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Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2024 VB.2024.00118

September 25, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,966 words·~20 min·8

Summary

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach Verlegung des Lebensmittelpunkts in das Herkunftsland. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bei Abmeldung ins Ausland, mehr als sechsmonatigem Auslandaufenthalt oder Verlegung des Lebensmittelpunkts (E. 2.1). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt schon seit Längerem weitgehend zurück in die Türkei verlegt hatte und lediglich vorübergehend in die Schweiz zurückkehrte. Unabhängig davon ist ihre Niederlassungsbewilligung infolge mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit erloschen (E. 2.2 ff.). Eine direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung und eine erleichterte Wiederzulassung fällt ausser Betracht (E. 3 und 4). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung fällt aufgrund der weitgehenden Rückverlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei bereits unabhängig von allfälligen Widerrufsgründen und Integrationsdefiziten ausser Betracht (E. 5). Zudem stehen auch die Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldenwirtschaft einer Bewilligungserteilung entgegen und stellen diese erhebliche Integrationsdefizite dar (E. 6). Keine konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen in der Schweiz (E. 7) und keine Vollzugshindernisse (E. 8). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und Rechtsmittelbelehrung (E. 9-11). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00118   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach Verlegung des Lebensmittelpunkts in das Herkunftsland. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bei Abmeldung ins Ausland, mehr als sechsmonatigem Auslandaufenthalt oder Verlegung des Lebensmittelpunkts (E. 2.1). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt schon seit Längerem weitgehend zurück in die Türkei verlegt hatte und lediglich vorübergehend in die Schweiz zurückkehrte. Unabhängig davon ist ihre Niederlassungsbewilligung infolge mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit erloschen (E. 2.2 ff.). Eine direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung und eine erleichterte Wiederzulassung fällt ausser Betracht (E. 3 und 4). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung fällt aufgrund der weitgehenden Rückverlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei bereits unabhängig von allfälligen Widerrufsgründen und Integrationsdefiziten ausser Betracht (E. 5). Zudem stehen auch die Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldenwirtschaft einer Bewilligungserteilung entgegen und stellen diese erhebliche Integrationsdefizite dar (E. 6). Keine konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen in der Schweiz (E. 7) und keine Vollzugshindernisse (E. 8). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und Rechtsmittelbelehrung (E. 9-11). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUSLANDAUFENTHALT ERLEICHTERTE ZULASSUNG ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATIONSDEFIZIT LANDESABWESENHEIT LEBENSMITTELPUNKT PRIVATLEBEN RECHT AUF PRIVATLEBEN REFORMATIO IN PEIUS SCHULDENWIRTSCHAFT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TÜRKEI UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 34 Abs. III AIG Art. 34 Abs. IV AIG Art. 58a AIG Art. 61 Abs. I lit. a AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. c AIG Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 16 VRG § 63 Abs. II VRG Art. 31 Abs. I VZAE Art. 49 Abs. I VZAE Art. 61 VZAE Art. 77a VZAE Art. 79 Abs. I VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00118

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung /

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die türkische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) heiratete am 31. Juli 1992 den im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann C. Nachdem im August 1994 der gemeinsame Sohn D geboren worden war, reiste die Beschwerdeführerin am 9. August 1996 mit diesem in die Schweiz ein, wo ihr am 23. August 1996 zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann und am 2. August 2001 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Nach ihrer Einreise kamen die Kinder E, F und G (geboren 1997, 1999 und 2002) auf die Welt, wobei das jüngste Kind im Jahr 2013 verstarb.

Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 31. August 2010 geschieden. Die Kinder wurden in der Folge fremdplatziert.

Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mussten von Januar 2009 bis Oktober 2014 mit total Fr. 900'269.50 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 3. September 2014 ehelichte die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland den dort lebenden Landsmann H. Hernach hielt sie sich wiederholt für längere Zeit in der Türkei auf, bezog aber parallel dazu weiterhin und mit Unterbrüchen wirtschaftliche Hilfe für sich und ihre Söhne.

Im November 2018 zog sie ohne formelle Abmeldung bei ihrer Wohngemeinde erneut zu ihrem Ehemann in die Türkei. Sie kehrte am 29. September 2020 in die Schweiz zurück und beantragte am 13. Oktober 2020 die (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Auch nach ihrer Wiedereinreise musste die Beschwerdeführerin von der öffentlichen Hand unterstützt werden.

