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Zürich Verwaltungsgericht 19.07.2024 VB.2024.00132

July 19, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,700 words·~19 min·7

Summary

Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl | [Swimmingpoolanlage mit Sitzplatz in der Landwirtschaftszone] Verzicht auf Augenschein (E. 2). Die Swimmingpoolanlage stellt keine zonenkonfome Baute nach Art. 16a RPG dar, da keine untergeordnete Umgebungsgestaltung des Wohnhauses (7-m-Regel) vorliegt (E. 3). Der Pool ist nicht positiv standortgebunden gemäss Art. 24 lit. a RPG (E. 4). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer bösgläubig handelte (E. 6). Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (E. 7). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00132   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.07.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl

[Swimmingpoolanlage mit Sitzplatz in der Landwirtschaftszone] Verzicht auf Augenschein (E. 2). Die Swimmingpoolanlage stellt keine zonenkonfome Baute nach Art. 16a RPG dar, da keine untergeordnete Umgebungsgestaltung des Wohnhauses (7-m-Regel) vorliegt (E. 3). Der Pool ist nicht positiv standortgebunden gemäss Art. 24 lit. a RPG (E. 4). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer bösgläubig handelte (E. 6). Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (E. 7). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUGENSCHEIN AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN BEGRÜNDUNGSDICHTE BÖSGLÄUBIGKEIT DULDUNG DES RECHTSWIDRIGEN ZUSTANDS GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT GLEICHHEITSGEBOT INTERESSENABWÄGUNG KONZENTRATIONSPRINZIP LANDWIRTSCHAFTLICHE BAUTE LANDWIRTSCHAFTLICHE BEWIRTSCHAFTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER WOHNBEDARF LANDWIRTSCHAFTLICHES GRUNDSTÜCK LANDWIRTSCHAFTSBETRIEB LANDWIRTSCHAFTSGEBIET LANDWIRTSCHAFTSZONE OBJEKTIVE BEDÜRFNISSE POSITIVE STANDORTGEBUNDENHEIT PRIVATE INTERESSEN RECHTLICHES GEHÖR STANDORT STANDORTGEBUNDENHEIT STANDORTWAHL SWIMMINGPOOL TELEFONISCHE AUSKUNFT TRENNUNGSGRUNDSATZ ÜBERDACHUNG ÜBERKOMMUNALES INVENTAR UNTERGEORDNETE UMGEBUNGSGESTALTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ WIEDERHERSTELLUNG RECHTMÄSSIGER ZUSTAND WIEDERHERSTELLUNGSBEFEHL ZONENKONFORMITÄT 7 M-REGEL

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 8 BV Art. 8 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 75 Abs. I BV § 341 PBG Art. 1 Abs. I RPG Art. 16 Abs. I RPG Art. 16a Abs. I RPG Art. 24 RPG Art. 24 lit. a RPG Art. 24 lit. b RPG Art. 34 Abs. III RPV Art. 34 Abs. IV RPV Art. 34 Abs. IV lit. a RPV Art. 34 Abs. IV lit. b RPV § 7 Abs. I VRG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 41 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG § 70 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00132

Urteil

der 3. Kammer

vom 19. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Gemeinderat C,

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl,

hat sich ergeben:

I.  

A (Jahrgang 1986) betreibt ein landwirtschaftliches Gewerbe in der Gemeinde C. Er ist Eigentümer des Grossgrundstücks Kat.-Nr. 01, auf dem sich das Betriebszentrum mit Wohngebäude befindet. Auf dieser Parzelle erstellte er einen Swimmingpool mit einer überdachenden Konstruktion sowie eine Sitzfläche. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 forderte die Gemeinde C A auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, weil der Gemeinde keine Baubewilligung dafür vorliege. A reichte am 1. März 2021 ein entsprechendes Baugesuch ein. Mit Beschluss vom 11. Juli 2023 verweigerte der Gemeinderat C als Baubehörde die nachträgliche Baubewilligung für den Swimmingpool und die Überdachung und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert 4 Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses an (Dispositivziffern 1 bis 3). Dieser Entscheid stützte sich auf die im koordinierten Verfahren ergangene Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Januar 2023.

II.  

