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Zürich Verwaltungsgericht 04.06.2024 VB.2024.00191

June 4, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,216 words·~11 min·8

Summary

Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. [Verbüssung von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Frage der Uneinbringlichkeit der Busse bzw. der Aussichtslosigkeit der Betreibung.] Gemäss Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 StGB setzt die Umwandlung einer Busse in Haft voraus, dass die Betreibung entweder fruchtlos geblieben, das heisst die Busse uneinbringlich, ist oder als aussichtslos erscheint, was etwa dann der Fall ist, wenn bereits sämtliche verwertbaren Gegenstände der gebüssten Person gepfändet sind und vorauszusehen ist, dass der Erlös nicht einmal zur Deckung dieser Forderung ausreichen wird. Dasselbe gilt, wenn Verlustscheine vorliegen. Indes ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend, dass die Betreibung in jedem Fall vollständig durchzuführen ist, bevor das Umwandlungsverfahren angehoben werden darf. Vielmehr steht der Behörde in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt im besonderen Masse dann, wenn der erfolgreiche Vollzug der Busse auf dem Betreibungsweg deshalb infrage steht, weil der Eintritt der absoluten Verjährung für die Vollstreckung droht (E. 4.1). Gründe wie die genannten werden von den Vorinstanzen nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Gerade im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Statthalteramt darauf verzichtete, den Rechtsvorschlag gerichtlich aufheben zu lassen, verfügte sie doch mit dem rechtskräftigen Strafentscheid über einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der Betreibungsweg kann schon deshalb nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal gegen den Beschwerdeführer keine Verlustscheine bestanden bzw. bestehen und in der Vergangenheit schon erfolgreich Pfändungen durchgeführt wurden. Vielmehr durfte bei Fortführung des Betreibungsverfahrens ein Ergebnis erwartet werden. Ebenso wenig verfängt das Argument, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei mit Kosten verbunden, trägt doch der Schuldner – vorliegend der Beschwerdeführer – die Kosten des Betreibungs- mitsamt Rechtsöffnungsverfahrens.Sodann ist es Sache der Straf- bzw. Vollzugsbehörden, mittels zeitnaher Einleitung bzw. Durchführung des Betreibungsverfahrens dafür zu sorgen, dass die betroffene Person nicht einer rechtskräftigen Strafe entgeht, indem sie von den ihr im Betreibungsverfahren zustehenden Verteidigungsmitteln Gebrauch macht. Nicht zuletzt gilt es den Grundsatz zu beachten, wonach diejenige Strafe vollstreckt werden soll, zu welcher die gebüsste Person verurteilt wurde. Die Betreibung der Geldstrafe dient denn auch nicht primär der Eintreibung einer staatlichen Forderung, sondern soll den Verurteilten zur Strafverbüssung zwingen. Mithin geniesst die Vollstreckung der Busse prinzipiell Vorrang gegenüber deren Umwandlung in die Ersatzfreiheitsstrafe. Zusammenfassend lag vorliegend kein überzeugender Grund vor, um die Busse als uneinbringlich zu erachten und von einer Fortsetzung des Betreibungsverfahrens abzusehen (E. 4.2). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00191   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Vorladung in den Strafvollzug

