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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2024.00128

April 10, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,249 words·~16 min·7

Summary

Verletzung von Berufsregeln | [Vorsätzliche/eventualvorsätzliche mehrfache ungetreue Geschäftsführung über Fr. 820'000.-] Treuhandmandat, kein Freundschaftsdienst; Anwendungsbereich von Art. 12 BGFA eröffnet (E. 2). Schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA (E. 3). Keine getrennte Aufbewahrung der Vermögenswerte nach Art. 12 lit. h BGFA (E. 4). Keine Rechnungsstellung nach Art. 12 lit. i BGFA (E. 5). Einjähriges befristetes Berufsausübungsverbot sowie Verwarnung, dass bei erneuten Disziplinarversäumnissen ein Patententzug drohe, angesichts der schwerwiegenden Berufspflichtverletzungen rechtskonform (E. 6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00128   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln

[Vorsätzliche/eventualvorsätzliche mehrfache ungetreue Geschäftsführung über Fr. 820'000.-] Treuhandmandat, kein Freundschaftsdienst; Anwendungsbereich von Art. 12 BGFA eröffnet (E. 2). Schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA (E. 3). Keine getrennte Aufbewahrung der Vermögenswerte nach Art. 12 lit. h BGFA (E. 4). Keine Rechnungsstellung nach Art. 12 lit. i BGFA (E. 5). Einjähriges befristetes Berufsausübungsverbot sowie Verwarnung, dass bei erneuten Disziplinarversäumnissen ein Patententzug drohe, angesichts der schwerwiegenden Berufspflichtverletzungen rechtskonform (E. 6). Abweisung.

  Stichworte: ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSPFLICHTEN ANWENDUNGSBEREICH BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT BERUFSPFLICHT DISZIPLINARMASSNAHME GETRENNTE VERMÖGENSAUFBEWAHRUNG PATENTENTZUG RECHNUNGSSTELLUNG SORGFALTSPFLICHTVERLETZUNG TREUHANDVERTRAG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERMÖGENSDELIKT VERWARNUNG

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I BGFA Art. 12 BGFA Art. 12 lit. I BGFA Art. 12 lit. a BGFA Art. 12 lit. h BGFA Art. 17 Abs. I BGFA Art. 17 Abs. I lit. d BGFA Art. 5 Abs. III BV Art. 158 Ziff. I StGB § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 50 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00128

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.  

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Rechtsanwalt A wurde mit Urteil vom 31. August 2023 durch das Bezirksgericht Zürich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für schuldig befunden (Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, wobei 2 Tage durch Haft erstanden waren. Die Strafe wurde bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositivziffern 2 und 3). Das Urteil erging im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Dieses Urteil ist rechtskräftig.

B. Der Hintergrund des Strafverfahrens war folgender (vgl. auch VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125, Ziff. I): Ende 2012 wurde A von einem anderen Rechtsanwalt angefragt, die treuhänderische Verwaltung der finanziellen Belange von B (im Folgenden: Geschädigter) zu übernehmen. Diese Anfrage erfolgte, nachdem A den Geschädigten in dessen Eheschutz- und Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten hatte. Dieser Treuhandvertrag stand im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag einer einfachen Gesellschaft, an welcher der Geschädigte und weitere Mitgesellschafter beteiligt waren oder noch sind. Der Geschädigte verkaufte mit einem von A mitunterzeichneten Nachtrag zu diesem Gesellschaftsvertrag einen Teil seines Gesellschaftsanteils an Mitgesellschafter. Dieser Verkauf erfolgte unter der auflösenden Bedingung, dass der Geschädigte nicht gegen die im Nachtrag vereinbarte Verwaltungsauflage verstösst. Mit dieser Verwaltungsauflage verpflichtete sich der Geschädigte unter anderem, einen Teil des Kaufpreises im Betrag von Fr. 460'000.- durch A als seine Vertrauensperson verwalten zu lassen und mit diesem darüber einen Verwaltungsvertrag abzuschliessen, wobei der Betrag primär zur Tilgung offener Schulden, sodann für Kosten und Kapitalzahlungen aus dem Scheidungsverfahren zu verwenden und der Restbetrag an den Geschädigten auf dessen Verlangen auszuzahlen war. Das Treuhandverhältnis zwischen A und dem Geschädigten wurde in einem Treuhandvertrag vom 13. Dezember 2012 geregelt, welcher auf die Bestimmungen über die Verwaltungsauflage des genannten Nachtrags zum Gesellschaftsvertrag verwies. A verpflichtete sich für 3 Jahre (bis zum 31. Dezember 2015), für die finanziellen Verhältnisse des Geschädigten zu sorgen, zumindest, soweit es um die Zahlungen der einfachen Gesellschaft an den Geschädigten ging. Dabei hatte er die Interessen des Geschädigten zu wahren und seine Weisungen zu befolgen, soweit diese mit den Bestimmungen über die Verwaltungsauflage im Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag übereinstimmten. In der Folge verkaufte der Geschädigte mit weiteren Nachträgen zum Gesellschaftsvertrag weitere Anteile an seine Mitgesellschafter, wobei der Kaufpreis jeweils an A ausbezahlt wurde. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welcher A durch Verzicht auf Stellungnahme zugestimmt hatte und gestützt auf welche das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich im abgekürzten Verfahren erging, wurde festgehalten, dass A von ca. Anfang Dezember 2014 bis Ende Dezember 2015 pflichtwidrig und entgegen den Interessen des Geschädigten einen Betrag von ungefähr Fr. 820'000.- für in seinem eigenen Interesse liegende Projekte verwendet hatte. Dabei hatte A die Beträge auf seine Konten übertragen und diese für seine privaten Fussballprojekte sowie für Anteilszahlungen an seine damalige Ehefrau verwendet. A hatte die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung gewollt oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.

C. Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend Aufsichtskommission) mit, dass sie gegen A ein Strafverfahren eröffnet habe. Dabei habe der Verdacht bestanden, dass A seine Berufspflichten verletzt haben könnte. Gestützt darauf eröffnete die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 3. Mai 2018 ein entsprechendes Disziplinarverfahren und sistierte dieses, bis das Strafverfahren abgeschlossen war (vgl. vorne Ziff. I.A). Mit Beschluss vom 15. November 2023 nahm die Aufsichtskommission das Disziplinarverfahren wieder auf und hörte A schriftlich an.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2024 ordnete die Aufsichtskommission für A wegen Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 lit. a, h und i BGFA ein befristetes Berufsausübungsverbot von einem Jahr an (Dispositivziffer 1). Von einem Entzug des Anwaltspatents sah sie ab und verwarnte A, dass bei erneuten Disziplinarversäumnissen ein Patententzug drohe (Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- wurden A auferlegt und es wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffern 3 bis 5).

D. Daneben wurde A mit separatem Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 wegen der strafrechtlichen Verurteilung aus dem Anwaltsregister gelöscht (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125). Mit Beschluss der Aufsichtskommission vom 11. April 2024 wurde sodann aufgrund eines provisorischen Verlustscheins erneut die Löschung im Anwaltsregister angeordnet (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00278).

II.  

A. Gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 betreffend die Disziplinarstrafe erhob A mit Eingabe vom 7. März 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 1 und 3 des Beschlusses der Aufsichtskommission seien aufzuheben und von einem einjährig befristeten Berufsausübungsverbot sei abzusehen und an dessen Stelle sei eine Busse von Fr. 3'000.- anzuordnen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 21. März 2024 verzichtete die Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort.

B. Darüber hinaus erhob A mit separaten Eingaben auch Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 betreffend die Löschung im Anwaltsregister wegen der strafrechtlichen Verurteilung (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125) sowie gegen den Beschluss vom 11. April 2024 betreffend die Löschung im Anwaltsregister wegen des Verlustscheins (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00278).

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen Anordnungen in Anwendung des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 In Disziplinarangelegenheiten wird ein weites Verständnis der Ausübung des Anwaltsberufs zugrunde gelegt, um die Öffentlichkeit zu schützen und den Ruf und die Würde des Berufs zu wahren (BGr, 5. Dezember 2022, 2C_360/2022, E. 5.1).

