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Zürich Verwaltungsgericht 19.08.2024 VB.2024.00179

August 19, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,329 words·~17 min·12

Summary

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | [Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug] Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin hin (E. 3). Die Rekursinstanz legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die Legalprognose des Strafgefangenen negativ ausfällt und die Risikoeinschätzung für künftige Straftaten unter Berücksichtigung aller Umstände für eine Fortsetzung des Strafvollzugs bzw. gegen eine vorzeitige Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe und weiteren Auflagen spricht (E. 4). Die dagegen gerichteten Vorbringen des Strafgefangenen verfangen nicht (E. 5). Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00179   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.08.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB

[Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug] Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin hin (E. 3). Die Rekursinstanz legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die Legalprognose des Strafgefangenen negativ ausfällt und die Risikoeinschätzung für künftige Straftaten unter Berücksichtigung aller Umstände für eine Fortsetzung des Strafvollzugs bzw. gegen eine vorzeitige Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe und weiteren Auflagen spricht (E. 4). Die dagegen gerichteten Vorbringen des Strafgefangenen verfangen nicht (E. 5). Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG LEGALPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO

Rechtsnormen: Art. 86 Abs. I StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00179

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1955 geborene A trat ab 1977 insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung und wurde wiederholt zu mehr- bzw. langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

B. In jüngerer Vergangenheit wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Mai 2011 wegen mehrfachen Vergehens und mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von elf Jahren (als Gesamtstrafe zu einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2003) bestraft. Am 11. Juli 2016 wurde er mit einer Reststrafe von 3 Jahren und 244 Tagen sowie unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 11. März 2020 und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Zwischen Februar und März 2017 war A bei mindestens vier Gelegenheiten in Kokainhandel involviert, wobei er gemäss einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2017 "hierarchisch […] eher im mittleren Bereich […] der Drogenhandelsorganisation anzusiedeln" gewesen sei und die Reinsubstanz 1'784,2 Gramm Kokain umfasst habe (S. 11 f.). Er wurde am 30. März 2017 verhaftet und trat in der Folge den vorzeitigen Strafvollzug an.

Das Bezirksgericht Zürich erkannte ihn mit dem letztgenannten Urteil (vom 8. November 2017) des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn – unter Einbezug der Reststrafe bezüglich des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Mai 2011 – mit einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Dispositivziffern 1–3). Am 4. Dezember 2017 wurde A ins offene Strafregime des Gefängnisses C versetzt. Zwischen Ende 2018 und Mitte 2019 verwirklichte er von dort aus verschiedene Betäubungsmitteldelikte, wurde am 7. August 2019 verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und hernach ins geschlossene Strafregime rückversetzt. Mit Urteil des Kreisgerichts Werderberg-Sarganserland vom 7. April 2020 wurde er wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Zum Vollzug der beiden letztgenannten Freiheitsstrafen trat A nach Aufenthalten in diversen Haftanstalten am 18. Februar 2020 in das Gefängnis D ein. Zwei Drittel der Strafen waren am 17. November 2023 verbüsst; das ordentliche Strafende fällt auf den 19. März 2027.

C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 hatte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) die bedingte Entlassung von A auf den Zweidritteltermin hin abgelehnt (Dispositivziffer I) und ihn ins offene Strafregime versetzt (Dispositivziffer II). Per 4. Dezember 2023 trat A in das offen geführte Gefängnis E ein.

II.  

Die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) wies einen von A gegen die Verweigerung seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gerichteten Rekurs mit Verfügung vom 13. März 2024 ab.

III.  

A führte dagegen am 12. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm unter Entschädigungsfolge die bedingte und umgehende Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters. Die Justizdirektion schloss am 24. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Das JuWe und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragten mit Beschwerdeantworten vom 14. Mai 2024 bzw. 11. Juni 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. A nahm dazu am 28. Juni 2024 Stellung. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 4. Juli 2024 ausdrücklich, das JuWe stillschweigend auf erneute Äusserung. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 forderte das Verwaltungsgericht A auf, seine Einkommens- und Vermögenssituation sowie diejenige seiner Ehegattin aufzuzeigen und zu belegen, was er mit Eingabe vom 19. Juli 2024 tat.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.  

