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Zürich Verwaltungsgericht 06.08.2024 VB.2024.00190

August 6, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,695 words·~8 min·8

Summary

Kostenauflage | [Im Zusammenhang mit der Sitzverlegung seines Einzelunternehmens in den Kanton Zürich wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag über Fr. 162.30 in Rechnung gestellt. Er bezahlte davon lediglich Fr. 142.30 und weigerte sich, die im Rechnungsbetrag enthaltene Korrespondenzgebühr über Fr. 20.- zu bezahlen. Nach erfolgloser Mahnung wurde von ihm zusätzlich eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.- erhoben.] Wie der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht in der Beschwerdeantwort mitteilte, verzichtete er nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags (nachträglich) auf die Geltendmachung der Mahngebühr über Fr. 20.-. Soweit nicht schon von Anfang an gegenstandslos, ist die Beschwerde daher in dem betreffenden Umfang als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. (E. 2). Die vom Beschwerdegegner erhobene "Korrespondenzgebühr" erweist sich als rechtmässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00190   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.08.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenauflage

[Im Zusammenhang mit der Sitzverlegung seines Einzelunternehmens in den Kanton Zürich wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag über Fr. 162.30 in Rechnung gestellt. Er bezahlte davon lediglich Fr. 142.30 und weigerte sich, die im Rechnungsbetrag enthaltene Korrespondenzgebühr über Fr. 20.- zu bezahlen. Nach erfolgloser Mahnung wurde von ihm zusätzlich eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.- erhoben.] Wie der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht in der Beschwerdeantwort mitteilte, verzichtete er nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags (nachträglich) auf die Geltendmachung der Mahngebühr über Fr. 20.-. Soweit nicht schon von Anfang an gegenstandslos, ist die Beschwerde daher in dem betreffenden Umfang als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. (E. 2). Die vom Beschwerdegegner erhobene "Korrespondenzgebühr" erweist sich als rechtmässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

  Stichworte: GESETZLICHE GRUNDLAGE HANDELSREGISTERGEBÜHR KORRESPONDENZGEBÜHR MAHNGEBÜHR MAHNUNG

Rechtsnormen: Art. 941 OR

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00190

Urteil

der Einzelrichterin

vom 6. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenauflage,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit E-Mail vom 22. November 2023 teilte A dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit, den Sitz seines Einzelunternehmens B von Basel nach Zürich verlegen zu wollen (siehe ferner Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB], Publikation vom 9. Januar 2024, Meldungsnummer HR02-01, auch zum Folgenden). Am 6. Dezember 2023 antwortete das Handelsregisteramt des Kantons Zürich A hierauf, es habe im Hinblick auf die beantragte Sitzverlegung Kontakt mit dem Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt aufgenommen und gehe aufgrund der Angaben dieses Amts sowie der von ihm eingereichten Unterlagen davon aus, dass der eigentliche Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens B nicht nach Zürich verlegt werde, weshalb die Sitzverlegung nicht vorgenommen werden könne.

Am 18. Dezember 2023 meldete A dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich, dass er seinen Wohnort nach Zürich verlegt habe, wobei dem Schreiben eine Wohnsitzbestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich gleichen Datums beigelegt war. In der Folge trug das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Sitzverlegung am 4. Januar 2024 ins Handelsregister ein, welche Meldung am 9. Januar 2024 im SHAB publiziert wurde.

B. Am 8. Januar 2024 stellte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich A Fr. 162.30 in Rechnung. Nach Eingang einer Teilzahlung von A über Fr. 142.30 und Erhebung einer "Einsprache" durch diesen gegen den Restbetrag wurde der Genannte sodann am 8. März 2024 – unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von zehn Tagen und der Androhung der Erhebung einer Mahngebühr bei Nichtbezahlung – zur Begleichung des Restbetrags über Fr. 20.- abgemahnt.

Da bis dahin keine Zahlung eingegangen war, erhob das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 20. März 2024 eine Mahngebühr über Fr. 20.- von A.

II.  

Mit Beschwerde vom 19. April 2024 wandte sich A ans Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

 "1.    Die o.g. Verfügung [Verfügung des Handelsregisteramts vom 20. März 2024] sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die bezahlte Mahngebühr zu erstatten.

