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Zürich Verwaltungsgericht 29.05.2024 VB.2024.00081

May 29, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,592 words·~13 min·12

Summary

Aufenthaltsbewilligung | Erfordernis einer konkreten Interessenabwägung bei Bewilligungsverweigerung nach erfülltem Aufenthaltszweck. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1) Dem aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft und dem deshalb gewährten Asyl bewilligt und dieser Aufenthaltszweck ist entfallen, nachdem freiwillig auf das Asyl verzichtet wurde. Inwieweit sich der Beschwerdeführer hierbei der ganzen Tragweite seiner Verzichtserklärung bewusst war, spielt im vorliegenden Verfahren grundsätzlich keine Rolle, solange die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, zumal allfällige Willensmängel beim SEM geltend zu machen wären (E. 2). Aufgrund der mangelhaften Integration des Beschwerdeführers und trotz der langen Dauer des Aufenthalts bestehen keine konventionsrechtlichen Aufenthaltsansprüche (E. 3.2). Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse ersichtlich (E. 3.3). Gleichwohl ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch in konkreter Abwägung der öffentlichen Fernhalteinteressen und der privaten Interessen verhältnismässig erscheinen muss. Eine solche Interessen abwägung wurde jedoch von den Vorinstanzen unterlassen und kann auch nicht durch blosse Hinweise auf den Integrationsmisserfolg des Beschwerdeführers und das generelle Interesse an einer Zuwanderungssteuerung ersetzt werden (E. 3.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen, Zusprechung einer gerichtsüblichen Entschädigung und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5.). Rückweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00081   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Erfordernis einer konkreten Interessenabwägung bei Bewilligungsverweigerung nach erfülltem Aufenthaltszweck. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1) Dem aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft und dem deshalb gewährten Asyl bewilligt und dieser Aufenthaltszweck ist entfallen, nachdem freiwillig auf das Asyl verzichtet wurde. Inwieweit sich der Beschwerdeführer hierbei der ganzen Tragweite seiner Verzichtserklärung bewusst war, spielt im vorliegenden Verfahren grundsätzlich keine Rolle, solange die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, zumal allfällige Willensmängel beim SEM geltend zu machen wären (E. 2). Aufgrund der mangelhaften Integration des Beschwerdeführers und trotz der langen Dauer des Aufenthalts bestehen keine konventionsrechtlichen Aufenthaltsansprüche (E. 3.2). Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse ersichtlich (E. 3.3). Gleichwohl ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch in konkreter Abwägung der öffentlichen Fernhalteinteressen und der privaten Interessen verhältnismässig erscheinen muss. Eine solche Interessen abwägung wurde jedoch von den Vorinstanzen unterlassen und kann auch nicht durch blosse Hinweise auf den Integrationsmisserfolg des Beschwerdeführers und das generelle Interesse an einer Zuwanderungssteuerung ersetzt werden (E. 3.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen, Zusprechung einer gerichtsüblichen Entschädigung und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5.). Rückweisung.

  Stichworte: ASYL ASYLVERFAHREN ERFÜLLTER AUFENTHALTSZWECK FERNHALTEINTERESSE FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT INTERESSENABWÄGUNG ÖFFENTLICHES INTERESSE RÜCKWEISUNG SRI LANKA VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VERZICHT VERZICHTSERKLÄRUNG

Rechtsnormen: Art. 33 AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 83 AIG Art. 96 AIG § 3 AnwGebV Art. 64 Abs. I lit. c AsylG Art. 93 BGG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 8 Abs. I GebV VGr neu Art. 54 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00081

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1989 geborene sri-lankische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 10. Juni 2010 als Asylbewerber in die Schweiz ein, wurde am 19. November 2014 als Flüchtling anerkannt und erhielt in der Folge eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung.

Im September 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, auf seine Flüchtlingseigenschaft freiwillig zu verzichten, worauf dieses ihm am 23. September 2022 das Erlöschen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft bestätigte.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 30. Oktober 2023 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Januar 2024. Hierbei erwog es im Wesentlichen, dass der Aufenthaltszweck mit dem Verzicht auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft dahingefallen und der Beschwerdeführer auch nicht derart gut integriert sei, dass er aus dem konventionsrechtlich geschützten Recht auf Privatleben einen weiteren Aufenthaltsanspruch ableiten könne.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. Januar 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 12. April 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sie die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter seien eine Parteientschädigung zuzusprechen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer der prozedurale Aufenthalt während der Verfahrenshängigkeit zu gestatten.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2024 trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein, da der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Sodann wurden die Verfahrensakten beigezogen, den Vorinstanzen das rechtliche Gehör gewährt und ein späterer Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht gestellt.

