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Zürich Verwaltungsgericht 21.07.2024 VB.2024.00113

July 21, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,662 words·~13 min·7

Summary

Sonderschulung | [D, die 2008 geborene Tochter der Beschwerdeführenden, besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 2. Sekundarklasse in der Schule C. Aufgrund von chronischem Schulabsentismus wurde sie schulpsychologisch abgeklärt. Nach dem Scheitern verschiedener Massnahmen mit dem Ziel, dem Schulabsentismus von D zu begegnen, beschloss die Schulpflege C Ende September 2023, der Schülerin entgegen der Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes den Sonderschulstatus zu verweigern.] Unter den Parteien ist dem Grundsatz nach unbestritten, dass D besondere pädagogische Bedürfnisse aufweist. Einigkeit zumindest unter allen fachkundigen Beteiligten herrscht zudem dahingehend, dass seitens der Schule alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, dem Schulabsentismus von D zu begegnen. Der Umstand, dass die Sonderschulung von D bislang nicht funktionierte bzw. die unter diesem Titel angeordneten verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen wegen ihrer Absenzen nicht wirklich umgesetzt werden konnten, ändert jedoch nichts an dem entsprechenden Bedarf ihrerseits. Dieser ist klar ausgewiesen (zum Ganzen E. 4.2). Damit erweist sich der Beschluss der Beschwerdegegnerin, der Tochter der Beschwerdeführenden den "Sonderschulstatus" abzusprechen, als rechtswidrig (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00113   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.07.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Sonderschulung

[D, die 2008 geborene Tochter der Beschwerdeführenden, besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 2. Sekundarklasse in der Schule C. Aufgrund von chronischem Schulabsentismus wurde sie schulpsychologisch abgeklärt. Nach dem Scheitern verschiedener Massnahmen mit dem Ziel, dem Schulabsentismus von D zu begegnen, beschloss die Schulpflege C Ende September 2023, der Schülerin entgegen der Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes den Sonderschulstatus zu verweigern.] Unter den Parteien ist dem Grundsatz nach unbestritten, dass D besondere pädagogische Bedürfnisse aufweist. Einigkeit zumindest unter allen fachkundigen Beteiligten herrscht zudem dahingehend, dass seitens der Schule alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, dem Schulabsentismus von D zu begegnen. Der Umstand, dass die Sonderschulung von D bislang nicht funktionierte bzw. die unter diesem Titel angeordneten verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen wegen ihrer Absenzen nicht wirklich umgesetzt werden konnten, ändert jedoch nichts an dem entsprechenden Bedarf ihrerseits. Dieser ist klar ausgewiesen (zum Ganzen E. 4.2). Damit erweist sich der Beschluss der Beschwerdegegnerin, der Tochter der Beschwerdeführenden den "Sonderschulstatus" abzusprechen, als rechtswidrig (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

  Stichworte: ABKLÄRUNG BESONDERE PÄDAGOGISCHE BEDÜRFNISSE EXTERNE SCHULUNG FREMDPLATZIERUNG SCHULABSENTISMUS SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT SONDERSCHULMASSNAHME

Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV Art. 2 Abs. 1 VSM

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00113

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulpflege Schule C

       vertreten durch die Schulverwaltung,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sonderschulung,

hat sich ergeben:

I.  

D, die 2008 geborene Tochter von A und B, besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 2. Sekundarklasse in der Schule C. Aufgrund von chronischem Schulabsentismus hatte sie die Schulleitung bereits Anfang Juli 2022 für eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) Bülach angemeldet. Am 24. Januar 2023 fand das Abklärungsgespräch mit A und B, dem Schulleiter der Schule C und einem Mitglied der Schulpflege statt; der dazugehörige Abklärungsbericht lag am 12. Februar 2023 vor. Danach ist die aktuelle Situation im Hinblick auf die psychische und schulische Entwicklung von D sowie den Berufswahlprozess alarmierend und wird "[f]ür den Wiedereinstieg in die Schule und in einen geregelten Tagesablauf" eine externe Sonderschulung in einer Wohnschule "(Sonderschultyp A)" empfohlen. 

