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Zürich Verwaltungsgericht 29.05.2024 VB.2024.00127

May 29, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,492 words·~12 min·6

Summary

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Täuschung über Staatsbürgerschaft durch blosse Inhaberin eines lettischen "Aliens Passport". Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die lediglich über einen lettischen "Aliens Passport" und nicht über die lettische Staatsangehörigkeit verfügende Beschwerdeführerin erfüllte nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, weshalb ihre gleichwohl erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unabhängig von einer allfälligen Täuschundsabsicht widerrufen werden kann, sofern dem nicht besondere Vertrauensschutzgründe entgegenstehen und die Wegweisung zumutbar und verhältnismässig erscheint (E. 2). Die Beschwerdeführerin hat in Verletzung ihrer ausländerrechtlichen Wahrheits- und Mitwirkungspflicht wiederholt und bewusst irreführende, widersprüchliche und wahrheitswidrige Angaben zu ihrer Staatszugehörigkeit gemacht was keinen Schutz verdient und kein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der erschlichenen Bewilligung zu begründen vermag (E. 3.1 ff.). Ebenso wenig erscheint entscheidend, inwieweit die Bewilligungsbehörde bei gebotener Aufmerksamkeit auf die widersprüchliche Angaben hätte aufmerksam werden müssen oder die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Eingangsanzeige als letttische Staatsangehörige bezeichnet wurde (E. 3.4). Die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen waren damit nie erfüllt und es liegt sowohl der Widerrufsgrund der Falschangaben bzw. des Verschweigens entscheidwesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren als auch derjenige des erfüllten Aufenthaltszwecks vor (E. 3.5 Verhältnismässigkeit des Widerrufs und Verneinung eines Härtefalls (E. 4). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen (E. 5) und von Vollzugshindernissen, selbst unter Berücksichtigung der Situation der Stellung der (russischstämmigen) Nichtbürger in Lettland (E. 6). Es sind keine weiteren Rechtsgrundlagen ersichtlich, welche den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sichern könnten (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten sowieEntschädigungsfolgen und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge der offensichtichen Aussichtslosigkeit der Begehren und Belegung der Prozessbedürftigkeit (E. 8 und 9). Rechtsmittelbelehrung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00127   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Täuschung über Staatsbürgerschaft durch blosse Inhaberin eines lettischen "Aliens Passport". Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die lediglich über einen lettischen "Aliens Passport" und nicht über die lettische Staatsangehörigkeit verfügende Beschwerdeführerin erfüllte nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, weshalb ihre gleichwohl erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unabhängig von einer allfälligen Täuschundsabsicht widerrufen werden kann, sofern dem nicht besondere Vertrauensschutzgründe entgegenstehen und die Wegweisung zumutbar und verhältnismässig erscheint (E. 2). Die Beschwerdeführerin hat in Verletzung ihrer ausländerrechtlichen Wahrheits- und Mitwirkungspflicht wiederholt und bewusst irreführende, widersprüchliche und wahrheitswidrige Angaben zu ihrer Staatszugehörigkeit gemacht was keinen Schutz verdient und kein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der erschlichenen Bewilligung zu begründen vermag (E. 3.1 ff.). Ebenso wenig erscheint entscheidend, inwieweit die Bewilligungsbehörde bei gebotener Aufmerksamkeit auf die widersprüchliche Angaben hätte aufmerksam werden müssen oder die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Eingangsanzeige als letttische Staatsangehörige bezeichnet wurde (E. 3.4). Die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen waren damit nie erfüllt und es liegt sowohl der Widerrufsgrund der Falschangaben bzw. des Verschweigens entscheidwesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren als auch derjenige des erfüllten Aufenthaltszwecks vor (E. 3.5 Verhältnismässigkeit des Widerrufs und Verneinung eines Härtefalls (E. 4). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen (E. 5) und von Vollzugshindernissen, selbst unter Berücksichtigung der Situation der Stellung der (russischstämmigen) Nichtbürger in Lettland (E. 6). Es sind keine weiteren Rechtsgrundlagen ersichtlich, welche den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sichern könnten (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten sowie Entschädigungsfolgen und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge der offensichtichen Aussichtslosigkeit der Begehren und Belegung der Prozessbedürftigkeit (E. 8 und 9). Rechtsmittelbelehrung.