Mit Eingabe vom 18. April 2024 liess der Beschwerdeführer einen Kurzaustrittsbericht bezüglich einem knapp einmonatigen Aufenthalt in einer Suchtklinik einreichen und die Nachreichung eines ausführlicheren Austrittsbericht in Aussicht stellen.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Der in Aussicht gestellte ausführlichere Austrittsbericht wurde bis dato nicht nachgereicht. Eine vom Verwaltungsgericht am 15. Mai 2024 telefonisch angeforderte Kostennote wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Folgetag eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und ist stets befristet (Art. 33 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Ein Bewilligungswiderruf und damit auch eine Nichtverlängerung kommt unter anderem in Betracht, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird, namentlich der Aufenthaltszweck erfüllt ist (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG; VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 3.1.1 mit Hinweis).

2.2 Dem Beschwerdeführer wurde der bisherige Aufenthalt in der Schweiz unbestrittenermassen aufgrund von dessen Flüchtlingseigenschaft und dem ihm deshalb gewährten Asyl bewilligt. Mit Schreiben vom 21. März 2022 teilte er dem SEM jedoch mit, dass er aus privaten Gründen sein Asylgesuch zurückziehen wolle. Gleichzeitig ersuchte er darum, "gemäss Ausländerrecht mit Aufenthaltsbewilligung weiterhin in der Schweiz [b]leiben zu dürfen". Hierauf teilte ihm das SEM mit Schreiben vom 31. März 2022 mit, dass es sein Schreiben als Verzicht auf Asyl in der Schweiz und auf die Flüchtlingseigenschaft interpretiere und seine Jahresaufenthaltsbewilligung bei einem Asylverzicht durch die kantonale Migrationsbehörde nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sei, weshalb er sich bei allfälligen Fragen an die zuständige (kantonale) Migrationsbehörde zu wenden habe. Sodann wurde ihm eine entsprechende Verzichtserklärung zur Unterschrift zugestellt. Diese unterzeichnete und sandte der Beschwerdeführer im September 2022 vorbehaltslos und ohne weitere Rückfragen beim zuständigen Migrationsamt an das SEM zurück, worauf ihm am 23. September 2022 bestätigt wurde, dass das ihm gewährte Asyl in der Schweiz erloschen sei und er nicht mehr als Flüchtling im Sinn der Flüchtlingskonvention gelte.

2.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz automatisch mit der Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung. Die Verzichtserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich und der Beweggrund für den Verzicht erscheint irrelevant, solange der Erklärende urteilsfähig ist (BVGr, 31. Januar 2022, D-1070/2020, E. 3.1). Allfällige Willensmängel bei der Abgabe der Verzichtserklärung können sodann nicht Gegenstand des kantonalen Bewilligungsverfahrens bilden, sondern sind mittels Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand beim SEM geltend zu machen (vgl. das aktuelle Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel E 6 Ziff. 2.2.3 [abrufbar auf www.sem.admin.ch]).

2.4 Der Beschwerdeführer wurde auf allfällige Folgen eines Asylverzichts aufmerksam gemacht und für weitere Fragen an das zuständige kantonale Migrationsamt verwiesen. Gleichwohl sandte er dem SEM ohne weitere Abklärungen und weitere Vorbehalte eine entsprechende Verzichtserklärung zu. Nachdem der unbestrittenermassen urteilsfähige Beschwerdeführer dem SEM unterschriftlich bestätigt hatte, auf sein Asyl und seine Flüchtlingseigenschaft zu verzichten, ist dessen Asyl erloschen und der Aufenthaltszweck im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AIG entfallen, womit grundsätzlich auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.

2.5 Inwieweit der Beschwerdeführer sich hierbei der ganzen Tragweite seiner Verzichtserklärung bewusst war, spielt grundsätzlich keine Rolle, solange die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind (vgl. auch VGr Aargau, 19. April 2024, WBE.2024.24, E. II./2.1). Wie bereits dargelegt wurde, sind im kantonalen Bewilligungsverfahren auch nicht allfällige Willensmängel bei der Verzichtserklärung zu überprüfen, da diese vielmehr mittels Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand beim SEM geltend zu machen sind. Zudem besteht keine umfassende behördliche Informationspflicht (vgl. BGr, 14. November 2019, 2C_339/2019, E. 5.1) und hat es der Beschwerdeführer eigenen Versäumnissen zuzuschreiben, sich vor der Abgabe der Verzichtserklärung nicht bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde näher erkundigt zu haben, obwohl er vom SEM ausdrücklich an diese verwiesen wurde. Weiter hat er selbst das Verfahren initiiert, dass zum Verlust seines Asyls und seiner Flüchtlingseigenschaft führte.

