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Geschäftsnummer: VB.2024.00174 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Kostenübernahme Privatschule
[Der Sohn des Beschwerdeführers machte ab dem Schuljahr 2022/2023 von einem Angebot der schulisch organisierten Grundbildung der privaten Bildungsinstitution, der SAZ, Gebrauch und absolvierte dort die Ausbildung zum Kaufmann EFZ für Sporttalente. Im Juni bzw. August 2023 beauftragte der Beschwerdegegner die SAZ in einer Leistungsvereinbarung mit der Führung einer nichtkantonalen Berufsfachschule und verpflichtete sich im Gegenzug, die Kosten unter anderem des obligatorischen Berufsfachschulunterrichts und des Berufsmaturitätsunterrichts für Lernende zu tragen, die ab dem Schuljahr 2023/2024 eine solche Ausbildung bei der Privatschule beginnen. Hierauf verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss, dass auch er von der Tragung der Schulkosten zu befreien sei.] Der Beschwerdeführer ist nicht Partei der angefochtenen Leistungsvereinbarung. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wurde zwischen dem Beschwerdegegner, vertreten durch das MAB, als Leistungserbringer und der SAZ als Leistungsempfängerin abgeschlossen. Als Dritter ist der Beschwerdeführer daher nicht zur Anfechtung der Vereinbarung legitimiert. Der Beschwerdegegner ist zu Recht auf sein Gesuch nicht eingetreten (E. 4). Sollte man die Legitimation des Beschwerdeführers bejahen, wäre seinem mit der Rechtsmittelerhebung verfolgten Anliegen aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
Stichworte: BERUFLICHE GRUNDBILDUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT LEGITIMATION LEISTUNGSVEREINBARUNG NICHTEINTRETEN NICHTKANTONALE BERUFSFACHSCHULE OBLIGATORISCHER BERUFSFACHSCHULUNTERRICHT PRIVATSCHULE RECHTSGLEICHHEIT SCHULGEBÜHR TREU UND GLAUBEN
Rechtsnormen: § 10 Abs. 3 EG BBG § 21 EG BBG § 35 Abs. 1 EG BBG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00174
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenübernahme Privatschule,
hat sich ergeben:
I.
A. B machte ab dem Schuljahr 2022/2023 von einem Angebot der schulisch organisierten Grundbildung einer privaten Bildungsinstitution, der Sport Academy Zürich GmbH (SAZ), Gebrauch und absolvierte dort die Ausbildung zum Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) für Sporttalente.
B. Mit Beschluss vom 16. November 2022 wurde die SAZ vom Regierungsrat des Kantons Zürich für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis am 31. August 2027 als "beitragsberechtigte Anbieterin von Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht anerkannt" (RRB Nr. 1490/2022).
Am 28. Juni 2023 sicherte der Regierungsrat des Kantons Zürich der SAZ entsprechend für die fragliche Periode einen Kostenanteil von 100 % bzw. höchstens Fr. 3'160'000.- an die beitragsberechtigten Kosten des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts zu (RRB Nr. 823/2023). Gestützt hierauf schloss das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) am 27. Juni/7. August 2023 eine Leistungsvereinbarung mit der Bildungsinstitution ab "über Angebote der beruflichen Grundbildung für die Dauer 1. September 2023 bis 31. August 2027".
C. Am 22. August 2023 gelangte A, der Vater von B, mit "Beschwerde gegen die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und verschiedenen privaten Sportschulen" an das MBA, wies dieses darauf hin, dass sein Sohn mit der aktuellen Regelung gegenüber Schülerinnen und Schülern, die auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 neu in die Privatschule SAZ einträten, benachteiligt würde, und verlangte eine Korrektur der Leistungsvereinbarung "dahingehend […,] dass die darin vorkommende Diskriminierung rückgängig gemacht wird".
Mit Verfügung vom 8. September 2023 trat das MBA auf das Gesuch von A nicht ein, weil es weder über die Kompetenz verfüge, Leistungsvereinbarungen und Beschlüsse des Regierungsrats abzuändern, noch letztere auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu überprüfen.
II.
Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 6. März 2024 ab.
III.
A erhob am 4. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
"1. Die Verfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich als unrechtmässig einzustufen und die betroffene Direktion anzuweisen den beanstandeten Sachverhalt so zu korrigieren, dass der im RRB Nr. 823/2023 skizzierten Kreis der Beitragsberechtigten diskriminierungsfrei umgesetzt wird.
2. Festzustellen, dass aufgrund der Diskriminierung von B durch die Bildungsdirektion uns eine direkte Vermögensschädigung im Umfang von CHF 47'400.- und zusätzlich eine direkte Vermögensschädigung im Umfang von CHF 60'200.- zugefügt wird.
3. Die Bildungsdirektion anzuweisen, die zugefügte Vermögensschädigung wieder gut zu machen."
Die Bildungsdirektion verzichtete am 30. April 2024 auf Vernehmlassung, das MBA am 3. Mai 2024 auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Bezüglich der Anträge des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass ihm aufgrund der Diskriminierung seines Sohns durch die angefochtene Leistungsvereinbarung ein Vermögensschaden zugefügt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).
