Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 17.07.2024 VB.2024.00162

July 17, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,121 words·~11 min·8

Summary

Disziplinarstrafe | Videoaufnahmen belegen folgenden Vorfall im Aufenthaltsraum des Gefängnisses: Nach einem kurzen Wortwechsel stand der Beschwerdeführer unvermittelt auf, ging um den Tisch herum, packte einen Mitgefangenen und riss diesen vom offenen Fenster weg. Ein weiterer im Aufenthaltsraum anwesender Gefangener schaffte es, den Beschwerdeführer mit sofortigem körperlichem Einsatz vom Angegriffenen fernzuhalten, dies auch während des anschliessenden Wortgefechts (E. 3.2, E. 3.3.2). Die Videoaufnahmen belegen eindrücklich die aggressive und bedrohliche Körpersprache des Beschwerdeführers. Entgegen dessen Vorbringen erscheint es als naheliegend, dass die erheblichen Kratzspuren am Oberkörper des Angegriffenen von diesem Vorfall stammen (E. 3.4). Somit ist weder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts noch die rechtliche Würdigung oder die Strafhöhe von sechs Tagen Arrest zu beanstanden (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des UP-Gesuchs infolge Aussichtslosigkeit.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00162   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.07.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Disziplinarstrafe

Videoaufnahmen belegen folgenden Vorfall im Aufenthaltsraum des Gefängnisses: Nach einem kurzen Wortwechsel stand der Beschwerdeführer unvermittelt auf, ging um den Tisch herum, packte einen Mitgefangenen und riss diesen vom offenen Fenster weg. Ein weiterer im Aufenthaltsraum anwesender Gefangener schaffte es, den Beschwerdeführer mit sofortigem körperlichem Einsatz vom Angegriffenen fernzuhalten, dies auch während des anschliessenden Wortgefechts (E. 3.2, E. 3.3.2). Die Videoaufnahmen belegen eindrücklich die aggressive und bedrohliche Körpersprache des Beschwerdeführers. Entgegen dessen Vorbringen erscheint es als naheliegend, dass die erheblichen Kratzspuren am Oberkörper des Angegriffenen von diesem Vorfall stammen (E. 3.4). Somit ist weder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts noch die rechtliche Würdigung oder die Strafhöhe von sechs Tagen Arrest zu beanstanden (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des UP-Gesuchs infolge Aussichtslosigkeit.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARREST AUSEINANDERSETZUNG GEFÄNGNIS VIDEOAUFZEICHNUNG

Rechtsnormen: Art. 91 Abs. I StGB Art. 91 Abs. III StGB § 23b Abs. 2 lit. a StJVG § 23c Abs. I lit. i StJVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00162

Urteil

der Einzelrichterin

vom 17. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1984, befindet sich seit dem 31. August 2023 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (fortan: JVA Pöschwies). Mit Disziplinarverfügung vom 12. November 2023 bestrafte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JVA Pöschwies; nachfolgend: das JuWe) A wegen tätlichen Angriffs auf einen Mitgefangenen sowie Störung der Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung mit sechs Tagen Arrest, welcher vom 12. bis 18. November 2023 vollzogen wurde. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) mit Verfügung vom 27. Februar 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil heutigen Datums ab (VGr, 17. Juli 2024, VB.2024.00163).

B. Mit Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2023 bestrafte das JuWe A wegen tätlichen Angriffs auf einen Mitgefangenen sowie bedrohlichen Verhaltens gegenüber Mitgefangenen in der Vollzugseinrichtung mit sechs Tagen Arrest, welcher vom 25. bis 31. Dezember 2023 vollzogen wurde.

II.  

Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 erhob A Rekurs bei der Justizdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2023 sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Beizug der Videoaufnahmen der JVA Pöschwies. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 reichte das JuWe Videoaufnahmen sowie Verletzungsbilder vom 25. Dezember 2023 ein. Mit Verfügung vom 1. März 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 250.-.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 31. März 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 27. Februar 2024 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Justizdirektion erklärte am 10. April 2024 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung, das JuWe ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2024 um Abweisung der Beschwerde. Am 4. Juli 2024 wurde das JuWe fernmündlich darüber informiert, dass der Memorystick mit den Videoaufnahmen und Verletzungsbildern vom 25. Dezember 2024 beschädigt sei und nicht abgerufen werden könne, worauf das JuWe am 9. Juli 2024 einen unbeschädigten Memorystick einreichte.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit im Bereich des Justizvollzugs handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 433 E. 2.3).

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018, E. 1.2; statt vieler VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451, E. 1.2).

2.  

