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Zürich Verwaltungsgericht 11.06.2024 VB.2024.00143

June 11, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,644 words·~23 min·7

Summary

stationäre Massnahme | [Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme / Aufhebung der Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit] Die bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme setzt eine günstige Legalprognose voraus (E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat im bisherigen Behandlungsverlauf gewisse Fortschritte erzielen können. Diese vermögen die Rückfallgefahr aber nicht hinreichend zu mindern, weil es ihm noch nicht gelungen ist, das therapeutisch (primär kognitiv) Erarbeitete auf die Verhaltensebene umzusetzen (E. 5). Bevor eine stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wird, dürfen und sollen mehrere fachlich fundierte Motivations- bzw. Therapieversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Fachpersonen gemacht werden (E. 6.2). Der Beschwerdeführer konnte sich im bisherigen Massnahmenverlauf sowohl auf die psychotherapeutischen Einzelgespräche als auch auf milieutherapeutische Massnahmen einlassen und davon profitieren. Mit seiner geplanten Versetzung in ein anderes Massnahmenzentrum mit weniger geschlossenem Setting wird er zudem Gelegenheit erhalten, die in der Therapie gewonnenen Erkenntnisse vermehrt im Alltag umzusetzen bzw. die entsprechende Umsetzung zu üben. Auch erscheint er nicht gänzlich therapieunwillig bzw. nicht (mehr) motivierbar (E. 6.3). Die stationäre Massnahme ist noch nicht definitiv gescheitert (E. 6.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00143   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 22.08.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: stationäre Massnahme

[Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme / Aufhebung der Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit] Die bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme setzt eine günstige Legalprognose voraus (E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat im bisherigen Behandlungsverlauf gewisse Fortschritte erzielen können. Diese vermögen die Rückfallgefahr aber nicht hinreichend zu mindern, weil es ihm noch nicht gelungen ist, das therapeutisch (primär kognitiv) Erarbeitete auf die Verhaltensebene umzusetzen (E. 5). Bevor eine stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wird, dürfen und sollen mehrere fachlich fundierte Motivations- bzw. Therapieversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Fachpersonen gemacht werden (E. 6.2). Der Beschwerdeführer konnte sich im bisherigen Massnahmenverlauf sowohl auf die psychotherapeutischen Einzelgespräche als auch auf milieutherapeutische Massnahmen einlassen und davon profitieren. Mit seiner geplanten Versetzung in ein anderes Massnahmenzentrum mit weniger geschlossenem Setting wird er zudem Gelegenheit erhalten, die in der Therapie gewonnenen Erkenntnisse vermehrt im Alltag umzusetzen bzw. die entsprechende Umsetzung zu üben. Auch erscheint er nicht gänzlich therapieunwillig bzw. nicht (mehr) motivierbar (E. 6.3). Die stationäre Massnahme ist noch nicht definitiv gescheitert (E. 6.4). Abweisung.

  Stichworte: AUFHEBUNG DER MASSNAHME AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDINGTE ENTLASSUNG STATIONÄRE MASSNAHME

Rechtsnormen: Art. 56 Abs. VI StGB Art. 62 Abs. I StGB Art. 62c Abs. I lit. a StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00143

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend stationäre Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1970, trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er mit Urteil des Landesgerichts I im Land J vom 24. November 2005 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Amtsgericht K im Land L sprach ihn mit Urteil vom 13. März 2008 des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Am 28. Februar 2013 erging gegen ihn ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; A wurde mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer (unbedingt ausgefällten) Busse von Fr. 300.- bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Mai 2017 wurde er wegen einer Vielzahl von Delikten, worunter gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und einer unbedingten Busse von Fr. 100.- verurteilt; zudem wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet. Am 18. Januar 2019 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

Zwischen Ende März 2019 und Ende Februar 2020 verwirklichte er u. a. zahlreiche weitere Betrugsdelikte; die Deliktssumme betrug insgesamt über Fr. 200'000.-. So bestellte bzw. bezog er unter Verwendung fremder bzw. Vorspiegelung falscher Identitäten bei diversen privaten und juristischen Personen Waren und Dienstleistungen, ohne diese zu bezahlen bzw. bezahlen zu wollen. Auch verkaufte er Waren, über welche er nicht verfügte oder an denen er nicht berechtigt war, an verschiedene Drittpersonen, und bestahl er seine jeweiligen Partnerinnen bzw. belastete er deren Konten, ohne hierzu berechtigt zu sein (vgl. ferner hinten E. 4.2). Er wurde am 6. März 2020 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft gesetzt. Am 3. April 2020 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 bewilligte ihm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den vorzeitigen Vollzug einer stationären Massnahme. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: JuWE) wies A in Umsetzung des bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzugs per 1. Juni 2021 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) B ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2022 wurde er u. a. des gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen. Der bedingte Vollzug des Strafrests von 103 Tagen Freiheitsstrafe bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Mai 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe wurde widerrufen. A wurde unter Einbezug des widerrufenen Strafrests mit 6 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sowie Fr. 500.- Busse belegt. Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Busse wurden unbedingt ausgesprochen. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Mai 2017 angeordnete ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 Abs. 1 StGB wurde aufgehoben, und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde in der JVA B weitergeführt.