Vorladung in den Strafvollzug. [Verbüssung von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Frage der Uneinbringlichkeit der Busse bzw. der Aussichtslosigkeit der Betreibung.] Gemäss Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 StGB setzt die Umwandlung einer Busse in Haft voraus, dass die Betreibung entweder fruchtlos geblieben, das heisst die Busse uneinbringlich, ist oder als aussichtslos erscheint, was etwa dann der Fall ist, wenn bereits sämtliche verwertbaren Gegenstände der gebüssten Person gepfändet sind und vorauszusehen ist, dass der Erlös nicht einmal zur Deckung dieser Forderung ausreichen wird. Dasselbe gilt, wenn Verlustscheine vorliegen. Indes ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend, dass die Betreibung in jedem Fall vollständig durchzuführen ist, bevor das Umwandlungsverfahren angehoben werden darf. Vielmehr steht der Behörde in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt im besonderen Masse dann, wenn der erfolgreiche Vollzug der Busse auf dem Betreibungsweg deshalb infrage steht, weil der Eintritt der absoluten Verjährung für die Vollstreckung droht (E. 4.1). Gründe wie die genannten werden von den Vorinstanzen nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Gerade im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Statthalteramt darauf verzichtete, den Rechtsvorschlag gerichtlich aufheben zu lassen, verfügte sie doch mit dem rechtskräftigen Strafentscheid über einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der Betreibungsweg kann schon deshalb nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal gegen den Beschwerdeführer keine Verlustscheine bestanden bzw. bestehen und in der Vergangenheit schon erfolgreich Pfändungen durchgeführt wurden. Vielmehr durfte bei Fortführung des Betreibungsverfahrens ein Ergebnis erwartet werden. Ebenso wenig verfängt das Argument, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei mit Kosten verbunden, trägt doch der Schuldner – vorliegend der Beschwerdeführer – die Kosten des Betreibungs- mitsamt Rechtsöffnungsverfahrens. Sodann ist es Sache der Straf- bzw. Vollzugsbehörden, mittels zeitnaher Einleitung bzw. Durchführung des Betreibungsverfahrens dafür zu sorgen, dass die betroffene Person nicht einer rechtskräftigen Strafe entgeht, indem sie von den ihr im Betreibungsverfahren zustehenden Verteidigungsmitteln Gebrauch macht. Nicht zuletzt gilt es den Grundsatz zu beachten, wonach diejenige Strafe vollstreckt werden soll, zu welcher die gebüsste Person verurteilt wurde. Die Betreibung der Geldstrafe dient denn auch nicht primär der Eintreibung einer staatlichen Forderung, sondern soll den Verurteilten zur Strafverbüssung zwingen. Mithin geniesst die Vollstreckung der Busse prinzipiell Vorrang gegenüber deren Umwandlung in die Ersatzfreiheitsstrafe. Zusammenfassend lag vorliegend kein überzeugender Grund vor, um die Busse als uneinbringlich zu erachten und von einer Fortsetzung des Betreibungsverfahrens abzusehen (E. 4.2). Gutheissung.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BETREIBUNGSVERFAHREN BUSSE ERSATZFREIHEITSSTRAFE RECHTSÖFFNUNGSTITEL RECHTSVORSCHLAG UMWANDLUNG UNEINBRINGLICHKEIT VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG

Rechtsnormen: Art. 68 Abs. I SchKG Art. 80 Abs. I SchKG Art. 81 Abs. I SchKG Zus. 36 Abs. I StGB Art. 35 StGB Art. 36 Abs. II StGB Art. 106 Abs. V StGB Art. 109 StGB § 442 Abs. I StPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00191

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 13. April 2022 sprach das Bezirksgericht Hinwil A der Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand 26. Juni 2021) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.-. Für den Fall der schuldhaften Nichtleistung der Busse sprach das Bezirksgericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag aus. Auf die dagegen von A erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. September 2022 wegen Verspätung nicht ein.

B. Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 stellte das Statthalteramt Hinwil, gegen dessen Strafbefehl vom 24. Januar 2022 A Einsprache an das Bezirksgericht erhoben hatte, A die Busse und die Gerichtsgebühr gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. April 2022 in Rechnung (total Fr. 330.-). Nachdem A diese nicht beglichen hatte, leitete das Statthalteramt die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2023 erhob A Rechtsvorschlag. Infolgedessen ersuchte das Statthalteramt Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit Schreiben vom 20. Juni 2023 um Prüfung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe; der Betreibungsweg sei aussichtslos (gewesen).

C. Mit Verfügung vom 15. November 2023 lud das JuWe A auf den 20. Februar 2024 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ins Gefängnis B vor.

II.  

In der Folge erhob A mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2023. Mit Verfügung vom 13. März 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I) und lud A neu auf den 21. Mai 2024 in den Strafvollzug vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 19. April 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2024. Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2024 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2024 setzte es dem JuWe und der Justizdirektion Frist an, um sich zur Beschwerde zu vernehmen, wobei es darauf hinwies, dass sich in den bereits eingereichten Akten keinerlei Unterlagen zum gegen A geführten Betreibungsverfahren befänden. Das JuWe habe die entsprechenden Unterlagen, die es allenfalls beim Statthalteramt Hinwil erhältlich zu machen habe, zusammen mit der Beschwerdeantwort einzureichen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024, unter Beilage der beim Statthalteramt Hinwil beigezogenen Betreibungsakten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil die Beschwerde den Strafvollzug betrifft und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist sie vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.- (Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).

