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Geschäftsnummer: VB.2024.00100 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Bewilligungsverweigerung nach kurzer Ehe und mangels eines Härtefalls. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der inzwischen von seiner Schweizer Ehefrau geschiedene Beschwerdeführer kann seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf sein konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf Familienleben stützen (E. 2). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs und eines nachehelichen Härtefalls, da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestand hatte (E. 3), eheliche Untreue keinen nachehelichen Härtefall für den betrogenen Ehegatten zu begründen vermag (E. 4.2 f.), die Integration des Beschwerdeführers bestenfalls üblichen Integrationserwartungen entspricht (E. 4.4) und die Wiedereingliederungschancen im Heimatland intakt sind (E. 4.5). Die Bewilligungsverweigerung und die Wegweisung sind verhältnismässig und zumutbar (E. 5) und der entscheiderhebliche Sachverhalt erscheint hinreichend abgeklärt (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Beschwerdeabweisung.
Stichworte: ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG EHEGEMEINSCHAFT INTEGRATION NACHEHELICHER HÄRTEFALL SRI LANKA SUBSTANZIERUNGSLAST UNTERSUCHUNGSMAXIME
Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 7 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2024.00100
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1991 geborene srilankische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 30. Juli 2016 illegal in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Innert der ihm in der Folge angesetzten und aufgrund der Coronapandemie verlängerten Ausreisefrist heiratete er am 25. September 2020 die 1998 geborene Schweizer Staatsangehörige C. Hierauf wurde ihm am 26. Oktober 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, welche letztmals am 11. November 2022 bis zum 24. September 2023 verlängert wurde.
Am 6. Juni 2023 teilte die damalige Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers dem Migrationsamt per E-Mail mit, dass die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden sei, die Ehegatten seit dem 21. Januar 2023 nicht mehr im gleichen Haus wohnen würden und sie Scheidungsvorkehrungen getroffen habe. Der zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bestätigte am 8. August 2023 die Trennung. Am 22. August 2023 liessen sich die Eheleute einvernehmlich scheiden.
Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 13. Oktober 2023 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 12. Januar 2024.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 16. Januar 2024 ab, soweit sie auf diesen eintrat. Sodann wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 15. April 2024 angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts während der Verfahrenshängigkeit und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2024 merkte das Verwaltungsgericht an, dass während der Verfahrenshängigkeit alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, da der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen das rechtliche Gehör gewährt.
Während sich das Migrationsamt in der Folge nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Ein aufgrund offener Kosten bei der Zürcher Justiz auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGE 136 II 113 E. 3.2). Die Ehegemeinschaft kann hierbei unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.2 Der Beschwerdeführer liess sich am 22. August 2023 einvernehmlich von seiner Ehefrau scheiden. Damit liegt weder eine intakte noch eine formell fortbestehende Ehe vor und kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen.
3.
3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.2 Der Beschwerdeführer lebte unbestrittenermassen keine drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau zusammen, nachdem die Ehe selbst in formeller Hinsicht lediglich vom 25. September 2020 bis zum 22. August 2023 (knapp 2 Jahre und 11 Monate) Bestand hatte. Das eheliche Zusammenleben wurde bereits nach etwas über 2¼ Jahren aufgegeben, da der wechselseitige Ehewille gemäss den diesbezüglich nur unwesentlich abweichenden Angaben der damaligen Eheleute Mitte Dezember 2022 bzw. im Januar 2023 erloschen und das eheliche Zusammenleben am 21. Januar 2023 bzw. am 17. Februar 2023 beendet worden sein soll (vgl. dazu die E-Mail-Eingabe bzw. Stellungnahmen der Eheleute gegenüber dem Migrationsamt vom 6. bzw. 25. Juni 2023 bzw. 8. August 2023). Damit sind bereits die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nicht erfüllt.
3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es für die Prüfung eines nachehelichen Aufenthalts im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sowohl nach dem klaren Gesetzeswortlaut als auch nach der ständigen bundesgerichtlichen Praxis unerheblich, aus welchen Gründen die Ehe gescheitert ist. Ebenso unerheblich ist, inwiefern der Beschwerdeführer die Integrationsvoraussetzungen von Art. 58a AIG erfüllt, da ein entsprechender Integrationserfolg nach dargelegter Rechtslage zwar erforderliche, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Bejahung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist (vgl. auch BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGr, 30. April 2020, 2C_300/2020, E. 3.2).
3.4 Die Vorinstanzen haben deshalb einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn der genannten Bestimmung zu Recht verneint und mussten aufgrund der klaren Rechtslage auch nicht vertieft auf die hierzu vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik eingehen. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen selbst ausführen lässt, ist bei nicht erreichter Dreijahresfrist einem besonderen Integrationserfolg oder besonderen persönlichen Umständen – wie z.B. in der Ehe erlittener Gewalt oder dem Vorliegen einer Zwangsehe – nicht bei der Prüfung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, sondern allenfalls bei der Prüfung eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG Rechnung zu tragen. Folglich erscheint auch der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf unbegründet, dass die Vorinstanzen die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers unzureichend gewürdigt und damit dessen rechtliches Gehör verletzt hätten.
4.
4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integrationskriterien nicht erfüllt sind), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
4.2 Der Beschwerdeführer leitet einerseits aus den Trennungsumständen ein Anwesenheitsrecht bzw. einen nachehelichen Härtefall ab, da ihn seine frühere Ehefrau betrogen und er sich deshalb zur Scheidung gezwungen gesehen habe. Andererseits macht er geltend, dass sein Integrationserfolg und seine Verwurzelung in der Schweiz sowie sein fehlendes soziales Netz und die prekäre Sicherheits- und Wirtschaftslage in Sri Lanka eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar machen würden.
