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Zürich Verwaltungsgericht 16.02.2024 VB.2024.00055

February 16, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,725 words·~14 min·6

Summary

Zwangsmedikation etc. (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB) | [Bestätigung der Anordnung einer Zwangsmedikation sowie Ablehnung der beantragten Aufhebung der stationären Massnahme oder der bedingten Entlassung.] Die angedachte Zwangsmedikation ist (vorerst) auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt. Sie trägt der dringenden Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung und ermöglicht ihr überhaupt erst eine weitergehende, zweckgerichtete Behandlung ihrer Erkrankung, weshalb die Massnahme zumutbar ist (E. 2.6.4). Gemäss der klaren Regelung von Art. 66c Abs. 1 und 2 StGB geht der Vollzug einer stationären Massnahme der Landesverweisung vor. Ein Export von Kriminalitätsrisiken durch Ausschaffung straffälliger Personen ohne vorgängigen Massnahmenvollzug erscheint vor diesem Hintergrund unzulässig und insgesamt stossend (E. 2.6.5). Bestätigung der Verhältnismässigkeit der medizinischen Zwangsbehandlung (E. 2.6.6). Abweisung der beantragten Aufhebung der stationären Massnahme oder der bedingten Entlassung (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00055   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.02.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Zwangsmedikation etc. (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB)

[Bestätigung der Anordnung einer Zwangsmedikation sowie Ablehnung der beantragten Aufhebung der stationären Massnahme oder der bedingten Entlassung.] Die angedachte Zwangsmedikation ist (vorerst) auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt. Sie trägt der dringenden Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung und ermöglicht ihr überhaupt erst eine weitergehende, zweckgerichtete Behandlung ihrer Erkrankung, weshalb die Massnahme zumutbar ist (E. 2.6.4). Gemäss der klaren Regelung von Art. 66c Abs. 1 und 2 StGB geht der Vollzug einer stationären Massnahme der Landesverweisung vor. Ein Export von Kriminalitätsrisiken durch Ausschaffung straffälliger Personen ohne vorgängigen Massnahmenvollzug erscheint vor diesem Hintergrund unzulässig und insgesamt stossend (E. 2.6.5). Bestätigung der Verhältnismässigkeit der medizinischen Zwangsbehandlung (E. 2.6.6). Abweisung der beantragten Aufhebung der stationären Massnahme oder der bedingten Entlassung (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: BEDINGTE ENTLASSUNG FREMDGEFÄHRDUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE KAMERUN LANDESVERWEISUNG LEGALPROGNOSE SCHIZOPHRENIE STATIONÄRE MASSNAHME VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMEDIKATION

Rechtsnormen: Art. 7 BV Art. 10 Abs. II BV Art. 36 Abs. I BV § 66 Abs. I StG Art. 56 Ziff. VI StGB Art. 59 Abs. I StGB Art. 66 Abs. II StGB § 19 Abs. I lit. a VRG § 38 Abs. I lit. d Ziff. 2 VRG § 38 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00055

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Zwangsmedikation etc. (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB),

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Bezirksgericht Bülach befand die 1988 geborene A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Urteil vom 13. November 2020 der qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie der fahrlässigen Tötung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit schuldig.  Das Gericht sah von einer Strafe ab und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinn von Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) für die Beschwerdeführerin an, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Ferner verwies das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin für zehn Jahre des Landes.

Mit Urteil vom 8. Oktober 2021 bestätigte das Obergericht, dass sich die Beschwerdeführerin der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat, hingegen sprach es sie vom Vorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung frei. Das Obergericht ordnete ebenfalls eine stationäre therapeutische Massnahme für die Beschwerdeführerin an und verwies sie für fünf Jahre des Landes.

Das Bundesgericht bestätigte den obergerichtlichen Entscheid mit Urteil vom 28. Februar 2022 (BGr, 28. Februar 2022, 6B_1516/2021).

Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) wies die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Juli 2022 per 3. August 2022 zum Vollzug der Massnahme in das Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) in der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) in Rheinau ein.

