C am 14. August 2023 ab. Im Übrigen revidierte die Schulpflege die Verfügung des Leiters Schule & Bildung vom 28. Juni 2023 und ordnete an, dass D zum frühestmöglichen Zeitpunkt für bis zu maximal 12 Wochen in eine Auszeit gemäss § 52a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) übertreten werde, wies diesen vom 21. August 2023 bis zum Übertritt in die Auszeit von der Sekundarschule E weg und ordnete für die Zwischenzeit einen begleiteten Sozialarbeitseinsatz an.

II.  

Hiergegen erhob A am 14. September 2023 Rekurs beim Bezirksrat H. Mit Duplik vom 12. Februar 2024 informierte die Schule C den Bezirksrat, dass D mit seiner Familie mittlerweile aus C weggezogen sei und D deshalb neu in der Schulgemeinde G schulpflichtig sei. Daraufhin schrieb der Bezirksrat H das Verfahren mit Beschluss vom 20. März 2024 als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. II), da es A im Rekursverfahren an einem schutzwürdigen Interesse fehle, und stellte diesem gemeinsam mit dem Beschluss die Duplik der Schule C vom 12. Februar 2024 zu.

Im Übrigen gewährte der Bezirksrat A die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt B (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Verfahrenskosten, nahm sie jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 22. April 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich und beantragte, unter Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren seien die Dispositiv-Ziffern II, III und IV des Beschlusses des Bezirksrats H vom 20. März 2024 aufzuheben und sei stattdessen festzustellen, dass der Beschluss der Schulpflege C vom 14. August 2023 widerrechtlich gewesen sei, wobei die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien und ihm für das Rekursverfahren eine volle Parteientschädigung zuzusprechen sei. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern II, III und IV des vorinstanzlichen Beschlusses aufzuheben und die Sache zur gehörigen Verfahrensdurchführung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien Dispositiv-Ziffern III und IV des vorinstanzlichen Beschlusses aufzuheben und stattdessen die vorinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine volle Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Bezirksrat H verzichtete am 30. April 2024 auf Vernehmlassung. Die Schule C beantragte am 21. Mai 2024 Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge, soweit darauf eingetreten werden könne. A replizierte am 3. Juni 2024.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege (vgl. § 75 Abs. 1 VSG).

1.2 In Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw. Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kinds im eigenen Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen (vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend geht aus den Akten nicht abschliessend hervor, ob der Beschwerdeführer der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge von D ist. Handelt ein Elternteil allein, geht die Praxis gestützt auf Art. 304 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (SR 201) jedoch grundsätzlich davon aus, dass dies im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil geschieht. Dies gilt gleichsam für unverheiratete und geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8). Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde betreffend die gegen D verfügten Disziplinarmassnahmen so oder so befugt.

1.3 Der Beschwerdeführer stellt vor Verwaltungsgericht unter anderem das Begehren, es sei die Widerrechtlichkeit des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2023 festzustellen. Dieses begründet er im Wesentlichen damit, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin beim Sohn des Beschwerdeführers gesundheitliche Spuren hinterlassen habe und entsprechende Schadenersatz- wie auch Genugtuungsansprüche im Raum stünden, deren Grundlage die Feststellung der Widerrechtlichkeit sei. Eine vollumfängliche Verweisung auf ein anderes Verfahren diesbezüglich wäre unverhältnismässig.

1.3.1 Ein Feststellungsentscheid ist grundsätzlich subsidiär gegenüber anderen Leistungs- oder Gestaltungsentscheiden. Regelmässig besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn diese in einem anderen Verfahren überprüft werden kann. So begründet der Umstand, dass die Rechtmässigkeit einer Anordnung Gegenstand eines Staatshaftungsverfahrens ist oder werden könnte, grundsätzlich kein Interesse an einem rein die Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheid gegen eine (Verwaltungs-)Verfügung (BGr, 28. März 2014, 2C_45/2014, E. 2.4.2, und 11. März 2011, 2C_596/2010, E. 3.2; VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.5, und 8. April 2020, VB.2019.00712, E. 1.3).

1.3.2 Nicht zielführend ist diesbezüglich auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend das stets als hinreichend anzunehmende Feststellungsinteresse bei der Überprüfung der Widerrechtlichkeit von Haftanordnungen (vgl. BGE 142 I 135 E. 3.4). Wie aus dem zitierten Entscheid klar hervorgeht, ergibt sich das Recht auf Verlangen einer gerichtlichen Feststellung bei Fällen von widerrechtlichen Freiheitsentzügen direkt aus Art. 5 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Rechtsprechung in irgendeiner Weise (analog) anwendbar wäre, wenn – wie hier – keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend gemacht wurde (vgl. hierzu umfassend VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.5.2).