Nach dem Scheitern verschiedener Massnahmen mit dem Ziel, dem Schulabsentismus von D zu begegnen, beschloss die Schulpflege der Schulgemeinde C am 26. September 2023, dass "[d]er Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes vom 24.1.2023, den Sonderschulstatus A auszusprechen, […] keine Folge geleistet" bzw. "[d]er Sonderschulstatus […] verneint" und für D, die inzwischen in die 3. Sekundarklasse übergetreten war, ein Platz in der Regelklasse der Sekundarschule F freigehalten werde. Die nötigen sonderpädagogischen Massnahmen würden aufgegleist, sobald sich ein Schulbesuch abzeichne.

Am 3. Oktober 2023 erstattete die Schulpflege zusätzlich (zum wiederholten Mal) eine Gefährdungsmeldung ("Meldung Kindesschutz") bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit dem Antrag, eine Fremdplatzierung von D zu prüfen.

II.  

Am 21. Oktober 2023 rekurrierten A und B gegen den Beschluss der Schulpflege der Schulgemeinde C vom 26. September 2023 und ersuchten (sinngemäss) darum, dass ihrer Tochter D der Sonderschulstatus zuzuerkennen sei und die erforderlichen Sonderschulmassnahmen anzuordnen seien; in prozeduraler Hinsicht ersuchten sie ausserdem um unentgeltliche Prozessführung.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2024 wies der Bezirksrat Bülach den Rekurs von A und B ab (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 701.- nahm der Bezirksrat – dem Gesuch der Genannten um unentgeltliche Prozessführung stattgebend (Dispositiv-Ziff. II) – einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und sprach in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigungen zu.

Bereits am 19. Januar 2024 hatte die KESB Bülach Nord A und B das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D entzogen und diese per 29. Januar 2024 in der Einrichtung G untergebracht, einer sozialpädagogischen und psychiatrischen Institution mit umfassender Erfahrung in der Behandlung von Jugendlichen mit schweren Adoleszenzstörungen.

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 31. Januar 2024 erhoben A und B am 28. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangten (sinngemäss) die Aufhebung des Rekursentscheids, die Zusprechung des Sonderschulstatus an ihre Tochter sowie die Gewährung "unentgeltliche[r] Prozessführung mit entsprechender, juristischer Vertretung". Mit Schreiben vom 1. März 2024 wies das Verwaltungsgericht A und B in der Folge darauf hin, dass sie sich selbst einen Rechtsvertreter suchen müssten, wenn sie einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand wünschten, und forderte sie im Hinblick auf ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Am 7. März 2024 reichten A und B vor diesem Hintergrund weitere Unterlagen nach.

Der Bezirksrat Bülach verwies mit Eingabe vom 13. März 2024 auf die Begründung des Rekursentscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Schulpflege der Schulgemeinde C schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A und B am 29. April 2024.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen zuständig (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die Unterbringung ihrer Tochter in der Einrichtung G wenden und der KESB Bülach Nord vorwerfen, bei Erlass des betreffenden Entscheids eine Gehörsverletzung begangen zu haben, sind sie mit diesen Rügen im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Beschwerden gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden betreffend die Fremdplatzierung von Kindern werden im Kanton Zürich in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210] in Verbindung mit §§ 40 und 63 f. des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]).

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der vorerwähnten Einschränkung einzutreten.

2.  

2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).

Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2).

2.2  

2.2.1 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.

Nach § 2 Abs. 1 VSM haben Schülerinnen und Schüler ein besonderes pädagogisches Bedürfnis, wenn ihre schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann. Besondere pädagogische Bedürfnisse entstehen vor allem aufgrund ausgeprägter Begabung, von Leistungsschwäche, des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, auffälliger Verhaltensweisen oder von Behinderungen (§ 2 Abs. 2 VSM; siehe auch Art. 3 SPK, wonach Kinder und Jugendliche insbesondere dann einen Anspruch auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen haben, wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht bzw. nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist).