  Stichworte: ALIENS PASSPORT AUFENTHALTSZWECK BESTANDESSCHUTZ DRITTSTAATSBÜRGER ERFÜLLTER AUFENTHALTSZWECK ESCORT-SERVICE FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN LETTLAND LITAUEN MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT RUSSLAND STAATENLOSE STAATENLOSIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERTRAUENSSCHUTZ

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 8 EMRK Art. 4 FZA Art. 12 Abs. I Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VFP Art. 62 Abs. I lit. d VFP § 16 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00127

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wurde 1981 in Lettland geboren, ist jedoch formell nicht lettische Staatsangehörige, sondern Staatenlose bzw. sogenannte "Nichtbürgerin" mit einem in Lettland ausgestellten Pass für ausländische Personen ("Aliens Passport"). Am 5. Juli 2021 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 5. November 2021 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ("Escort Dienstleistungen") ersuchte. Hierbei gab sie an, lettische Staatsangehörige zu sein. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt am 13. Juni 2022 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich mit Gültigkeit bis 4. Juli 2026, wobei entsprechend ihren Angaben die lettische Staatsangehörigkeit vermerkt wurde.

Nachdem das Migrationsamt erfahren hatte, dass die Beschwerdeführerin gar nicht lettische Staatsangehörige, sondern lediglich Inhaberin eines lettischen "Aliens Passport" ist, widerrief es mit Verfügung vom 23. November 2023 deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2024 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 1. Februar 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. März 2024. Zudem wies es ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Mittellosigkeit und der Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Im Gegensatz zum Migrationsamt wurde die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels nicht entzogen.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. März 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen und es sei die migrationsamtliche Verfügung aufzuheben. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens nicht aus der Schweiz ausgeschafft werden dürfe. Sodann wurde um unentgeltliche Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2024 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese vorinstanzlich auch nicht entzogen worden sei. Zudem könne das Verwaltungsgericht das prozedurale Anwesenheitsrecht nur bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und nicht bis zur Rechtskraft des Entscheids regeln. Folglich wies das Verwaltungsgericht das Begehren um Feststellung eines Vollzugsstopps bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens ab, merkte aber zugleich an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Das Ausländerund Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA haben selbstän­dig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden nachweisen, dass sie zu diesem Zweck niedergelassen sind oder sich niederlassen wollen.

Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann aber nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen Drittstaatsangehörigen bzw. Nichtbürgern der EU erteilt wurde (BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012, E. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (VGr Aargau, 12. Oktober 2020, WBE.2020.213, E. II./2; VGr Aargau, 19. April 2024, WBE.2024.24, E. II./2.1; vgl. auch VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00138, E. 3.3 und VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00157, E. 3.3 [beide zur Publikation vorgesehen, nicht rechtskräftig]).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage staatenlos bzw. Inhaberin eines "Aliens Passport" und nicht Staatsangehörige Lettlands. Auch der Umstand, dass sie in Lettland geboren wurde und ihr die lettischen Behörden einen Reisepass bzw. einen "Aliens Passport" ausgestellt haben, macht sie nicht zu einer lettischen Staatsangehörigen. Sie erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte mangels Staatsangehörigkeit eines EU-Staates auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann deshalb grundsätzlich unabhängig von einer allfälligen Täuschungsabsicht nach Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, sofern dem nicht besondere Vertrauensschutzgründe entgegenstehen und die Wegweisung zumutbar und verhältnismässig erscheint.

3.  

3.1 Soweit die Aufenthaltsbewilligungen durch falsche Angaben erschlichen wurden, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Diesfalls ist auch regelmässig der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, wonach ausländerrechtliche Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen werden können, wenn im Bewilligungsverfahren zur Aufenthaltserschleichung wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden.

Gemäss Art. 90 AIG ist der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen das zuständige Migrationsamt ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Von dieser Mitwirkungspflicht sind ausländische Personen auch dann nicht befreit, wenn die Migrationsbehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). Anders als bei einem nachträglichen Widerruf einer Niederlassungsbewilligung basiert die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch nicht auf einer vertieften Sachverhaltsabklärung, welcher einem späteren Widerruf aufgrund bereits bekannter oder bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbarer Sachumstände entgegenstehen würde (BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3; BGr, 7. März 2012, 2C_303/2011, E. 4).