2.6 Weiter ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 3 f.) schon mangels relevanter Vertrauensdisposition irrelevant, ob dem Beschwerdeführer vom Migrationsamt mit Schreiben vom 13. Juli 2023 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Zustellung eines gültigen Passes in Aussicht gestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Asyl des Beschwerdeführers im dargelegten Sinn bereits erloschen. Zudem erfuhr das Migrationsamt erst nach dieser Mitteilung von weiteren Straftaten des Beschwerdeführers, weshalb es seine Beurteilung ohne Weiteres überdenken durfte.

Aufgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks und dem hierdurch gesetzten Widerrufsgrund ist die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers zu Recht überprüft worden.

3.  

3.1 Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist die Rechtmässigkeit der Wegweisung zu klären (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4). Die Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ist indes nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen und einander gegenüberzustellen (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00166, E. 2.1 ff.; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00855, E. 3.2; zum Ganzen VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 3.1.3).

3.2 Der Beschwerdeführer ist trotz seines knapp vierzehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz nur unzureichend integriert: Er ist eigenen Angaben zufolge alkoholabhängig und hielt sich gemäss dem eingereichten Kurzbericht des Ärztlichen Dienstes der Stadt C vom 10. April 2024 zwischen dem 19. März 2024 und dem 15. April 2024 in einer Suchtklinik auf. Während seines Aufenthalts in der Schweiz ging er nur zeitweise in wechselnden Anstellungen einer Erwerbstätigkeit nach und musste kurzzeitig in den Jahren 2015, 2016 und erneut ab Januar 2023 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Weiter liegen gemäss Aktenlage offene Verlustscheine und eingeleitete Betreibungen in einer Gesamthöhe von über Fr. 27'000.- gegen ihn vor. Für seine schlechte finanzielle Lage machte er unter anderem geltend, im Casino viel Geld verspielt zu haben (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. November 2022). Auch in strafrechtlicher Hinsicht gab sein Verhalten wiederholt zu Klagen Anlass. So sind in seinem Strafregisterauszug vom 15. September 2023 insgesamt vier Verurteilungen zu Bussen und Geldstrafen zwischen 20 und 45 Tagessätzen wegen Diebstahls- und Hausfriedensdelikten sowie einer versuchten Nötigung verzeichnet. Nach einem weiteren Hausfriedensbruch und geringfügigen Diebstahls wurde er zudem am 30. Mai 2023 unter Einbezug einer früheren Verurteilung zu einer (Gesamt-)Strafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.verurteilt. Überdies wurde ihm wegen verschiedener Fahrten ohne gültigen Fahrausweis, Missachtens von Rauchverboten und Anweisungen des Sicherheitspersonals und Überschreitens von Gleisen am 23. Februar 2021 vom Statthalteramt des Bezirks Zürich eine Busse von Fr. 1'300.auferlegt. Weitere Strafverfahren wegen Raub- und Gewaltdelikten wurden zwar eingestellt, jedoch wurden dem Beschwerdeführer zumindest in einem am 17. September 2019 eingestellten Strafverfahren wegen Raufhandel etc. aufgrund seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens Verfahrenskosten auferlegt. Über den Abschluss eines Ende 2013 eingeleiteten Verfahrens betreffend sexuelle Belästigung ist den Akten nichts zu entnehmen. In sprachlicher Hinsicht sind lediglich Sprachkenntnisse auf Niveau A2 belegt, was angesichts der langen Aufenthaltsdauer unterdurchschnittlich erscheint und auf eher wenige Kontakte ausserhalb der Diaspora des eigenen Herkunftslandes schliessen lässt. Seine sonstige Integration entspricht – soweit aus den Akten ersichtlich – bestenfalls üblichen Integrationserwartungen. Selbst unter Berücksichtigung seiner Suchterkrankung und einem allfälligen Zusammenhang zwischen derselben und seinem kriminellen Verhalten kann damit keine Rede von einer erfolgreichen Integration sein. Damit entfällt unabhängig von der Dauer seines bisherigen Aufenthalts und im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 ff.; BGr, 20. Juli 2018, 1035/2017, E. 5.1).

3.3 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht (mehr) ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat freiwillig auf sein Asyl verzichtet und zog gemäss Beschwerde- und Rekursschrift sogar eine Rückreise nach Sri Lanka in Betracht, um dort seine Mutter zu besuchen. Eine konkrete Verfolgungssituation ist unter diesen Umständen nicht mehr ersichtlich und wurde jedenfalls nicht hinreichend substanziiert (vgl. BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4). Auch seine Alkoholerkrankung und damit oder (angeblich) mit seiner Flucht verbundene psychische Erkrankungen bilden kein Vollzugshindernis und können auch in Sri Lanka behandelt werden (BVGr, 7. März 2022, D-3427/2020, E. 9.4.4). Zudem wurde im eingereichten Kurzaustrittsbericht die Wichtigkeit einer muttersprachlichen Betreuung hervorgehoben, welche in seinem Heimatland zweifellos vorhanden ist. In der Schweiz konnte er hingegen wegen vorhandener Sprachbarrieren nicht an Gruppentherapien und nur mit Übersetzungssoftware an den Einzeltherapiegesprächen der aufgesuchten Suchtklinik teilnehmen. Sodann erscheint es wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer die Existenz eines sozialen Netzes in seiner Heimat bestreitet, zugleich aber in Sri Lanka seine Mutter besuchen wollte, dort seine prägenden Jungendjahre verbrachte sowie im Asylverfahren noch auf zahlreiche dort lebende Verwandte verwiesen hatte. Ohnehin kann von ihm aufgrund seines jungen Alters erwartet werden, sich in Sri Lanka nötigenfalls ein neues soziales Netz aufzubauen.

