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Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2025 VB.2024.00087

February 6, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,631 words·~13 min·6

Summary

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Das ihr einen Aufenthaltsanspruch vermittelnde (letzte) Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde bereits vor über sechs Jahren nach gut einjähriger Dauer ohne ihr Verschulden aufgelöst. Dies laut der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen; die gegenteilige Angabe ihrer Sozialarbeiterin blieb unbelegt. Der anschliessende Bezug von Arbeitslosentaggeldern durch die Beschwerdeführerin dauerte bis Mitte Oktober 2019. Das freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ist demzufolge erloschen, zumal ihr auch kein Verbleiberecht zukommt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin ist daher zulässig (zum Ganzen E. 3). Abweisung UP infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00087   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.03.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Das ihr einen Aufenthaltsanspruch vermittelnde (letzte) Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde bereits vor über sechs Jahren nach gut einjähriger Dauer ohne ihr Verschulden aufgelöst. Dies laut der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen; die gegenteilige Angabe ihrer Sozialarbeiterin blieb unbelegt. Der anschliessende Bezug von Arbeitslosentaggeldern durch die Beschwerdeführerin dauerte bis Mitte Oktober 2019. Das freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ist demzufolge erloschen, zumal ihr auch kein Verbleiberecht zukommt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin ist daher zulässig (zum Ganzen E. 3). Abweisung UP infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.

  Stichworte: ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ARBEITSLOSIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT AUSSICHTSLOSIGKEIT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) NICHTVERLÄNGERUNG VERBLEIBERECHT VERLUST DER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT

Rechtsnormen: Art. 61a Abs. 4 AIG Art. 96 AIG Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA Art. 23 VFP § 16 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00087

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1986 geborene Staatsangehörige des Landes B, reiste zuletzt am 10. Januar 2018 in die Schweiz ein, wo ihr am 29. Januar 2018 nach Abschluss eines auf knapp zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Seit Januar 2019 geht A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach; seit Anfang November 2019 bezieht sie Leistungen der Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 verweigerte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich vor diesem Hintergrund die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und hielt sie zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Dezember 2023 an.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 23. Januar 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 25. April 2024 (Dispositiv-Ziff. II), wies ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihr die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'150.- (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

Am 13. Februar 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 23. Januar 2024 sei aufzuheben, ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern und ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.- zuzusprechen "(für das erlittene Unbill)"; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche Prozessführung bzw. Erlass der Gerichtskosten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Februar 2024 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, "die Behörden" hätten sie in der Vergangenheit hingehalten und ihre wertvolle Zeit vergeudet, und eine Entschädigung bzw. Genugtuung für die in diesem Zusammenhang erlittene Unbill beantragt, fehlt es dem Verwaltungsgericht indes an der sachlichen Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde. Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung entscheiden in der Regel die Zivilgerichte, wobei ein betreffendes Begehren dem Regierungsrat einzureichen ist (§ 19 Abs. 1 lit. a und § 22 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]). Von einer Weiterleitung nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG kann abgesehen werden, da die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht an eine prozessuale Frist gebunden ist (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 45 ff.).

Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

2.3 Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

3.  

3.1 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

3.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine ausländische Person bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Eine ausländische Person kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2023, 2C_471/2022, E. 3.4).

3.3 Die vor Inkrafttreten von Art. 61a AIG am 1. Januar 2018 begründete Rechtsprechung zum Verlust des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs bestimmte, dass von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist, wenn eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person 18 Monate arbeitslos geblieben ist und sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 2. Juli 2024, 2C_321/2023, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

Art. 61a Abs. 4 AIG sieht nun vor, dass bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt (Satz 1). Wenn nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt werden, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Satz 2). Diese Regelung gelangt jedoch nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität beendet wurde (Art. 61a Abs. 5 AIG).

3.4 Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGr, 2. Juli 2024, 2C_321/2023, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme auch einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121 E. 3.6.2; BGr, 2. Juli 2024, 2C_321/2023, E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.5  

3.5.1 Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner am 23. Januar 2018 ein Gesuch ein um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Dem Gesuch lag ein vom Dezember 2017 datierender Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und einer Bau- und Immobilienfirma mit Sitz im Kanton Aargau bei, wonach die Beschwerdeführerin dort für die Dauer vom 22. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2019 mit einem Vollzeitpensum unter anderem als "Administrationsmitarbeiterin" angestellt werde. Im Rahmen ihres Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 13. Dezember 2022 gab die Beschwerdeführerin dann an, nichterwerbstätig zu sein und Sozialleistungen zu beziehen, wobei sie auf Nachfrage des Beschwerdegegners hin präzisierte, seit Februar 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen. Ihr Anstellungsverhältnis sei "aufgrund der ungünstigen Auftragslage" auf Ende Januar 2019 aufgelöst worden. Sie befinde sich sodann zwar zurzeit wegen eines Schulterleidens in ärztlicher Behandlung, eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aber nicht. Aus einem Schreiben des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 13. März 2023 geht weiter hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nach der am 21. Dezember 2018 ausgesprochenen Kündigung am 11. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C angemeldet habe und in der Folge festgestellt worden sei, dass ihr ab dem 1. Februar 2019 ein Anspruch von 260 Taggeldern zukomme. Da die Beschwerdeführerin jedoch die benötigten Unterlagen auch nach mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht eingereicht habe, sei sie per 10. Oktober 2019 vom RAV abgemeldet worden. Eine Wiederanmeldung sei seither nicht mehr erfolgt.