2.2 Zwar gelten das BGFA und damit die Berufsregeln des Art. 12 BGFA nur für Anwälte, die im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Für solche Anwälte sind die Vorschriften jedoch auf die gesamte anwaltliche Berufstätigkeit anwendbar (BGE 131 I 223 E. 3.4). Anwältinnen und Anwälte haben daher die Berufspflichten des Art. 12 BGFA nicht bloss im Rahmen ihrer Monopoltätigkeit, sondern auch bei ihrer beratenden Anwaltstätigkeit sowie bei der Erfüllung anderer Aufgaben, so etwa der Führung von Treuhandgeschäften, der Ausübung eines Willensvollstreckermandats, bei der Verwaltung von Vermögen, bei Inkassomandaten, bei der Tätigkeit als Verwaltungsrat oder in der Funktion eines Beistands zu beachten (BGr, 4. Dezember 2017, 2C_280/2017, E. 3.1; Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d’avocat, Zürich 2021, Rz. 163; Walter Fellmann, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich etc. 2011, Art. 12 N. 6).

2.3 Grundsätzlich muss die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Anwaltsberuf stehen (BGr, 5. Dezember 2022, 2C_360/2022, E. 5.1), weshalb nicht jede als beruflich zu qualifizierende Tätigkeit eines Anwalts dem BGFA untersteht. Bezieht sich die Tätigkeit nicht darauf, den Zugang des Klienten zum Recht sicherzustellen, handelt es sich nicht um eine anwaltstypische Tätigkeit und fehlt auch die primäre Legitimation einer Anwendung der anwaltlichen Berufsregeln. Dies umfasst sowohl die Unterstellung unter das Berufsgeheimnis als auch unter die übrigen Berufspflichten (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 2 Rz. 48 f.). Nicht zu den anwaltstypischen Tätigkeiten zählen die Vermögensverwaltung, die Geldanlage sowie das Treuhandgeschäft, wenn sie nicht mit einem zur normalen Anwaltstätigkeit gehörenden Mandat verbunden sind (BGE 112 Ib 606 E. b und c; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00377, E. 5.2). Allerdings kann auch eine an sich nicht anwaltstypische Tätigkeit die Anwendung der anwaltlichen Berufsregeln im Sinn von Art. 12 BGFA gebieten, wenn der Anwalt sich bewusst seines berufsspezifischen Ansehens und der damit verbundenen Vertrauensstellung bei der Ausübung dieser Tätigkeit bedient und ihr damit gleichsam eine anwaltsmandatliche Komponente hinzufügt. In einem solchen Fall lässt sich die Zurechnung des Verhaltens zur Ausübung des Anwaltsberufes ausnahmsweise rechtfertigen (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 2 Rz. 51).

2.4 Die Aufsichtskommission hielt diesbezüglich fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers träfen nicht zu, wonach er das Treuhandmandat lediglich als Freundschaftsdienst erbracht habe und damit keine anwaltliche Tätigkeit ausgeführt habe. So habe der Beschwerdeführer im Treuhandvertrag ein Stundenhonorar von Fr. 350.- für seine im Rahmen des Mandats zu erbringenden Leistungen vereinbart. Damit habe er das Mandat klarerweise als berufliche Tätigkeit aufgefasst. Das Treuhandgeschäft gehöre grundsätzlich nicht zur anwaltstypischen Tätigkeit. Allerdings sei der Beschwerdeführer per 1. Februar 2011 als bevollmächtigter Rechtsvertreter des Geschädigten in dessen Eheschutz- und im anschliessenden Scheidungsverfahren aufgetreten. Für das Treuhandmandat sei er durch einen anderen Rechtsanwalt empfohlen worden. Der Beschwerdeführer werde in sämtlicher Korrespondenz mit dem Geschädigten mit seiner Funktionsabkürzung "RA" betitelt. Auch im Treuhandvertrag und im sechsten Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag werde er als Anwalt und RA dargestellt. Ausserdem habe das Mandat keine besonderen vermögensverwalterischen oder treuhänderischen Fähigkeiten erfordert. Aufgabe des Beschwerdeführers sei es gewesen, die Gelder entgegenzunehmen, Verpflichtungen des Geschädigten zu begleichen und allfällige Restbeträge auszuzahlen. Eine eigentliche Geldanlage oder Investitionstätigkeit sei nicht Teil des Auftrags gewesen. Massgebend für die Wahl des Beschwerdeführers für das Treuhandmandat sei folglich das Vertrauen des Geschädigten in ihn aufgrund der vorangehenden Verfahren im Rahmen der anwaltlichen Mandate gewesen. Das Mandat sei ihm infolge seines berufsspezifischen Ansehens und dem damit verbundenen Vertrauen übertragen worden und weise eine stark anwaltliche Komponente auf. Somit sei der Anwendungsbereich von Art. 12 BGFA eröffnet.