1.3.3 Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist folglich mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.

1.4 Auf die übrigen Beschwerdeanträge ist einzutreten, da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.  

2.1 Die Vorinstanz schrieb den Rekurs des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab, da dessen schutzwürdiges Interesse an einem bezirksrätlichen Entscheid während des Rekursverfahrens entfallen sei. Dies begründete sie damit, dass die Familie des Beschwerdeführers mit D während des laufenden Verfahrens nach G gezogen sei, womit dieser nun dort schulpflichtig sei. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin nicht mehr zuständig, Disziplinarmassnahmen gegen D anzuordnen respektive bereits angeordnete Massnahmen durchzusetzen. Der angefochtene Beschluss der Schulpflege C vom 14. August 2023 sei damit gegenstandslos geworden und der Beschwerdeführer sei durch diesen nicht mehr beschwert.

2.2 Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden und auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zutreffen. Er macht jedoch geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. So habe er zur letzten Eingabe der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren vom 12. Februar 2024, in welcher der Wegzug der Familie des Beschwerdeführers erstmals thematisiert wurde, nicht mehr vor Erlass des Beschlusses der Vorinstanz vom 20. März 2024 Stellung nehmen können. Sinngemäss macht er geltend, dass er bei Kenntnisnahme dieser Stellungnahme bereits im Rekursverfahren seine Anträge geändert und statt einer Aufhebung der Anordnungen der Beschwerdegegnerin bloss noch die Feststellung deren Rechtswidrigkeit verlangt hätte. Hiermit hätte er weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Rekurses gehabt und die Gegenstandslosigkeit wäre nicht eingetreten.

2.3 Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 enthielt das Novum, dass D mit seiner Familie umgezogen ist und D nicht mehr in C schulpflichtig ist. Dieses Novum allein führte letztlich zur Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens und war damit entscheiderheblich. Durch das Unterlassen der Zustellung der entsprechenden Stellungnahme an den Beschwerdeführer vor Erlass seines Beschlusses hat die Vorinstanz dessen Replikrecht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.5; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 37 ff.; VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365, E. 5.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Rückweisung an die Vorinstanz kann dennoch unterbleiben, da, wie in der Folge dargelegt wird, ohnehin kein anderes Ergebnis als die Gegenstandslosigkeit des Rekurses resultieren kann und die Rückweisung insofern ein formalistischer Leerlauf wäre (vgl. VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00010, E. 2.2, und 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.).

2.4 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 1.3.) besteht im vorliegenden Verfahren kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einem Feststellungsentscheid betreffend die angebliche Rechtswidrigkeit der Anordnungen der Beschwerdegegnerin zwecks Vorbereitung eines Staatshaftungsverfahrens. Selbst wenn er also im Rekursverfahren nach Einsicht in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 noch einen entsprechenden Feststellungsantrag hätte stellen können, wäre der Rekurs als gegenstandslos geworden abzuschreiben und auf den Feststellungsantrag nicht einzutreten gewesen.

2.5 Nicht zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer ferner, wenn er geltend macht, die Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte einen Einfluss auf die vorinstanzliche Kostenverlegung gehabt, weil die Vorinstanz bei der Beurteilung der Hauptsachenprognose massgeblich auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 abgestellt habe. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz an einer Stelle auf diese Stellungnahme und Beilagen hierzu verweist, jedoch geht es dabei um einen Vorfall, zu welchem der Beschwerdeführer selbst im Rekursverfahren bereits am 4. Januar 2024 Stellung genommen hatte, und kommt diesem Vorfall in der Argumentation der Vorinstanz keine besondere Bedeutung zu. Folglich hängt die für die Kostenverlegung von der Vorinstanz als massgeblich erachtete Hauptsachenprognose nicht in relevantem Ausmass von den Aussagen und Beweismitteln in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 ab und hat auch diesbezüglich die Bejahung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer im Subeventualantrag verlangt, die vorinstanzlichen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, ist deshalb auch dieses Begehren abzuweisen. In Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung bei der Gegenstandslosigkeit berücksichtigt die Rekursbehörde, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., § 17 N. 31). Das Verwaltungsgericht korrigiert die vorinstanzlichen Nebenfolgen eines Abschreibungsbeschlusses nur, wenn sich der Entscheid als offensichtlich falsch und im Ergebnis als nicht haltbar erweist (Plüss, § 13 N. 77, § 17 N. 31). Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Vorinstanz festgelegten Nebenfolgen sind nachvollziehbar und nicht offensichtlich falsch. Entsprechend ist die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht zu beanstanden.

3.  

3.1 Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.2 Folglich sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordene Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGr, 22. Juni 2023, VB.2022.00754, E. 7 mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat H.

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