2.2 Gemäss Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörden sind an diese Entscheide gebunden und haben sie zu vollziehen; eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt (VGr, 19. Mai 2023, VB.2022.00221, E. 2.2; 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_19/2019, E. 1.2 und 1.4). Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Im Kanton Zürich legt der Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.

2.3 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind nach Art. 106 Abs. 5 StGB die Art. 35 und 36 Abs. 2 StGB sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten, wobei sie Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern kann. Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen (Art. 35 Abs. 2 StGB). Bei nicht fristgemässer Zahlung ordnet die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 3 StGB eine Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

2.4 Die Umwandlung der Busse in die richterlich angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe ist Sache der Vollzugsbehörde; eines neuen, selbständig anfechtbaren gerichtlichen Entscheids bedarf es nicht, es sei denn, die Busse wurde durch eine Verwaltungsbehörde verhängt (Art. 106 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 StGB; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. A., Bern 2020, S. 67; siehe auch Stefan Trechsel/Stefan Keller in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 36 N. 2). Die automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes, dass der betroffenen Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde und schliesslich, dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich ist. So ist, obwohl Art. 106 Abs. 5 StGB lediglich auf die Art. 35 und 36 Abs. 2 StGB verweist, auch Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB sinngemäss auf die Busse anwendbar. Dies geht daraus hervor, dass gemäss Art. 35 Abs. 3 StGB zunächst der Betreibungsweg zu beschreiten ist (Stefan Heimgartner in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [Basler Kommentar Strafrecht I], Art. 106 N. 44). Ausserdem muss der betroffenen Person vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt werden (VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00236, E. 2.4; 5. April 2017, VB.2017.00086, E. 6.1).

3.  

3.1 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 13. März 2024, es sei unbestritten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sei und der Beschwerdeführer die Busse nicht bezahlt habe. Dieser bringe zwar vor, es stimme "ziemlich sicher" nicht und es gebe keine Belege dafür, dass die Busse nicht auf dem Betreibungsweg hätte erhältlich gemacht werden können. Auch sei sein Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden. Der Beschwerdeführer könne jedoch auch in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren nur einwenden, die Busse sei getilgt worden, da gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Wenn – so die Justizdirektion weiter – Rechtsvorschlag erhoben werde, werde das Betreibungsverfahren unterbrochen. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei mit Kosten verbunden, und vorliegend wäre ungewiss geblieben, ob bei Fortführung des Betreibungsverfahrens ein Ergebnis hätte erzielt werden können. Überdies dürfe das Ergreifen eines Rechtsmittels im Betreibungsverfahren nicht dazu dienen, einer rechtskräftigen Strafe entgehen zu können. Damit könne das Betreibungsverfahren als aussichtlos erachtet werden. Der Beschwerdeführer bringe keine Gründe vor, weshalb ihm die Bezahlung der Busse nicht möglich gewesen sein sollte. Solche seien auch aus den Akten nicht ersichtlich. Schliesslich sei die Vollstreckungsverjährung noch nicht eingetreten. Demgemäss habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht zum Vollzug der eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen und sei der Rekurs abzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer wiederholt mit Beschwerde vom 19. April 2024 seinen Standpunkt, wonach das Betreibungsverfahren nicht als aussichtlos hätte erachtet werden dürfen.

4.  

4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 StGB setzt die Umwandlung einer Busse in Haft voraus, dass die Betreibung entweder fruchtlos geblieben, das heisst die Busse uneinbringlich, ist oder als aussichtslos erscheint (vorn E. 2.4). Als von vornherein ergebnislos erscheint die Betreibung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa dann, wenn bereits sämtliche verwertbaren Gegenstände der gebüssten Person gepfändet sind und vorauszusehen ist, dass der Erlös nicht einmal zur Deckung dieser Forderung ausreichen wird. Dasselbe gilt, wenn Verlustscheine vorliegen. Es soll demnach grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher die gebüsste Person verurteilt wurde. Indes ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend, dass die Betreibung in jedem Fall vollständig durchzuführen ist, bevor das Umwandlungsverfahren angehoben werden darf. Vielmehr steht der Behörde in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt im besonderen Masse dann, wenn der erfolgreiche Vollzug der Busse auf dem Betreibungsweg deshalb infrage steht, weil der Eintritt der absoluten Verjährung für die Vollstreckung droht, was insbesondere bei Übertretungen, bei denen die absolute Vollstreckungsverjährung schon mit Ablauf von drei Jahren eintritt (Art. 109 StGB), Bedeutung erlangen kann. Vor diesem Hintergrund erkannte das Bundesgericht im Vorgehen einer Vollzugsbehörde, welche das Betreibungsverfahren nach erhobenem Rechtsvorschlag trotz offensichtlicher Zahlungsfähigkeit der gebüssten Person wegen des zu erwartenden Eintritts der absoluten Vollstreckungsverjährung auf die Fortsetzung der Betreibung verzichtet und dem Richter die Umwandlung der Bussen in Haft beantragt hatte, keine rechtsverletzende Ermessensausübung (zum Ganzen BGE 124 IV 205 E. 8c).