Das Verwaltungsgericht zog die Vollzugsakten sowie die Akten des Rekursverfahrens bei (§ 57 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich etc. 2018, S. 253; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 86 N. 16).

3.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht allein aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, Art. 86 N. 4 und 10).

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwägt zutreffend, der Beschwerdeführer habe im November 2023 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, weshalb die zeitliche Voraussetzung des Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Zu prüfen sei, ob angesichts seines Verhaltens, seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, seiner neueren Einstellung zu den Taten, einer allfälligen Besserung und der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse insgesamt davon ausgegangen werden könne, dass er in Freiheit keine Verbrechen und Vergehen begehen werde.

4.2 Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz als positiv. Es gelte allerdings zu beachten, dass ein einwandfreies Verhalten in einer Vollzugseinrichtung ebenso wenig für eine positive Bewährungsprognose stehe wie ein schlechtes Verhalten für eine negative. Dass jemand im Strafvollzug einwandfrei funktionieren könne, lasse keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit zu, schwierige Lebenssituationen in Freiheit zu bewältigen. Das positive Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers allein könne deshalb nicht zu einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug führen.

4.3 Zu den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer beabsichtige, zu seiner Ehefrau zu ziehen. Anlässlich seiner Anhörung habe er aufgeführt, er werde eine AHV-Rente beziehen und Teilzeit als … arbeiten. Ausserdem wolle er ein Buch schreiben, einen Verlag gründen und eine Schuldensanierung machen. Er pflege den Kontakt zu seiner Ehefrau und einigen engen Freunden, die ihn regelmässig in der Vollzugsanstalt besuchten. Soweit ersichtlich verfüge er mithin über einen stabilen sozialen Empfangsraum, was legalprognostisch positiv zu würdigen sei.

4.4 Die Vorinstanz berücksichtigt sodann, dass der Beschwerdeführer seit 1993 sechs Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen vorwiegend gegen das Betäubungsmittelgesetz erwirkt habe und dabei zu unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 38 Jahren verurteilt worden sei. Zwar dürfe die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht allein mit dem Verweis auf ein belastetes Vorleben verweigert werden. Angesichts der Schwere der jeweils verübten Betäubungsmitteldelikte und der Regelmässigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer trotz laufender Bewährungsfristen bzw. im Strafvollzug delinquiert habe, sei sein Vorleben indes legalprognostisch stark negativ zu werten.

4.5 Die Vorinstanz bezieht auch die neuere Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten und eine allfällige Besserung in ihre Gesamtwürdigung mit ein. Sie hält ihm insoweit grundsätzlich zugute, dass er seit November 2021 auf freiwilliger Basis an psychotherapeutischen Einzelsitzungen teilnehme. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass es dabei gemäss einem Bericht der Dienste F vom 19. Januar 2023 vor allem um "stützende Gespräche" gehe, während eine eigentliche Deliktsarbeit oder Bearbeitung der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers bislang nicht im Fokus der Therapie stehe. Solches wäre jedoch für eine nachhaltige günstige Beeinflussung der Rückfallgefahr erforderlich. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe sich nachhaltig von seiner deliktischen Vergangenheit distanziert, genügten angesichts des stark belasteten Vorlebens nicht für eine günstige Legalprognose. Auch sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bislang nur kleinschrittige Vollzugslockerungen hätten gewährt werden können. Mit der Ausgangsverfügung vom 30. Oktober 2023 sei er nunmehr in den offenen Strafvollzug versetzt worden. Es bleibe abzuwarten, ob er sich dieses Mal in einem gelockerten Vollzugsregime zu bewähren vermöge, bevor die bedingte Entlassung gewährt werde.

4.6 Insgesamt kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers negativ ausfalle bzw. im Fall einer bedingten Entlassung eine erhöhte Rückfallgefahr bestehe.