Gegen die erstinstanzlichen Entscheide vom 18. Januar 2023 und 11. Juli 2023 liess A am 11. August 2023 Rekurs an das Baurekursgericht erheben. Er liess beantragen, die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten und die Sache eventualiter an die Baubehörde C zurückzuweisen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. Februar 2024 ab (Dispositivziffer I). Die Kosten des Verfahrens auferlegte es A und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffern II bzw. III).

III.  

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 7. Februar 2024 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen zur Durchführung eines Augenscheins sowie zum erneuten Entscheid. Eventualiter sei ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht durchzuführen, die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen und der Wiederherstellungsbefehl aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 21. März 2024 beantragte das Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. April 2024 stellte die Baudirektion Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den Mitbericht des kantonalen Amts für Raumentwicklung vom 5. April 2024. Die Gemeinde C ersuchte mit Schreiben vom 16. Mai 2024 um eine Fristerstreckung für die freigestellte Stellungnahme bis am 28. Juni 2024. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2024 teilweise gutgeheissen und die Frist letztmalig bis am 10. Juni 2024 erstreckt. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt, die Sache sei an das Baurekursgericht zur Vornahme eines Augenscheins zurückzuweisen, um aufzuzeigen, dass der Swimmingpool nicht näher an das Wohnhaus gebaut werden könne. Indem das Baurekursgericht einen Augenschein unterlassen habe, habe es nicht nur den Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG), sondern auch sein rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verletzt. Zudem beantragt der Beschwerdeführer einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht.

Vorliegend erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein nach § 70 i.V.m. § 7 Abs. 1 VRG, zumal sich der Sachverhalt aus den Luftbildern und Orthofotos im GIS-Browser (abrufbar unter www.gis.zh.ch) und den Akten rechtsgenügend erstellen lässt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Erkenntnisgewinn durch einen Augenschein vor Ort zu erwarten wäre. Insbesondere sind die Lage sowie die Erscheinung des Swimmingpools und mögliche Alternativstandorte aus den Plänen und Luftbildern genügend ersichtlich. Die betriebliche Relevanz der Gartennutzung um die Poolanlage herum (als möglicher Alternativstandort) lässt sich ebenso gut schriftlich in den Rechtsmitteleingaben dartun und erfordert daher keinen Augenschein. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um einen Gemüseanbaubetrieb handle, der über die notwendigen Anbauflächen verfüge. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die für Blumen und Kräuter genutzte Gartenfläche um die Poolanlage betriebsnotwendig sei. Dem hält die Beschwerde im Wesentlichen einzig entgegen, die betriebliche Relevanz der Gartennutzung ohne genaue örtliche Kenntnisse verneint zu haben. Der Beschwerdeführer äussert sich hingegen nicht konkret, worin die geltend gemachte Betriebsnotwendigkeit bei dieser Gartennutzung liegen soll. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Baubewilligungsverfahren vom 27. Januar 2022 auch Fotografien eingereicht. Damit erweist sich ein Augenschein vorliegend nicht als notwendig (vgl. auch unten E. 3.7). Indem das Baurekursgericht auf den Augenschein verzichtete, verletzte es weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der streitige Swimmingpool nach Art. 16a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) zonenkonform und bewilligungsfähig sei. Dieser sei erstmals in den 1990er-Jahren von seinen Eltern als kleines Schwimmbecken erstellt worden. Das Schwimmbecken sei zwischen 2002 und 2005 sowie zwischen 2016 und 2018 vergrössert worden. Die Ausmasse betragen heute rund 10 x 4 Meter. Im Jahr 2019 sei alsdann die Teilüberdachung angebracht worden. Die Überdachung weise nur eine Höhe von 1,2 m bis 1,5 m auf. Er macht insbesondere geltend, dass es keinen anderen geeigneten Standort für den Pool gebe, der näher an der Hausfassade zu liegen komme. Insbesondere gehe es nicht an, den Pool im Bereich des betriebsnotwendigen Gartens zwischen Erschliessungsstrasse und dem heutigen Standort als Alternative anzusehen. Zusätzlich leide sein Bruder (Jahrgang 1987) an einem Gendefekt (…). Um das damit verbundene Übergewicht zu bekämpfen, müsse der Bewegungsdrang gefördert werden, wobei sein Bruder gerne schwimme und bade. Krankheitsbedingt sei ein Ausweichen auf ein öffentliches Schwimmbad wenig sinnvoll und im Zeitpunkt der erstmaligen Erstellung des Swimmingpools habe noch keine Busverbindung bestanden. Diesbezüglich müsse das Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV berücksichtigt werden, sodass der Pool aufgrund dieser Krankheit anders zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass sich der Pool gut in die Landschaft einordne und aufgrund der umstehenden Bäume kaum einsehbar sei. Somit werde das Landschaftsschutzziel nach Art. 34 Abs. 4 lit. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) nicht beeinträchtigt. Das Betriebszentrum müsse als Ganzes betrachtet werden und es sei nicht lediglich auf den Abstand zum Wohnhaus abzustellen. Zusammenfassend sei kein Schutzziel durch den Pool beeinträchtigt und es handle sich beim Landschaftsschutz um ein vorgeschobenes Argument.

