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Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2025 VB.2024.00117

February 27, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,142 words·~6 min·7

Summary

Führerausweisentzug | Führerausweisentzug; fehlende Fahreignung. Motorfahrzeugführende müssen über Fahreignung und -kompetenz verfügen. Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik und keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, vorliegen (E. 3.1). Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Steht eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (E. 3.2). Das Gutachten ist nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00117   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Führerausweisentzug; fehlende Fahreignung. Motorfahrzeugführende müssen über Fahreignung und -kompetenz verfügen. Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik und keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, vorliegen (E. 3.1). Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Steht eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (E. 3.2). Das Gutachten ist nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: FAHREIGNUNG FÜHRERAUSWEISENTZUG GUTACHTEN PSYCHISCHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I SVG Art. 14 Abs. II lit. b SVG Art. 16d Abs. I lit. a SVG Art. 7 Abs. I VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00117

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 16. November 2023 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Dezember 2022 und untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorien (einschliesslich Mofa). Ferner machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen erhob A am 22. November 2023 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiedererteilung ihres Führerausweises. Mit Entscheid vom 20. Februar 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 26. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiedererteilung ihres Führerausweises.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. März 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 26. März 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

Gemäss Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 15. Dezember 2022 lenkte die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 um ca. 13.20 Uhr den Personenwagen ZH 01 in auffälliger Weise. Dabei soll sie insbesondere über den Gehweg sowie auf der Gegenfahrbahn gefahren sein, ein Stoppsignal missachtet bzw. umfahren haben sowie beinahe mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert sein. Sie sei in auffälliger Weise gefahren, wobei sie weiter die Vorschriftssignale "Verbot für Motorwagen" und "Einfahrt verboten" missachtet, die Warnblinker missbräuchlich verwendet habe und ungenügend rechts gefahren sei. Zudem sei sie auf einem Parkplatz mehrfach im Slalom um die parkierten Fahrzeuge gefahren. Anlässlich der polizeilichen Kontrolle habe sie sich sehr auffällig und unberechenbar verhalten. Ihre Aussagen seien wirr und zusammenhangslos gewesen, woraufhin ihr die Polizei den Führerausweis abnahm, weil sie fahrunfähig erschienen sei.

Wegen des Verdachts auf das Bestehen einer verkehrsrelevanten Gesundheitsproblematik verfügte der Beschwerdegegner am 20. Januar 2023 einen vorsorglichen Führerausweisentzug, worauf sich die Beschwerdeführerin am 11. August 2023 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut B in C unterzog, welches in seinem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 26. Oktober 2023 zum Schluss gelangte, die Fahreignung der Beschwerdeführerin könne noch nicht bejaht werden. Gestützt auf dieses Gutachten verfügte der Beschwerdegegner den Sicherungsentzug des Führerausweises.

3.  

3.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Motorfahrzeugführende müssen gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG über Fahreignung und -kompetenz verfügen. Nach Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG verfügt über Fahreignung, wer – unter anderem – die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat. Die konkreten medizinischen Mindestanforderungen werden gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) in Anhang 1 derselben Verordnung definiert. Demnach ist bei Inhabern eines Führerausweises der Kategorien A und B, Unterkategorien A1 und B1 sowie Spezialkategorien F, G und M (unter anderem) erforderlich, dass keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik und keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, vorliegen (Anhang 1 Ziff. 4 VZV). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

3.2 Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Das verkehrsmedizinische Gutachten beruht auf einer persönlichen Exploration der Beschwerdeführerin durch den Gutachter mit einer umfassenden Anamnese. Es gelangt zum Schluss, dass aus diagnostischer Sicht von einer chronisch verlaufenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgegangen werde. Aktuell zeige die Beschwerdeführerin eine durchaus erhebliche Symptomatik im Bereich des Denkens, der Wahrnehmung, Kognition und Affektivität. Solange ein symptomfreies Zustandsbild aus gutachterlicher Sicht nicht vorliege, könne die Fahreignung nicht bejaht werden. Sodann empfahl der Gutachter, vor der Wiedererteilung des Führerausweises sollte die Beschwerdeführerin während mindestens sechs Monaten ein stabiles Zustandsbild aufweisen. Die Symptomfreiheit bei adäquater psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sei durch einen ausführlichen Therapiebericht zu bestätigen. Anschliessend sollte eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung zur Kontrolle stattfinden, wozu die Einholung der medizinischen Daten der IV, der behandelnden Ärzte und über Hospitalisationen wichtig sei.

4.2 Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern das verkehrsmedizinische Gutachten mangelhaft sein soll. Vielmehr führt sie aus, dass sie seit über 40 Jahren unfallfrei fahre und es auch am 1. Dezember 2022 nicht zu einem Personenschaden gekommen sei.

Die Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, wonach bei der Beschwerdeführerin eine durchaus erhebliche Symptomatik im Bereich des Denkens, der Wahrnehmung, Kognition und Affektivität vorläge, welche die Fahreignung ausschlösse, überzeugen. Sie erklären auch das aktenkundige auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte sind keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten abzuweichen.

Damit ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin an der Fahreignung mangelt, und die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.