3.2 Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 5. November 2021 bei ihrer Staatszugehörigkeit wahrheitswidrig "Lettland" an, obwohl sie mindestens formal staatenlos ist. Dem Gesuch legte sie ohne weitere Hinweise ihren lettischen "Aliens Passport" bei. Zudem reichte sie dem Migrationsamt am 9. Dezember 2021 auf entsprechende Aufforderung hin einen Businessplan vor, wo sie erneut wahrheitswidrig, aber in Abweichung von ihrem Ursprungsgesuch, als Nationalität "Litauen" angab. Selbst in der Beschwerdeschrift macht sie noch widersprüchliche Angaben zu ihrer Nationalität und bezeichnet sich einerseits als "Lettische Staatsangehörige" (Ziff. 8), andererseits aber auch als diskriminierte "Nicht-Bürger[in]" bzw. "Staatsbürgerin zweiter Klasse" (Ziff. 4 f.). Die Beschwerdeführerin machte damit im Bewilligungsverfahren wiederholt falsche, widersprüchliche und unvollständige Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit, indem sie sich fälschlicherweise als Staatsangehörige von Lettland bzw. Litauen ausgab und nicht auf ihre besondere Situation als Staatenlose bzw. Inhaberin eines "Aliens Passport" hinwies.

3.3 Die Beschwerdeführerin war sich sodann zweifellos bewusst, dass sie lediglich über einen "Alien Passport" verfügt und formal nicht lettische (bzw. litauische) Staatsangehörige ist. Inhaber eines "Aliens Passport" werden in Lettland zahlreiche staatsbürgerliche Rechte verweigert, welche anerkannte lettische Staatsangehörige haben (z. B. Stimm- und Wahlrecht). Umso weniger konnte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, freizügigkeitsrechtlich einer lettischen Staatsangehörigen gleichgestellt zu sein. Es muss deshalb von wissentlichen Falschangaben zur Erschleichung ihres (freizügigkeitsrechtlichen) Aufenthalts ausgegangen werden. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin bewusst unvollständige Angaben zu ihrer prekären staatsbürgerlichen Situation gemacht, obwohl ihr die Bedeutung derselben für das Bewilligungsverfahren ohne Weiteres bewusst gewesen sein muss. Ein derartiges Verhalten verdient nach dargelegter Praxis keinen Schutz und vermag auch kein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der erschlichenen Bewilligung zu begründen. Vielmehr musste die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer falschen bzw. unvollständigen Gesuchsangaben stets mit einem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung rechnen und hat es demnach auch ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben, wenn sie gleichwohl ihr bisheriges Leben in Lettland aufgegeben hat.

3.4 Sodann ist nach dargelegter Praxis auch nicht massgeblich, inwieweit die Bewilligungsbehörde aufgrund des beigelegten "Aliens Passport" und den widersprüchlichen Angaben im Bewilligungsverfahren bei gebotener Aufmerksamkeit hätten erkennen können, dass die Beschwerdeführerin über keine der von ihr angegebenen baltischen Staatsangehörigkeit verfügt. Ohnehin ist die Beschwerdeführerin mit der staatsbürgerlichen Bedeutung ihrer eigenen Ausweispapiere besser vertraut als die hiesigen Ausländerbehörden, welche eine Vielzahl unterschiedlicher Ausweispapiere verschiedenster Länder auf deren Authentizität und staatsbürgerliche Bedeutung kontrollieren müssen. Auf dem eingereichten Reisepass ist sodann auch erst bei genauerem Hinsehen und entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen auf der rechten Seite ersichtlich, dass es sich um einen "Aliens Passport" bzw. "Passeport pour étrangers" handelt. Bei flüchtiger Kontrolle kann ohne Weiteres der Eindruck einer lettischen Staatsbürgerschaft entstehen, welche die Beschwerdeführerin offenkundig erwecken wollte. Von einer "akribischen" Gesuchsprüfung kann deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Rede sein. Vielmehr stellt die Ausstellung solcher Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA ein Massengeschäft dar, wobei im vorliegenden Fall stets die behauptete selbständige Erwerbstätigkeit und nicht die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin im Fokus der migrationsamtlichen Abklärungen stand. Erst recht vermag sie aus den sozialversicherungsrechtlichen Überprüfungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Weder umfasste der Überprüfungsauftrag der SVA die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, noch müssen sich die Migrationsbehörden allfällige Fehler anderer Behörden anrechnen lassen oder sind diese geeignet, im ausländerrechtlichen Verfahren berechtigte Erwartungen zu erwecken. Dementsprechend erscheint der Widerruf der erschlichenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch nicht treuwidrig und ist kein Bestandesschutz zu gewähren. Ebenso wenig vermag es Rechtswirkung zu entfalten oder berechtigte Erwartungen zu begründen, dass die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Eingangsanzeige vom 28. Dezember 2023 entsprechend ihrer eigenen Angaben vorerst als lettische Staatsangehörige bezeichnet wurde. Eine Eingangsanzeige ist schon ihrer Natur nach nicht geeignet, diesbezüglich berechtigte Erwartungen zu wecken, erst recht nicht in Bezug auf Sachverhalte, deren Unrichtigkeit die Beschwerdeführerin selbst am besten kennt.