3.2 Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet stellt einen fundamentalen Grundsatz der Raumplanung in der Schweiz dar (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG; Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]). Der Trennungsgrundsatz geniesst Verfassungsrang (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.5). Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau notwendig sind. Dies wird in Art. 34 Abs. 3 RPV für Bauten des Wohnbedarfs in der Landwirtschaftszone konkretisiert; danach sind diese zonenkonform, wenn sie für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind. Die Bewilligung darf nach Art. 34 Abs. 4 RPV nur erteilt werden, wenn u.a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a) und der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder Veränderung landwirtschaftlicher Bauten oder Anlagen beurteilt sich einzig nach objektiven Kriterien (BGr, 4. Juli 2023, 1C_589/2022, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3 Der Grundsatz, wonach Landwirtschaftszonen von Bauten und Anlagen möglichst freigehalten werden sollen, ist im Rahmen der Interessenabwägung, welche bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone im Hinblick auf Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV vorzunehmen ist, zu berücksichtigen. Das Erstellen von Bauten, welche räumlich vom landwirtschaftlichen Siedlungsgebiet abgetrennt sind, ist zu vermeiden, wenn nicht gewichtige Gründe für einen Standort ausserhalb dieses Siedlungsgebiets sprechen (vgl. BGr, 9. April 2020, 1C_170/2019, E. 3.1; 16. Dezember 2015, 1C_17/2015, E. 3.2). Ist eine Neubaute unter den gegebenen Umständen erforderlich, so muss diese den objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort. Überdies gilt es zu prüfen, ob sie an der Stelle von bisherigen Bauten errichtet werden kann, um eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so muss schon im Bewilligungsverfahren für den Neubau geprüft werden, ob die Beanspruchung der Landschaft durch die Beseitigung bestehender, nicht mehr benötigter Bauten und Anlagen verringert werden kann (BGr, 29. August 2016, 1C_567/2015, E. 4.1; VGr, 25. Februar 2021, VB.2020.00137 und VB.2020.00139, E. 5.4).

3.4 Die Beschwerdegegnerin 2 stützte ihre Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Poolanlage auf ihre Praxis ab, wonach sich eine untergeordnete Umgebungsgestaltung ausserhalb der Bauzonen auf den Nahbereich des Wohnhauses (max. 7 m ab Hausfassade) beschränken müsse. Der strittige Swimmingpool weise dagegen einen Abstand zur Fassade von bis zu 35 m auf. Aufgrund der Entstehungsgeschichte des Hofes sei nachvollziehbar, dass eine Positionierung innerhalb des Nahbereichs von 7 m zur Fassade nicht möglich sei. Jedoch sei zwischen der Erschliessungsfläche – welche direkt an die Hausfassade angrenze – und dem Swimmingpool (inkl. Umgebungsfläche) nochmals ein Abstand von 7 m bis 18 m vorhanden. Dies lasse selbst unter Berücksichtigung der speziellen Umstände keine Bewilligung des Pools zu. Ferner seien die Gesamtanlage mit der grossen Umgebungsfläche und die halbrunde Überdachung nicht als untergeordnet zu bezeichnen. In der Vernehmlassung an die Vorinstanz fügte die Beschwerdegegnerin 2 Folgendes bei: Selbst wenn ein legitimes Interesse am Schwimmbecken bestünde, so müsse eine solche Anlage bescheiden dimensioniert sein und sich sorgfältig in die Umgebung einfügen. Zusätzlich müsse für den Beschwerdeführer der Weg ins nächste öffentliche Schwimmbad als unzumutbar erscheinen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich das nächstgelegene Schwimmbad nur 3,7 km entfernt befinde.

