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Zürich Verwaltungsgericht 24.10.2024 VB.2024.00170

October 24, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,350 words·~12 min·8

Summary

Familiennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Mutter) | [Verspäteter Familiennachzug: Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mutter habe nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht genügend finanzielle Mittel gehabt, um sie nachzuziehen. Sodann sei die Fortführung der Betreuung durch die Grosseltern aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich.] Es ist unbestritten, dass das Gesuch um Familiennachzug verspätet erfolgt ist (E. 2). Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat. Die Beschwerdeführerin ist 15 Jahre alt. Es sind daher hohe Anforderungen an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten zu stellen. Diese Anforderungen vermögen die Beschwerdeführerin bzw. die von ihnen beigebrachten Belege nicht zu erfüllen. Die genannten Erkrankungen bestehen seit Jahren und führen nicht zu einer substanziellen Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Grosseltern. Bei einem Familiennachzug ist zudem mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen. Es liegen damit keine wichtigen Gründe vor, die hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen verspäteten Familiennachzug rechtfertigen würden (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00170   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Mutter)

[Verspäteter Familiennachzug: Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mutter habe nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht genügend finanzielle Mittel gehabt, um sie nachzuziehen. Sodann sei die Fortführung der Betreuung durch die Grosseltern aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich.] Es ist unbestritten, dass das Gesuch um Familiennachzug verspätet erfolgt ist (E. 2). Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat. Die Beschwerdeführerin ist 15 Jahre alt. Es sind daher hohe Anforderungen an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten zu stellen. Diese Anforderungen vermögen die Beschwerdeführerin bzw. die von ihnen beigebrachten Belege nicht zu erfüllen. Die genannten Erkrankungen bestehen seit Jahren und führen nicht zu einer substanziellen Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Grosseltern. Bei einem Familiennachzug ist zudem mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen. Es liegen damit keine wichtigen Gründe vor, die hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen verspäteten Familiennachzug rechtfertigen würden (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00170

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

In Sachen

A, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, B,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Mutter),

hat sich ergeben:

I.  

B, geboren 1990, Staatsangehörige von Serbien, lebte von 2006 bis März 2014 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit D, aus welcher 2008 A hervorging. Mit Urteil des Grundgerichts in E (Serbien) vom 16. August 2015 wurde das alleinige Sorgerecht über A der Kindsmutter zugesprochen. Am 30. Juli 2016 heiratete B in Ljubljana den slowenischen Staatsangehörigen F. Zusammen reisten sie am 13. Oktober 2016 in die Schweiz ein und stellten am 24. Oktober 2016 ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Gestützt auf seinen vorgelegten Arbeitsvertrag erhielt F eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und B am 9. November 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug, letztmals befristet bis 12. Oktober 2026. Mit Gesuch vom 9. Mai 2023 ersuchte B um Erteilung einer Einreisebewilligung für A zum Verbleib bei ihr. Während der Gesuchsprüfung stellte das Migrationsamt fest, dass B und F nicht mehr zusammenleben und dass die Ehe mit Urteil des Amtsgerichts in E (Serbien) vom 30. März 2022 geschieden worden ist. Infolgedessen erteilte das Migrationsamt B am 4. Dezember 2023 eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das AIG, letztmals befristet bis 12. Oktober 2024. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch ab.

II.  

Den dagegen am 21. Februar 2024 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. März 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. April 2024 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. März 2024 der Familiennachzug zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Vorinstanz verzichtete am 10. April 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2024 wurde A aufgrund ihres Auslandwohnsitzes eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. A leistete die Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

2.2 Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung ist, die Integration der Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.1). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.).

2.3 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.

2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE verstrichen und das Gesuch um Familiennachzug damit verspätet erfolgt ist. Folglich bleibt lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (vgl. auch Art. 73 und 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober 2007]). Für den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2; 20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2; 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihre Mutter nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht genügend finanzielle Mittel gehabt habe, um sie nachzuziehen. Es treffe zwar zu, dass dieses Argument gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung isoliert betrachtet keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug darstelle, jedoch müsse dieses Argument im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dennoch mitberücksichtigt werden. Ein Nachzug sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da ein entsprechendes Gesuch aufgrund der damals fehlenden Ressourcen abgewiesen worden wäre. Sodann treffe es entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht zu, dass die Grosseltern noch in der Lage seien, die Verantwortung für die Erziehung und Betreuung der Beschwerdeführerin zu tragen. Ihre Mutter habe weitere Berichte und Einschätzungen von Fachpersonen in Serbien eingeholt. Aus diesen ergebe sich unmissverständlich, dass die direkte Betreuung durch die Kindsmutter in der Schweiz angezeigt sei und die Fortführung der Betreuung durch die Grosseltern nicht möglich sei. Es sei von einer Gefährdung des Kindeswohls durch die fortgesetzte Betreuung auszugehen. Sie sei auch mit 15 Jahren noch auf Betreuung und Überwachung angewiesen. Sodann könne ein telefonisch beratender Kontakt durch die Kindsmutter keine direkte Betreuung ersetzen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer Lebensphase, in welcher sie eine führende Hand benötige, welche ihrem Freiheitsdrang Grenzen setze und die für ihre soziale Entwicklung notwendigen Werte vermittle. Dies sei durch die Grosseltern nicht mehr möglich. Soweit die Vorinstanz als Argument gegen den Familiennachzug schliesslich die Integrationsprobleme aufführe, würde dies auf jeden Familiennachzug zutreffen. Sie könne auf die Unterstützung ihrer Mutter bauen, welche unbestrittenermassen bestens in der Schweiz integriert sei.