2.2.2 Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt (§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).

Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG und § 3 VSM). Die Entscheidung wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam gefällt; die Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt, wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG).

3.  

3.1 Den insofern unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge kam es bei D bereits in der 6. Klasse zu Absenzen. Nach dem Eintritt in die Sekundarstufe hätten sich die Abwesenheiten gehäuft, wobei die Schülerin von der Mutter jeweils aufgrund "diffuser somatischer Symptome (vorwiegend Kopf- und Bauchschmerzen)" vom Unterricht abgemeldet worden sei. Ab Januar 2022 hätten vor diesem Hintergrund mehrere Gespräche zwischen unterschiedlichen Fachpersonen der Schule, den Beschwerdeführenden und D stattgefunden. Ende Juni 2022 reichte die Beschwerdegegnerin erstmals eine Gefährdungsmeldung ein; gleichzeitig wurde D für eine schulpsychologische Abklärung beim SPD Bülach angemeldet.

Ab Oktober 2022 blieb D dem Unterricht – trotz einer engen Begleitung durch die zuständige Schulsozialarbeiterin seit Schuljahresbeginn – ganz fern, wobei ärztliche Abklärungen keine physischen oder psychischen Gründe für den Schulabsentismus ergaben.

Mitte Februar 2023 lag der Abklärungsbericht des SPD Bülach vor. Darin gelangte die fallverantwortliche Schulpsychologin zum Schluss, dass D in der Alltagsbewältigung deutlich beeinträchtigt und in ihrer Entwicklung gefährdet sei, wenn nicht bald eine Lösung für ihren Schulabsentismus gefunden werden könnte. D spüre die unklaren Verantwortungen wie auch die mangelnde Durchsetzungskraft der Mutter. Sie pflege keinen Kontakt mit gleichaltrigen Jugendlichen und verfüge über keinen geregelten Tagesablauf. Die Erziehungssituation sei aufgrund der ausgeprägten Symptomatik belastet. Die Durchsetzung von Grenzen und Regeln erfordere sehr viel Kraft der Mutter. Seitens des SPD Bülach wurde deshalb eine externe Sonderschulung im Rahmen einer Wohnschule – konkret in einer "Kleinklasse mit heilpädagogischem sowie sozialpädagogischem Setting bspw. E" – empfohlen mit dem Ziel, D pädagogisch und schulisch intensiv zu fördern und ihr so zu einem guten Schulabschluss zu verhelfen. D brauche dringend einen strukturierten Tagesablauf, neue Freundschaften und eine individuelle Förderung. Bereits am 3. Februar 2023 habe deshalb ein Erstgespräch mit D und ihren Eltern in der Stiftung E stattgefunden, einer Einrichtung, die sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene richtet, die aufgrund von schulischen, sozialen und/oder persönlichen Schwierigkeiten im angestammten Umfeld nicht mehr angemessen betreut und gefördert werden können, und die über ein grosses "Know-how zu Schulabsentismus" verfüge.

3.2 Anfang März 2023 absolvierte D eine Schnupperwoche bei der Stiftung E; nach dem offiziellen Eintritt in das Wohnheim bzw. die Wohnschule blieb sie der Einrichtung jedoch fern. Im Rahmen eines schulischen Standortgesprächs Ende Mai 2023 wurde deshalb entschieden, für D einen Platz in einer anderen Tagessonderschule und – bis zum Vorliegen eines solchen – einen Praktikumsplatz an der Schule C zu suchen. Doch auch zu dem von der Beschwerdegegnerin hierauf organisierten Schnuppern an der Kleingruppenschule H erschien D nicht; ein Praktikum im Kindergarten der Schule C brach sie nach wenigen Tagen ab. Ende Juni 2023 nahm sie bzw. die Beschwerdeführerin stattdessen ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin erneut Kontakt mit der Stiftung E auf und teilte dieser mit, dass D wieder dorthin zurückkehren und die dort ebenfalls vorhandene Tagessonderschule besuchen möchte. Diesem Anliegen gab die Beschwerdegegnerin statt und leitete alles Erforderliche für ein erneutes Schnuppern des Mädchens und einen Eintritt in die Tagesschule E in die Wege.