3.5 Das Baurekursgericht bestätigte die Anwendung der 7-m-Regel der Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Fall. Zwar schliesse an die südliche Seite des Betriebsleiterhauses (zum Pool hin) eine betriebsnotwendige, 10 m breite Erschliessungsfläche an. Diese spezielle Konstellation sei denn auch durch die Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigt worden. Allerdings grenze der Pool nicht direkt an diese Erschliessungsfläche an, sondern befinde sich nochmals 10 m weiter südlich. Die Fläche dazwischen diene gemäss Orthofoto der Gartennutzung sowie der Umgebungsgestaltung der Poolanlage. Zusätzlich habe diese im Rahmen diverser Ausbauten teilweise weichen müssen, wie sich aus den Orthofotos von 2014 und 2022 ergebe. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern der Garten als betriebsnotwendig angesehen werden müsse. Er könne daher keine grössere Abweichung von der Hausfassade rechtfertigen. Gleichzeitig führe die räumliche Beschränkung für die Umgebungsgestaltung zu Wohnhäusern dazu, dass allenfalls nicht jede gewünschte Nutzung realisiert werden könne. So könne die Umgebungsgestaltung nicht beliebig ausgedehnt werden. Darüber hinaus sei die Dimensionierung des Swimmingpools und seine Ausgestaltung mit seiner Grösse, Überdachung und grossflächig befestigter Umgebung (ca. 180 m2 inkl. Pool) auch innerhalb des Nahbereichs nicht bewilligungsfähig. An dieser Einschätzung ändere auch das Interesse des Bruders am Pool nichts, zumal diesen Interessen auch mit einem kleineren Becken ohne Überdachung und erweiterte Sitzplatzgestaltung Rechnung getragen werden könne.

3.6 Vorliegend ist unbestritten, dass der Swimmingpool mit seiner Lage nicht der Praxis der Beschwerdegegnerschaft zur 7-m-Regel entspricht. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner appellatorischen Kritik nicht darzutun, inwiefern die Ausführungen des Baurekursgerichts fehlerhaft wären. So bestätigte das Bundesgericht die 7-m-Regel als Richtwert für eine zonenkonforme Umgebungsgestaltung eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone. Diese Regel ist nicht grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. BGr, 13. März 2020, 1C_439/2018, E. 4.4). Auch in der Handhabung dieser Regel im vorliegenden Fall ist keine Rechtsverletzung zu erkennen. Das Baurekursgericht prüfte trotz der starken Überschreitung der 7-m-Regel zum Wohnhaus weitere konkrete Umstände. Insbesondere wurden die speziellen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, wegen denen der Pool nicht direkt in unmittelbarer Nähe der südlichen Gebäudefassade angeordnet werden kann. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum der Pool nicht angrenzend an die dem Gebäude vorgelagerte Erschliessungsfläche und dort näher bei der südlichen Fassade des Betriebsleiterhauses erstellt wurde. Vielmehr beträgt nach den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen nur schon der Abstand zwischen Pool und Erschliessungsfläche 10 m. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, darzutun, inwiefern der dazwischenliegende Garten betriebsnotwendig sein soll. Bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist die Bauherrschaft nicht frei. Die Umgebungsgestaltung zum Wohnraum hat sich dort in erkennbarer Weise in dessen Nähe zu befinden. Entgegen dem Beschwerdeführer genügt es nicht, wenn die Umgebungsgestaltung des Wohnraums in der Nähe des Betriebszentrums insgesamt, so bei Ökonomiebauten, angelegt wird. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht davon ausging, dass der Standort sich mit Blick auf die dargelegte Praxis zu weit weg vom Betriebsleiterhaus befindet. Unabhängig vom Standort ist der Pool samt Sitzplatz (mit einer Gesamtfläche von ca. 180 m2) zudem zusammen mit dem übrigen landwirtschaftlichen Wohnraum beim Betrieb klarerweise überdimensioniert. Hinzu kommt eine massive Konstruktion zur Überdachung des Pools, der deswegen eine hallenbadähnliche Ausgestaltung aufweist. Folglich kann das Bauvorhaben bei Weitem nicht mehr als untergeordnete Umgebungsgestaltung des Wohnhauses angesehen werden und erweist sich als nicht zonenkonform.