A beantragte dem JuWe mit Schreiben vom 19. September 2023 die Aufhebung der stationären Massnahme und die Rückversetzung in den Strafvollzug. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 verweigerte das JuWe A die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären Massnahme bzw. deren Aufhebung.

II.  

Dagegen rekurrierte A unterm 30. Dezember 2023 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, er sei unverzüglich aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen; auf den Entlassungszeitpunkt hin sei die Fortsetzung des Strafvollzugs anzuordnen. Die Massnahme nach Art. 59 StGB sei aufzuheben. Weiter seien ein neues Gutachten einzuholen und bei entsprechender gutachterlicher Empfehlung eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 26. Februar 2024 ab (Dispositivziffer I) und auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr. 730.- (Dispositivziffer II).

III.  

A führte am 14. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte im Wesentlichen dieselben Anträge wie im Rekursverfahren. Die Justizdirektion schloss am 25. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. A äusserte sich am 2. und 15. April 2024 erneut. Das JuWe hielt mit Vernehmlassung vom 16. April 2024 an seinem Antrag fest. A nahm dazu am 22. April 2024 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe betreffend den Massnahmenvollzug zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.  

2.1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt nach Art. 59 Abs. 2 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt; er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonen gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre (Satz 1). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Satz 2).

2.2 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose (BGr, 7. Juli 2020, 6B_1187/2019, E. 1.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte.

2.3 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Sie wird nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen; liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c Abs. 2 StGB).

2.4 Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Satz 1). Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich (Satz 2). Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Satz 3). Bei der Frage, ob ein Täter bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner lehnte anlässlich der jährlichen Überprüfung im Sinn des Art. 62d Abs. 1 StGB mit Verfügung vom 21. Juni 2023 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der stationären Massnahme ab und ordnete deren Fortsetzung an. Dabei erwog er im Wesentlichen, mit Bezug auf die Legalprognose sei einem Gutachten von Dr. med. C vom 11. Februar 2021 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein deutlich erhöhtes Risiko für neuerliche Eigentums- und Betrugsdelikte bestehe. Es handle sich um ein Hochrisikoprofil, bei dem Rückfälligkeit eindeutig wahrscheinlicher sei als Rückfallfreiheit. Gemäss dem Gutachten vom 11. Februar 2021 lasse sich die Legalprognose mittels einer delikt- und persönlichkeitsorientierten, sehr langfristigen und intensiven psychotherapeutischen Behandlung verbessern. Die Behandlungsaussichten seien aber ungünstig und ein Erfolg unsicher. Um die Therapie erfolgreich zu gestalten, sei eine deutliche Veränderung bzw. Verbesserung in der Beeinflussbarkeit erforderlich. Im Behandlungsbericht des Forensischen Dienstes der Spitäler in B vom 29. März 2023 werde zur Legalprognose ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine insgesamt unverändert ungünstige Risikoeinschätzung im Hinblick auf erneute Delinquenz bestehe. Allenfalls würden seine im Verlauf der Therapie verbalisierte, dabei aber begrenzte Einsicht zu dem bei ihm bestehenden Störungsbild und der Deliktdynamik wie auch ansatzweise sein empathisches Verständnis in eine günstige Richtung weisen können. Allerdings seien solche therapeutischen Fortschritte verschiedentlich auch schon in der Vergangenheit beschrieben worden, ohne dass sich in der Folge nachhaltige Effekte gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer habe eine uneingeschränkt gute formale Therapieteilnahme sowie eine motiviert und engagiert wirkende Mitarbeit gezeigt. Verschiedene störungsund deliktsrelevante Themenbereiche hätten angesprochen und durchgearbeitet werden können, wobei der Beschwerdeführer durchaus zu glaubhaften Einsichten und Verständnis bestimmter Aspekte gelangt sei und auch im emotionalen Bereich eine Veränderung habe erkennen lassen. Dies seien notwendige Voraussetzungen für eine zukünftige Verhaltensänderung. Dennoch bleibe angesichts der langen Delinquenz- und Therapievorgeschichte unklar bzw. fraglich, inwieweit beim Beschwerdeführer über rein rationale Einsichten hinaus von einer tatsächlichen Veränderungsbereitschaft und vor allem der Fähigkeit dazu ausgegangen bzw. eine solche erreicht werden könne.