4.2 Wie dargelegt kommt der Vollzugsbehörde Ermessen beim Entscheid zu, ob bzw. inwieweit sie vor der Umwandlung der Busse in die richterlich angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe die Busse auf dem Betreibungsweg einzubringen versucht. In ihrem Entscheid einbeziehen darf sie namentlich, ob gegen die betroffene Person Verlustscheine bestehen (vgl. dazu auch BGr, 5. Oktober 2007, 6B_238/2007 E. 5.3) oder die Vollstreckungsverjährung droht. Solche Gründe werden von den Vorinstanzen indes nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Einerseits bestanden und bestehen gegen den Beschwerdeführer keine Verlustscheine. Andererseits dauerte es im Zeitpunkt der Vorladung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug (15. November 2023; vorn I.C.) bis zur Vollstreckungsverjährung der Busse noch rund zwei Jahre, erwuchs die Strafe doch (erst) mit dem Beschluss des Obergerichts vom 1. September 2022 in Rechtskraft (vgl. Matthias Zurbrügg, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 100 N. 3). Gerade im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Statthalteramt darauf verzichtete, den Rechtsvorschlag gerichtlich aufheben zu lassen, verfügte sie doch mit dem rechtskräftigen Strafentscheid über einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 442 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und waren damit die möglichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Rechtsöffnung – wie die Justizdirektion selbst erkannte (vorn E. 3.1) – beschränkt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Betreibungsweg kann schon deshalb nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal gegen den Beschwerdeführer wie erwähnt keine Verlustscheine bestanden bzw. bestehen und in der Vergangenheit schon erfolgreich Pfändungen durchgeführt wurden. Vielmehr durfte damit entgegen der Justizdirektion bei Fortführung des Betreibungsverfahrens ein Ergebnis erwartet werden. Ebenso wenig verfängt das Argument, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei mit Kosten verbunden, trägt doch der Schuldner – vorliegend der Beschwerdeführer – die Kosten des Betreibungs- mitsamt Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 68 Abs. 1 SchKG; vgl. BGE 133 III 687 E. 2.3). Sodann ist es Sache der Straf- bzw. Vollzugsbehörden, mittels zeitnaher Einleitung bzw. Durchführung des Betreibungsverfahrens dafür zu sorgen, dass die betroffene Person nicht einer rechtskräftigen Strafe entgeht, indem sie von den ihr im Betreibungsverfahren zustehenden Verteidigungsmitteln Gebrauch macht. Nicht zuletzt gilt es den Grundsatz zu beachten, wonach diejenige Strafe vollstreckt werden soll, zu welcher die gebüsste Person verurteilt wurde. Die Betreibung der Geldstrafe dient denn auch nicht primär der Eintreibung einer staatlichen Forderung, sondern soll den Verurteilten zur Strafverbüssung zwingen (Annette Dolge, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 35 N. 17). Mithin geniesst die Vollstreckung der Busse prinzipiell Vorrang gegenüber deren Umwandlung in die Ersatzfreiheitsstrafe. Zusammenfassend lag vorliegend kein überzeugender Grund vor, um die Busse als uneinbringlich zu erachten und von einer Fortsetzung des Betreibungsverfahrens abzusehen.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Verfügung der Justizdirektion vom 13. März 2024 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. November 2023 aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 490.- sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer weder mit Rekurs noch mit Beschwerde verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Justizdirektion vom 13. März 2024 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. November 2023 werden aufgehoben. Die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 490.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer;

       b)    den Beschwerdegegner; c)    die Justizdirektion; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).