Die für die Beschwerdeführerin zuständige Sozialarbeiterin erklärte dem Beschwerdegegner gegenüber dagegen am 9. Mai 2023, dass erstere "während der vollen Erwerbstätigkeit" erkrankt sei bzw. die Gründe für ihren seit November 2019 anhaltenden Sozialhilfebezug "in der fehlenden Erwerbstätigkeit aufgrund einer Krankheit" lägen. Ein im Dezember 2022 eingeleitetes Verfahren um Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) sei noch pendent. In Anbetracht der massiven gesundheitlichen Einschränkungen, unter denen die Beschwerdeführerin leide, seien ihr bislang keine Auflagen betreffend Arbeitsintegration gemacht worden.

Dem entgegnete die Beschwerdeführerin wiederum im September 2023, dass sie arbeiten könne und auch wolle. Sie bemühe sich seit Jahren um eine neue Anstellung. In der "Coronazeit" habe sie sogar ihre "Schultern" operieren lassen, Sport gemacht und sei in die Physiotherapie gegangen, sodass sie bis zu 50 % arbeiten könne. Das zuständige Sozialamt habe sie aber nicht einmal an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen lassen. Man habe sie gegen ihren Willen überzeugen wollen, ein IV-Gesuch zu stellen. Sie wolle aber nur, dass man ihr bei der Stellensuche und der Integration ins Erwerbsleben helfe.

3.5.2 Wie sich aus den vorstehenden Sachverhaltsschilderungen ergibt, wurde das ihr einen Aufenthaltsanspruch vermittelnde (letzte) Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin bereits vor über sechs Jahren nach gut einjähriger Dauer ohne ihr Verschulden aufgelöst. Dies laut der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen; die gegenteilige Angabe ihrer Sozialarbeiterin blieb unbelegt (dazu sogleich). Der anschliessende Bezug von Arbeitslosentaggeldern durch die Beschwerdeführerin dauerte bis Mitte Oktober 2019. Dass die Beschwerdeführerin seither wieder einer Arbeit nachgegangen wäre, wird nicht geltend gemacht; seit November 2019 lebt sie vollumfänglich von der Sozialhilfe (abgesehen von privaten Einnahmen aus behaupteten Darlehensrückzahlungen). Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft schon vor Jahren verloren hat, und zwar selbst dann, wenn, was sie vor Verwaltungsgericht beanstandet, die Arbeitslosenversicherung ihre Leistungserbringung nicht vorzeitig eingestellt hätte. Mit Blick auf die kurze Beitragszeit der Beschwerdeführerin wäre ihr Taggeldanspruch nämlich im Frühjahr 2020 ohnehin ausgeschöpft gewesen.

Das freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ist demzufolge in Anwendung von Art. 6 Abs. 6 Anhang I in Verbindung mit Art. 61a Abs. 4 AIG erloschen, zumal ihr – was sich sogleich zeigt – auch kein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA zukommt.

3.5.3 Die Beschwerdeführerin hat – soweit dargetan und ersichtlich – weder einen Arbeitsunfall erlitten noch leidet sie an einer Berufskrankheit. Auch findet sich in den Akten kein Beleg für die Aussage der für sie zuständigen Sozialarbeiterin, wonach die Beschwerdeführerin ihre letzte Anstellung aufgrund ihres Gesundheitszustands verloren habe.