Die Vollzugseinrichtung führe in ihrem Behandlungsbericht vom 14. April 2023 zur Erfolgsaussicht der Massnahme aus, dass aufgrund der Erfahrungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst im aktuell geschlossenen, hoch gesicherten Setting zweimal deliktnahe Handlungen begangen und bereits während einer vormaligen bedingten Entlassung einen Rückfall gehabt habe, davon ausgegangen werden müsse, dass die über die Jahre angewandten Verhaltensmuster selbst bei intensiver langjähriger Therapie nur sehr schwer würden durchbrochen werden können. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Anhörung zusammenfassend zu Protokoll gegeben, dass die Massnahme und deren Fortführung aus seiner Sicht keinen Sinn machen würden, weshalb er an keiner weiteren therapeutischen Sitzung mehr teilnehmen werde.

Zusammenfassend bewertete der Beschwerdegegner den Massnahmenverlauf als "vorsichtig positiv". Der Beschwerdeführer habe sich auf die Massnahme einlassen können, habe sowohl die therapeutische als auch die milieutherapeutische Behandlung wahrgenommen und sei auch einer regelmässigen Beschäftigung bzw. Arbeit nachgegangen. Im Vollzug sei es zweimal zu deutlich deliktnahem Verhalten gekommen, was die gutachterliche und aktuelle therapeutische Einschätzung stütze, dass die Erfolgsaussichten beschränkt seien. Die Legalprognose sei als unverändert ungünstig einzuschätzen. Der Beschwerdeführer befinde sich jedoch erst seit zwei Jahren im Massnahmenvollzug. Von einer sehr langfristigen Behandlung könne deshalb noch nicht gesprochen werden. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers sei Teil des zu behandelnden Störungsbildes. Die Massnahme erweise sich deshalb noch nicht als aussichtslos. Unter Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsverlaufs bestehe eine ausreichende Erfolgsaussicht, durch die Fortsetzung der Massnahme die Gefahr weiterer Taten zu vermindern.

3.2 Sein Gesuch vom 19. September 2023 um Aufhebung der stationären Massnahme begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er im internen Stufensystem der Vollzugseinrichtung erneut "nicht auf Stufe 6 gestuft" werde. Auch äusserte er in verschiedener Hinsicht seine Unzufriedenheit mit der Vollzugseinrichtung sowie dem Massnahmenverlauf. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Rückstufung innerhalb des internen Stufenkonzepts der JVA B auf Stufe 5 im April 2023 in Zusammenhang mit einem disziplinarischen Fehlverhalten des Beschwerdeführers stand. Insassen auf Stufe 5 wird im Gegensatz zu solchen auf Stufe 6 soweit ersichtlich keine Vollzugslockerung in Form von Ausgang gewährt.