3.5 Die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen waren damit nie erfüllt und es liegt sowohl der Widerrufsgrund der Falschangabe bzw. des Verschweigens entscheidwesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren als auch derjenige des erfüllten Aufenthaltszwecks vor (Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a und d AIG).

Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin selbst bei fehlender Täuschungsabsicht hätte widerrufen werden können, da es nach dargelegter Praxis zumindest für den Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG auf eine Täuschungsabsicht grundsätzlich gar nicht ankommt. Sodann hat die Beschwerdeführerin mit ihren fehlerhaften und unvollständigen Angaben mindestens mit dazu beigetragen, dass ihr fälschlicherweise eine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung erteilt wurde.

4.  

Die Beschwerdeführerin lebt weiter erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und ist eigenen Angaben zufolge in Lettland aufgewachsen und sozialisiert worden. Ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz ist kaum geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu begründen, da sie aufgrund der erschlichenen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA mit ihrer Wegweisung zu rechnen hatte und einem derartigen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Zudem ist aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer und ihrer jedenfalls nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht von einer nachhaltigen Verwurzelung in der Schweiz und Entfremdung von ihrer baltischen Heimat auszugehen, weshalb ihr die Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist. Insbesondere wird nicht substanziiert geltend gemacht und bestehen keinerlei Hinweise, dass ihr aufgrund ihres Status als Inhaberin eines "Aliens Passport" die Wiedereinreise nach Lettland verwehrt werden könnte. Es kann offenbleiben, welche Bezüge die Beschwerdeführerin überdies zu Litauen hat, nachdem sie zumindest in ihrem Businessplan "Litauen" als ihre Nationalität angegeben hat. Es besteht damit weder Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, noch erscheint der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig.

5.  

Ein Eingriff in nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) geschützte Beziehungen ist sodann schon aufgrund der Aufenthaltsdauer, des Integrationsgrades und mangels weiterer Angehöriger in der Schweiz nicht ersichtlich und wird vor Verwaltungsgericht zwar behauptet, aber nicht hinreichend substanziiert.

6.  

Ebenso wenig werden in substanziierter Weise Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG geltend gemacht: Auch wenn Inhaber eines "Aliens Passport" in Lettland nicht volle Staatsbürgerrechte geniessen, sind sie dort gleichwohl geduldet und werden nicht verfolgt. Auch wenn die Behandlung und der Status dieser (russischstämmigen) Bevölkerungsgruppe international kritisiert wird, liegt keine für die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin massgebliche Diskriminierung vor. Lettland gilt als verfolgungssicherer Staat im Sinn des Anhangs 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1) und unterstellt sich sowohl der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sollte die Beschwerdeführerin in Lettland gleichwohl in massgeblicher Weise diskriminiert werden, stehen ihr die entsprechenden Rechtswege offen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie aufgrund ihres fehlenden Stimm- und Wahlrechts in Lettland keinerlei Perspektive habe, ist anzumerken, dass sie als Nichtschweizerin auch in der Schweiz nicht stimm- und wahlberechtigt ist, gleichwohl aber hier ihre Zukunft sieht.

7.  

Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung der Beschwerdeführerin als begründet und verhältnismässig erweist. Sodann sind keine weiteren Rechtsgrundlagen ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sichern könnten.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.

9.  

9.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

9.2 Nach dargelegten Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren der Beschwerdeführerin offensichtlich aussichtslos. Sodann hat es die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – wie schon vor Vorinstanz – versäumt, zu ihren finanziellen Verhältnissen nähere Angaben zu machen und entsprechende Belege einzureichen, obwohl rechtskundig vertretene Personen ihre Mittellosigkeit praxisgemäss bereits bei Gesuchseinreichung mittels geeigneter (aktueller) Dokumente zu belegen haben (VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3). Im Businessplan, welchen sie im Bewilligungsverfahren vorlegte, machte sie jedenfalls geltend, existenzsichernde Einkünfte erzielen zu können. Solche wären überdies auch (kumulative) Zulassungsvoraussetzung eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalts als Selbständigerwerbende (VGr, 29. Oktober 2014, VB.2014.00481, E. 3.2, mit Hinweisen)

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) ist damit sowohl aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren als auch mangels nachgewiesener Mittellosigkeit abzuweisen.

10.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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