3.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die bezahlten Korrespondenzkosten zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde und teilte dem Verwaltungsgericht gleichzeitig mit, am 22. und am 25. März 2024 je eine Zahlung über Fr. 20.- von A erhalten zu haben, weshalb – mit Blick auf die kurze Zeitspanne zwischen der Entgegennahme der Verfügung vom 20. März 2024 und dem Zahlungseingang – auf die Erhebung der Mahngebühr verzichtet und dies A am 3. April 2024 mitgeteilt worden sei mit der Bitte um Angabe einer Bankverbindung für die Rückzahlung des zu viel bezahlten Betrags von Fr. 20.-.

Am 9. Juni 2024 erklärte A dem Verwaltungsgericht, den Beschwerdeantrag 2 betreffend die Rückerstattung der bezahlten Mahngebühr zurückzunehmen, weil ihm das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Erstattung der betreffenden Gebühr zugesichert habe. Unter der Überschrift "Datenschutz" beanstandete er ferner, dass das Handelsregisteramt des Kantons Zürich Akten beim Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt eingeholt habe, wodurch persönliche Daten zum Bestandteil der Gerichtsakten worden seien. Auf die Nachfrage des Verwaltungsgerichts, ob er die Beanstandung als Gesuch um Löschung der betreffenden Daten verstanden wissen wolle, reagierte A innert Frist nicht.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 1 sowie 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Es liegt zudem kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) vor.

1.2 Aufgrund des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Wie der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht am 17. Mai 2024 mitteilte, verzichtete er nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags (nachträglich) auf die Geltendmachung der Mahngebühr über Fr. 20.-, was dem Beschwerdeführer noch vor der Beschwerdeerhebung mitgeteilt worden sei. Ungeachtet dessen beantragte der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zunächst noch, dass ihm die bezahlte Mahngebühr zu erstatten sei (Beschwerdeantrag 2), zog den Antrag am 9. Juni 2024 aber zurück. Soweit nicht schon von Anfang an gegenstandslos, ist die Beschwerde daher in dem betreffenden Umfang als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

Streitig und zu überprüfen ist demnach lediglich noch die Rechnungsposition "Korrespondenz" bzw. die Höhe der dem Beschwerdeführer unter diesem Titel in Rechnung gestellten Gebühr in Höhe von Fr. 20.-.

3.  

3.1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen (Art. 941 Abs. 1 OR). Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen (Art. 941 Abs. 2 OR), wobei er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip beachtet (Art. 941 Abs. 3 OR).

Gestützt auf die genannte Bestimmung erliess der Bundesrat die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 6. März 2020 (GebV-HReg, SR 221.411.1). Deren Art. 1 Abs. 1 wiederholt einleitend nochmals, dass, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, eine Gebühr zu bezahlen hat. Keine Gebühr wird gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-HReg erhoben für Eintragungen, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde in einem Urteil oder in einer Verfügung anordnet (lit. a) und für Mitteilungen und Auskünfte an andere Behörden (lit. b). Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze im Anhang der Verordnung (Art. 3 Abs. 1 GebV-HReg). Ist im Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GebV-HReg). Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals Fr. 100.- bis Fr. 250.- (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GebV-HReg).

3.2 Mit Art. 941 Abs. 2 OR vermögen sich die Handelsregistergebühren prinzipiell auf eine genügende formell-gesetzliche Grundlage zu stützen (vgl. bereits zur früheren Regelung VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00372, E. 3.2, und 29. März 2005, VB.2004.00420, E. 3.1).

Für die strittige Position "Korrespondenz" enthält die gestützt auf Art. 941 Abs. 2 OR erlassene Gebührenverordnung zwar keine bestimmte Gebühr bzw. keinen festen Ansatz im Anhang. Art. 3 Abs. 2 GebV HReg legt für solche Fälle allerdings – wie aufgezeigt – im Sinn eines Auffangtatbestands (vgl. Martin E. Eckert/Alex Enzler, Basler Kommentar, 6. A., 2024, Art. 941 OR N. 10) fest, dass die Gebühr im Einzelfall nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist. Die vom Beschwerdegegner erhobene "Korrespondenzgebühr" verfügt somit über eine genügende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht (vgl. dazu auch die Rechtsprechung zu den [gelockerten] Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für Kanzleigebühren, das heisst einfache Tätigkeiten der Verwaltung, BGE 112 Ia 39 E. 2).