3.3 Der Beschwerdegegner holte nach Eingang des Gesuchs vom 19. September 2023 einen forensisch-psychologischen/psychiatrischen Verlaufsbericht der behandelnden Fachpersonen sowie einen Führungsbericht der Vollzugseinrichtung ein. Der Therapieverlaufsbericht vom 6. November 2023 hält fest, dass der Beschwerdeführer in der Regel wöchentlich eine Einzeltherapiesitzung besuche. Die Therapiestunden seien systemisch-verhaltenstherapeutisch orientiert sowie störungs- und deliktspezifisch ausgerichtet. Der Beschwerdeführer sei zuverlässig und absprachefähig; er sei jeweils pünktlich zu den Sitzungen erschienen und habe aktiv mitgemacht. Allerdings habe er am 10. Mai 2023 mitgeteilt, dass er bis Ende Mai eine Therapiepause einlegen wolle, weil seine Verlobte sich von ihm getrennt habe. Am 28. Mai 2023 habe er dann den gänzlichen Abbruch der Psychotherapie angekündigt und diesen Schritt damit begründet, dass die JVA B sowie der Beschwerdegegner für die Trennung von seiner Verlobten verantwortlich seien. Seit dem 5. Juli 2023 besuche der Beschwerdeführer die Therapiesitzungen jedoch wieder regelmässig. Der im Gutachten vom 11. Februar 2021 gestellten Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen mit einer so starken Ausprägung der dissozialen Anteile, dass zusätzlich von einer Psychopathie gesprochen werden könne, schloss sich der behandelnde Psychiater grundsätzlich an, wies indes darauf hin, dass die genannten Persönlichkeitsanteile intramural nur in abgeschwächter Form beobachtbar seien. In der aktuellen Berichtsperiode habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Einzeltherapie auch Deliktarbeit im engeren Sinn geleistet. Der Beschwerdeführer habe dabei angegeben, es sei ihm bewusst geworden, dass nicht erfolgte Anzeigen bei früheren Delikten zur kognitiven Verzerrung "Ich schade ja niemandem" geführt hätten. Deshalb habe er weiter delinquiert, bis aufgrund der bereits begangenen Taten eine Gleichgültigkeit gegenüber sich selbst aufgetreten sei. Er habe sich dann gesagt, schlimmer könne es ja nicht werden. In den Therapiestunden hätten diese kognitiven Muster inzwischen umfassend bearbeitet und nicht nur die Gleichgültigkeit sich selbst gegenüber aufgeweicht werden können, sondern auch jene gegenüber anderen. So habe der Beschwerdeführer ein Bewusstsein dafür verbalisiert, dass seine Opfer nicht nur materielle Verluste erlitten, sondern auch Angst oder Wut verspürt hätten. Die im Behandlungsbericht vom 29. März 2023 beschriebene ansatzweise positive Entwicklung habe sich fortgesetzt, sodass die Risikoeinschätzung beim Beschwerdeführer nunmehr etwas günstiger ausfalle. Es bleibe aber der weitere Verlauf abzuwarten. Die engagierte Mitarbeit des Beschwerdeführers zeige, dass er therapiewillig und auch in der Lage sei, die besprochenen Inhalte zumindest kognitiv zu verstehen. Massnahmenwillig scheine er aktuell allerdings nicht zu sein. Da indes schon das Gutachten von einem längeren Behandlungszeitraum ausgegangen sei, werde die Fortsetzung der Massnahme empfohlen.

3.4 Gemäss dem Führungsbericht der JVA B vom 9. November 2023 findet sich der Beschwerdeführer in der alltagsinternen Struktur der Vollzugseinrichtung gut zurecht. Er sei stets pünktlich und nehme vereinbarte Termine selbständig wahr. Seit April 2023 sei es zu keinem weiteren disziplinarischen Vorfall gekommen; der Beschwerdeführer habe sich an die Hausordnung und die Wohngruppenregeln gehalten. Es könne aber beobachtet werden, dass er wiederholt mit und zwischen verschiedenen Bereichen interagiere sowie Informationen verbreite, um seine Bedürfnisse zu befriedigen. Der Beschwerdeführer erscheine pünktlich und motiviert an seinem Arbeitsplatz, könne sich gut konzentrieren und arbeite konstant. Seine Kontaktaufnahmen zu den Arbeitsagogen wirkten teilweise berechnend bzw. manipulativ. Die Regeln am Arbeitsplatz halte der Beschwerdeführer stets ein. Er nehme nach einer mehrmonatigen Pause seit August 2023 wieder am Programm "Bildung im Strafvollzug" teil. Dabei erscheine er stets pünktlich und gepflegt zum Unterricht, und seine intrinsische Motivation sei ausgesprochen hoch. Er erscheine regelmässig zu den vereinbarten Bezugspersonengesprächen und lasse sich auf die Zusammenarbeit ein. Auch komme er aus eigener Initiative auf die Bezugsperson zu, um relevante Themen zu besprechen. An den vollzugsplanrelevanten Zielen wie der Bedürfnisbefriedigung, dem Umgang mit Ausgaben und insbesondere der Transparenz sei auch in der Berichtsperiode weitergearbeitet worden. Die schnelle Bedürfnisbefriedigung sei häufig ein Thema der Bezugspersonengespräche, sei doch die insofern ungeduldige Art des Beschwerdeführers aus Sicht der Vollzugseinrichtung situativ sehr auffällig und deliktsrelevant. So trete der Beschwerdeführer fordernd und mit klarer Erwartungshaltung gegenüber der Bezugsperson und weiteren Betreuungspersonen auf. Er zeige sodann oftmals wenig "Gespür" für soziale Situationen. Würden solche Situationen dann mit ihm besprochen, könne er auch bei schwierigen Diskussionen und unterschiedlichen Meinungen im Kontakt mit der Bezugsperson bleiben und verhalte sich freundlich und respektvoll, teilweise auch etwas gekränkt. Zusammen mit einer Betreuungsperson habe der Beschwerdeführer, welcher einen Grossteil seiner Freizeit mit Malen verbringe, für rund Fr. 100.- Künstlermaterial bestellt. Dabei habe er auf entsprechende Nachfrage angegeben, über einen ausreichenden Saldo auf seinem Konto zu verfügen. Später sei der Betreuungsperson aufgefallen, dass das Konto einen negativen Saldo aufweise. Damit konfrontiert habe der Beschwerdeführer angegeben, eine andere Bestellung vergessen zu haben. Das Künstlermaterial sei in der Folge umgehend retourniert worden. Weiter habe sich anlässlich des Eingangs einer Zahlungserinnerung gezeigt, dass der Beschwerdeführer eine Rechnung über rund Fr. 150.- nicht bezahlt habe. Darauf angesprochen, habe er sich erst unwissend gezeigt bzw. gestellt. Insgesamt und auch unter Berücksichtigung dessen, dass es auch im Berichtszeitraum erneut zu auffälligen, deliktsnahen Verhaltensweisen gekommen sei, erscheine der Beschwerdeführer weiterhin massnahmenbedürftig. Dies bei einer immer wieder fraglichen, zumindest aber fragilen Massnahmenwilligkeit und einer – mit Blick auf die chronifizierten Persönlichkeitseigenschaften – wohl auch bedingten Massnahmenfähigkeit. Aus Sicht der Vollzugseinrichtung sei abermals festzuhalten, dass die über Jahre internalisierten Verhaltensmuster trotz intensiver und langjähriger Therapie nach wie vor schwer durchbrochen werden könnten. Hinsichtlich der Planung des weiteren Vollzugs sei zu beachten, dass die Möglichkeiten des geschlossenen Settings mittelfristig als erschöpft zu erachten seien und entgegen oder eben gerade aufgrund der zu vermutenden Unveränderbarkeit gewisser Eigenschaften aus Sicht der Vollzugseinrichtung eine weniger geschlossene Platzierung diskutiert werden sollte.