2.5 Der Beschwerdeführer wendet dagegen – weitgehend wie schon vor der Vorinstanz – ein, dass es sich beim Treuhandmandat um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe und folglich der Anwendungsbereich von Art. 12 BGFA nicht eröffnet sei. Mit Blick auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz vermögen diese Vorbringen nicht zu überzeugen. Es kann auf die Ausführungen der Aufsichtskommission verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 VRG).

2.6 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe dem Geschädigten kein Honorar in Rechnung gestellt und die Vorinstanz habe daher auf einen aktenwidrigen Sachverhalt abgestellt, geltend machen will, es habe sich um ein unentgeltliches Treuhandmandat gehandelt, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Vielmehr bestand aufgrund des Treuhandvertrags eine rechtliche Verpflichtung zur Vergütung eines Honorars nach zeitlichem Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 350.-. Selbst wenn das Honorar noch nicht in Rechnung gestellt worden wäre, wie es der Beschwerdeführer behauptet, würde dies nichts daran ändern, dass er seine Tätigkeit im Rahmen eines entgeltlichen Auftrags erbracht hat. Zudem machte der Geschädigte in seiner Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer geltend, dieser habe auch nach mehrfacher Aufforderung nie über sein Honorar abgerechnet, selbst nach Beendigung des Mandats sei keine Abrechnung erfolgt. Selbst der Geschädigte scheint daher nicht von einem honorarfreien Freundschaftsdienst ausgegangen zu sein. Der Beschwerdeführer machte sodann vor der Vorinstanz selbst geltend, er habe "immer ein Blatt Papier gemacht mit dem Eingangsbetrag", den Abzügen betreffend die Zahlungen zugunsten des Geschädigten und zuallerletzt seinem Honorar aus dem Treuhandmandat. Der Geschädigte habe um diese Abzüge gewusst, da er nur den Differenzbetrag ausbezahlt bekommen habe und der Beschwerdeführer eine Trennung der Anwaltshonorare und der Treuhandhonorare habe bewerkstelligen wollen. Somit kann nicht von einem unentgeltlichen Treuhandmandat ausgegangen werden.

2.7 Demzufolge fällt die für den angefochtenen Beschluss relevante Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Anwendungsbereich von Art. 12 BGFA.

3.  

Die Aufsichtskommission hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA klarerweise verletzt habe, indem er vorsätzlich den Straftatbestand der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt habe und der Vermögensschaden Fr. 820'000.- betrage. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Verletzung der Berufspflicht, führt allerdings keinerlei Begründung an, inwiefern dies rechtsfehlerhaft sein sollte. Die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) beinhaltet als Tatbestandsmerkmal die Verletzung einer Pflicht. Indem der Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren der strafrechtlichen Verurteilung zustimmte, räumte er auch seine Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der treuhänderischen Tätigkeit ein. Da er als Anwalt hätte wissen müssen, dass er damit auch im nachfolgenden Disziplinarverfahren eine Sorgfaltspflichtverletzung einräumte und sich dies wird entgegenhalten lassen müssen, ist er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) darauf zu behaften. Darüber hinaus stellt eine ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht über einen Betrag von Fr. 820'000.eine besonders eindeutige und schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung eines Anwalts im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA dar.

4.  

4.1 Gemäss Art. 12 lit. h BGFA bewahren Anwältinnen und Anwälte die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. Diese Bestimmung umfasst auch die Pflicht der Rechtsanwältinnen und -anwälte, ihnen anvertraute Vermögenswerte sorgfältig aufzubewahren (VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 5.1; Fellmann, Art. 12 N. 152). Zweck dieser Bestimmung ist, dass die Gläubiger eines Anwalts keine Möglichkeit haben, auf die anvertrauten Gelder zuzugreifen (Fellmann, Art. 12 N. 150). Der Anwalt muss in der Lage sein, die ihm anvertrauten Vermögenswerte jederzeit, d. h. innert kürzester Frist und nicht erst auf wiederholte Mahnung hin, herauszugeben. Ein Anwalt, der Gelder eines Klienten in eigenem Interesse und ohne genügende Absicherung geschäftlich einsetzt und nicht imstande ist, sie dem Klienten kurzfristig zur Verfügung zu stellen, verletzt Art. 12 lit. h BGFA. Dies gilt selbst dann, wenn der Klient ursprünglich mit dem Vorgehen des Anwalts einverstanden war. Handelt es sich um ein risikobehaftetes Geschäft, wiegt der Verstoss des Anwalts umso schwerer (Fellmann, Art. 12 N. 155).