Letzteres ist vorliegend der Fall. So bedingt der Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers, die Vorinstanz, gemeint ist wohl das MBA, sei anzuweisen, "die zugefügte Vermögensschädigung wieder gut zu machen", bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob ihm bzw. seinem Sohn ein finanzieller Schaden zugefügt worden sei. Auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher schon mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist darüber hinaus aber auch auf das vorerwähnte Leistungsbegehren. Mit diesem – erstmals vor Verwaltungsgericht gestellten – Antrag geht nicht nur eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands einher (vgl. dazu Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 10); die Zuständigkeit für die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen Privater gegen Staat und Gemeinden wie dem vorliegend geltend gemachten läge auch nicht beim Verwaltungsgericht (§ 2 VRG; vgl. dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 2 N. 1 ff.).
1.4 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten.
2.
2.1 Gemäss § 10 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) kann der Kanton Dritte mit der Führung nichtkantonaler Berufsfachschulen (gemäss § 21 EG BBG) beauftragen, wobei er für die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des in seinem Auftrag durchgeführten Unterrichts aufkommt (§ 36 Abs. 1 EG BBG).
Die Einzelheiten – so insbesondere der Umfang der Leistung bzw. des Leistungsauftrags des Dritten und die Art und der Umfang der (Gegen-)Leistungen (Staatsbeiträge) des Kantons – sind in einer Leistungsvereinbarung nach § 35 Abs. 1 EG BBG zu regeln (vgl. §§ 10 und 28 je Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 EG BBG; siehe ferner §§ 14 f. des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [LS 410.1]).
2.2 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als Rahmenvereinbarungen für mehrere Jahre – längstens für acht Jahre – abgeschlossen und durch Jahresvereinbarungen konkretisiert (§ 35 Abs. 2 EG BBG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 [VFin BBG, LS 413.312]).
Es handelt sich dabei um verwaltungsrechtliche Verträge (vgl. hierzu Bernhard Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, ZBJV 152/2016, S. 71 ff., 80). Zu Vereinbarungen dieser Art wird bei der Regelung eines Subventionsverhältnisses namentlich dann gegriffen, wenn beide Parteien an einer gegenseitigen, dauerhaften Bindung interessiert sind und ein erheblicher Ermessenspielraum der zuständigen Behörde bei der Regelung des Rechtsverhältnisses besteht (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2018.00743, E. 3.2 mit Hinweis).
3.
Das MBA schloss im Juni bzw. August 2023 gestützt auf § 35 Abs. 1 EG BBG und § 2 VFin BBG eine Leistungsvereinbarung mit der SAZ ab "über Angebote der beruflichen Grundbildung für die Dauer 1. September 2023 bis 31. August 2027". Damit wurde die SAZ von einer Drittanbieterin zur Anbieterin einer nichtkantonalen Berufsfachschule nach § 21 EG BBG (§ 10 Abs. 2 EG BBG). Gemäss Ziff. 3 der Leistungsvereinbarung führt die SAZ die "Berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)" und die "Berufsmaturität" durch. Im Gegenzug verpflichtet sich der Beschwerdegegner, die Kosten unter anderem des obligatorischen Berufsfachschulunterrichts und des Berufsmaturitätsunterrichts für Lernende zu tragen, die bestimmte Kriterien (stipendienrechtlicher Wohnsitz im Kanton Zürich, Besitz einer Swiss Olympic Talent Card und Training in einem anerkannten Leistungszentrum oder Nennung in der Liste des nationalen Kaders von Swiss Olympic, Bestehen des Aufnahmeverfahrens) erfüllen, wobei von diesen Lernenden in der Folge keine Schulgelder erhoben werden dürfen (Ziff. 11). In Anhang 4 der Vereinbarung findet sich diesbezüglich präzisierend ausgeführt, dass die zugesicherten Kostenanteile für die SAZ ab dem Schuljahr 2023/2024 mit Klassen für das erste Jahr der Grundbildung Kauffrau bzw. Kaufmann EFZ beginnen und entsprechend jedes Jahr weitere subventionierte Jahrgangskohorten hinzukommen würden.
Diese Regelung entspricht der mit Regierungsratsbeschluss Nr. 823/2023 vorgegebenen. Danach ist die Höhe des Staatsbeitrags an den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht abhängig von der Anzahl der Lernenden. Diese könne nicht genau vorausgesagt werden. Es handle sich jedoch zwingend um Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich, die über eine Swiss Olympic Talent Card National bzw. Regional oder über eine Nennung in einem nationalen Kader der jeweiligen Sportart verfügen und in einem anerkannten Leistungszentrum trainieren. Da die Kostenanteile neu zugesichert würden, starte die SAZ im Schuljahr 2023/2024 mit Klassen für das erste Jahr im Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann EFZ und kämen in jedem Schuljahr weitere Klassen für die neuen Jahrgänge hinzu.