3.5 Die JVA B hielt im Rahmen eines Standortgesprächs vom 22. November 2023 erneut fest, dass es dem Beschwerdeführer kaum gelinge, therapeutische Inhalte, welche er kognitiv begreife, im Alltag umzusetzen bzw. es fehle an einem Alltagstransfer, welcher allenfalls in einer offeneren Institution trotz sicherlich limitierter Therapiefähigkeit besser gelingen könne. Im geschlossenen Rahmen könne demgegenüber "nicht mehr viel" erreicht werden. Der Fokus solle verschoben werden auf mehr Erprobung im Alltag bei weiterhin langer Massnahmendauer. Zwar werde die Rückfallgefahr bei einer Unterbringung in einer offeneren Einrichtung aufgrund der geringeren Kontrolle erhöht, was aber angesichts dessen, dass es nie zu Gewaltdelikten gekommen sei, als vertretbar erachtet werde. Als insoweit geeignete Einrichtung für die Fortsetzung der stationären Massnahme kämen etwa die offene Abteilung des Massnahmenzentrums D oder das Massnahmenzentrum E in Betracht. Das Vollzugszentrum F werde noch offener geführt und komme aus Sicht der JVA B weniger in Betracht. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der stationären Massnahme vertrat die JVA B die Auffassung, dass die Massnahme (noch) nicht aussichtslos sei, weil "im sozialtherapeutischen Bereich mit Ausprobieren im Alltag noch Fortschritte möglich" seien.

Der Beschwerdeführer gab demgegenüber an, sich nicht mehr auf die Massnahme einzulassen und nur noch deren Aufhebung und damit verbunden den Strafvollzug mit einer ambulanten Massnahme zu akzeptieren. Im Gegensatz dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit am 1. Dezember 2023 beim Beschwerdegegner eingegangener Stellungnahme dahingehend, dass er eine Platzierung im Vollzugszentrum F, einer Einrichtung der Stiftung G oder in der JVA H "akzeptiere", während er sich mit anderen Institutionen nicht einverstanden erklären könne.