3.7 Die vorliegende Lage und Ausgestaltung des Pools mit Sitzplatz widerspricht dem Konzentrationsgrundsatz für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (vgl. BGr, 13. April 2023, 1C_113/2022, E. 5.1.1 mit Hinweisen) und dem oben dargelegten Trennungsgrundsatz bzw. dem Gebot der Freihaltung der Landwirtschaftszone von Bauten und Anlagen (vgl. oben E. 3.2 und 3.3). Ausserdem wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass das betroffene Grundstück im Geltungsbereich eines überkommunalen Landschaftsschutzinventars liegt. Die Positionierung und Dimensionierung der Anlage für die Freizeitnutzung ausserhalb der Nahumgebung des Wohnhauses steht grundlegend im Widerspruch zu den Schutzzielen des Landschaftsschutzes. Es kann dem Beschwerdeführer vorliegend nicht weiterhelfen, wenn er geltend macht, die Poolanlage samt Überdachung werde durch Bepflanzungen und die bewilligten Folientunnels optisch abgeschirmt. Unter diesen Umständen konnte von einer Schutzabklärung abgesehen werden und ist auch ein Augenschein im Hinblick auf die Einpassung der betroffenen Poolanlage in die Landschaft entbehrlich. Insgesamt fällt die Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV klar gegen die Bewilligungsfähigkeit des überdachten Pools und des dazugehörigen Sitzplatzes aus. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen stehen die privaten Interessen der Eigentümerschaft an der Poolnutzung entgegen, welche aber eine derartige Dimensionierung und Lage des Pools nicht zu rechtfertigen vermögen. Damit ist die zur Diskussion stehende Anlage in der Landwirtschaftszone nach Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV nicht bewilligungsfähig. Daran vermögen auch die besonderen Bedürfnisse des Bruders des Beschwerdeführers nichts zu ändern (Art. 8 BV).

3.8 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht notwendig, dass das Baurekursgericht jedes vorgebrachte Argument im Detail in seine Entscheidbegründung aufnimmt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfordert vom Baurekursgericht lediglich, dass es sich zu den entscheidwesentlichen Punkten äussert (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2). Das Baurekursgericht hat kurz die wesentlichen Überlegungen zum betroffenen Standort des Pools, möglichen Alternativstandorten und zur Dimensionierung der Anlage genannt, von denen es sich leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützte (vorne E. 3.5). In der Begründung des angefochtenen Entscheids ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Swimmingpool mit Sitzplatz nach Art. 24 RPG bewilligungsfähig sei. Er behauptet, der Pool sei positiv standortgebunden, zumal aufgrund der Krankheit des Bruders keine alternativen Standorte in Betracht fallen würden.

4.2 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 lit. a RPG setzt voraus, dass die Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen standortgebunden ist. Weiter dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Standortgebundenheit zu bejahen, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (sog. positive Standortgebundenheit) oder das Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit). Dabei müssen besonders gewichtige objektive Gründe vorliegen, welche den vorgesehenen Standort gegenüber Alternativstandorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lassen (zum Ganzen BGE 136 II 214 E. 2.1).

4.3 Strenge Anforderungen an die Notwendigkeit der betroffenen Anlage sind nicht nur unter dem Blickwinkel von Art. 16a Abs. 1 RPG, sondern auch an die Anerkennung der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG zu stellen. Ist das Bauvorhaben für den Betrieb des Beschwerdeführers objektiv nicht erforderlich, so ist damit gleichzeitig auch erstellt, dass es nicht standortgebunden sein kann (vgl. BGr, 7. August 2023, 1C_15/2022, E. 4.2; 4. Oktober 2013, 1C_561/2012, E. 3.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ging das Baurekursgericht zu Recht auch davon aus, dass die persönlichen Verhältnisse des Bruders des Beschwerdeführers nicht in darüber hinausgehender Weise eine Standortgebundenheit des Swimmingpools samt Sitzplatz zu begründen vermögen.