Gemäss dem von ihr eingereichten ärztlichen Bericht vom 5. Juli 2023 wurden bei der Beschwerdeführerin 2017 bzw. 2018 die nachfolgenden Leiden diagnostiziert: Epilepsie, Substanzmissbrauch, Anpassungsstörung, anteroinferiore Schulterinstabilität (beidseitig, rechts beschwerdeführend), dekompensierte Leberzirrhose sowie Untergewicht und Hypermenorrhoe. Dem die Diagnose stellenden Arzt zufolge begab sich die Beschwerdeführerin am 12. März 2018, das heisst kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz und dem Antritt ihrer damaligen Stelle, erstmals zu ihm in Behandlung, weil sie unter schweren epileptischen Anfällen gelitten habe. Es folgten ein kürzerer stationärer Klinikaufenthalt am Folgetag nach einem epilepsieassoziierten Sturz und "laufende" Behandlungen bzw. Kontrollen in den Folgejahren. Am 7. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin an der rechten und am 14. Januar 2021 an der linken Schulter operiert (offene Schulterstabilisierungsoperation). Anfang 2023 war sie deshalb zusätzlich in physiotherapeutischer Behandlung. Eine genaue Einschätzung über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne laut dem behandelnden Arzt aber aktuell nur schwer gemacht werden bzw. eine solche abzugeben, sei ihm nicht möglich. Müsste er den Grad der Arbeitsunfähigkeit abschätzen, würde er ihn zwischen "ca 70-100%" verorten. Die Beschwerdeführerin selbst ist – wie aufgezeigt – der Auffassung, stets (teilweise) arbeitsfähig gewesen zu sein, bzw. macht geltend, gegenwärtig bis zu 50 % arbeiten zu können. Sie brauche keine Substanzen mehr und habe kein Untergewicht sowie stabile Schultern. Die vorzitierte ärztliche Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit sei denn auch "völlig falsch". Zuerst habe ihr Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 30–50 % prognostiziert, die Prognose dann aber aufgrund der IV-Anmeldung angepasst. Das auf Druck des Sozialamts eingereichte (zweite) IV-Gesuch habe sie inzwischen zurückgezogen.

Insofern fehlt es bereits an der für die Bejahung eines Verbleiberechts erforderlichen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ist eine solche nicht belegt (vgl. dazu auch BGE 147 II 35 E. 4.3.4 f. betreffend Teilzeittätigkeiten/Teilinvalidität). Die Vorinstanzen weisen überdies zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin noch keine zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, als ihr letztes Anstellungsverhältnis aufgelöst wurde; selbst wenn sie ihre Arbeitnehmereigenschaft daher wegen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren haben sollte, wären die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG nicht gegeben.

3.6 Die Beschwerdeführerin vermag sodann auch aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten. Namentlich würde sie angesichts der kurzen Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz selbst im Fall der Zusprechung einer Invalidenrente nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA als Nichterwerbstätige zugelassen zu werden (vgl. dazu etwa BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020, E. 8 mit Hinweisen).

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin ist daher zulässig (Art. 23 VFP).

4.  

4.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

4.2 Die heute 38-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Sie ist seit Januar 2019 arbeitslos, bezieht seit über fünf Jahren Sozialhilfe und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 11. Dezember 2019 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Nähere soziale Kontakte ihrerseits sind nicht belegt; es bleibt diesbezüglich bei dem Hinweis der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, einen Schweizer Freund zu haben bzw. mit ihm seit 2019 "ein Team" zu bilden. Vor Verwaltungsgericht äussert sie sich nicht zu ihrem Beziehungsstatus. Bezüglich der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten weiter entnehmen, dass sie einen vom RAV organisierten Deutschkurs nach zwei Monaten ohne Abmeldung nicht mehr besucht habe, obschon sie wiederholt darauf hingewiesen worden sei, dass sie ihre Deutschkenntnisse verbessern müsse, wenn sie – wie angestrebt – im Gastronomiebereich arbeiten wolle. Einen nächsten Anhaltspunkt für das Niveau der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin liefert erst das vom 9. Mai 2023 datierende Schreiben der für sie zuständigen Sozialarbeiterin an den Beschwerdegegner. Darin wird betont, dass die Beschwerdeführerin "seit mehreren Monaten mit viel Motivation einen Deutsch-Intensivkurs" besuche; Angaben zu ihren aktuellen Deutschkenntnissen fehlen allerdings.

Demgegenüber sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Heimatland noch hinreichend vertraut sein, auch wenn nicht bekannt ist, wann genau sie dieses verliess. Jedenfalls gab sie in dem vorerwähnten Strafverfahren an, die Landessprache zu sprechen bzw. zu verstehen und im Land B verheiratet gewesen zu sein sowie, dass die Beamten dort auch eine ärztliche Bestätigung für ihre Schulterprobleme einholen könnten. Ihre Eltern und ihr heute etwa 11-jähriger Sohn lebten zumindest damals ebenfalls noch im Land B. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin dort schnell wieder zurechtfinden würde. Weitere Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in das Land B nicht zumutbar sein sollte, sind nicht ersichtlich. Namentlich führen die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Leiden nicht zu einer Unzumutbarkeit der Wegweisung.

4.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Die Beschwerdeführerin ist unstreitig mittellos. Ihre Beschwerde erweist sich jedoch als offensichtlich aussichtslos, nachdem sich die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren nicht zu ihrer sozialen Integration äussert, kein Sprachzertifikat vorweisen kann und seit 2019 Sozialhilfe bezieht, wobei sie dazu selbst anführt, teilweise arbeitsfähig und seit Jahren auf Stellensuche zu sein. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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