3.6 In der Ausgangsverfügung vom 15. Dezember 2023, mit welcher der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung sowie die Aufhebung der stationären Massnahme verweigerte und deren Fortsetzung anordnete, verwies der Beschwerdegegner zunächst auf seine Ausführungen in der Verfügung vom 21. Juni 2023 (vgl. oben E. 3.1). Unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 11. Februar 2021, den Therapieverlaufsbericht vom 6. November 2023 sowie den Führungsbericht vom 9. November 2023 sowie in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers erwog er ergänzend, dem Beschwerdeführer könne keine ausreichend günstige Legalprognose gestellt werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsverlaufs bestehe indes eine ausreichende Erfolgsaussicht, durch die Fortführung der stationären Massnahme die Gefahr weiterer Taten zu vermindern. Der aktuell schwierige Verlauf der Massnahme spiegle das Störungsbild des Beschwerdeführers wider und bestätige das bereits im Gutachten vom 11. Februar 2021 prognostizierte Erfordernis einer langen Massnahmendauer. Der Verlauf der Massnahme habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, therapeutische Fortschritte zu erzielen und – wenn auch eingeschränkt und in der Motivation schwankend – am therapeutischen Prozess aktiv teilzunehmen. Zur Ermöglichung weiterer Fortschritte solle der Beschwerdeführer in ein offeneres Setting versetzt werden, welches ihm ermögliche, therapeutische Inhalte alltagsnäher umzusetzen. Die vom Beschwerdeführer favorisierten Institutionen schienen nur bedingt geeignet, weshalb eine Versetzung in das Massnahmenzentrum D oder das Massnahmenzentrum E zu prüfen sei.

3.7 Die Vorinstanz schliesst sich der Einschätzung des Beschwerdegegners an, wonach die Fortsetzung der stationären Massnahme erforderlich sei bzw. die für eine bedingte Entlassung erforderliche ausreichend günstige Legalprognose beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Sie verwirft sodann vom Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachten vom 11. Februar 2021 erhobene Einwände und hält fest, es bestehe kein Anlass, ein neues Gutachten einzuholen, zumal die darin gezogenen Schlüsse klar und nachvollziehbar erschienen, eine Befangenheit des Gutachters nicht ersichtlich sei und das Gutachten auch nicht an Aktualität eingebüsst habe. Aus den nachvollziehbaren Einschätzungen der involvierten Fachpersonen ergebe sich wie auch insgesamt aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer nach wie vor massnahmenbedürftig sei. Zudem könne von einer grundsätzlichen, zumindest bedingt gegebenen, Massnahmenwilligkeit und -fähigkeit ausgegangen werden. Gerade bei einer Unterbringung in einem offeneren Setting bestehe auch eine ausreichende Erfolgsaussicht, mit der Fortführung der Massnahme die Legalprognose des Beschwerdeführers verbessern bzw. das Rückfallrisiko für einschlägige Delikte senken zu können. Vor dem Hintergrund der langjährigen delinquenten Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der früheren, erfolglos gebliebenen ambulanten Massnahme erweise sich die Fortführung der Massnahme auch als verhältnismässig.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten vom 11. Februar 2021 auch im Beschwerdeverfahren in verschiedener Hinsicht: Dieses erwähne Raubdelikte, obwohl solche weder im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2022 noch in der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift "angesprochen" würden. Der Gutachter sei mithin von einer "völlig falschen Grundlage" ausgegangen. Die von ihm vorgenommene "Einstufung der Psyche" sei nur zustande gekommen, weil plötzlich Raubdelikte in das Gutachten eingeflossen seien. Er moniert sodann, dass der Gutachter ihn mehrfach begutachtet bzw. mehrere Gutachten über ihn erstellt habe.

4.2 Es trifft zu, dass der Gutachter – aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers in den Explorationsgesprächen – davon ausging, dieser habe zwei Partnerinnen Medikamente verabreicht, damit sie einschliefen, um alsdann unbemerkt deren Bankkarten behändigen zu können. Demgegenüber wurde dem Beschwerdeführer im Strafverfahren "nur" zur Last gelegt, dass er im Juli 2019 wiederholt die Postkarte bzw. Interdiscount-Paykarte seiner damaligen Partnerin ohne deren Einwilligung zur Bezahlung bzw. zum Bezug von Bargeld eingesetzt, dabei insgesamt knapp Fr. 3'400.- ausgegeben bzw. bezogen und sodann seiner Partnerin Bargeld sowie "Goldvreneli" im Gesamtwert von gut Fr. 1'400.- gestohlen habe. Mit Bezug auf eine zweite vormalige Partnerin lag der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sodann im Wesentlichen zugrunde, dass er dieser nebst weiterem eine Münzsammlung, Bargeld und diversen Schmuck im Gesamtwert von gut € 30'000.- entwendet und mehrere Bestellungen im Gesamtwert von knapp € 300.- in deren Namen getätigt und über deren Konto bezahlt hatte, obwohl sie ihn hierzu nicht ermächtigt gehabt hatte.

