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Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2024 VB.2024.00139

December 19, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,381 words·~12 min·10

Summary

Erteilung der Niederlassungsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein anerkannter Flüchtling aus Syrien, hält sich seit neun Jahren in der Schweiz auf und ist Inhaber eines Coiffeursalons. Er beantragt die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung.] Die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung setzt bloss in Bezug auf die Sprachkompetenzen eine besonders erfolgreiche Integration voraus (E. 4). Der Beschwerdeführer ist in sprachlicher Hinsicht gut integriert. Trotz der von ihm begangenen Delikte erfüllt er das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ob die Teilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben ausreicht, lässt sich gestützt auf die Akten nicht beurteilen, weshalb ergänzende Sachverhaltsabklärungen notwendig sind. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind auch bezüglich der Integration seiner Ehefrau erforderlich (E. 6.3). Gegenstandslosigkeit UP. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00139   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung der Niederlassungsbewilligung

[Der Beschwerdeführer, ein anerkannter Flüchtling aus Syrien, hält sich seit neun Jahren in der Schweiz auf und ist Inhaber eines Coiffeursalons. Er beantragt die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung.] Die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung setzt bloss in Bezug auf die Sprachkompetenzen eine besonders erfolgreiche Integration voraus (E. 4). Der Beschwerdeführer ist in sprachlicher Hinsicht gut integriert. Trotz der von ihm begangenen Delikte erfüllt er das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ob die Teilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben ausreicht, lässt sich gestützt auf die Akten nicht beurteilen, weshalb ergänzende Sachverhaltsabklärungen notwendig sind. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind auch bezüglich der Integration seiner Ehefrau erforderlich (E. 6.3). Gegenstandslosigkeit UP. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner.

  Stichworte: ERFOLGREICHE INTEGRATION ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT TADELLOSES VERHALTEN TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG Art. 34 Abs. 4 AIG Art. 58a AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00139

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1989 geborener syrischer Staatsangehöriger, reiste am 5. November 2014 in die Schweiz ein. In der Folge wies ihn das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) dem Kanton Schwyz zu. Mit Entscheid vom 14. Juli 2015 anerkannte das SEM A als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Das Amt für Migration des Kantons Schwyz erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese regelmässig. Am 5. September 2019 bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich A den Kantonswechsel in den Kanton Zürich; seither ist A im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigt.

2022 heiratete A C, eine 1997 geborene syrische Staatsangehörige, die am 12. Juli 2021 in die Schweiz eingereist war. A und seine Ehefrau haben zwei Kinder: D, geboren 2022, und E, geboren 2023.

Am 15. August beziehungsweise 22. September 2023 ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 23. Oktober 2023 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 11. November 2023 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Rekurskosten A (Dispositiv-Ziff. II), und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 13. März 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchte er sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. März 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling. Gemäss Art. 60 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an anerkannte Flüchtlinge nach Art. 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20).

3.  

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c).

3.2 Der Beschwerdeführer reiste am 5. November 2014 in die Schweiz ein. Eine Aufenthaltsbewilligung erhielt er jedoch erst, nachdem das SEM ihm mit Entscheid vom 14. Juli 2015 Asyl gewährt hatte. Damit hält er sich noch keine zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 34 Abs. 2 lit. a).

3.3 Wichtige Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.

4.  

4.1 Gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).

4.2 Seit dem 1. Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE).

Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen (BBl 2013, 2397 ff., 2417). Im Übrigen setzt die Bestimmung keinen besonderen Integrationserfolg mehr voraus (zum Ganzen VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677 und VB.2024.00178, je E. 4.2; vgl. auch BBl 2013, 2397 ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 34 N. 50).

4.3 Das Migrationsamt hat eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlassen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom 23. Oktober 2024). Gemäss dieser wird im Kanton Zürich für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nie von der Sozialhilfe unterstützt wurde (N. 6.3 f.). Weiter wird gemäss der Weisung ein tadelloser Leumund während der gesamten Dauer des Aufenthalts vorausgesetzt (N. 6.4). Gemäss jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die in der Weisung für die vorzeitige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorausgesetzte Sozialhilfeunabhängigkeit während des gesamten Aufenthalts sowie die fünfjährige Erwerbstätigkeit zu restriktiv (VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677 und VB.2024.00178, je E. 4.6). Dasselbe gilt mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Revision von Art. 34 Abs. 4 AIG für die Voraussetzung des tadellosen Leumunds während der gesamten Dauer des Aufenthalts. Die Weisung ist daher in dieser Hinsicht nicht unbesehen als massgebend zu betrachten.

4.4 Nach Art. 34 Abs. 4 AIG besteht kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, weshalb der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).

5.  

Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vorzeitig die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Vorinstanzen verweigerten dies mit der Begründung, die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung setze eine besonders erfolgreiche Integration voraus. Namentlich werde vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person einen absolut tadellosen Leumund habe, während der letzten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und nie von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen und es lägen drei Strafbefehle gegen ihn vor. Daher könne ihm die Niederlassungsbewilligung nicht vorzeitig erteilt werden.

6.  

6.1 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 Asyl. Seither hält er sich ununterbrochen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Damit erfüllt er die zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 AIG.