Hierauf stellte das Migrationsamt am 25. Oktober 2023 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung fest, lehnte die Wiedererteilung einer solchen bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies die Beschwerdeführerin per 25. Januar 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. Januar 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. April 2024 und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. März 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei das Migrationsamt anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. Weiter wurde um eine Parteientschädigung und unentgeltliche Rechtspflege ersucht, unter Bestellung der bisherigen Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2024 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin über kein ausländerrechtliches Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr verfüge, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen aber alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai 2024 Lohnabrechnungen und Zwischenzeugnisse nachgereicht und um Nachfristansetzung zur Einreichung eines aktualisierten Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnung Mai 2024 ersucht hatte, stellte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2024 klar, dass die Beschwerdeführerin derzeit weder über ein ausländerrechtliches Anwesenheitsrecht noch über eine Erwerbsberechtigung verfüge und das Absehen von Vollzugsmassnahmen ihren derzeitigen Aufenthalt nicht regularisiert habe. Überdies erfülle sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht derart offensichtlich, als dass ihr ein prozedurales Anwesenheitsrecht oder eine Erwerbstätigkeit ausnahmsweise zu gestatten sei. Dementsprechend wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Nachreichung der Lohnabrechnung Mai 2024 und eines aktualisierten Arbeitsvertrags ab, wies aber zugleich darauf hin, dass bis zur Entscheidfällung jederzeit weitere sachdienliche Unterlagen nachgereicht werden könnten.

Mit Eingabe vom 13. August 2024 teilte das Migrationsamt mit, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2018 bis Ende Juli 2024 knapp Fr. 60'000.- Sozialhilfe bezogen hatte. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 22. August 2024 hierzu Stellung nehmen und verwies auf ihre fehlende Erwerbsberechtigung.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Unterlagen und Eingaben der Beschwerdeführerin vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 61 Abs. 2 AIG unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland oder einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt, wobei sie auf Gesuch hin während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden kann. Überdies kann die Niederlassungsbewilligung auch schon bei wiederholten kürzeren Auslandaufenthalten erlöschen, wenn der Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und lediglich für vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftszwecke (vgl. Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]) oder zur Unterbrechung des Fristenlaufs im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AIG kurzzeitig in die Schweiz zurückgekehrt wurde (BGE 145 II 322 E. 2.3; BGr, 19. November 2020, 2C_602/2020, E. 4.2.2 und 4.3.1; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00268, E. 3.2 und 9. Dezember 2021, VB.2021.00408, E. 2.2). Es handelt sich typischerweise um Konstellationen, in denen diese Besuche jeweils nur einige Tage dauern, der grösste Teil der Zeit indes im Ausland verbracht wird (BGr, 19. November 2020, 2C_602/2020, E. 4.3.1, mit Hinweisen). Bei solchen Verhältnissen sind nicht die verschiedenen Ein- und Ausreisezeitpunkte, sondern vielmehr der Lebensmittelpunkt das ausschlaggebende Kriterium (BGr, 19. November 2020, 2C_602/2020, E. 4.2.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 2. März 2023, VB.2022.00563, E. 2.2).

2.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich nach ihrer Heirat im September 2014 überwiegend in ihrer türkischen Heimat auf. Konkret hielt sie sich bis zur Stellung ihres Gesuchs um (Wieder-)Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von 13. Oktober 2020 gemäss den insoweit nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen wie folgt in der Türkei bzw. im Ausland auf:

16.03.2015

bis

22.03.2015

(6 Tage)

01.05.2015

bis

11.09.2015

(133 Tage)

06.12.2015

bis

06.01.2017

(396 Tage)

07.08.2017

bis

11.09.2017

(35 Tage)

27.09.2017

bis

10.11.2017

(44 Tage)

02.01.2018

bis

30.03.2018

(87 Tage)

Nov 2018

bis

29.09.2020

(rund 680 Tage)

Tatsächlich dürfte sie sich noch wesentlich öfter in der Türkei aufgehalten haben:

-      Gemäss einem in den Akten liegenden Flugticket buchte die Beschwerdeführerin auf den 14. Januar 2017 einen Flug in die Türkei.