5.  

Demzufolge ist festzuhalten, dass die betroffene Poolanlage einer nachträglichen Baubewilligung nicht zugänglich ist. Es bleibt damit die Rechtmässigkeit der vorinstanzlich bestätigten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen.

6.  

6.1 Gemäss § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) ist bei materiell rechtswidrigen Bauten der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Nach der Rechtsprechung kommt der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen für die Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes massgebliches Gewicht zu (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Beseitigung bereits erstellter Bauten und Anlagen kann nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein; insbesondere, wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre (BGE 136 II 359 E. 6). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann nach der Rechtsprechung unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6). Eine Berufung auf guten Glauben fällt dabei nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf weiter vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben – erst recht in der Landwirtschaftszone – allgemein bekannt ist (BGr, 16. Juli 2020, 1C_480/2019, E. 5.1; 23. März 2018, 1C_347/2017, E. 6.3). Bei nicht bloss geringfügigen Verstössen gegen den Trennungsgrundsatz hat insofern die Wiederherstellung die Regel zu bilden, wobei auch erhebliche Kosten grundsätzlich kein Hindernis darstellen (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00356, E. 3.1).

6.2 Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4). Grundsätzlich ist zu vermeiden, dass die Bauherrschaft vollendete Tatsachen schafft und unter Berufung auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit eine Fortdauer des Zustands beanspruchen kann (vgl. VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00049, E. 2.3; 9. Juli 2015, VB.2015.00040, E. 8.1).

6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, bösgläubig gehandelt zu haben. So könne ihm keine Bösgläubigkeit betreffend den ursprünglichen Pool unterstellt werden, zumal seine Eltern diesen errichtet hätten. Weiter habe die Gemeinde seit den 1990er-Jahren Kenntnis vom Pool gehabt und die Mutter des Beschwerdeführers habe beim damaligen Gemeindeschreiber nachgefragt, ob eine Baubewilligung nötig sei (zuletzt im Sommer 2016). Dieser habe telefonisch eine solche Bewilligungspflicht für die Wiedererstellung des Pools und die baulichen Anpassungen verneint. So hätte die Gemeinde bei der Interessenabwägung die Gutgläubigkeit zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Insoweit wird der Vorinstanz eine Ermessensunterschreitung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei sodann unverhältnismässig. Insbesondere die Krankheit des Bruders müsse berücksichtigt werden. Zusätzlich hätten er und seine Eltern beträchtliche Kosten aufgewendet und diese Investitionen wären verloren. Darüber hinaus sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit erheblichen Kosten verbunden.

6.4 Nach den Feststellungen im erstinstanzlichen kommunalen Entscheid wurde der Swimmingpool auf der Zeitachse in mehreren Schritten vergrössert. Ab 1992 wurde ein kleines rundes Becken erstellt. Zwischen 2002 und 2005 wurde es durch ein rechteckiges Schwimmbecken (18 m2) ersetzt. Das Schwimmbecken wurde zwischen 2016 und 2018 wesentlich vergrössert (auf ca. 40 m2) und nach 2019 mit einer halbrunden Überdachung versehen. Die Beschwerdegegnerin 2 ergänzte vor dem Baurekursgericht, dass die dazugehörige Umgebungsfläche zusätzlich von ca. 60 m2 im Jahr 2014 bis ins Jahr 2021/2022 auf rund das Dreifache erhöht wurde. Es ist aufgrund der im GIS-Browser aufgeschalteten Luftbilder und Orthofotos weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer konkret geltend gemacht, dass diese sachverhaltlichen Angaben nicht zutreffen sollen. Nur schon der Ersatz bzw. die Vergrösserung des Schwimmbeckens ab 2016 zum heute bestehenden Pool mit dem gleichzeitig bedeutenden Ausbau der dazugehörigen befestigten Umgebungsfläche ist als erhebliche Erweiterung der Anlage zu qualifizieren, so dass der Bestand der Anlage ab 2016 als frühester relevanter Zeitpunkt im Hinblick auf die Rechtmässigkeit der Rückbauanordnung zu betrachten ist (vgl. BGr, 15. März 2024, 1C_280/2022, E. 4.7.2). Der Beschwerdeführer kann somit aus dem früheren Vorhandensein kleinerer Schwimmbecken auf dem Grundstück und deren allfälliger Tolerierung durch die Gemeinde nichts für sich ableiten.

