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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2024 VB.2024.00151

April 10, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,358 words·~12 min·8

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking. [Der Beschwerdeführer beschimpfte seine ehemalige Nachbarin, deren Grundstück er trotz eines Hausverbots betrat, und sprach ihr gegenüber Todesdrohungen aus. Diese wiederholte er auch mehrmals gegenüber deren Sohn.] Selbst wenn diese Vorfälle aktuell nur vereinzelt stattgefunden haben mögen, genügte dies in der Gesamtbetrachtung, ein unsicheres und ungutes Gefühl bei der Beschwerdegegnerin und ihrem Sohn auszulösen und sie in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen. Das Verhalten ist als Stalking im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 4.5). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete und die polizeilichen Schutzmassnahmen verlängerte (E. 4.5-6). Allfällige Nutzungsrechte an der Nachbarsliegenschaft, die der Beschwerdeführer geltend macht, stehen der Verlängerung von Schutzmassnahmen nicht entgegen (E. 4.8). Verlängerung auch gegenüber dem Sohn als nahestehenden Person (E. 4.9). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00151   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.05.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking. [Der Beschwerdeführer beschimpfte seine ehemalige Nachbarin, deren Grundstück er trotz eines Hausverbots betrat, und sprach ihr gegenüber Todesdrohungen aus. Diese wiederholte er auch mehrmals gegenüber deren Sohn.] Selbst wenn diese Vorfälle aktuell nur vereinzelt stattgefunden haben mögen, genügte dies in der Gesamtbetrachtung, ein unsicheres und ungutes Gefühl bei der Beschwerdegegnerin und ihrem Sohn auszulösen und sie in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen. Das Verhalten ist als Stalking im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 4.5). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete und die polizeilichen Schutzmassnahmen verlängerte (E. 4.5-6). Allfällige Nutzungsrechte an der Nachbarsliegenschaft, die der Beschwerdeführer geltend macht, stehen der Verlängerung von Schutzmassnahmen nicht entgegen (E. 4.8). Verlängerung auch gegenüber dem Sohn als nahestehenden Person (E. 4.9). Abweisung.

  Stichworte: BETRETVERBOT DROHUNG FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT NACHBARGRUNDSTÜCK POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHMEN STALKING VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG

Rechtsnormen: Art. 2 GSG Art. 2 Abs. II GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00151

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Winterthur Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein ehemaliger Nachbar von B sowie ihres volljährigen Sohns C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 ordnete die Stadtpolizei Winterthur in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A ein Rayonverbot von 14 Tagen betreffend den Wohnort von B an und verbot ihm für dieselbe Dauer, Kontakt zu B und ihrem Sohn C aufzunehmen.

II.  

A. Auf Gesuch von B hin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur (fortan: Zwangsmassnahmengericht Winterthur) die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 22. Februar 2024 vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis und mit dem 28. Mai 2024. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden.

B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erhob A dagegen Einsprache und beantragte sinngemäss, die Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Am 11. März 2024 wurden A und B von der Zwangsmassnahmenrichterin persönlich angehört. Mit Urteil vom 12. März 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Winterthur die mit Verfügung der Stadtpolizei Winterthur vom 14. Februar 2024 angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbote) definitiv bis und mit 28. Mai 2024 (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten auferlegte es A (Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositivziffer 4).

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde (undatiert, Poststempel 21. März 2024, eingegangen am 25. März 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts Winterthur vom 12. März 2024.

Das Zwangsmassnahmengericht Winterthur verzichtete am 26. März 2024 auf eine Stellungnahme und reichte seine Akten ein. B sowie die Stadtpolizei Winterthur liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking gemäss § 2 Abs. 2 GSG liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Unter den Begriff des Stalkings fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, im Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt, Kilchberg 2008, S. 54). § 2 Abs. 2 GSG lässt es schon genügen, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht (vgl. Weisung GSG, S. 7).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, am 11. und 12. Februar 2024 seinen ehemaligen Nachbarn, den Sohn der Beschwerdegegnerin, im Stadtpark mit dem Tod bedroht zu haben. Dies, indem er gesagt habe, dass er ihn und seine Mutter umbringen werde. Durch diese Aussage sei der Sohn der Beschwerdegegnerin verunsichert worden. Er traue dem Beschwerdeführer zu, dass er ihm oder seiner Mutter etwas antun könnte. Bereits zuvor, am 31. Januar 2024, habe sich der Beschwerdeführer trotz gültigen Hausverbots in den umfriedeten Garten der Beschwerdegegnerin begeben und an deren Haustür geklingelt. Dabei sei es ebenfalls zu Todesdrohungen und Beschimpfungen gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe angegeben, dass sich der Beschwerdeführer vermehrt in der Umgebung ihrer Liegenschaft aufhalte, sie ihn als unberechenbar einschätze und Angst vor ihm habe.