3.4 Gleichwohl ist das vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen:

Wie dargelegt und auch im vorinstanzlichen Entscheid erwogen wurde, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Erfüllung des Aufenthaltszwecks nicht bloss das Vorhandensein eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, das Fehlen von Vollzugshindernissen im Sinn von Art. 83 AIG und das Fehlen eines alternativen Aufenthaltszwecks voraus, wie er sich insbesondere aus dem konventionsrechtlichen Recht auf Privatleben ergeben kann. Vielmehr muss die Nichtverlängerung auch in konkreter Abwägung der öffentlichen Fernhalteinteressen und den privaten Interessen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG).

Eine solche Interessenabwägung haben aber die Vorinstanzen gerade nicht oder höchstens implizit vorgenommen. Insbesondere ist nicht substanziiert dargelegt worden, worin das konkrete öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers besteht und weshalb dieses die privaten Interessen des Beschwerdeführers zu überwiegen vermag. Die abstrakten Ausführungen zum Erfordernis einer Interessenabwägung und die blossen Hinweise auf die mangelhafte Integration des Beschwerdeführers und das generelle Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung vermögen eine solche konkrete Interessenabwägung nicht zu ersetzen. Vielmehr hätten die Vorinstanzen konkrete Ausführungen zum öffentlichen Fernhalte- bzw. Wegweisungsinteresse machen und dieses den privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstellen müssen. Weiter ist bei der Interessenabwägung auch das Verschulden am Integrationsmisserfolg und die Legal- und Sozialhilfeprognose mitzuberücksichtigen. Hierbei könnte insbesondere die Suchterkrankung des Beschwerdeführers gewisse Integrationsdefizite erklären oder gar entschuldigen, wobei aber auch zu berücksichtigen ist, welche Schritte der Beschwerdeführer zur Überwindung seiner Sucht und seiner Integrationsdefizite unternommen hat (vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Je nachdem relativiert oder akzentuiert sich das entsprechende Fernhalteinteresse.

3.5 Das Verfahren ist damit zur Vornahme einer entsprechenden Interessenabwägung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen, während eine direkte Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht zu einer unbilligen Verkürzung des Instanzenzugs führen und überdies in das Ermessen der Vorinstanzen eingreifen würde.

4.  

4.1 Eine Rückweisung zum Neuentscheid (und allfälligen weiteren Untersuchung) bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5).

Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerde- und Rekursverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (erster Rechtsgang) eine angemessene Parteientschädigung zu (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Dabei ist grundsätzlich lediglich eine angemessene und keine volle Entschädigung zu leisten und ist in migrationsrechtlichen Fällen die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Regel auf Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2).

Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 5,75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 10.60 geltend, woraus sich bei voller Entschädigung zum Regelstundensatz von § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) eine Entschädigung von (rund) Fr. 1'379.- ergibt. Da sich dieser Betrag unterhalb der obengenannten Bandbreite bewegt, es sich aber auch nicht rechtfertigt, eine wesentlich über die geltend gemachten effektiven Kosten hinausgehende Entschädigung zuzusprechen, ist die Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Für das Rekursverfahren ist ebenfalls eine gerichtsübliche Entschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen.

4.3 Da dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden und die zuzusprechende Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigungsfähigen Vertretungskosten vollumfänglich deckt, ist das lediglich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Es kann offenbleiben, ob die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers überhaupt hinreichend nachgewiesen wurde, nachdem es in der Beschwerdeschrift versäumt wurde, hierzu nähere Angaben zu machen oder entsprechende Belege einzureichen, rechtskundig vertretene Personen aber praxisgemäss ihre Mittellosigkeit bereits bei Gesuchseinreichung mittels geeigneter (aktueller) Dokumente zu belegen haben (VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3). Vorliegend ist nicht einmal klar, ob der Beschwerdeführer inzwischen wieder eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.

5.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Oktober 2023 und Dispositiv-Ziffern I, II und IV sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziffer III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Januar 2024 werden aufgehoben.

Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2023.0688 in Höhe von insgesamt Fr. 1'305.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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