3.3 Der Beschwerdegegner berechnete dem Beschwerdeführer Fr. 20.- für "Korrespondenz", das heisst für den schriftlichen Austausch mit ihm. Gemeint ist damit – wie der Beschwerdeführer zu Recht anmerkt – das Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Dezember 2023 an ihn. Dieses wurde von einem Sachbearbeiter des Beschwerdegegners verfasst und enthält auf einer knappen halben Seite eine juristische Einschätzung bzw. Auskunft. Ausgehend von dem bundesrechtlich vorgegebenen Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 250 – je nach Sachkenntnis der bearbeitenden Person – erweist sich die Höhe der betrachteten Gebühr dabei grundsätzlich als nachvollziehbar und gerechtfertigt (vgl. auch VGr, 12. April 2016, VB.2015.00735, E. 2.3.3, und 21. Dezember 2011, VB.2011.00445, E. 3.4 e contrario [nicht publiziert]). So erscheint sie namentlich nicht willkürlich hoch, zumal es sich nicht um ein vorformuliertes Standardschreiben handelt. Im Übrigen haben Kausalabgaben dieser Art ohnehin nicht in jedem einzelnen Fall genau dem entstandenen Verwaltungsaufwand zu entsprechen; unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürfen für die Gebührenbemessung schematische, auf Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden (vgl. BGr, 3. Juni 2008, 2D_53/2008, E. 3.2).

3.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann einwendet, das beschwerdegegnerische Schreiben vom 6. Dezember 2023 sei überflüssig bzw. die seitens des Beschwerdegegners darin vertretene Auffassung klar falsch gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Sitz eines Einzelunternehmens wie demjenigen des Beschwerdeführers grundsätzlich am Ort der tatsächlichen Verwaltung der Rechtseinheit befindet (vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) und nicht zu beanstanden ist, wenn der Beschwerdegegner hier aufgrund der Akten sowie des (früheren) Wohnsitzes des Beschwerdeführers Zweifel hatte, dass dieser den Ort der Verwaltung seines Unternehmens und dessen Domizil tatsächlich nach Zürich zu verlegen beabsichtigte (vgl. dazu auch Christian Champeaux, in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 117 N. 1 ff., insbesondere N. 6):

Erst am 18. Dezember 2023, nach dem Schreiben vom 6. Dezember 2023, meldete der (selbständig erwerbstätige) Beschwerdeführer sich im Kanton Zürich an und gab dies dem Beschwerdegegner bekannt. In seinem Gesuch vom 22. November 2023 hatte er dagegen noch C als Wohnsitz angegeben. Dem Beschwerdegegner lag ausserdem ein vom 8. November 2023 datierendes Schreiben des Beschwerdeführers an das Eidgenössisches Amt für das Handelsregister vor, worin er die Frage aufgeworfen hatte, ob es möglich sei, ein Einzelunternehmen mit einer Domiziladresse ins Handelsregister eintragen zu lassen und dabei als selbständig erwerbstätige Person im Homeoffice in einer anderen Gemeinde für das Unternehmen tätig zu sein "(Z.B. c/o Adresse in Basel, Homeoffice in C BS, Tätigkeit ohne Kundenverkehr, etwa Software Entwickler)".

3.5 Was schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, die Ausgangsverfügung sei nicht genügend begründet gewesen, wodurch sein Gehörsanspruch verletzt worden sei, ist dieser ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. So ergeben sich die wesentlichen Kriterien zur Rechnungsstellung aus dem Bundesrecht und schlüsselt der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 20. März 2024 – wie schon in den vorangegangenen Rechnungen – näher auf, wie sich der Gesamtbetrag konkret zusammensetzt, das heisst, es wird angegeben, welche Aufwendungen und Auslagen dem Beschwerdeführer im Einzelnen zu welchen Ansätzen verrechnet werden. Der Beschwerdeführer war dadurch ohne Weiteres in der Lage, die Rechtmässigkeit des Rechnungsbetrags beurteilen zu können.

Selbst wenn man aber eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör annehmen wollte, wäre eine solche nach der näheren Begründung der Ausgangsverfügung durch den Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

3.6  Nach dem Gesagten erweist sich die Korrespondenzgebühr über Fr. 20.- als rechtmässig und ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung nicht stattzugeben. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss gilt es die – angemessen zu reduzierenden (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]; siehe auch VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00445, E. 4.1 [nicht publiziert]) – Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.- unterschreitendem Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu Gebot.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.

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