3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stellt der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4 und E. 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, ihre Betreuung sei in Serbien nicht mehr gewährleistet, macht sie geltend, der gesundheitliche Zustand der Grosseltern habe sich in letzter Zeit verschlechtert. Sie reicht als Belege Befunde und die Meinung eines die Grosseltern behandelnden Psychologen sowie einen Bericht des Sozialamts E (Serbien) zu den Akten. Aus den Berichten des Psychologen vom 7. März 2024 geht hervor, dass der Grossvater nervös und angespannt sei, leicht und schnell gereizt werde und nur schwer zu beruhigen sei. Er könne gegenüber seiner Umgebung unangenehm sein und habe Ohnmachtsanfälle, Benommenheit und Schwindel. Er sei streitsüchtig und emotional aufgewühlt. Seine sozialen Kontakte seien begrenzt und er halte diese nicht aufrecht. Er sei ständig missgestimmt und nicht in der Lage, sich zu motivieren, etwas zu tun. Er sei ängstlich und ständig besorgt, ob er zu Hause und in seiner Umgebung das Richtige tue. Es liege bei ihm eine intellektuelle Funktionsstörung im Rahmen einer unterdurchschnittlichen Intelligenz vor. Das Gedächtnis sei beeinträchtigt, ebenso die Konzentration und die Aufmerksamkeit. Der Psychologe gelangte zum Schluss, dass er nicht mehr in der Lage sei, sich um die minderjährige Beschwerdeführerin zu kümmern. Bezüglich der Grossmutter hielt der Psychologe fest, dass auch sie Probleme mit Nervosität, Ohnmachtsanfällen, Schwindel, Benommenheit und schlechter Laune habe. Sie sei ständig aufgeregt und schwer zu beruhigen. Durch ihre Probleme sei das tägliche Leben und die Verpflichtungen, die sie in der Familie habe, stark beeinträchtigt. Wenn es ihr schlecht gehe, falle es ihr schwer, sich zu bewegen und aus dem Bett aufzustehen. Sie habe keine Motivation für irgendetwas. Sie sei nicht in der Lage, grundlegende Haushaltsaufgaben zu erledigen. Sie sehe verschwommen und höre schlechter. Sie habe häufig Kopfschmerzen und könne sich schlecht konzentrieren. Der Psychologe gelangte bei der Grossmutter zum Schluss, dass der Mini-Mental-Status-Test auf eine mentale Demenz hinweise. Es liege ein ernsthaftes depressives Zustandsbild vor, begleitet von häufigen Angst- und Panikattacken, die den Alltag und ihr Leben beeinträchtigen würden. Auch die Grossmutter sei nicht mehr in der Lage, sich um die minderjährige Beschwerdeführerin zu kümmern. Das Sozialamt E (Serbien) hielt in seinem Bericht vom 13. März 2024 fest, dass die Kindsmutter die Verantwortung habe, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern und die Grosseltern nicht mehr in der Lage seien, auf ihre Entwicklungsbedürfnisse einzugehen. Die Beschwerdeführerin habe den Wunsch geäussert, bei ihrer Mutter zu leben. Es liege im besten Interesse der Beschwerdeführerin, dass sie direkt durch ihre Mutter betreut werde.

Vorab ist festzuhalten, dass Parteigutachten bzw. Gutachten, die von Parteien eingereicht werden, lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zukommt. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden, darf der Beweiswert indessen nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 148). Dementsprechend sind die eingereichten Beweismittel im Rahmen des Gesamtkontextes zu würdigen. Die Beschwerdeführerin ist heute 15 Jahre alt und bestreitet ihren Alltag folglich bereits weitestgehend selbständig; es sind somit hohe Anforderungen an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten zu stellen. Diese Anforderungen vermögen die Beschwerdeführerin bzw. die von ihr beigebrachten Belege nicht zu erfüllen. Auch aus den neu ins Recht gelegten Beweismittel geht keine massgebliche Veränderung der Betreuungssituation hervor. Die genannten Erkrankungen bestehen seit Jahren und führen nicht zu einer substanziellen Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Grosseltern der Beschwerdeführerin, zumal es ausreicht, wenn diese ihrer Enkelin beratend zur Seite stehen. Der Beschwerdeführerin ist der im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG zu erbringende Nachweis, dass gesundheitliche Probleme der Grosseltern die bisher geleistete und weiter erforderliche Betreuung verunmöglichten, nicht gelungen. Schliesslich hat die Vorinstanz bei der Prüfung eines wichtigen familiären Grundes, entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin, zu Recht das Alter und die entsprechende Integrationsfähigkeit in der Schweiz der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist heute 15 Jahre alt und hat ihr ganzes bisheriges Leben in Serbien gelebt. Gemäss Feststellung der Vorinstanz hat sie die Schweiz einmal besucht und spricht kein Deutsch. Dass sie bei einer Übersiedlung in die Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen hätte, wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, zumindest nicht substanziiert. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei einem Familiennachzug mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen ist. Nach dem Gesagten liegen keine wichtigen Gründe vor, die hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen verspäteten Familiennachzug rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Bei dieser Rechts- und Sachlage besteht auch kein Grund, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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