Auch von dieser Schnuppermöglichkeit machte D indes keinen Gebrauch und nach den Sommerferien 2023 war sie vom 21. August bis zum 13. September 2023 lediglich an 2,5 Tagen im Unterricht der Stiftung E anwesend, obschon die KESB Bülach Nord bereits Anfang Juni 2023 für die Schülerin eine Beistandschaft errichtet und eine Sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet hatte (Aufnahme der Arbeit am 9. August 2023). Die Beschwerdegegnerin gab den provisorisch reservierten Platz in der Stiftung E aus diesem Grund am 14. September 2023 frei und beschloss am 26. September 2023, "[d]er Empfehlung des Schulpsychologischen Diensts Bülach vom 24.1.2023, den Sonderschulstatus A auszusprechen, […] keine Folge" zu leisten und den Sonderschulstatus bei D zu verneinen. Die Schule C halte für sie einen Platz in der Sekundarschule F bereit. Man sei zudem bereit, sonderpädagogische Massnahmen wie eine Begleitung durch eine schulische Heilpädagogin oder eine Schulassistenz aufzugleisen, damit D am Unterricht teilnehmen könne. Dafür sei aber kein Sonderschulstatus nötig. Die KESB Bülach Nord sei hier in der Verantwortung und als einzige Behörde in der Lage, für das Wohl von D eine geeignete Massnahme zu treffen. Die Schule C habe ihre Mittel ausgeschöpft, solange D nicht zur Schule komme.

4.  

4.1 Fraglich und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin D die Zuweisung zur Sonderschulung bzw. den "Sonderschulstatus" zu Recht verweigerte.

4.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist unter den Parteien dem Grundsatz nach unbestritten, dass D besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von § 33 Abs. 1 VSG und § 2 Abs. 1 VSM aufweist. So erklärt sich die Beschwerdegegnerin in der Ausgangsverfügung jedenfalls bereit, im Fall einer Rückkehr der Jugendlichen an die Schule C "sonderpädagogische Massnahmen aufzugleisen", um ihr die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Anders als die fallverantwortliche Schulpsychologin hat die Beschwerdegegnerin aber keine externe Sonderschulung oder zumindest eine Tagessonderschulung der Tochter der Beschwerdeführenden im Sinn, sondern es schwebt ihr lediglich deren integrative Förderung innerhalb der Regelklasse nach §§ 6 ff. VSM vor. Die seitens des SPD Bülach empfohlene externe Sonderschulung von D lehnt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich ab. Dies, ohne die schulpsychologische Einschätzung der Entwicklung von D und von ihren pädagogischen Bedürfnissen in Zweifel zu ziehen bzw. dem etwas entgegenzusetzen. Vielmehr begründet die Beschwerdegegnerin ihr Abweichen von der Empfehlung des SPD Bülach (einzig) damit, dass die Versuche, die Tochter der Beschwerdeführenden in einer externen Sonderschule bzw. einer Tagessonderschule zu beschulen, allesamt gescheitert seien und die Schule keine Massnahmen mehr treffen könne, solange D den Schulbesuch verweigere.

