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Zürich Verwaltungsgericht 09.01.2025 VB.2024.00095

January 9, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,594 words·~13 min·7

Summary

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein 1950 geborener Staatsangehöriger Syriens, reiste im September 2014 mit einem Visum aus humanitären Gründen in die Schweiz, wo er Mitte April 2015 vorläufig aufgenommen wurde. Im Januar 2023 ersuchte er um eine Aufenthaltsbewilligung.] Der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Sie berücksichtigen wesentliche Umstände nicht bzw. nur ungenügend (fast zehnjähriger Aufenthalt; kaum Möglichkeiten zur Wiedereingliederung; mit der vorläufigen Aufnahme verbundene rechtliche und faktische Einschränkungen; Bemühungen um Integration trotz Alter, Analphabetismus und Erkrankung der Ehefrau) und stellen überzogene Anforderungen an die sprachliche und soziale Integration des heute 75-Jährigen bzw. werten seine Leistung in diesem Zusammenhang zu Unrecht ab (zum Ganzen E. 4). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP. Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00095   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.01.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

[Der Beschwerdeführer, ein 1950 geborener Staatsangehöriger Syriens, reiste im September 2014 mit einem Visum aus humanitären Gründen in die Schweiz, wo er Mitte April 2015 vorläufig aufgenommen wurde. Im Januar 2023 ersuchte er um eine Aufenthaltsbewilligung.] Der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Sie berücksichtigen wesentliche Umstände nicht bzw. nur ungenügend (fast zehnjähriger Aufenthalt; kaum Möglichkeiten zur Wiedereingliederung; mit der vorläufigen Aufnahme verbundene rechtliche und faktische Einschränkungen; Bemühungen um Integration trotz Alter, Analphabetismus und Erkrankung der Ehefrau) und stellen überzogene Anforderungen an die sprachliche und soziale Integration des heute 75-Jährigen bzw. werten seine Leistung in diesem Zusammenhang zu Unrecht ab (zum Ganzen E. 4). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP. Gutheissung.

  Stichworte: ALTER ERMESSEN HÄRTEFALL INTEGRATION INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN LANGJÄHRIGER AUFENTHALT PERSÖNLICHE UMSTÄNDE UMWANDLUNG VORLÄUFIGE AUFNAHME

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 84 Abs. 5 AIG Art. 8 EMRK Art. 31 Abs. 1 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00095

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch B, Migrationsberatungsstelle,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1950 geborener Staatsangehöriger Syriens, und seine Ehefrau C reisten im Januar (sie) bzw. September 2014 (er) mit Visa aus humanitären Gründen in die Schweiz ein und ersuchten hier um Asyl. Mit Verfügung vom 16. April 2015 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) A und seine Ehefrau in Abweisung ihrer Asylgesuche aus der Schweiz weg, ordnete jedoch – da der Vollzug der Wegweisung in die Heimat zum damaligen Zeitpunkt unzumutbar schien – ihre vorläufige Aufnahme an. Einer dagegen erhobenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht war kein Erfolg beschieden.

Am 6. Januar 2023 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 24. August 2023 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Januar 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 920.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und ihm keine Parteientschädigung zusprach (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 17. Februar 2024 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Januar 2024 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Februar 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 24. April 2024 setzte A das Gericht über den Tod seiner Ehefrau in Kenntnis.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschaffen dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4, und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022,VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Entsprechend kann der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Nachteil, dass er seine in Deutschland lebende Tochter und seine weiteren Verwandten im Ausland in seinen letzten Lebensjahren nicht einfach besuchen könne, beeinträchtigt sein Privat- und Familienleben jedoch nicht in relevanter Weise (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1), zumal nicht behauptet wird, dass es (auch) diesen nicht möglich bzw. nicht gestattet wäre, regelmässig in die Schweiz zu reisen und den Beschwerdeführer dort zu besuchen.

3.  

3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

3.3 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (siehe schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

3.4 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit bald zehn Jahren in der Schweiz auf. Angesichts dessen ist sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG).

In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).

