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Zürich Verwaltungsgericht 22.07.2024 VB.2024.00108

July 22, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,050 words·~10 min·7

Summary

Eingrenzung (GI230113-L) | Zweijährige Eingrenzung auf den Bezirk C: Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den Irak. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht über Reisepapiere verfügt und sich für eine freiwillige Ausreise einen Reisepass oder ein Laissez-Passer besorgen können müsste, was er bestreitet. Gestützt auf Kopien der Identitätsdokumente würde die irakische Botschaft dem Beschwerdeführer ein Laissez-Passer ausstellen. Eine Passkopie ist dazu nicht nötig. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Kontaktierung eines oder mehrerer Familienangehöriger und damit letztlich auch zur Papierbeschaffung hat. Was die angeblich fehlende Möglichkeit einer Flugbuchung als Nothilfebezüger betrifft, so verfängt auch dieses Argument nicht. Der Bund übernimmt die Kosten für die Ausreise mittelloser Personen. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise in den Irak objektiv unmöglich wäre, liegen damit keine Anhaltspunkte vor. Die Eingrenzung kann als geeignete Massnahme qualifiziert werden. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00108   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.07.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Eingrenzung (GI230113-L)

Zweijährige Eingrenzung auf den Bezirk C: Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den Irak. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht über Reisepapiere verfügt und sich für eine freiwillige Ausreise einen Reisepass oder ein Laissez-Passer besorgen können müsste, was er bestreitet. Gestützt auf Kopien der Identitätsdokumente würde die irakische Botschaft dem Beschwerdeführer ein Laissez-Passer ausstellen. Eine Passkopie ist dazu nicht nötig. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Kontaktierung eines oder mehrerer Familienangehöriger und damit letztlich auch zur Papierbeschaffung hat. Was die angeblich fehlende Möglichkeit einer Flugbuchung als Nothilfebezüger betrifft, so verfängt auch dieses Argument nicht. Der Bund übernimmt die Kosten für die Ausreise mittelloser Personen. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise in den Irak objektiv unmöglich wäre, liegen damit keine Anhaltspunkte vor. Die Eingrenzung kann als geeignete Massnahme qualifiziert werden. Abweisung.

  Stichworte: EIGNUNG EINGRENZUNG FREIWILLIGE AUSREISE IRAK LAISSEZ-PASSER REISEPASS VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG

Rechtsnormen: Art. 74 Abs. I lit. b AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00108

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Eingrenzung (GI230113-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 3. November 2023 gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG – befristet auf zwei Jahre – eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks C an. Ferner ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig schriftlich eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

II.  

Dagegen erhob A am 6. Dezember 2023 Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und beantragte die Aufhebung der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. Januar 2024 ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 26. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staats – die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Eingrenzungsverfügung mit sofortiger Wirkung. Sodann beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeichnenden.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 3. April 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A am 29. April 2024 Stellung. Das Migrationsamt liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.

2.2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 26. Februar 2021 aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs am 1. April 2021 in Rechtskraft. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine Ausreisefrist bis zum 23. April 2021 an, welche dieser unbenutzt verstreichen liess. Das anschliessend eingereichte Wiedererwägungsgesuch wies das SEM am 23. Juni 2021 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2021 nicht ein.

An den Ausreisegesprächen vom 19. Mai 2021 und 4. Februar 2022 erklärte der Beschwerdeführer, die Schweiz nicht verlassen zu wollen und bezüglich der Reisepapierbeschaffung nichts unternommen zu haben. Der Vorladung auf den 23. November 2022 leistete er keine Folge. Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 31. Mai 2023 erklärte der Beschwerdeführer erneut, die Schweiz nicht verlassen zu wollen und bezüglich der Reisepapierbeschaffung nichts unternommen zu haben.

2.3 Sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG liegen damit offenkundig und unbestrittenermassen vor. Damit ist die Eingrenzung des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich.