B. Die PUK ZSFT Rheinau beantragte dem JuWe am 2. Dezember 2022 die Anordnung einer zwangsweisen antipsychotischen Medikation der Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer paranoiden Schizophrenie. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2023 Stellung nehmen und gleichzeitig ein Gesuch um Aufhebung der stationären Massnahme stellen.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 hiess das JuWe das Gesuch der PUK ZSFT Rheinau um Anordnung einer antipsychotischen Medikation gut und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufhebung der stationären Massnahme sowie um bedingte Entlassung ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 ab, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

III.  

Am 31. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie den Verzicht auf die Anordnung einer (zwangsweisen) antipsychotischen Behandlung beantragen. Ferner sei die stationäre Massnahme aufzuheben, eventualiter sei dies dem zuständigen Strafgericht zu beantragen. Ebenfalls eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

Die Justizdirektion schloss am 6. Februar 2024 auf Abweisung des Rechtsmittels. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf den nicht näher begründeten Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffend die Überweisung der Sache an den Strafrichter zur Beurteilung der Aufhebung der stationären Massnahme ist daher nicht einzutreten. Zum Entscheid berufen ist vorliegend der Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Zu beurteilen ist zunächst die allfällige Anordnung einer Zwangsmedikation der Beschwerdeführerin.

2.2 Mit therapeutischen Massnahmen sollen weitere Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit verhindert bzw. vermindert werden. Sie dienen der Deliktprävention. Ihr oberstes Ziel ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters. Dessen Besserung interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen seiner Gefährlichkeit auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht (zum Ganzen BGr, 13. Dezember 2021, 6B_1293/2021, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab; eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB).

2.3 Eine Zwangsmedikation stellt einen schweren Eingriff in die nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte persönliche Freiheit bzw. in die körperliche und geistige Unversehrtheit dar; sie betrifft die nach Art. 7 BV geschützte Würde des Menschen zentral (statt vieler BGr, 3. März 2023, 6B_106/2023, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dieser schwere Eingriff verlangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nebst einer formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit einer Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind namentlich auch langfristige Nebenwirkungen der Zwangsmedikation.

2.4  

2.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt zunächst in Abrede, dass Art. 59 StGB eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsmedikation darstellt.

2.4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung enthält Art. 59 StGB indes eine genügende gesetzliche Grundlage für die Zwangsmedikation (BGr, 3. März 2023, 6B_106/2023, E. 2.3 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die Vollzugsbehörden sind für die Anordnung einer Zwangsmedikation zuständig, wenn diese dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet hat (vgl. dazu namentlich auch BGr, 22. Februar 2023, 6B_1322/2022, E. 3.3; VGr, 1. September 2023, VB.2023.00081, E. 3.1; VGr, 6. Oktober 2022, VB.2022.00419, E. 3.2).

2.4.3 Im vorliegenden Fall stützte sich das Obergericht bei der Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 10. September 2019 ab. Das Gericht erwog, der Gutachter lege dar, dass eine umfassende Behandlung der paranoiden Schizophrenie in integrativem Ansatz mit antipsychotischer Medikation geeignet sei, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin deutlich zu verbessern und die Legalprognose nachhaltig günstig zu beeinflussen. Die paranoide Schizophrenie sei dringend behandlungsbedürftig, wobei derzeit nur eine Behandlung in einem geschlossenen Rahmen infrage komme. Eine ambulante Massnahme sei nicht möglich, da bei fehlendem Krankheitsbewusstsein und Vergiftungswahn anfänglich keine Compliance für die Behandlung vorliegen dürfte und eine antipsychotische Medikation auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin angeordnet werden sollte. Eine Zwangsmedikation sei wahrscheinlich notwendig und könne nur unter stationären Bedingungen durchgeführt werden. Gestützt auf diese Ausführungen des Gutachters bejahte das Obergericht die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in einem stationären Rahmen.

Das Obergericht hat eine medikamentöse Behandlung namentlich mit antipsychotisch wirkenden Medikamenten – auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin – als Behandlungsart bei der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme im dargelegten Sinn vorgezeichnet. Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Anordnung der stationären Massnahme mit Urteil vom 28. Februar 2022 (BGr, 28. Februar 2022, 6B_1516/2021, E. 1.6). Folglich war der Beschwerdegegner für die Anordnung bzw. für die Genehmigung der medikamentösen Zwangsbehandlung zuständig und seine Ausgangsverfügung vom 18. Juli 2023 findet in Art. 59 StGB eine genügende gesetzliche Grundlage.