-      Gemäss eigenen Angaben hielt sich die Beschwerdeführerin danach ab dem 28. November 2017 aufgrund des Todes ihres Onkels erneut in der Türkei auf (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die hiervon teilweise abweichende Auflistung in der Beilage vom 22. Juni 2018). Wann sie von dieser Reise zurückkehrte, erschliesst sich nicht aus ihren Angaben, da ihr angebliches Rückkehrdatum ("10.11.2017") vor dem Ausreisedatum liegt (vgl. dazu auch die Aktennotiz der Sozialhilfebehörde ihrer Wohngemeinde vom 24. Januar 2018 und die Abmeldebestätigung vom 30. April 2018).

-      Die nur teilweise entzifferbaren Ein- und Ausreisestempel in ihrem türkischen Pass lassen darauf schliessen, dass sie sich über die bereits aufgelisteten Auslandaufenthalte hinaus auch im März 2017, im April 2017 und im August 2018 für eine unbestimmte Zeit in der Türkei aufgehalten hatte.

2.3 Die Beschwerdeführerin verbrachte damit ihr Leben nach der (zweiten) Heirat ganz überwiegend in der Türkei, wo auch ihr Ehemann lebt. Überdies gab sie in ihrer Abmeldeerklärung vom 3. Dezember 2015 bekannt, definitiv in die Türkei wegzuziehen und ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben zu wollen. Auch wenn sich aus ihrem gleichentags eingereichten Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erschliesst, dass sie zunächst lediglich probeweise in die Türkei auswandern wollte, kehrte sie in der Folge nur vorübergehend in die Schweiz zurück. Einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt ging sie in dieser Zeit nicht oder höchstens kurzzeitig nach.

Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt schon seit Längerem weitgehend zurück in die Türkei verlegt hatte und sie lediglich vorübergehend zur Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung, zur Pflege sozialer Beziehungen, zum Bezug von Sozialhilfeleistungen und zur Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe in die Schweiz zurückkehrte.

2.4 Unabhängig davon hielt sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2018 und 29. September 2020 während fast zwei Jahren unbestrittenermassen in der Türkei auf. Um eine Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung hatte sie sich im Gegensatz zu einem früheren Heimataufenthalt nicht bemüht.

Damit ist ihre Niederlassungsbewilligung jedenfalls infolge mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit spätestens im Frühjahr 2019 erloschen.

3.  

3.1 Ist die Niederlassungsbewilligung einmal aufgrund des Auslandaufenthalts erloschen, ist weder eine direkte Wiedererteilung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE (vgl. BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2; VGr, 16. März 2022, VB.2021.00850, E. 2.1, mit ausführlicher Auseinandersetzung mit gegenteiligen Lehrmeinungen) noch eine vorzeitige Erteilung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 VZAE möglich, da im einen wie im anderen Fall ein vorbestehendes und fortbestehendes Anwesenheitsrecht vorausgesetzt wird (VGr, 23. August 2023, VB.2023.00412, E. 1.1).

3.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte ursprünglich mit Gesuch vom 13. Oktober 2020 um die direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung, was aber nach dargelegter Rechtslage nicht möglich ist. Dementsprechend wird vor Verwaltungsgericht zu Recht nur noch um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härtefalls ersucht.

4.  

4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE ist eine (erleichterte) Wiederzulassung möglich, sofern der betroffene Ausländer oder die betroffene Ausländerin früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung war, der Voraufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre dauerte und nicht bloss vorübergehender Natur war und die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. 

4.2 Die Beschwerdeführerin reiste im November 2018 in ihr Heimatland und kehrte Ende September 2020 in die Schweiz zurück, womit sie die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung unter Ausblendung ihrer früheren Türkeiaufenthalte grundsätzlich erfüllt wären. Jedoch ist im bereits dargelegten Sinn davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon zuvor ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt hatte. Eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt unter diesen Umständen ausser Betracht und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch gar nicht geltend gemacht.

5.  

5.1 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann sodann von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Hierbei sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wie­dereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. 

Bei der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländi­sche Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseins­bedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsa­che, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden ausländischen Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihm nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1; VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749, E. 3.3).

Liegt die Anwesenheit in der Schweiz schon eine gewisse Zeit zurück, so sind auch die Umstände wesentlich, die zur Abreise aus der Schweiz führten. Eine Härte kann dabei darin liegen, dass die ausländische Person damals nicht einfach aus dem Grund abreiste, weil sich der Zweck des Arbeitserwerbs in der Schweiz erledigt hatte oder dahingefallen war, sondern weil sie ausserordentliche Gründe dazu bewogen, auf ihre in der Schweiz erworbenen Rechte zu verzichten (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen).