3.  

Die Eingrenzung muss als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Eignung der Massnahme und macht geltend, dass er nicht freiwillig ausreisen könne. Dazu müsste er einen irakischen Reisepass oder ein Laissez-Passer beschaffen können, was beides nicht möglich sei.

3.2 Bezüglich der Eignung liegt der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG darin, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74 AIG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie dieser eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann ihr Ziel allerdings nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist. Andernfalls kann die Massnahme ihr Ziel von vornherein nicht erreichen (BGE 144 II 16 E. 2.3).

Der Irak akzeptiert einzig die freiwillige Rückkehr seiner eindeutig identifizierten Staatsangehörigen, es sei denn, diese seien in der Schweiz massiv straffällig geworden, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht indes auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann nach dem Bundesgericht auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8; ferner VGr, 11. April 2024, VB.2023.00715, E. 3.2.1; 4. Januar 2024, VB.2023.00501, E. 3.1.4; 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.2.1; 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.2.1; 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.1 [jeweils mit Hinweisen]).

3.3 Fest steht, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht über Reisepapiere verfügt und sich für eine freiwillige Ausreise einen Reisepass oder ein Laissez-Passer besorgen können müsste, was er bestreitet.

3.3.1 Was die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisepasses betrifft, verweist der Beschwerdeführer auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/23; F-6284/2019). Diese Urteile betrafen die Beschaffung irakischer Reisedokumente für vorläufig in der Schweiz aufgenommene irakische Staatsangehörige. Im erstzitierten Urteil wurde dies zu jenem Zeitpunkt als unmöglich im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) eingestuft (BVGE 2014/23, E. 5.9). Im zweitzitierten Urteil wurde darauf verwiesen und erwogen, die Situation von irakischen Staatsangehörigen, welche sich bei ihren heimatlichen Behörden um Pässe oder Identitätsausweise bemühen, habe sich seither nicht verbessert; sie sei weiterhin geprägt von wechselnden Prognosen und Zuständigkeiten (F-6284/2019, E. 5.2, auch zum Folgenden). Nach heutigem Kenntnisstand des Gerichts müssten irakische Staatsangehörige zwecks Erhalts irakischer Pässe bzw. dazu notwendiger Grundlagendokumente in den Irak reisen, da sowohl Anträge auf Ausstellung eines Passes als auch auf Ausstellung einer irakischen Identitätskarte offenbar nur im Irak und nur in Anwesenheit des Antragsstellers eingereicht werden könnten.

3.3.2 Für die Heimreise in den Irak wäre nach Auskunft des SEM allerdings ein Laissez-Passer der irakischen Vertretung ausreichend.

3.3.2.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschaffung eines Laissez-Passer sei für irakische Bürger, welche in den Irak zurückkehren möchten, möglich. Bei vorhandener Flugbuchung erhielten sie gemäss Auskunft des SEM in der irakischen Botschaft in Bern ein Laissez-Passer, wenn sie dort vorgängig einen Termin vereinbart hätten. Der Beschwerdeführer habe noch gar nie versucht, sich Reisepapiere zu beschaffen.

3.3.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe unerwähnt gelassen, dass es ausserdem einer qualitativ guten Kopie der irakischen Identitätspapiere und einer Flugbuchung bedürfe. Da er nie Identitätspapiere besessen habe, sei ihm dies nicht möglich. Dies gelte auch für die Flugbuchung, da er Nothilfebezüger sei.