3.2 Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschwerdeführers vermöchten die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften. Letztere habe den Vorfall vom 31. Januar 2024 lebensnah geschildert. Auch die Ausführungen ihres Sohnes zu den Vorfällen vom 11. und 12. Februar 2024 seien lebensnah und detailreich. Die Beschwerdegegnerin habe den Ablauf dieser Vorfälle in Übereinstimmung mit den Angaben ihres Sohnes wiedergegeben. Diese Vorfälle seien ihr zwar nur durch die Erzählungen ihres Sohnes bekannt gewesen. Wären diese aber erfunden, so wären gewisse Widersprüche in den Aussagen zu erwarten gewesen, was hier nicht der Fall sei. Weiter liege das gegen den Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Hausverbot vor. Vor diesem Hintergrund erscheine es glaubhaft, wenn die Beschwerdegegnerin vorbringe, es habe schon lange Zeit Probleme mit dem Beschwerdeführer gegeben. Dass sich diese Problematik nun verschärft habe, nachdem das Schloss am Haus des Beschwerdeführers ausgetauscht worden sei, erscheine nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer selbst habe dies während der Einvernahmen und der Anhörung denn auch immer wieder vorgebracht. Insbesondere gehe aus seinen Aussagen nicht hervor – und sei im Übrigen auch aus den Umständen nicht ersichtlich – weshalb die Beschwerdegegnerin und ihr Sohn die Vorwürfe hätten erfinden sollen. Ob das Eingeständnis des Beschwerdeführers lediglich zur Vermeidung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr erfolgt sei, müsse daher nicht genauer geprüft werden, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung erneut wiederholt habe, der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2024 gedroht und sie als "Dirne" bezeichnet zu haben. Dass die Beschwerdegegnerin nun nach mehreren, kurz hintereinander erfolgten Drohungen verängstigt gewesen sei und die Polizei beigezogen habe, erscheine nachvollziehbar. Es bestehe keine Veranlassung, an den Aussagen der Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes zu zweifeln.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts infrage stellen würde, setzt er sich damit in der Beschwerde doch nur insofern auseinander, als er die ihm vorgeworfenen Drohungen bestreitet und sich auf sein angebliches Nutzungsrecht an der Nachbarliegenschaft der Beschwerdegegnerin stützt.

4.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2024 aus, am 31. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer um 13.00 Uhr bei ihr geklingelt. Sie habe die Tür aufgemacht und er habe gesagt, dass er es eine Sauerei fände, dass ihr Sohn bei seinem Haus das Schloss ausgewechselt habe. Dies sei jedoch ihr Mann, von Beruf …, auf Nachfrage der Schwester des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr dann gesagt, er würde kommen und sie umbringen, "dieses Mal würde es wirklich passieren". Weiter habe er sie mit "fette Sau, Schlampe" etc. betitelt. Er sei sehr wütend, aber eben auch wieder einmal sehr betrunken gewesen. Die Frage, ob sie dem Beschwerdeführer zutraue, dass er ihr oder ihrem Sohn etwas antun könnte, bejahte die Beschwerdegegnerin, zumal der Beschwerdeführer das Gefühl habe, sie hätten ihm aufgrund des Schlosswechsels das Haus weggenommen. Ihre Aussagen bestätigte die Beschwerdegegnerin anlässlich der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht und führte in Übereinstimmung damit aus, die Probleme mit dem Beschwerdeführer seien so weit gegangen, dass man zuerst geschaut habe, ob er irgendwo draussen sei und man überhaupt raus könne; es sei einem sehr unwohl. Die Vorfälle im Februar im Stadtpark hätten bei ihrem Sohn eine Angst, mehr um sie als um ihn selbst, ausgelöst.

4.3 Die Beschwerdegegnerin schilderte damit glaubhaft ihre bestehende Angst, der Beschwerdeführer werde eines Tages dastehen und ihr etwas antun. Diese Sorge teilte auch ihr Sohn, der in seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2024 ausführte, die Morddrohungen des Beschwerdeführers hätten sich mehrheitlich gegen die Beschwerdegegnerin gerichtet und dieser habe sie als "Hure, Schlampe" betitelt. Er traue dem Beschwerdeführer zu, dass er ihm oder seiner Mutter etwas antun könne.

Bereits im November 2011 erteilten die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann dem Beschwerdeführer ein allgemeines Hausverbot. Wie die Beschwerdegegnerin ausführte, hätten sie bereits seit über zwanzig Jahren Probleme mit ihm gehabt, welche immer wieder verbale Angriffe, Morddrohungen und gröbste Beschimpfungen beinhaltet hätten.