5.2 Wie bereits dargelegt wurde, hielt sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Hochzeit ganz überwiegend in der Türkei auf, während sie lediglich vorübergehend und kurzzeitig – insbesondere während medizinischer Behandlungen – in die Schweiz zurückkehrte. Auch wenn die Beschwerdeführerin zuvor jahrzehntelang in der Schweiz lebte, hat sie ihren Lebensmittelpunkt im dargelegten Sinn nach ihrer Heirat wieder in die Türkei zurückverlegt.

5.3 Wohl auch wegen der Rückverlegung ihres Lebensmittelpunkts in die Türkei kümmerte sich die Beschwerdeführerin hierzulande kaum mehr um ihre wirtschaftliche Integration. Vielmehr musste sie während ihrer kurzen Aufenthalte in der Schweiz weitgehend von der öffentlichen Hand unterstützt werden und ging sie – soweit aus den Akten ersichtlich – hier höchstens sporadisch einer Erwerbstätigkeit nach. Zudem ist sie verschuldet (siehe dazu auch E. 6 nachfolgend).

5.4 Soweit die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme für ihre mangelhafte wirtschaftliche Integration verantwortlich macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass schon allein ihre ständigen Auslandabwesenheiten ihre Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt erheblich einschränkten. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen ergeben sich zwar Hinweise auf gesundheitliche und psychische Probleme, gleichwohl kann die Beschwerdeführerin für den grössten Teil ihres Aufenthalts nach der Hochzeit keine massgebliche Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit belegen und zeigen auch ihre sporadischen Arbeitsversuche, dass sie grundsätzlich und überwiegend erwerbsfähig war und auch heute wieder ist. Ein früheres IV-Gesuch wurde 2014 abgewiesen und obwohl sie am 26. Januar 2023 vorbrachte, dass ein IV-Verfahren "aktuell im Gange" sei, wurde die Einleitung eines solchen bislang nicht belegt. Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist damit nicht von einer relevanten Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen, insbesondere auch nicht in Bezug auf den Zeitraum vor dem Verlust des Anwesenheitsrechts und die aktuelle Situation.

Die wirtschaftliche und berufliche Integration der Beschwerdeführerin ist damit klar mangelhaft.

5.5 In sprachlicher Hinsicht erscheint die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht stärker integriert, als dass dies aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz ohnehin zu erwarten ist. In einer Stellungnahme vom 26. Januar 2023 liess sie dem Migrationsamt mitteilen, dass ihre Sprachkenntnisse genügend seien, um alltägliche Angelegenheiten zu erledigen, sie aber aufgrund kognitiver Einschränkungen kein Deutschzertifikat vorlegen könne.

5.6 Auch wenn aufgrund des langen Aufenthalts in der Schweiz vertieftere soziale Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung zu erwarten sind, vermag die Beschwerdeführerin diese nicht weiter zu substanziieren und wird in der Beschwerdeschrift primär auf die Beziehung zu ihren hier lebenden (erwachsenen) Kindern verwiesen.

5.7 Nachdem sich die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit nur vorübergehend in der Schweiz aufgehalten hatte, ist ihr sodann ohne Weiteres zuzumuten, ihre sozialen und familiären Bezüge in der Schweiz weiterhin über die Distanz und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Wenig glaubhaft erscheint hingegen, wenn die Beschwerdeführerin einen sozialen Empfangsraum in der Türkei bestreitet: Sie hat sich in den letzten Jahren ganz überwiegend in der Türkei aufgehalten und wollte sich dort der Beschwerdeschrift zufolge "in vertrauter Umgebung […] erholen". Auch nach der nicht weiter belegten Trennung von ihrem zweiten Ehemann kehrte sie wiederholt in die Türkei zurück. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie in der Türkei über intakte Beziehungen verfügt und ihr die dortigen Gegebenheiten bestens vertraut sind.

5.8 Nicht entscheiderheblich ist, inwieweit die Beschwerdeführerin während ihrer zweiten Ehe Opfer ehelicher Gewalt wurde, da diese ausschliesslich in der Türkei gelebt wurde und sich ihr Aufenthalt in der Schweiz auch nicht auf diese Ehegemeinschaft stützte. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Beschwerdeführerin schon in ihrer ersten Ehe Opfer ehelicher Gewalt wurde. Anzumerken ist überdies, dass die Beschwerdeführerin die ehelichen Gewaltvorfälle und die tatsächliche Trennung von ihrem (zweiten) Ehemann in der Türkei ohnehin weder belegt noch weiter substanziiert.