3.3.2.3 Das Migrationsamt führte in seiner Beschwerdeantwort aus, gemäss Auskunft des SEM seien irakische Staatsbürger in der Regel bei ihren Zivilstandsbehörden ab Geburt registriert und besässen ab Kindheit Identitätsdokumente. Der Beschwerdeführer könnte daher immer noch mit seinen Familienangehörigen in Kontakt treten und sich Kopien seiner Identitätsdokumente senden lassen. Sollten die Familienangehörigen seine Identitätsdokumente nicht auffinden können, würden auch deren Identitätsdokumente ausreichen. Die Personenstandsregister seien ferner akkurat geführt und erlaubten eine Zuordnung von Verwandten, sodass eine Person auch identifizierbar sei, wenn sie Kopien der Identitätsdokumente ihrer Eltern oder Geschwister vorweise. Die irakische Botschaft könne die Angaben der Person und die abgegebenen Kopien überprüfen und damit deren Identität etablieren. Gestützt auf die Kopien der Identitätsdokumente würde die irakische Botschaft dem Beschwerdeführer ein Laissez-Passer ausstellen. Eine Passkopie sei dazu nicht nötig.

3.3.2.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Replik ein, er habe nie bestätigt, dass er mit seinen Familienangehörigen in Kontakt treten und sich Kopien seiner Identitätsdokumente senden lassen könne.

Dies trifft zwar in Bezug auf die Befragung des SEM vom 16. Oktober 2018 zu. Der Beschwerdeführer hatte dort gemäss Protokoll auf entsprechende Nachfrage erklärt, er werde versuchen, Dokumente aus seinem Heimatland einzureichen, welche seine Identität und Herkunft belegen könnten. Hingegen hat der Beschwerdeführer in der vertieften Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Januar 2021 gemäss Ausführungen des SEM bestätigt, dass es ihm möglich sei, mit seinen Angehörigen im Nordirak in Kontakt zu treten und sich Kopien seiner Identitätskarte und seines Nationalitätennachweises in die Schweiz schicken zu lassen. Gemäss dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid des SEM vom 26. Februar 2021 ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion mit Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern auszugehen. Angesichts dieser Ausgangslage kann eine "Bestätigung" des Beschwerdeführers, dass er mit seinen Familienangehörigen in Kontakt treten könne, ohnehin nicht erforderlich sein. Gegenteilig müsste seitens des Beschwerdeführers plausibel dargelegt werden, weshalb eine Kontaktaufnahme zu – jedem einzelnen der zahlreichen – Familienangehörigen zwecks Hilfestellung bei der Papierbeschaffung nicht möglich sein sollte. Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Kontaktierung eines oder mehrerer Familienangehöriger und damit letztlich auch zur Papierbeschaffung hat.

3.3.2.5 Was die angeblich fehlende Möglichkeit einer Flugbuchung als Nothilfebezüger betrifft, so verfängt auch dieses Argument nicht. Der Bund übernimmt die Kosten für die Ausreise von Asylsuchenden, von Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde oder die ihr Asylgesuch zurückgezogen haben, und von Personen, die nach der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes weggewiesen werden, sofern sie mittellos sind (Art. 92 Abs. 2 AslyG). Abgesehen davon erfolgt die Organisation der Ausreise durch die Rückkehrberatung (RKB) und das SEM (Beat Perler in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 11.29).

3.3.3 Dafür, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise in den Irak objektiv unmöglich wäre, liegen nach dem Ausgeführten keine Anhaltspunkte vor. Eine Ausreise gilt auch dann nicht als objektiv unmöglich, wenn die betroffene Person ihre Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren verweigert, ist es doch gerade der Zweck der Eingrenzung, die betroffene Person zu rechtskonformem Verhalten zu veranlassen (BGr, 17. Januar 2018, 2C_946/2017, E. 6.3). Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ist bisher an der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers gescheitert. Die Eingrenzung kann als geeignete Massnahme qualifiziert werden.

3.4 Schliesslich muss das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).

Diesbezüglich kann auf die zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung als verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Ihr ist Frist zur Einreichung der Honorarnote mit einer detaillierten Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen anzusetzen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

4.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.  1000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    125.--     Zustellkosten, Fr. 1'125.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Diese wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG             Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AIG                Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG               Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

GebV VRG     Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

VRG               Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

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