4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich indes trotz dieser Diskrepanz als nicht stichhaltig: Vorab ist festzuhalten, dass die im Gutachten enthaltenen Diagnosen gestützt auf die psychiatrische Begutachtung (und nicht aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers) gestellt wurden. Die vom Beschwerdeführer (grundsätzlich zu Recht) geltend gemachten Unstimmigkeiten wirkten sich denn auch nicht auf die psychiatrischen Feststellungen des Gutachters aus; vielmehr hatte dieser beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 (nebst einem Abhängigkeitssyndrom von Opioiden) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen Anteilen diagnostiziert und festgehalten, insbesondere die langjährige dissoziale Störung stelle beim Beschwerdeführer eine immer wiederkehrende Handlungsmotivation für die Delikte dar, wobei das Delinquenzmuster sehr stabil sei. Die dissozial typische Skrupellosigkeit sowie das nicht vorhandene Unrechtsbewusstsein und störungstypische kognitive Verzerrungen begünstigten die deliktischen Handlungen. An seiner Einschätzung hatte der Gutachter weiter in einem Ergänzungsgutachten vom 1. April 2017 festgehalten.

Sodann steht mit Bezug auf das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers auch gemäss dem Gutachten vom 11. Februar 2021 klar im Vordergrund, dass der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren vor allem Betrugs- und Eigentumsdelikte begeht, um seinen Lebensunterhalt, welcher von unangemessenen narzisstisch überhöhten Vorstellungen geleitet ist, zu befriedigen. Das Gutachten zeigt sodann nachvollziehbar den Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen des Beschwerdeführers und der Rückfallgefahr für erneute Betrugs- und Eigentumsdelikte auf. Dass der Beschwerdeführer nicht wegen Raubdelikten verurteilt wurde, vermag die – für die hier infrage stehende stationäre Massnahme relevanten – gutachterlichen Darlegungen nicht infrage zu stellen oder als nicht schlüssig erscheinen zu lassen.

4.4 Weiter erweist es sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht als unzulässig, dass Dr. med. C mehrere Gutachten über ihn erstellt hat (vgl. BGr, 22. Mai 2018, 6B_338/2018, E. 2.1.2, VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00492, E. 3.2); objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens vom 11. Februar 2021 voreingenommen oder befangen gewesen wäre, bestehen nicht. Angesichts der Erkenntnisse im Therapieverlaufsbericht vom 6. November 2023 (oben E. 3.3) sowie mit Blick auf das im Führungsbericht vom 9. November 2023 Ausgeführte (oben E. 3.4) kann sodann nicht von einer fehlenden Aktualität des Gutachtens vom 11. Februar 2021 gesprochen werden (vgl. dazu BGE 134 IV 246 E. 4.3).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die ihm verweigerte bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug lediglich geltend, im Fall einer (bedingten) Entlassung würde ihm seine Partnerin zur Seite stehen und mit ihm Lösungen finden, dass er nicht rückfällig werde. Er wolle nun ein straffreies Leben führen und glaube auch, dies zu können.

5.2 Die Vorinstanzen haben nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Behandlungsverlauf zwar gewisse Fortschritte erzielen konnte, diese indes seine Legalprognose namentlich aufgrund des noch fehlenden Transfers von der kognitiven auf die Verhaltensebene noch nicht hinreichend zu verbessern bzw. die Gefahr der Begehung erneuter einschlägiger (Betrugs- und Eigentums-)Delikte noch nicht auf ein hinnehmbares Mass zu reduzieren vermochten (oben E. 3.6 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Schon angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahr 2019 innert kurzer Zeit trotz vielfältigen Unterstützungsmassnahmen (betreute Wohneinrichtung, Arbeit, Weiterführung einer ambulanten Therapie) einschlägig rückfällig wurde, lässt auch eine allfällige Unterstützung durch seine Partnerin die beanstandete Verweigerung der bedingten Entlassung nicht als rechtsverletzend erscheinen.

6.  

6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen rechtsverletzend ausübte, indem er es ablehnte, die stationäre Massnahme wie vom Beschwerdeführer beantragt zufolge Aussichtslosigkeit aufzuheben.