5.9 Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin auf medizinische bzw. psychiatrische oder psychologische Behandlungen angewiesen sein sollte, sind diese auch in der Türkei erhältlich: Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung. Überdies ist die medizinische Grundversorgung kostenlos und auch faktisch zugänglich (BVGr, 4. April 2024, E-158/2024, E. 9.4.2).

5.10 Die Beschwerdeführerin ist damit nicht (mehr) derart in der Schweiz verwurzelt und ihrem Herkunftsland entfremdet, als dass ihr die Rückkehr in die Türkei nicht mehr zuzumuten wäre. Vielmehr hat sie bereits vor dem Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung ihren Lebensmittelpunkt weitgehend in die Türkei zurückverlegt und sich in der Schweiz nur noch vorübergehend aufgehalten.

Zusammenfassend ist die Integration der Beschwerdeführerin gerade auch mit Blick auf den jahrzehntelangen Aufenthalt in der Schweiz weit hinter den üblichen Erwartungen zurückgeblieben und gebieten weder die Familienverhältnisse noch ihr Gesundheitszustand einen weiteren Verbleib im Land. Sodann sind die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht bloss intakt, sondern ist darüber hinaus von einer bereits weitgehend vollzogenen Rückverlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei auszugehen.

Die Erteilung einer Härtefallbewilligung fällt unter diesen Umständen bereits unabhängig von allfälligen Widerrufsgründen und Integrationsdefiziten ausser Betracht.

6.  

Lediglich ergänzend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch die von der Beschwerdeführerin gesetzten Widerrufsgründe und ihre mangelhafte Integration entgegenstünden:

6.1 Wie bereits dargelegt wurde, ist bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung auch der Integrationsgrad der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 33 Abs. 4 AIG). Dazu gehört unter anderem die Teilnahme am Wirtschaftsleben durch Erzielung existenzsichernder Einkünfte (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE) und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 Ziff. a VZAE).

Sodann kann eine Bewilligung widerrufen und damit erst recht gar nicht erst erteilt werden, wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG vorliegen, namentlich bei Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) oder mutwilliger Schuldenwirtschaft (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Die Bewilligungsverweigerung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene ausländische Personen geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1), muss aber verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], abrufbar auf www.sem.admin.ch, Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer drohenden Wegweisung erfolgt sind (vgl. VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 2.2; BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2). Allfällige Kosten für Kindesschutzmassnahmen (z. B. Fremdplatzierungskosten) sind im Rahmen der Abwägung des persönlichen Verschuldens und der Ursachen für die Sozialhilfeabhängigkeit gesondert zu betrachten, ohne dass diese zur Summe der eigentlichen Sozialhilfeleistungen dazugezählt werden (Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5).

6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mussten von Januar 2009 bis Oktober 2014 mit über Fr. 900'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei die hohen Kosten jedoch auch auf die Fremdplatzierung der Kinder zurückzuführen sind und der Beschwerdeführerin damit nicht im vollen Umfang angelastet werden können. Allerdings blieb die Beschwerdeführerin auch danach weiterhin von der öffentlichen Hand abhängig: Vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2017 bezog sie (mit Unterbrüchen und zeitweise zusammen mit ihren zwei Söhnen) Fr. 80'014.75 wirtschaftliche Hilfe. Danach musste sie vom 1. Juni 2018 bis 29. Juli 2024 mit weiteren Fr. 59'384.00 von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Der Bezug von Sozialhilfe bzw. Nothilfe dauert seither weiter an.

Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs würden sogar den Widerruf einer Nieder­lassungsbewilligung rechtfertigen und stehen damit erst recht der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin sich in letzter Zeit verstärkt um Arbeit bemüht hat und sie derzeit mangels Regularisierung ihres Anwesenheitsrechts gar nicht erwerbsberechtigt ist, ist aufgrund ihrer jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit nicht mit einer nachhaltigen Ablösung von derselben zu rechnen und sind ihre jüngsten Arbeitsbemühungen auch vor dem hängigen Bewilligungsprozess zu sehen und entsprechend zu relativieren.