4.2 Je länger der hiesige Aufenthalt des Beschwerdeführers dauert, desto geringer erscheinen auf der anderen Seite seine Chancen auf eine allfällige Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist ausserdem zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer bereits 75 Jahre alt ist und im April 2024 seine Ehefrau verloren hat, mit der er die Heimat verlassen hat und über 55 Jahre verheiratet war. Zudem leben acht seiner insgesamt zehn Kinder mit ihren Familien ebenfalls in der Schweiz.

Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE) in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, sind deren Reintegrationsprobleme hier zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer die Pflege des Kontakts zu seiner in Deutschland lebenden Tochter und zu deren Familie erleichtern würde (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE). So lässt sich der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht folgen, wenn sie einwendet, der Beschwerdeführer dürfte keine Probleme haben, bei Bedarf mit einem Rückreisevisum ins Ausland zu reisen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (SR 143.5) wird vorläufig aufgenommenen Personen das für Auslandsreisen erforderliche Rückreisevisum nur unter bestimmten Voraussetzungen – namentlich in Not- und Sonderfällen oder aus humanitären Gründen – ausgestellt. Ansonsten ist vorläufig aufgenommenen Personen der Grenzübertritt nicht gestattet (Art. 20 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [SR 142.281]; vgl. zum Ganzen BGE 147 I 268 E. 4.2.2).

4.3 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person nicht davon, sich aktiv um Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3).

Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die wie der Beschwerdeführer erst in höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Allerdings können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).

4.3.1 Der Beschwerdeführer hat sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen lassen und es sind weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen ihn registriert. Er musste jedoch während seines Aufenthalts stets von der öffentlichen Hand unterstützt werden, nachdem er hier nie einer Erwerbstätigkeit nachging. Per Mitte August 2023 belief sich der Gesamtbetrag der von ihm und seiner Familie bezogenen Sozialhilfeleistungen auf Fr. 245'797.35.

Der Sozialhilfebezug ist insofern unverschuldet, als der Beschwerdeführer erst im Alter von 64 Jahren in die Schweiz einreiste, sodass ihm eine berufliche und wirtschaftliche Integration nicht mehr möglich war (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2). Dem Beschwerdeführer ist zudem zugutezuhalten, dass er sich während seines Aufenthalts im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht bemühte. Gemäss den Akten absolvierte er im Jahr 2016 drei Deutsch-Alphabetisierungskurse im Umfang von je 108 Lektionen und nahm er in den letzten Jahren an verschiedenen Integrationskursen teil. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Bemühungen heute keinen anerkannten Sprachnachweis über Deutschkenntnisse des Niveaus A1 vorzuweisen vermag, lässt sich teilweise damit erklären, dass er Analphabet ist und ihm in der Heimat der Schulbesuch verwehrt war. So wären zur Erlangung des Nachweises seinerseits wohl verstärkte Bemühungen vonnöten gewesen. Diesbezüglich ist wiederum zu berücksichtigen, dass, was verschiedene Arztberichte in den Akten belegen, die Ehefrau des Beschwerdeführers noch in der Heimat einen Schlaganfall erlitten hatte und an Demenz erkrankt war. Sie war seither rund um die Uhr auf Unterstützung und Betreuung angewiesen ("multimorbide Patientin"), welche der Beschwerdeführer laut dem Hausarzt von C allein erbrachte. Fremde Hilfe lehnte er laut seinem Rechtsvertreter ab und seine Kinder sollten sich primär um ihre eigene Integration in der Schweiz kümmern können.

4.3.2 Für die Kommunikation im Alltag scheinen die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sodann zu genügen. Eigenen Angaben zufolge vermag er sich jedenfalls mit "Behörden" und Ärztinnen bzw. Ärzten ohne Probleme auf Deutsch zu verständigen und konnte er Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern aufbauen sowie pflegen. Davon zeugen auch die individuell formulierten Bestätigungs- bzw. Empfehlungsschreiben, die der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens einreichte:

Gemäss einem Schreiben des früheren Sozialberaters des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2022 habe er diesen als sehr um seine Integration bemüht und "sozial aktiv" erlebt, weshalb er den Beschwerdegegner bitte, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die gleiche Bitte äussert ein Bekannter des Beschwerdeführers in einem weiteren Schreiben ebenfalls vom Juni 2022. Er und der Beschwerdeführer hätten sich vor Jahren kennengelernt, als er als Handwerker mit dem Umbau des Dachgeschosses über dessen Wohnung betraut gewesen sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten ihn und seine Kollegen während der Bauarbeiten jeweils über Mittag zu sich eingeladen, woraus sich über die Jahre hinweg eine "anhaltende Freundschaft" entwickelt habe.