4.
Der Beschwerdeführer ist unstreitig nicht Partei der angefochtenen Leistungsvereinbarung. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wurde zwischen dem Beschwerdegegner, vertreten durch das MAB, als Leistungserbringer und der SAZ als Leistungsempfängerin abgeschlossen.
Als Dritter ist der Beschwerdeführer daher nicht zur Anfechtung der Vereinbarung vom 27. Juni/7. August 2023 legitimiert bzw. kann er auf dem Rechtsmittelweg nicht deren Abänderung verlangen. Damit ist der Beschwerdegegner zu Recht auf sein Gesuch nicht eingetreten.
5.
5.1 Sollte man die Legitimation des Beschwerdeführers bejahen, wäre seinem mit der Rechtsmittelerhebung verfolgten Anliegen aber – wie sich sogleich zeigt – auch in der Sache kein Erfolg beschieden:
5.2 Während die Unentgeltlichkeit des obligatorischen Unterrichts an öffentlichen Berufsfachund Berufsmaturitätsschulen bereits seit dem Jahr 2004 bundesrechtlich garantiert ist (Art. 22 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 412.10]), besteht kein bundes- oder auch kantonalrechtlicher Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Privatschule in diesem Bereich. Dies gilt auch bei Vorliegen einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung der bzw. des Lernenden. Zu Beginn des Schuljahrs 2022/2023, als B seine Ausbildung bei der SAZ aufnahm, war diese auch noch nicht mit der Führung einer nichtkantonalen Berufsfachschule im Sinn von § 21 EG BBG betraut. Erst mit der Ausgabenbewilligung vom 28. Juni 2023 wurde der Privatschule zwecks Führung einer solchen Schule ein Kostenanteil von 100 % ab dem 1. September 2023 bis am 31. August 2027 zugesichert und sie mit Leistungsvereinbarung vom 27. Juni/7. August 2023 zur Befreiung der ab dem Schuljahr 2023/2024 neu eintretenden Lernenden von der Tragung des Schulgelds angehalten.
Dass der Beschwerdeführer bzw. sein Sohn zur Tragung des Schulgelds für die Ausbildung zum Kaufmann EFZ an der Privatschule SAZ verpflichtet ist, ist daher nicht zu beanstanden. Insoweit daraus eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit Lernenden jüngerer Ausbildungsjahrgänge (ab Schuljahr 2023/2024) resultiert, lässt sich diese – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – mit der erst ab dem bzw. auf Beginn des Schuljahr(s) 2023/2024 erfolgten Beauftragung der SAZ mit der Führung einer nichtkantonalen Berufsfachschule im Sinn von § 21 EG BBG und der (gestaffelten) Ausrichtung von Staatsbeiträgen ausdrücklich nur an Schülerinnen und Schüler, die ab diesem Schuljahr mit ihrer Ausbildung beginnen, sachlich begründen. Die Befreiung (nur) gewisser Personen von der Tragung des Schulgelds ist mithin auf ein objektives Motiv zurückzuführen (Beginn und Umfang der Beitragsgewährung durch den Beschwerdegegner) und es lässt sich nicht sagen, dass der Sohn des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters menschenunwürdig, demütigend oder erniedrigend behandelt, das heisst diskriminiert würde (vgl. BGE 138 I 265 E. 4.3). Eine Ungleichbehandlung von B im Vergleich mit Lernenden des gleichen Ausbildungsjahrgangs an der Privatschule SAZ wird sodann weder behauptet noch geht eine solche aus den Akten hervor. Auch liegt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich mit Lernenden der UNITED School of Sports AG vor, nachdem diese Privatschule schon vor dem Schuljahr 2023/2024 mit der Führung einer nichtkantonalen Berufsfachschule im Sinn von § 21 EG BBG (in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EG BBG) betraut und ihr ein Kostenanteil an den von ihr durchgeführten Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht im Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann EFZ zugesichert worden war (vgl. RRB Nr. 824/2023, RRB Nr. 160/2019, RRB Nr. 827/2018, RRB Nr. 449/2016 und RRB Nr. 384/2011).
5.3 Das angeblich vom Beschwerdeführer bzw. von seinem Sohn vor dem Entscheid über den Besuch der Privatschule SAZ gefasste Vertrauen darauf, dass diese demnächst – wie zuvor schon die UNITED School of Sports AG – vom Beschwerdegegner "als beitragsberechtigte Anbieterin von Berufsfachschul- und Berufsmittelschulunterricht anerkannt" würde und sämtliche Lernenden kein Schulgeld mehr für diesen Unterricht bezahlten müssten, wurde schliesslich nicht durch behördliches Verhalten erweckt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) berufen bzw. daraus eine Kostenübernahmepflicht seitens des Beschwerdegegners ableiten könnte.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die – mit Blick auf den geringen Aufwand reduzierten – Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Bildungsdirektion.