4.7 Schliesslich prüft die Vorinstanz, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei einer Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei und welche Auswirkungen diese Varianten jeweils auf die Resozialisierung des Beschwerdeführers zeitigten. Dabei erwägt sie, bei einer Fortsetzung des Strafvollzugs könne – auch im Rahmen der Therapie – an einer vertieften Förderung des Problembewusstseins und einer ernsthaften Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers gearbeitet werden. Wenn der Beschwerdeführer eine ernsthafte Therapiebereitschaft zeige und seinen Fokus in der Therapie auf die Bearbeitung deliktspezifischer Problemfelder lege, bestehe durchaus die Möglichkeit, dass sich die Rückfallgefahr – durch eben diese Aufarbeitung der Taten – senken lasse. Der Beschwerdeführer habe sich sodann bei ersten Vollzugslockerungen soweit ersichtlich bewährt. Mit Vollzugslockerungen wie Übernachtungsurlauben liessen sich weitere Übungs- und Beobachtungsfenster schaffen, um den Beschwerdeführer sukzessive an die Freiheit heranzuführen. Die Vorinstanz kommt mithin im Ergebnis zum Schluss, dass die Rückfallgefahr durch eine Fortsetzung des Strafvollzugs noch verringert werden könne.

5.  

5.1 Die Vorinstanz hat wie soeben dargelegt berücksichtigt, dass etwa mit dem Vollzugsverhalten, dem sozialen Empfangsraum und der vom Beschwerdeführer begonnenen psychotherapeutischen Behandlung auch positive Elemente zu verzeichnen sind. Der sinngemässe Vorwurf, wonach sie ihren negativen Entscheid einzig auf das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers stütze und keine eigentliche Gesamtwürdigung vornehme, geht daher fehl. Zu Recht geht die Vorinstanz indes – anders als der Beschwerdeführer – nicht davon aus, dass die positiven Elemente im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 ff.). Nicht zu beanstanden ist denn auch, dass sie das Vorleben des Beschwerdeführers vorliegend stark negativ gewichtete bzw. diesem Element innerhalb der Gesamtwürdigung eine grosse Bedeutung zumass. Solches ist vielmehr angezeigt, nachdem der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahrzehnten – auch während strafrechtlicher Probezeiten und im laufenden Strafvollzug – wiederholt einschlägig rückfällig wurde und mithin eine ausgeprägte Unempfindlichkeit gegenüber strafrechtlichen Sanktionen sowie ein Unvermögen, sich dauerhaft vom Betäubungsmittelhandel zu distanzieren, manifestierte.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Bezug auf seine heutige Situation im Wesentlichen vor, er sei nunmehr fast 70 Jahre alt und zur Einsicht gelangt, dass er sein Leben nicht weiterführen könne wie bisher. Es sei ihm klar geworden, dass er nicht mehr viele Jahre vor sich habe, in denen er geistig und körperlich fit genug sei, um etwas aus seinem Leben zu machen. Er wolle die ihm verbleibende Zeit mit seiner Frau "nicht im Besuchsraum einer JVA verbringen". Auch liege seine letzte Straftat bereits fünf Jahre zurück. Er erfahre nun am eigenen Leib, was es heisse, im Strafvollzug alt zu werden, und was ihm bei erneuter Straffälligkeit drohen würde.

Wie oben Ziff. I Lit. A erwähnt, war der Beschwerdeführer zuletzt im ersten Halbjahr 2019 – mithin im Alter von 64 Jahren – in Betäubungsmitteldelikte verwickelt, welche er von der Strafvollzugsanstalt aus organisierte. Er betätigte sich freilich bereits seit 1977 – und somit praktisch sein gesamtes Erwachsenenleben – immer wieder im Betäubungsmittelhandel, wurde nach Bekanntwerden der letzten Delikte ins geschlossene Vollzugsregime zurückversetzt und konnte erst vor rund sieben Monaten wieder in eine offen geführte Vollzugseinrichtung überstellt werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen weder sein aktuelles Alter noch die deliktfreie Zeit als Elemente, welche die Rückfallgefahr massgeblich positiv zu beeinflussen vermögen. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer sein Alterungsprozess im Strafvollzug schmerzlich bewusst geworden sein mag, verschafft ihm dies und der Wunsch, seinen Lebensabend in Freiheit zu verbringen, doch nicht die Kompetenz, sich von weiteren deliktischen Geschäften fernzuhalten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2016 anlässlich einer Anhörung betreffend seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sinngemäss geltend machte, sein Alter von 61 Jahren sowie der Wille, nicht erneut weitere Jahre im Strafvollzug verbringen zu müssen, verhinderten Rückfälle. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach bei ihm nunmehr ein innerer Wandel stattgefunden habe, vermögen – wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht einwendet – für sich allein seine Legalprognose offenkundig nicht positiv zu beeinflussen.