6.2 Die Aufhebung einer Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB fällt nur in Betracht, wenn sich die Behandlung definitiv als undurchführbar erweist. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf des Vollzugs der stationären Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinn einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGr, 14. September 2020, 6B_353/2020, E. 2.2.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Namentlich genügt hierfür eine vorübergehende Krise des Betroffenen nicht; Rückschläge können denn auch durchaus zum Krankheitsbild gehören (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 62c StGB N. 18). Es dürfen und sollen mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Personen gemacht werden (Luisa Hafner, Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug, in: SZK 2/2017, S. 40 ff., 43, auch zum Folgenden). Dabei darf durch den Freiheitsentzug auch ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, gibt es keine Interventionen mehr, welche dem Therapieziel der Verbesserung einer Legalprognose des Betroffenen noch dienen würden. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Massnahme aussichtslos wird. Dieser Zeitpunkt lässt sich nicht in absoluten Zahlen ausdrücken, da jede Störung und jede Person unterschiedlich sind und die Behandlung und Motivationsversuche dem Individuum angepasst sein müssen.

6.3 Wie aus dem oben in E. 3 Ausgeführten erhellt, konnte sich der Beschwerdeführer durchaus sowohl auf die psychotherapeutischen Einzelgespräche als auch auf milieutherapeutische Massnahmen einlassen und davon auch profitieren. Die Vollzugseinrichtung und soweit ersichtlich auch der Beschwerdegegner erachten nunmehr einen Wechsel in ein weniger geschlossenes Setting als erforderlich für die Erzielung weiterer therapeutischer Fortschritte (oben E. 3.5 f.). Namentlich soll dem Beschwerdeführer damit Gelegenheit gegeben werden, das therapeutisch (primär kognitiv) Erarbeitete im Alltag umzusetzen bzw. die entsprechende Umsetzung zu üben. Der Beschwerdegegner plant denn entsprechend auch, den Beschwerdeführer demnächst ins Massnahmenzentrum D zu versetzen. Damit ist ein neuer Motivierungsversuch in einem weiteren Therapiesetting möglich. Dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Konzept des Massnahmenzentrums D dort vorerst für maximal zwölf Monate auf eine geschlossene Abteilung aufgenommen werden soll, schliesst entgegen seinem sinngemässen Vorbringen nicht aus, dass er erneut motiviert werden könnte, im therapeutischen Rahmen mitzuarbeiten und in der Folge weitere therapeutische Fortschritte zu erzielen. Auch kann er dort gerade mit Bezug auf den noch fehlenden Alltagstransfer der bislang in der Einzeltherapie erarbeiteten Erkenntnisse von der milieutherapeutischen Unterstützung profitieren. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Therapieunwilligkeit ist im Übrigen festzuhalten, dass er therapeutische Massnahmen nicht beständig und kategorisch ablehnt. Die beantragte Aufhebung der Massnahme verleiht vielmehr seiner Unzufriedenheit mit dem Vollzug der Massnahme in der JVA B Ausdruck (oben E. 3.2). So gab der Beschwerdeführer denn noch im Rekursverfahren bzw. am 14. Februar 2024 an, er wäre bereit, sein Rechtsmittel zurückzuziehen – und mithin eine Fortsetzung der stationären Massnahme zu akzeptieren –, sobald er einen Termin für einen Wechsel in das Vollzugszentrum F erhalten habe. Auch sein Eventualauftrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinn des Art. 63 StGB spricht gegen fehlende Motivierbarkeit (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 6B_1287/2017, E. 1.4.3).

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die stationäre Massnahme zum heutigen Zeitpunkt noch nicht als definitiv gescheitert betrachtet werden kann. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Forderungen an die konkrete Ausgestaltung bzw. Art der Massnahme ist festzuhalten, dass die Therapiearbeit im Straf- bzw. Massnahmenvollzug nicht im Belieben des Insassen – hier des Beschwerdeführers – steht (vgl. BGr, 22. Mai 2018, 6B_338/2018, E. 2.3.3, VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00492, E. 5.6.1).

7.  

7.1 Im gesamten Massnahmenrecht – mithin nicht nur bei der Anordnung einer Massnahme, sondern auch bei Folgeentscheidungen wie der hier infrage stehenden – ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 56 Abs. 2 StGB).

7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 1. Juni 2021 und somit seit rund drei Jahren im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug. Der Eingriff in seine Rechte erweist sich damit sowohl mit Blick auf die vom Beschwerdeführer ausgehende hohe Gefahr weiterer Betrugs- und Eigentumsdelikte als auch mit Blick auf die ausgefällte Freiheitsstrafe noch nicht als schwer und die Fortsetzung der Massnahme mithin nicht als unverhältnismässig.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    220.--     Zustellkosten, Fr. 1'420.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion;

       c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2024.00143 — Zürich Verwaltungsgericht 11.06.2024 VB.2024.00143 — Swissrulings