6.3 Hinzu kommen die Schulden der Beschwerdeführerin: Beim Betreibungsamt I wurden mit Betreibungsregisterauszug vom 6. November 2015 neben weiteren betreibungsrechtlichen Ereignissen zahlreiche offene Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von fast Fr. 20'000.- registriert. Beim Betreibungsamt J wurde gemäss Betreibungsregisterauszug vom 4. Januar 2021 im Jahr 2017 eine weitere Betreibung eingeleitet und es liegen dort zwei nicht getilgte Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'083.65 gegen die Beschwerdeführerin vor. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts K vom 4. Juli 2022 wurden im Jahr 2018 weitere Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 3'000.- gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet und ist überdies am 13. Februar 2020 Konkurs über diese eröffnet worden. Eine relevante Rückzahlung dieser Schulden ist nicht dokumentiert und mangels namhaften Erwerbseinkommens auch nicht zu erwarten. Da der Beschwerdeführerin ihre desolate wirtschaftliche Lage aufgrund fehlender Arbeits- und Suchbemühungen sowie ihrer zahlreichen Auslandaufenthalte und der dadurch eingeschränkten Vermittelbarkeit ohne Weiteres vorzuwerfen ist, muss überdies auch von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft ausgegangen werden, zumal der Existenzbedarf der Beschwerdeführerin in der Schweiz eigentlich schon durch die empfangenen Sozialhilfeleistungen gedeckt sein sollte.

6.4 Die Sozialhilfeabhängigkeit und die Schuldenwirtschaft würden damit zumindest in ihrer Kombination ohne Weiteres auch einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen und stellen zumindest erhebliche Integrationsdefizite nach Art. 58a Abs. 1 lit. a und d AIG dar, welche sich höchstens in untergeordneter Weise durch gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführerin erklären lassen. Dementsprechend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin auch aus diesen Gründen eine Härtefallbewilligung zu verweigern.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist hingegen irrelevant, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Integrationsdefizite weder verwarnt noch ihre frühere Niederlassungsbewilligung deshalb zurückgestuft wurde: Selbst wenn das Migrationsamt während der Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung von ausländerrechtlichen Massnahmen abgesehen hatte, steht dies einer Überprüfung des Integrationserfolgs bei der Neuerteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung nicht entgegen, zumal diesfalls auch nicht mehr in ein bestehendes Anwesenheitsrecht eingegriffen wird.

7.  

Abschliessend sind auch konventions- und verfassungsmässig geschützte Beziehungen in der Schweiz zu verneinen:

7.1 Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Nicht vom Recht auf Privatleben erfasst ist hingegen die Wiedererteilung einer bereits erloschenen Bewilligung (BGE 149 I 66 E. 4.6; BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021, E. 2.4).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben, wobei eine rein finanzielle Abhängigkeit nicht ausreicht (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

7.2 Die Beschwerdeführerin lebt eigenen Angaben zufolge getrennt von ihrem in der Türkei lebenden Ehegatten und hat nur erwachsene Kinder in der Schweiz, von denen sie höchstens in finanzieller Hinsicht abhängig ist. Somit verfügt sie in der Schweiz über keine durch das konventionsrechtliche Recht auf Familienleben geschützten verwandtschaftlichen Beziehungen.

Auch aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf Privatleben vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Zwar hielt sie sich bei ihrer (zweiten) Heirat am 3. September 2014 bereits seit rund zwei Jahrzehnten ordentlich und ununterbrochen in der Schweiz auf, weshalb praxisgemäss verfestigte soziale Beziehungen zu vermuten sind. Seither hat sie ihren Lebensmittelpunkt jedoch weitgehend in die Türkei zurückverlagert und ihre Niederlassungsbewilligung aufgrund eines längeren Heimataufenthalts verloren. Nach dargelegter Praxis kann sich aber nicht mehr auf das Recht auf Privatleben berufen, wer die Schweiz mehrere Jahre verlassen und infolgedessen seine Bewilligung verloren hat.

8.  

Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG werden weder geltend gemacht noch sind solche aufgrund der zahlreichen Reisen in die Türkei zu vermuten. Sodann erscheint die Sache spruchreif, weshalb auch von der eventualiter beantragten Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabkärung abzusehen ist.

Damit ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.  

10.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

10.2 Aufgrund der weitgehenden Verlegung des Lebensmittelpunkts in die Türkei und der mindestens teilweise vorwerfbaren Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin waren die Begehren der Beschwerdeführerin von Beginn weg aussichtslos, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege zumindest für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verweigern ist. Hingegen besteht aufgrund des Verböserungsverbots von § 63 Abs. 2 VRG kein Anlass, die vorinstanzliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu korrigieren.

11.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00118 — Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2024 VB.2024.00118 — Swissrulings