5.3 Dass er zu Ruhe und Einsicht gekommen sei, zeige sich – so der Beschwerdeführer – auch an seinem tadellosen Vollzugsverhalten. Das Gefängnis D habe denn auch auf seine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt geschlossen. Er engagiere sich sodann im Rahmen der freiwilligen Therapie dafür, seine Delikte aufzuarbeiten und die notwendigen Grundsteine für ein deliktfreies Leben zu legen. Inhalt der Therapie bildeten entgegen der Vorinstanz nicht nur stützende Gespräche, sondern es würden auch Problembereiche und mögliche Schutzfaktoren erarbeitet. Schwerpunkt sei die Abgrenzung von kriminellen Einflüssen und das "Nein" Sagen zu derartigen Versuchungen. Schliesslich habe er bei einer bedingten Entlassung klare Zukunftsaussichten. Er werde bei seiner Ehefrau wohnen, eine AHV-Rente beziehen und bei einem Freund in einem Teilzeitpensum als … arbeiten können. Auch schreibe er an einem weiteren Buch und wolle einen Verlag gründen. Mit ehemaligen Bekannten aus dem kriminellen Milieu wolle er nichts mehr zu tun haben.

Dass sich der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen des Strafvollzugs korrekt verhält, lässt, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (oben E. 4.2), nicht darauf schliessen, dass er bei einer umgehenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug – auch bei begleitender Anordnung von Bewährungshilfe und unter allfälligen weiteren Auflagen – zu einem deliktfreien Leben fähig wäre. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer in früheren Vollzugsverfahren nach seiner bedingten Entlassung jeweils einschlägig rückfällig und vermochte ihn mithin eine drohende Rückversetzung in den Strafvollzug nicht davon abzuhalten, sich erneut im Betäubungsmittelhandel zu betätigen. Nämliches gilt für die zahlreichen bereits vollzogenen Freiheitsstrafen. Im Übrigen gab sein Verhalten auch beim Vollzug früher ausgefällter Freiheitsstrafen soweit ersichtlich keinen Anlass zu Beanstandungen.

Einem Bericht der Dienste F vom 19. Januar 2023 zufolge wurden in den seit November 2021 dreiwöchentlich stattfindenden Therapiegesprächen vorwiegend die aktuelle Befindlichkeit des Beschwerdeführers, belastende Situationen sowie Zukunftspläne und Ziele thematisiert bzw. besprochen. Als persönliche Problembereiche habe der Beschwerdeführers Schwierigkeiten, "Nein" zu sagen, eine Tendenz zur Konfliktvermeidung sowie seine starke Beeinflussbarkeit genannt. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass jedenfalls im Berichtszeitraum keine eigentliche Deliktsarbeit oder Bearbeitung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung erfolgte. Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer geltend macht – inzwischen in der Therapie (auch) an Strategien zur Bewältigung kritischer Situationen bei Ausgängen und Urlauben gearbeitet wird und der Beschwerdeführer entsprechende Vollzugslockerungen erfolgreich absolviert haben mag, kann mit Blick auf die jahrzehntelange Einbindung des Beschwerdeführers in den Betäubungsmittelhandel und die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht davon ausgegangen werden, dass allfällig erreichte Fortschritte bzw. kurzzeitige Bewährungen ausserhalb des Strafvollzugsregimes für eine nachhaltige Verhaltensänderung bzw. eine hinreichende Senkung des Rückfallrisikos bei einer bedingten Entlassung zum heutigen Zeitpunkt ausreichten.