4.2 Die Aufsichtskommission hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer gemäss der zum Urteil erhobenen Anklageschrift eingegangene Gelder des Geschädigten ab dem Rubrikkonto auf sein Kanzleikonto oder sein privates Konto übertragen habe. Danach habe der Beschwerdeführer dieses übertragene Geld in grösserem Umfang für private Zwecke beziehungsweise für eigene Interessen verwendet. Der Beschwerdeführer mache lediglich geltend, dass alles über sein Bürokonto gelaufen sei. Damit habe der Beschwerdeführer sein Vermögen nicht von jenem des Geschädigten getrennt und die Vermögen miteinander vermischt. Dieses berufspflichtwidrige Verhalten lasse sich auch nicht mit angeblichen Vorgaben durch die Bank D rechtfertigen.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt auch dagegen überwiegend dieselbe Kritik vor, wie er sie vor der Aufsichtskommission geltend machte. So habe die Bank D eine Trennung der Konti nicht zugelassen, da es sich um Erbschaftsgelder gehandelt und somit kein Treuhandverhältnis im Sinn der allgemeinen Bankbedingungen bestanden habe. Weiter habe der Geschädigte über die Privatverwendung seiner Gelder gewusst, wobei aber klar sei, dass die Investition in einen Fussballklub ein zu hohes Risiko für dieses Investment dargestellt habe und eine Rückzahlung der Gelder an den Geschädigten mangels Liquidität des FC C nicht mehr möglich gewesen sei.

4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend zu Recht nicht, dass er die Gelder des Geschädigten gemäss Anklageschrift – welcher er zugestimmt hatte – auf seine privaten Konti überwiesen und damit die entsprechenden Vermögen vermischt hatte. Wie er weiter geltend macht, war er aufgrund der sehr risikoreichen Investition gerade nicht mehr in der Lage, die Gelder des Geschädigten innert kürzester Zeit herauszugeben (vorne E. 4.3). Aufgrund seiner Berufspflicht wäre der Beschwerdeführer vielmehr gehalten gewesen, die entsprechenden Gelder abzusichern. Daran ändert auch das angebliche Einverständnis des Geschädigten nichts (vorne E. 4.1). Somit liegt klarerweise eine Berufspflichtverletzung nach Art. 12 lit. h BGFA vor. Da der Beschwerdeführer zudem selbst geltend macht, dass seine Investition zu risikoreich war und die Schadenssumme Fr.  820'000.- beträgt, liegt eine besonders schwerwiegende Verletzung der Berufspflicht vor (vorne E. 4.1).

5.  

5.1 Art. 12 lit. i BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten, die Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären und jene periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Nach dieser Bestimmung ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, seine Klientschaft auf Verlangen hin jederzeit über die Höhe des in diesem Zeitpunkt geschuldeten Honorars zu orientieren (Fellmann, Art. 12 N. 171). Die Auskunft hat innert nützlicher Frist zu erfolgen. Die Klienten können sodann jederzeit eine hinsichtlich der einzelnen Bemühungen des Anwalts und die für jede einzelne derselben aufgewendete Zeit detaillierte Rechnung verlangen (vgl. Fellmann, Art. 12 N. 172, auch zum Folgenden; vgl. ferner Giovanni Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 200). Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt – entgegen der Beschwerde – ohne Bedeutung. Der Anwalt hat auf erstes Verlangen der Klientschaft sobald als möglich und zweckmässig abzurechnen; in zeitlicher Hinsicht sind vor allem dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Anwalt vorerst eine nicht genau spezifizierte Abrechnung vorgelegt hat und der Klient anschliessend Detaillierung verlangt (Fellmann, Art. 12 N. 173). Eine speditive und detaillierte Abrechnung über die getätigten Bemühungen kann Anwältinnen und Anwälten ohne Weiteres zugemutet werden, weil sie sich bei ordnungsgemässer Buchführung ohne grossen Zusatzaufwand bewerkstelligen lässt (vgl. Testa, S. 201 f.).