2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Die Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 28. Dezember 2023 basierte im Wesentlichen auf folgendem Sachverhalt: Es sei am 25. Dezember 2023 um 11:01 Uhr über die Videoüberwachungsanlage zeitgleich folgende Situation im Aufenthaltsraum der Abteilung Sicherheit 2 (Si 2) beobachtet worden: Der Beschwerdeführer sei am Tisch bei den Fenstern gesessen und habe mit dem Gefangenen B geredet, als dieser beim geöffneten Fenster gestanden sei. Nach einem kurzen Wortwechsel sei der Beschwerdeführer unvermittelt aufgestanden, sei um den Tisch herumgegangen, habe B gepackt und diesen vom offenen Fenster weggerissen. Der im Aufenthaltsraum anwesende Gefangene C habe sofort versucht, den Beschwerdeführer mit körperlichem Einsatz von B fernzuhalten, indem er ihn umschlungen und auf Distanz zu B gehalten habe. Der Beschwerdeführer habe dabei weiterhin wiederholt versucht, an B heranzukommen, was durch den Einsatz von C habe verhindert werden können. Daraufhin seien der Beschwerdeführer und B in den Arrest verbracht worden. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von B und C sowie der vom Arztdienst fotografisch festgehaltenen Beule an der Stirn sei es als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer B gegen das Fenstergitter gestossen habe. Auch die festgestellten Kratzspuren auf der Brust stimmten mit den Aufzeichnungen des Vorfalls überein. Straferhöhend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 13. November 2023 wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Mitgefangenen habe diszipliniert werden müssen.

3.2 Die Vorinstanz erwog, es stehe zweifelsfrei fest, dass es am 25. Dezember 2023 um ca. 11:01 Uhr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gefangenen B zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Unbestritten und durch die Videoaufzeichnungen belegt sei, dass der Beschwerdeführer den Gefangenen B gepackt und vom Fenster weggerissen habe. Weiter sei durch die Videoaufnahmen erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgebracht versucht habe, auf B loszugehen, wobei er durch den Gefangenen C daran gehindert worden sei. Zwischen dem Beschwerdeführer und B habe gemäss übereinstimmenden Angaben der beiden bereits ein angespanntes Verhältnis bestanden. Auf den Videoaufnahmen sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer B zwischen Hals- und Brustbereich kräftig zurückziehe und ihn folglich dort gepackt haben müsse. Es erscheine nahe liegend, dass die Kratzverletzungen durch den Beschwerdeführer verursacht worden seien. Dessen Einwand, eine solche Verletzung sei nicht möglich, weil B bekleidet gewesen sei, überzeuge nicht.

Die Entstehung der Kopfverletzung von B könne nicht anhand der Videoaufzeichnungen erstellt werden, zumal keine freie Sicht auf B bestehe. Zwar hätten B und C unabhängig voneinander angegeben, dass der Beschwerdeführer den Kopf von B gegen das Fenstergitter geschlagen habe. Diese Aussagen seien aber mit Vorsicht zu würdigen, hätten doch beide wahrheitswidrig ausgesagt, B sei zu Boden geworfen worden. Insgesamt sei es nicht unwahrscheinlich, dass die Kopfverletzung von B durch eine Handlung des Beschwerdeführers entstanden sei, dieser Vorwurf lasse sich aber bei der gegebenen Aktenlage nicht rechtsgenügend erstellen. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer die Disziplinartatbestände des Angriffs und der Bedrohung erfüllt. Auseinandersetzungen zwischen Gefangenen seien disziplinarisch streng zu ahnden. Dies gelte umso mehr, wenn ein Gefangener wie vorliegend nicht zum ersten Mal Mitgefangene tätlich angreife. Deshalb erscheine die Art und Dauer der vorliegend verhängten Disziplinarsanktion von sechs Tagen Arrest den Verfehlungen des Beschwerdeführers angemessen.

3.3 Die Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz erscheint mit Blick auf die Beweislage als ausgewogen und durchwegs korrekt. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht dargetan, dass und inwiefern sich der Vorfall vom 25. Dezember 2023 anders abgespielt haben soll.

3.3.1 Stattdessen stösst sich der Beschwerdeführer an der Angabe im Rapport vom 25. Dezember 2023, wonach beobachtet habe werden können, dass B kurz zu Boden gestürzt sei, nachdem ihn der Beschwerdeführer vom offenen Fenster weggezogen habe. B bestätigte in seiner Anhörung vom 25. Dezember 2023 sodann die inhaltliche Richtigkeit des Rapports und auch der Mitgefangene C sagte gleichentags aus, der Beschwerdeführer habe B zu Boden geworfen, nachdem er diesen vom Fenster zurückgerissen habe.