2.5  

2.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Zulässigkeit der Anordnung einer Zwangsmedikation weiter vor, eine solche setze zwingend eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung voraus, welche vorliegend nicht gegeben sei. Die ihr diagnostizierte paranoide Schizophrenie sowie das Alkoholabhängigkeitssyndrom stützten sich nach wie vor ausschliesslich auf das Aktengutachten vom 10. September 2019. Auch die Beurteilung der PUK vom 2. Dezember 2022 stütze einzig auf das besagte Gutachten ab. Die Risikoeinschätzung des damaligen Gutachters sei jedoch in der Annahme zustande gekommen, dass es sich bei der Anlasstat um eine vorsätzliche Tötung handle. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten lediglich den Tatbestand der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung erfüllt habe, sei nie gutachterlich berücksichtigt worden. Ferner sei das Gutachten aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeitdauer für die Beurteilung einer aktuellen Fremd- und/oder Selbstgefährdung ungeeignet. Sie habe sich seit der Anlasstat vor mehr als fünf Jahren in keiner Weise auch nur ansatzweise gefährlich oder bedrohlich verhalten. Die durch den Gutachter festgestellten, ausgeprägten Wahnvorstellungen und Halluzinationen würden von der PUK aktuell weder beschrieben noch dokumentiert. Das ihr attestierte hohe Gefährdungspotenzial habe sich nicht verwirklicht. Weshalb sie trotz fehlender Behandlung keine Symptomverschlechterung aufweise und sich hinsichtlich der ihr attestierten Gewaltbereitschaft nicht rückfällig gezeigt habe, müsse fachmedizinisch beurteilt und beantwortet werden. Aus Sicht eines medizinischen Laien sei von einer geringeren Gewaltbereitschaft und einer verbesserten Legalprognose auszugehen. Infolge veränderter Verhältnisse habe das Gutachten an Aktualität eingebüsst, weshalb neue Abklärungen unabdingbar gewesen wären.

2.5.2 Mit Entscheid 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 stellte das Bundesgericht bezogen auf den konkreten Fall verbindlich fest, der sachverständige Gutachter habe schlüssig dargelegt, weshalb bzw. unter welchem Umständen weitere Gewaltdelikte von der Beschwerdeführerin zu befürchten seien. Es sei davon auszugehen, dass er sich der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung bei der Anlasstat bewusst gewesen sei und diese bei seiner Beurteilung berücksichtigt habe. Ferner ergebe sich nachvollziehbar, weshalb er zur Ansicht gelangt sei, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte (BGr, 28. Februar 2022, 6B_1516/2021, E. 1.5.3). Gestützt auf diese verbindlichen höchstrichterlichen Erwägungen lag bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Februar 2022 eine Fremdgefährdung vor.

2.5.3 Weshalb sich diese Ausgangslage zwischenzeitlich verändert haben soll, wird seitens der Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt. Bereits die Vorinstanz erwog in diesem Punkt zu Recht, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer paranoiden Schizophrenie und es könne mangels Behandlung dieser Grunderkrankung nicht von einer massgeblichen Veränderung der Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens ausgegangen werden. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich das Ausbleiben erneuter Delinquenz, ausgeprägter Wahnvorstellungen und Halluzinationen oder einer merklichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorbringt, ist anzumerken, dass diese Umstände auf den eng überwachten Rahmen der stationären Massnahme zurückgeführt werden können, in welchem sie sich aktuell noch immer befindet. Damit verbunden ist ein strukturierter Tagesablauf ohne Alkoholkonsum, ohne den Einfluss äusserer Stressfaktoren und mit sichergestellter Betreuung. Den Erwägungen des Bundesgerichts zufolge ist nicht zu beanstanden, daraus zu schliessen oder zumindest nicht auszuschliessen, dass eine Rückfallgefahr für Gewalttaten bestehe, wenn sich die Beschwerdeführerin in Freiheit befände (vgl. BGr, 28. Februar 2022, 6B_1516/2021, E. 1.5.4). Die betreffenden Erwägungen haben mangels veränderter Sachlage nach wie vor Gültigkeit. Für eine fachmedizinische Neubeurteilung besteht daher kein Anlass.