Auch bezüglich des letztgenannten Punkts besteht zumindest unter allen fachkundigen Beteiligten Einigkeit. Die zuständige Schulpsychologin erklärte schon Anfang Februar 2023, kurz vor Erstattung des Abklärungsberichts, dass seitens der Schule alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien und die Fallführung an die "höhere Instanz", gemeint ist die KESB Bülach Nord, überzugehen habe, wenn der Schulversuch bei der Stiftung E nicht gelinge; für den SPD sei der Fall dann abgeschlossen, da die Platzierung abhängig von den Eltern oder der KESB sei. Die Sozialpädagogische Familienbegleiterin teilte der KESB Bülach Nord in der Folge entsprechend mit, dass die Unterstützungsmassnahmen im ambulanten Bereich auf schulischer, pädagogischer und psychiatrisch-psychologischer Ebene ausgeschöpft seien, und die Beiständin von D beantragte der Behörde im Oktober 2023 die Unterbringung der Jugendlichen in einer Beobachtungsstation mit ausreichend tragfähigem institutionellen Rahmen. Die KESB Bülach Nord verfügte hierauf am 19. Januar 2024 "[i]n Abwägung der Interessen des Kindes auf Selbstbestimmung und seinen Schutzbedarf sowie in Anbetracht der ausgeschöpften Mittel seitens Schule und der ambulanten Massnahmen" die ausserfamiliäre Platzierung von D in der Einrichtung G. Die Massnahme solle in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beiständin und der Kindesvertretung primär dem Zweck dienen, D soweit zu stabilisieren, dass sie sich wieder mit ihren schulischen und beruflichen Entwicklungsaufgaben befassen könne. Gleichzeitig solle die ausserfamiliäre Unterbringung einen Rahmen bieten, um die nötigen (weiteren) psychiatrischen oder psychologischen Abklärungen hinsichtlich des Verdachts auf eine Autismus-Spektrum-Störung tätigen zu können.

Der Umstand, dass die Sonderschulung von D bislang nicht funktionierte bzw. die unter diesem Titel angeordneten verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen wegen ihrer Absenzen nicht wirklich umgesetzt werden konnten, ändert jedoch nichts an dem entsprechenden Bedarf ihrerseits. Dieser ist klar ausgewiesen. Die Tochter der Beschwerdeführenden ist gemäss der Einschätzung sowohl des SPD Bülach als auch ihrer Beiständin und der Verantwortlichen der Stiftung E (vgl. Schulbericht vom 10. März 2024) auf eine intensive pädagogische und schulische Förderung, einen strukturierten Tagesablauf und eine individuelle Förderung angewiesen, die den Rahmen der Regelstrukturen sprengen würde. Eine (Re-)Integration in die Regelklasse, ganz besonders in eine (altersentsprechende) 3. Klasse der Sekundarstufe, erscheint aktuell nicht möglich. Umgekehrt bräuchte es für einen allfälligen, nach Beendigung der aktuell als Sofortmassnahme verfügten Fremdplatzierung zu treffenden Entscheid über eine Platzierung der Jugendlichen in einem Schulheim zur Durchführung einer Sonderschulung durch die KESB eine vorgängige Verfügung der zuständigen Schulpflege betreffend den Sonderschulbedarf sowie eine Kostengutsprache für die Sonderschulung (vgl. Amt für Jugend und Berufsberatung, Merkblatt "Fremdplatzierung eines Kindes bei gleichzeitiger Sonderschulung – Information für Schulgemeinden", Stand: April 2023).

4.3 Damit erweist sich der Beschluss der Beschwerdegegnerin, der Tochter der Beschwerdeführenden den "Sonderschulstatus" abzusprechen, als rechtswidrig. Sie hätte stattdessen der Empfehlung des SPD Bülach folgen und eine Sonderschulung der Jugendlichen anordnen müssen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der überwiegend unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ersuchten vor Verwaltungsgericht nicht um eine Parteientschädigung. Ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird durch die Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin gegenstandslos.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 31. Januar 2024 und Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2023 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass D besondere pädagogische Bedürfnisse aufweist und einer Sonderschulung bedarf.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom 31. Januar 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt und wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Bülach.