4.3 Praxisgemäss rechtfertigt nicht jede unglückliche, belastende oder nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer ehelichen Beziehung die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Dementsprechend stellt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Untreue seiner damaligen Ehefrau zur Scheidung veranlasst gesehen haben will, keinen hinreichenden Grund für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls dar.
4.4 Auch die geltend gemachte Integration und Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz vermag keinen nachehelichen Härtefall zu begründen: Praxisgemäss wäre ein solcher nur bei einer weit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. dazu Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022, § 23.320, mit weiteren Hinweisen), wovon vorliegend aber keine Rede sein kann: Der Beschwerdeführer lebt erst seit knapp 8 Jahren in der Schweiz, wobei er sich teilweise nur aufgrund seines später abgewiesenen Asylgesuchs, hängiger Rechtsmittelverfahren und noch laufender Ausreisefristen im Land aufhalten durfte. Die Integration des Beschwerdeführers entspricht bestenfalls üblichen Integrationserwartungen und wird zumindest durch zwei minderschwere Strafbefehle wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittel- und das Epidemiegesetz (vgl. dazu die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. April und 14. Dezember 2020) getrübt. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthalts von der öffentlichen Hand unterstützt werden musste, kann offenbleiben, da ein fehlender Sozialhilfebezug und die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit zumindest nach der Regularisierung des Aufenthalts erwartet werden darf und keine besondere Integrationsleistung darstellt. Selbiges gilt auch in Bezug auf die erworbenen Deutschkenntnisse, wobei der Beschwerdeführer lediglich einen Kursbesuch auf Niveau A2.2 (ohne Abschlusszertifikat, vgl. Kursbestätigung der aoz vom 13. April 2018) nachzuweisen vermag, was angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts keineswegs überdurchschnittlich erscheint (vgl. auch BGr, 30. April 2020, 2C_300/2020, E. 3.3.5). Konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche aufgrund der Dauer und Qualität seines bisherigen Aufenthalts zu erwarten (anstelle vieler BGE 147 I 268 E. 1.2.4).
4.5 Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Situation in Sri Lanka vorliegend einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall begründen könnte: Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen und weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die angespannte wirtschaftliche und politische Lage in Sri Lanka lassen seine Rückkehr unzumutbar erscheinen (vgl. die Asylentscheide des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 2. Dezember 2019 und des Bundesverwaltungsgerichts [BVGr] vom 14. Mai 2020, E-46/2020 [beide den Beschwerdeführer betreffend] sowie allgemein BVGr, 24. Januar 2024, D-5401/2022, insbesondere E. 11). Auch wenn der Beschwerdeführer bestreitet, in Sri Lanka noch familiär und sozial verwurzelt zu sein, dürfte ihm das Land weiterhin vertraut sein, nachdem er dort aufgewachsen und sozialisiert wurde und er seine Heimat gemäss den Angaben seiner früheren Ehefrau (vgl. deren Stellungnahme vom 25. Juni 2023) und einem in den Akten liegenden Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums in der Vergangenheit auch wiederholt besucht hatte. Wie sich aus den Asylakten erschliesst, konnte der Beschwerdeführer in Sri Lanka die Schule bis zur zehnten Klasse besuchen und dort auch berufliche Erfahrungen sammeln, wobei seine Familie auf gehobenem Niveau lebte (vgl. dazu wiederum die erwähnten Asylentscheide des SEM vom 2. Dezember 2019 [insbesondere E. III/2] und des BVGr vom 14. Mai 2020. E-46/2020 [insbesondere E. 8.4.2]). Zudem lebten gemäss den Feststellungen des BVGr zumindest vor wenigen Jahren noch zahlreiche nahe Verwandte in Sri Lanka (BVGr, 14. Mai 2020. E-46/2020, E. 8.4.2), weshalb es wenig glaubhaft erscheint, wenn der Beschwerdeführer nun jegliches soziale und familiäre Umfeld in Sri Lanka in Abrede stellt. Dem Beschwerdeführer wäre überdies aufgrund seiner früheren Sozialisation in Sri Lanka eine Rückkehr selbst dann zuzumuten, wenn er dort nicht mehr über einen intakten Empfangsraum verfügen sollte.
Jedenfalls wäre es bei der dargelegten Aktenlage und aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls ohnehin am Beschwerdeführer gelegen, seine angebliche Heimatentwurzelung sowie den behaupteten Exodus seines gesamten sozialen und familiären Umfelds aus Sri Lanka mittels einer substanziierten Sachdarstellung näher auszuführen und zu belegen. Folglich ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Vorinstanzen diesbezüglich auch keine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht vorzuwerfen.
Ein nachehelicher Härtefall ist damit auch bezüglich der Wiedereingliederungschancen und der Wirtschafts- und Sicherheitslage in Sri Lanka zu verneinen. Inwieweit die angeblichen Reintegrationshindernisse in Sri Lanka überhaupt noch in einem relevanten Sachzusammenhang zur früheren Ehe des Beschwerdeführers stehen, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.
4.6 Weitere Umstände, die einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
5.
Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein könnte.
Weiter erschliesst sich aus der dargelegten Sach- und Rechtslage, dass auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen und ihm die Rückkehr nach Sri Lanka möglich und zumutbar ist.
6.
Da der entscheiderhebliche Sachverhalt im dargelegten Sinn hinreichend und zutreffend abgeklärt wurde, kann auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, womit die spruchreife Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).