3.3.2 Diese Aussagen widersprechen tatsächlich den Videoaufnahmen des Vorfalls (Kamera 2.32 SSV Si2 2. Obergeschoss [OG] Essraum), deren Inhalt die Vorinstanz in zutreffender Weise wie folgt zusammenfasste:

"(…) Um 11:01:30 Uhr spricht der Rekurrent den Gefangenen B an. Die Sicht auf B ist in diesem Zeitpunkt verdeckt, weshalb nicht ersichtlich ist, ob dieser reagiert oder nicht. Um 11:01:35 Uhr erhebt sich der Rekurrent energisch und begibt sich rasch zu B Was genau in den nächsten zwei Sekunden passiert, ergibt sich aus diesen Videoaufnahmen nicht, weil die Sicht durch den Türrahmen verdeckt ist. Um 11:01:38 Uhr reisst der Rekurrent den Mitgefangenen B vom Fenster weg Richtung Korridor. Es ist erkennbar, dass der Rekurrent den Gefangenen B an dessen Vorderseite zwischen Hals und Brustbereich gepackt hat. Es kommt zu einem Wortgefecht. Der sichtlich aufgebrachte Rekurrent zieht seine Jacke aus und versucht, auf B loszugehen. Dabei wird er von C, der sich zwischenzeitlich zwischen die Kontrahenten gestellt hat, mit Körpereinsatz daran gehindert. Das Wortgefecht dauert an. Um 11:02:00 Uhr verlässt B den Raum für wenige Sekunden, ehe er wieder zurückkehrt und die Diskussion weiterführt. C stellt sich weiterhin zwischen die beiden Mitgefangen. In der Folge verlässt B den Raum und der Rekurrent zieht seine Jacke wieder an. Um 11:02:25 Uhr trifft das Personal ein".

3.3.3 Somit ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen "des Opfers", "der Zeugin" (gemeint: C) und des Personals falsch seien, daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Vorinstanz hat die Wahrheitswidrigkeit der genannten Aussagen unter Berücksichtigung der objektiven Videoaufnahmen erkannt und erachtete folgerichtig einen Sachverhalt als erstellt, welcher weder ein Zu-Boden-Werfen von B noch ein Schlagen von dessen Kopf gegen das Fenstergitter durch den Beschwerdeführer beinhaltete (oben, E. 3.2). Auch der Beschwerdegegner war nach Sichtung der Videoaufnahmen in seiner Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2023 richtigerweise nicht (mehr) davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe B zu Boden geworfen (oben, E. 3.1). Der Vorinstanz war es nicht verwehrt, die verhängte Disziplinarstrafe von sechs Tagen Arrest insbesondere mit Blick darauf, dass es sich nicht um die erste tätliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit Mitgefangenen im Strafvollzug handelte, auch in ihrer Höhe zu bestätigen. Ein qualifizierter Ermessensfehler, der vom Verwaltungsgericht zu korrigieren wäre (oben, E. 2.3), lässt sich jedenfalls nicht ausmachen und wurde auch nicht geltend gemacht.

3.4 Schliesslich stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nur "den Lärmverursacher entfernt". Er sei gezwungen gewesen, das zu tun, was normalerweise das Personal tun sollte, doch dieses sei anscheinend nicht in der Lage und auch nicht gewillt gewesen, seinen Pflichten nachzukommen. Dabei habe er darauf geachtet, dass niemand verletzt werde. Dabei versteht sich von selbst, dass es dem Beschwerdeführer nicht zustand, seinem Ruhebedürfnis mittels Gewaltanwendung zum Durchbruch zu verhelfen. Gezwungen dazu war er keineswegs, nachdem er sich nicht hilfesuchend an das Personal gewandt, sondern sich stattdessen impulsiv auf den "Lärmverursacher" B gestürzt hat. Die Videoaufnahmen belegen dies ebenso eindrücklich wie die aggressive und bedrohliche Körpersprache des Beschwerdeführers auch während des Wortgefechts im Anschluss an die Fensterszene. Zu widersprechen ist ihm weiterhin dahingehend, dass M.S. bei dem Vorfall eben nicht unverletzt blieb, sondern immerhin erhebliche Kratzspuren am Oberkörper davontrug (vgl. die Verletzungsbilder in …). Zu Recht hielt die Vorinstanz gestützt auf das videodokumentierte Packen von B fest, es erscheine naheliegend, dass die Kratzverletzungen durch den Beschwerdeführer verursacht worden seien (oben, E. 3.2). Tatsächlich ist nicht einsichtig, weshalb eine solche Verletzung aufgrund der Bekleidung von M.S. unmöglich sein soll.

3.5 Nach dem Gesagten ist weder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts noch die rechtliche Würdigung oder die Strafhöhe von sechs Tagen Arrest zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. VGr, 2. Juni 2023, VB.2023.00262, E. 5 mit Hinweis; vgl. auch Prot. S. 2). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    870.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2024.00162 — Zürich Verwaltungsgericht 17.07.2024 VB.2024.00162 — Swissrulings