Was die nach einer Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse anbelangt, so lässt sich der Vorinstanz jedenfalls keine zu wenig positive oder gar zu negative Einschätzung vorhalten. Namentlich hat diese die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau sowie seinen Plan, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu dieser zu ziehen, ausschliesslich positiv gewürdigt, obwohl die bereits seit Langem bestehende Beziehung den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon abhielt, rückfällig zu werden, und obwohl der Beschwerdeführer zumindest einen Teil von den aus dem Gefängnis C aus begangenen Betäubungsmitteldelikten dahingehend organisierte, dass er verschiedene Personen dazu aufforderte, Kokain in der damaligen Wohnung der (heutigen) Ehegatten bzw. bei seiner (heutigen) Ehefrau abzuholen. Auch erfolgte bereits die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im Jahr 2016 in geordnete Verhältnisse.

5.4 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz im Fall einer bedingten Entlassung eine erhöhte Rückfallgefahr anzunehmen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist diese bzw. die damit einhergehende Rechtsgutgefährdung auch im Licht des von ihm zitierten bundesgerichtlichen Entscheids BGE 133 IV 201 nicht als vernachlässig- oder hinnehmbar zu beurteilen.

5.5 Als unzutreffend erweist sich weiter der Vorwurf, die Vorinstanz habe keine Differenzialprognose vorgenommen (oben E. 4.7). Jene berücksichtigt vielmehr zu Recht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückfälligkeit während des laufenden Strafvollzugs bzw. der Rückversetzung in das geschlossene Regime in jüngerer Vergangenheit nur kleinschrittige Vollzugslockerungen gewährt werden konnten. Entsprechend kann der Beschwerdeführer bei einer Fortsetzung des Strafvollzugs durch eine Ausweitung der Vollzugslockerungen – etwa die nunmehr soweit ersichtlich gewährten Übernachtungsurlaube – schrittweise an die Freiheit herangeführt werden und die im Rahmen der Therapie erarbeiteten Strategien erproben und festigen. Damit – sowie mit einer Fokussierung der Therapie auf die Rückfallprävention – lässt sich die Legalprognose des Beschwerdeführers noch verbessern.

5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz vorgenommene Gesamtwürdigung als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Nämliches gilt für den gestützt darauf gezogenen Schluss der Vorinstanz, wonach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers seine negative Legalprognose entgegenstehe, welche sich bei einer Fortsetzung des Strafvollzugs noch verbessern könne. Daran ändert nichts, dass sich bei einer Fortsetzung des Strafvollzugs gewisse positive Faktoren im Empfangsraum des Beschwerdeführers, namentlich die Möglichkeit, die Altersrente mittels einer Teilzeiterwerbstätigkeit zu verbessern, in den kommenden Jahren auch verschlechtern könnten, zumal solches zum heutigen Zeitpunkt nicht oder jedenfalls nicht hinreichend absehbar ist. Der Beschwerdeführer lässt im Übrigen ausser Acht, dass der Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 86 Abs. 3 StGB mindestens einmal jährlich neu zu prüfen haben wird, ob eine bedingte Entlassung gewährt werden kann.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege:

7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw. Vertretungskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt, so müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.

Diesen Obliegenheiten kam der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht nach. Vielmehr liess er einzig ausführen, er befinde sich seit 30 Jahren mehr oder weniger in Haft und verfüge weder über ein nennenswertes Einkommen noch über Vermögen, auf welches er zurückgreifen könne. Dies genügt offenkundig nicht, um eine prozessuale Bedürftigkeit darzutun; namentlich können auch Personen, die sich seit längerer Zeit im Strafvollzug befinden, über Vermögen verfügen. Der Beschwerdeführer ist überdies verheiratet, äusserte sich indes in keiner Weise zu den finanziellen Verhältnissen seiner Ehegattin. Das Verwaltungsgericht forderte ihn deshalb mit Verfügung vom 8. Juli 2024 auf, seine Mittellosigkeit zu substanziieren und so weit möglich zu belegen. Dem kam der Beschwerdeführer am 19. Juli 2024 nach. Gestützt auf seine Vorbringen und die nachgereichten Belege kann seine prozessuale Bedürftigkeit bejaht werden. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (E. 3–5) muss sein Begehren allerdings als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. Folglich ist das Armenrechtsgesuch abzuweisen.

7.3 Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    245.--     Zustellkosten, Fr. 1'445.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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