6.2 Der Beschwerdeführer hat vom 1. November 2015 bis zum 31. Juli 2019 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 72'426.40 bezogen. Seit dem 1. August 2019 ist er nicht mehr auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Seine Ehefrau und seine Kinder haben bislang keine Sozialhilfe bezogen. Seit April 2020 ist der Beschwerdeführer als Inhaber eines Coiffeursalons selbständig erwerbstätig. Deshalb ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG aktuell nicht gegeben. Inwiefern der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung des als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführers nicht aufgrund seines Sozialhilfebezugs widerrufen werden darf, kann offenbleiben (Art. 23 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]; BGE 139 I 330 E. 3.1).

Im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers sind keine Schulden verzeichnet.

Der Beschwerdeführer erwirkte während seiner Anwesenheit in der Schweiz drei Strafbefehle. Namentlich bestrafte ihn das Untersuchungsamt St. Gallen mit Strafbefehl vom 6. November 2014 wegen rechtswidriger Einreise mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.-. Mit Strafbefehl vom 11. November 2020 auferlegte ihm das Statthalteramt Bezirk Horgen eine Busse in Höhe von Fr. 150.zufolge Missachtens der Meldepflicht als Selbständigerwerbender. Am 25. November 2021 auferlegte ihm das Statthalteramt Bezirk Horgen wegen einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb durch Verletzen der Preisbekanntgabepflicht sowie einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände durch den Verkauf von Haarprodukten mit ungenügender Kennzeichnung sowie das Nichtnachkommen der Selbstkontrollpflicht eine Busse in Höhe von Fr. 800.-. Der Beschwerdeführer wurde folglich nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Delikte sind auch nicht als erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und auch nicht als deren Gefährdung zu qualifizieren. Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG sind somit nicht gegeben.

Die weiteren Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen ebenfalls nicht vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG.

6.3 Zur Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG und Art. 62 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG ergibt sich aus den Akten Folgendes:

6.3.1 Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 26. September 2023 verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Damit ist er in sprachlicher Hinsicht gut integriert (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Er übertrifft die Anforderung gemäss Art. 62 Abs. 1bis VZAE und kann sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen.

6.3.2 Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.

Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Schweiz drei Delikte begangen. Am 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise verurteilt. Diese Verurteilung liegt bereits zehn Jahre zurück. Zudem kann angesichts der dem Beschwerdeführer in Syrien drohenden Verfolgung aus seiner rechtswidrigen Einreise nicht auf ein Integrationsdefizit geschlossen werden (vgl. auch Art. 31 Ziff. 1 FK).

Daneben wurde der Beschwerdeführer am 11. November 2020 zu einer Busse in Höhe von Fr. 150.- verurteilt. Als anerkannter Flüchtling wäre er gemäss Art. 61 Abs. 2 AsylG verpflichtet gewesen, die Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu melden, was er jedoch unterlassen hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. November 2021 mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft. Dies, da er in seinem Coiffeursalon Haarprodukte zum Verkauf angeboten hat, die nicht mit Verkaufspreisen beschriftet waren. Zudem waren die Produkte nicht in einer schweizerischen Amtssprache gekennzeichnet und kam der Beschwerdeführer seiner Selbstkontrollpflicht nach Art. 26 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (SR 817.0) nicht nach. Bei beiden Delikten handelt es sich lediglich um Übertretungen. Der Beschwerdeführer zeigte sich einsichtig und verhielt sich kooperativ. Obschon die eine Busse etwas höher ausgefallen ist, ist das Verschulden des Beschwerdeführers als gering einzustufen und sind die Delikte als Bagatellen zu qualifizieren. Im Strafregisterauszug für Privatpersonen sind heute keine Delikte des Beschwerdeführers (mehr) verzeichnet.

Betreibungen sind gegen den Beschwerdeführer keine registriert.

Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die rechtswidrige Einreise des Beschwerdeführers sowie die zwei Übertretungen reichen nicht aus, um die Integration des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht zu verneinen.

6.3.3 Der Beschwerdeführer war ab seiner Einreise bis Ende Juli 2019 auf Sozialhilfe angewiesen. Daneben ging er ab November 2019 beinahe durchgehend einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Per 1. August 2019 konnte er eine Vollzeitstelle als angestellter Coiffeur antreten, woraufhin er sich von der Sozialhilfe lösen konnte. Seit April 2020 ist er als Inhaber eines Coiffeursalons selbständig erwerbstätig. Anders als von der Vorinstanz angenommen, ist in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders erfolgreiche Integration erforderlich. Dass die Teilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben für die vorzeitige Erteilung Niederlassungsbewilligung ausreicht, ist nicht ausgeschlossen. Wie hoch das von ihm erzielte Einkommen ist, geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Den im Familiennachzugsverfahren eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er damals mit seinem Coiffeursalon einen monatlichen Umsatz von rund Fr. 4'500.- erzielte. Seither ist er umgezogen und hat zwei Kinder bekommen, womit sich sein Bedarf erhöht haben dürfte. Angaben dazu, wie hoch sein Umsatz heute ist und welche Ausgaben beim Betrieb des Coiffeursalons anfallen, macht der Beschwerdeführer keine. Er führt jedoch aus, sein Lohn reiche "kaum zum Leben". Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Teilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ausreicht, nicht abschliessend beurteilt werden. Diesbezüglich sind ergänzende Sachverhaltsabklärungen notwendig.

6.3.4 Zur Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers finden sich in den Akten keine Hinweise. Ihr Integrationsgrad ist bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungs­bewilligung aber zu berücksichtigen (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Diesbezüglich sind ebenfalls weitere Abklärungen erforderlich.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

8.  

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind somit dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursund Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Oktober 2023 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 1. Februar 2024 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom 1. Februar 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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