Ein weiteres Bestätigungs- bzw. Empfehlungsschreiben vom 7. Januar 2023 stammt von der Kursleiterin des vom Beschwerdeführer besuchten Deutsch-Alphabetisierungskurses. Sie beschreibt den Beschwerdeführer darin als enorm lernwillig und motiviert, sowohl die deutsche Sprache wie auch die schweizerische Kultur kennenzulernen. Nach dem Abschluss seines Alphabetisierungskurses habe sich der Beschwerdeführer sehr darum bemüht, den Kontakt zu ihr zu halten, sodass sich eine freundschaftliche Beziehung auch zwischen den Familien entwickelt habe. Sie habe regelmässig an Festen der Familie des Beschwerdeführers teilnehmen dürfen und ihm über die Zeit sehr viel über die schweizerische Kultur und Schweizer Gepflogenheiten beigebracht, aber auch viel von ihm über die syrische Kultur (und insbesondere die Kulinarik) gelernt. Als Kursleiterin in einer Sprachschule begegne sie täglich Menschen mit den unterschiedlichsten Hintergründen und Lebensgeschichten und sehe entsprechend auch die Unterschiede beim Integrationswillen und -erfolg. In ihrer bescheidenen Einschätzung würde sie den Beschwerdeführer dabei als gelungenes Beispiel für eine erfolgreiche Integration in der Schweiz betrachten.

Ein letztes Bestätigungsschreiben wurde schliesslich vom Vermieter des Beschwerdeführers verfasst. Aus dem Schreiben vom 28. Juni 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2015 in der gleichen Wohnung lebt und sich während dieser Zeit aus Sicht des Vermieters "fest" integrierte sowie Deutsch lernte ("Herr A ist trotz seines Alters intensiv bemüht, sein Deutsch stetig zu verbessern"). Der Beschwerdeführer und seine Familie gingen ausserdem mit den ihnen überlassenen Wohnungen wie auch den gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten vorbildlich um und pflegten ein freundschaftliches Verhältnis zu Nachbarn im gesamten Quartier.

4.3.3 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen lässt sich dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz daher nicht folgen, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwerfen, sich in sozialer (Beschwerdegegner und Vorinstanz) und sprachlicher (Vorinstanz) Hinsicht nur ungenügend integriert zu haben. Vielmehr ist seine diesbezügliche Integration als gelungen zu bezeichnen, wenn man die besonderen Umstände berücksichtigt (Einreise im Pensionsalter ohne Schulbildung, später Spracherwerb, jahrelange Pflege der Ehefrau zu Hause, keinerlei berufliche Kontakte etc.). Der Nachweis einer starken soziokulturellen Verwurzelung in der Schweiz, wie ihn der Beschwerdegegner fordert, wird für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht vorausgesetzt (vgl. BGr, 28. August 2024, 6B_49/2022, E. 3.4.2).

4.4 Insgesamt erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als rechtsfehlerhaft. Sie berücksichtigen wesentliche Umstände nicht bzw. nur ungenügend (fast zehnjähriger Aufenthalt; kaum Möglichkeiten zur Wiedereingliederung; mit der vorläufigen Aufnahme verbundene rechtliche und faktische Einschränkungen; Bemühungen um Integration trotz Alter, Analphabetismus und Erkrankung der Ehefrau) und stellen überzogene Anforderungen an die sprachliche und soziale Integration des heute 75-Jährigen bzw. werten seine Leistung in diesem Zusammenhang zu Unrecht ab.

5.  

5.1 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Donatsch, § 63 N. 18; BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).

5.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit knapp zehn Jahren in der Schweiz auf und ist den Verhältnissen entsprechend gut integriert. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände ist dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekurs- und Fr. 1'000.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf die angeordnete Kostenfolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Januar 2024 und die Verfügung des Migrationsamts vom 24. August 2023 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Januar 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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