4.4 Der Beschwerdeführer bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2024 die Vorwürfe, wonach er am 31. Januar 2024 das Grundstück der Beschwerdegegnerin betreten und diese beschimpft habe, was diese seiner Ansicht nach erfinde. Er räumte jedoch ein, den Sohn der Beschwerdegegnerin am 11. und 12. Februar 2024 im Stadtpark beschimpft zu haben. In der gleichentags später erfolgten staatsanwaltlichen Hafteinvernahme räumte der Beschwerdeführer ein, er sei vor eineinhalb Wochen zu der Beschwerdegegnerin gegangen und habe sie "Schlampe" genannt und gesagt, dass er sie umbringen werde. In der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht räumte er ebenfalls ein, es habe einen "Disput" zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin gegeben, stritt jedoch ab, sie mit dem Tod bedroht zu haben. Er machte geltend, anlässlich der Hafteinvernahme nur deshalb zugegeben zu haben, der Beschwerdegegnerin gedroht zu haben, weil er gedacht habe, dass dann die Kollusionsgefahr entfalle. Er gab jedoch zu, am 31. Januar 2024 bei der Beschwerdegegnerin gewesen zu sein und sie eine Dirne genannt zu haben. Er habe sie nur einmal bedroht. Auch gab er zu, am 11. und 12. Februar 2024 im Stadtpark eine Auseinandersetzung mit dem Sohn der Beschwerdegegnerin gehabt zu haben, wobei es bei den Gesprächen jeweils nur um das ausgewechselte Schloss gegangen sei.

4.5 Selbst wenn diese Vorfälle – trotz der langjährigen Vorgeschichte – aktuell nur vereinzelt stattgefunden haben mögen, genügt dies in der hier relevanten Gesamtbetrachtung, um bei der Beschwerdegegnerin und ihrem Sohn ein unsicheres und ungutes Gefühl zu verursachen und sie in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 GSG). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, liegt die Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann, verhältnismässig tief (vgl. oben E. 2.3). Die Feststellung der Vorinstanz, dass das Verhalten angesichts der Gesamtumstände im vorliegenden Fall als Stalking gemäss GSG zu qualifizieren sei, ist nicht rechtsfehlerhaft.

4.6 Die Schutzmassnahmen, insbesondere das Rayonverbot, sind daher gerechtfertigt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens ihrer eigenen Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer Gefährdung glaubhaft erscheinen. Dass der Beschwerdeführer – nun auch in seiner Beschwerde – die Umstände mit der unverteilten Erbschaft seiner Grosstante sowie seiner Wut über ein ausgewechseltes Schloss in der ehemals von ihm bewohnten Nachbarsliegenschaft zu erklären versucht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Handlungen sind zudem aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin und ihr Sohn dadurch eingeschränkt und belästigt fühlen, ebenfalls nicht weiter relevant.

4.7 Da nach dem Vorfall vom 31. Januar 2024 innert kurzer Zeit erneute Vorfälle am 11. und 12. Februar 2024 stattfanden und der Beschwerdeführer gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegnerin und deren Sohn immer wieder auftauche, ist auch der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft. Die Vorinstanz erwog zudem, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die angespannte Situation zwischen den Parteien in der kurzen Zeit seit der Anordnung der Schutzmassnahmen vollständig beruhigt hätte und es nachvollziehbar erscheine, dass sich die Beschwerdegegnerin vor weiteren Eskalationen fürchte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dies infrage stellte.

4.8 Was die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate betrifft, kann der Vorinstanz keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. oben E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, inwiefern er durch die Schutzmassnahmen beeinträchtigt wäre. Soweit er sich in seiner Beschwerde auf eine nach seiner Haftentlassung stattfindende Testamentseröffnung und auf ein ihm bezüglich der Nachbarliegenschaft angeblich zukommendes Nutzungsrecht beruft, ist auf die Anmerkung der Vorinstanz hinzuweisen, dass allfällige Nutzungsrechte der Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht entgegenstehen. Solche berechtigten den Beschwerdeführer schliesslich auch nicht, das Grundstück der Beschwerdegegnerin zu betreten. Dass der Beschwerdeführer derzeit inhaftiert ist, tangiert im Übrigen die unabhängig von strafprozessualen Zwangsmassnahmen bestehenden Gewaltschutzmassnahmen nicht (vgl. § 7 Abs. 2 GSG).

4.9 Ein Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden. Da der Sohn der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen am 11. und 12. Februar 2024 im Stadtpark vom Beschwerdeführer bedroht wurde und er glaubhaft ausführte, sich nach den diesen Drohungen nicht mehr wohlzufühlen, wobei es ihm auch vor allem um seine Mutter gehe, rechtfertigt sich auch die Verlängerung des Kontaktverbots ihm gegenüber.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt und stünden dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens respektive der Beschwerdegegnerin mangels Umtrieben auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'305.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;

       b)    die Mitbeteiligte;

       c)    das Bezirksgericht Winterthur.

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