5.2 Die Aufsichtskommission hielt dazu Folgendes fest: Der Geschädigte habe in seiner Strafanzeige geltend machen lassen, dass der Beschwerdeführer nie über sein Honorar abgerechnet habe. Der Beschwerdeführer bestreite dies auch nicht, sondern mache lediglich geltend, dass der Geschädigte um die Honorarabzüge gewusst habe, zumal er nur die Differenz ausbezahlt bekommen habe. Die Pflicht des Anwalts zur Abrechnung werde selbstredend nicht dadurch erfüllt, dass dem Klienten überlassen sei, sich das mutmassliche Anwaltshonorar selbst auszurechnen. Dies gelte umso mehr, als dass im vorliegenden Fall der Beschwerdef.rer massiv Gelder zweckentfremdet und nicht weitergeleitet habe, womit sich aus der Differenz auch nicht auf das Anwaltshonorar schliessen lasse.

5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es sich beim Treuhandmandat um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe, womit keine Honorarpflicht bestanden habe. Folglich bestehe auch keine Rechenschaftspflicht über das nicht geschuldete Honorar.

5.4 Wie bereits eingehend dargelegt, ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass eine Honorierung des Beschwerdeführers für seine treuhänderische Tätigkeit vereinbart war (vorne E. 2.6). Ein Verzicht des Beschwerdeführers auf diesen Honoraranspruch ist weder aus den Akten ersichtlich, noch macht er einen solchen geltend. Dass er im Beschwerdeverfahren ausführt, es habe sich um einen nicht honorarpflichtigen Freundschaftsdienst gehandelt, steht im Widerspruch zur schriftlich abgeschlossenen Vereinbarung und zu seinen Ausführungen vor der Aufsichtskommission, wo er noch geltend machte, er habe "immer ein Blatt Papier gemacht mit dem Eingangsbetrag, dann den Abzügen bezüglich den Zahlungen zugunsten von B und zuallerletzt mein Honorar aus dem Treuhandvertrag". Somit steht fest, dass es sich um ein entgeltliches Treuhandmandat handelte. Da der Beschwerdeführer gemäss der eigenen Beschwerdeschrift nie eine Honorarrechnung stellte – und selbst im vorliegenden Verfahren nicht geltend macht, dass in der Zwischenzeit eine solche Abrechnung erstellt wurde –, obwohl er nach Art. 12 lit. i BGFA dazu verpflichtet wäre, verletzte er auch diese Berufspflicht.

6.  

6.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzungen am besten geeignet erscheint (Fellmann, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 3.1; 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1; 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1).

6.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

6.3 Der Beschwerdeführer rügt die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarmassnahme als unverhältnismässig. Es ist jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die Aufsichtskommission mit der Verwarnung, dass ihm bei erneuten Disziplinarversäumnissen ein Patententzug drohe, und dem ausgesprochenen einjährigen Berufsverbot ihr Ermessen unrechtmässig ausgeübt haben sollte. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung in der Höhe von Fr. 820'000.- für schuldig befunden und handelte wenigstens eventualvorsätzlich sowie in Bereicherungsabsicht, womit er letztlich in schwerwiegender Weise gegen mehrere Berufspflichten verstiess (vorne E. 3, 4.4, 5.4). Die ausgesprochenen Sanktionen liegen mit Blick auf die äusserst schwerwiegenden Verfehlungen innerhalb des Ermessensspielraums der Aufsichtskommission. Das ausgesprochene befristete einjährige Berufsverbot liegt in der Mitte des vorgesehenen Sanktionsrahmens von maximal zwei Jahren (Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA). Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bloss eine Ordnungsbusse, sondern ein befristetes Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verletzungen der Berufspflichten ist es nachvollziehbar, dass die Aufsichtskommission eine Busse – welche sich im Mittelfeld der disziplinarischen Sanktionen bewegt – als nicht genügende Sanktionierung erachtete. Die Rügen des Beschwerdeführers gehen somit fehl.

7.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift, dass selbst bei einer Gutheissung seiner Anträge ihm die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen seien. Wie dieser Antrag zu verstehen ist, kann offenbleiben, zumal das Verwaltungsgericht die Kosten von Amtes wegen zu verlegen hat. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung im vorinstanzlichen Disziplinarverfahren.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 3'370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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