6.5 Seit dem 20. Januar 2017 ist der Beschwerdeführer als Eigentümer des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Entgegen seiner Ansicht kann ihm kein guter Glaube zugebilligt werden, was den Abriss und den vergrössernden Ausbau des Pools mit neu gestalteter Sitzlandschaft zwischen 2016 und 2018 (vgl. vorne E. 6.4) sowie die Überdachung von 2019 betrifft. Im Übrigen muss sich der Beschwerdeführer das in gleicher Weise nicht gutgläubige Verhalten seiner Eltern als Rechtsvorgänger anrechnen lassen (BGr, 15. März 2024, 1C_280/2022, E. 4.7.3 mit Hinweisen). Es wäre geradezu grobfährlässig, bei einer ca. 180 m2 grossen Poollandschaft mit hallenbadähnlicher Überdachung in der Landwirtschaftszone von einer fehlenden Bewilligungspflicht auszugehen. Zwar wurde geltend gemacht, der damalige Gemeindeschreiber habe eine solche Bewilligungspflicht gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers auf telefonische Anfrage verneint. Selbst wenn eine solche Telefonauskunft erteilt worden sein sollte, war der Gemeindeschreiber aber in erkennbarer Weise von seiner Funktion als Bausekretär her nicht für eine verbindliche Auskunft zuständig; zudem ist eine genügend konkrete Projektanfrage nicht ansatzweise nachgewiesen (vgl. dazu VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00356, E. 4.2.1 und 4.2.2). Diesbezügliche Baugesuchsunterlagen sind erst seit dem nachträglichen Baugesuch von 2021 aktenkundig.

Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV) aufgrund einer telefonischen Auskunft berufen wollte, vermöchte eine solche Argumentation ebenfalls nicht zu überzeugen (vgl. BGr, 27. November 2020, 1C_168/2020, E. 2.4).

6.6 Was die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betrifft, so kommt den finanziellen Interessen des Beschwerdeführers angesichts der fehlenden Gutgläubigkeit nur ein geringes Gewicht zu. Er bzw. seine Eltern haben bei der betroffenen eigenmächtigen Umgebungsgestaltung auf eigenes Risiko gehandelt. Die Abweichung vom Erlaubten ist im konkreten Fall erheblich; die öffentlichen Interessen am Rückbau der ganzen Anlage und der von der Gemeinde verlangten Wiederherstellung des Umschwungs sind gewichtig. Da der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig gelten kann, muss er in Kauf nehmen, dass dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beigemessen wird. Zusammenfassend erweist sich der vollständige Rückbau der Anlage als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer macht sodann zu Recht nicht geltend, dass die Wiederherstellungsfrist von vier Monaten ab Rechtskraft unverhältnismässig wäre.

6.7 Inwiefern die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzen soll, ist nicht ersichtlich, zumal sich der angefochtene Entscheid genügend mit den diesbezüglichen Einwänden befasst hat.

7.  

Der Beschwerdeführer macht als letzten Einwand einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. So sei für einen ähnlich grossen Swimmingpool in der Landwirtschaftszone derselben Gemeinde eine Baubewilligung erteilt worden (Kat.-Nr. 02, C). Der Abstand zum Haus betrage dort zwischen 20 m und 35 m; jener Pool sei von aussen gut einsehbar. Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verleiht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 132 II 485 E. 8.6). Dass eine konstant rechtswidrige Bewilligungspraxis für Poollandschaften in der Landwirtschaftszone bestünde, ist nicht ersichtlich. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, zumal es sich beim angeführten Beispiel lediglich um einen Einzelfall handelt. Zudem besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdegegnerschaft in Zukunft davon absehen würde, mehr als eine untergeordnete Umgebungsgestaltung von Wohnhäusern in der Landwirtschafszone zu bewilligen. Damit ist diese Rüge nicht stichhaltig.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    180.--     Zustellkosten, Fr. 5'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).

VB.2024.00132 — Zürich Verwaltungsgericht 19.07.2024 VB.2024.00132 — Swissrulings