2.5.4 Die Argumentation, der beauftragte Gutachter sei von einer anderen Anlasstat ausgegangen und habe in der Folge eine falsche Risikoeinschätzung vorgenommen, brachte die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor dem Bundesgericht vor. Doch schenkte das Bundesgericht den betreffenden Ausführungen kein Gehör und hielt stattdessen fest, es sei unklar, woraus die Beschwerdeführerin schliesse, der Sachverständige sei zum Begutachtungszeitpunkt von einer eventualvorsätzlichen Tötung ausgegangen. Vielmehr habe er explizit festgehalten, es stehe ihm nicht zu, zu bewerten, ob der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt sei oder nicht. Da die Handlungen der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zum Tod ihres Sohnes geführt hätten und sich das Gutachten nicht zur rechtlichen Qualifikation der Tat äussere, sei nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens von "falschen Annahmen bezüglich der Anlasstat" ausgegangen sei (BGr, 28. Februar 2022, 6B_1516/2021, E. 1.5.2). Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich im vorliegenden Verfahren.

2.6  

2.6.1 Zu beurteilen ist als Nächstes die Verhältnismässigkeit der infrage stehenden Zwangsmedikation.

2.6.2 Unbestritten und aufgrund des aktenkundigen Gutachtens auch erstellt ist, dass die angedachte Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin mit einer antipsychotischen Medikation geeignet ist, ihren gesundheitlichen Zustand zu verbessern (vgl. E. 2.4.3).

2.6.3 Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Massnahme erwog der zuständige Gutachter, ihre paranoide Schizophrenie sei dringend behandlungsbedürftig. Alternativen zu einer medikamentösen Behandlung etwa in Form einer ambulanten Massnahme schloss er aus und seitens der Beschwerdeführerin werden ebenfalls keine solchen dargelegt. Die geäusserten Bedenken des Gutachters, dass seitens der Beschwerdeführerin ein fehlendes Krankheitsbewusstsein vorliege und keine Compliance für die medikamentöse Behandlung gegeben sei, haben sich bestätigt. Gemäss dem Bericht bzw. dem Antrag der PUK vom 2. Dezember 2022 sind psychotherapeutisch sowie milieutherapeutisch intensive und stetige Versuche unternommen worden, um eine Therapiemotivation bei der Beschwerdeführerin aufzubauen und ihr ein basales Krankheitsverständnis sowie die Notwendigkeit einer Behandlung näherzubringen. Jedoch hätten diese Versuche auch nach monatelangen Bemühungen nicht die erhoffte Wirkung erbracht. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich dies ohne adäquate Medikation ändere. Eine Zwangsmedikation ist folglich erforderlich.

2.6.4 In Bezug auf die Zumutbarkeit der vorgesehenen Behandlung ist das private Interesse der Beschwerdeführerin an ihrer persönlichen Freiheit bzw. ihrer physischen und psychischen Integrität im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BV gegen die bedrohten öffentlichen Interessen abzuwägen. Vorliegend ist ein hohes öffentliches Interesse in Form der öffentlichen Sicherheit durch die Verhinderung weiterer Straf- und/oder Gewalttaten der Beschwerdeführerin betroffen, zumal die durch sie verübte Tat den Tod eines Kindes bewirkt hat. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, sind diesbezüglich das mittelhohe Risikopotenzial für Hands-off-Gewaltdelikte sowie das geringe bis mittlere Risikopotenzial für die erneute Begehung schwerer Gewaltdelikte durch die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die angedachte Zwangsmedikation ist (vorerst) auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt. Sie trägt der dringenden Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung und ermöglicht ihr überhaupt erst eine weitergehende, zweckgerichtete Behandlung ihrer Erkrankung, weshalb die Massnahme auch zumutbar ist.

2.6.5 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen jedoch ein, sie würde aufgrund der ihr gegenüber angeordneten Landesverweisung nach Beendigung der Massnahme unmittelbar aus der Schweiz weggewiesen und müsse in ihr Herkunftsland C zurückkehren. Eine medikamentöse Behandlung in der Schweiz sei folglich nicht nachhaltig, zumal sie in ihrer Heimat umgehend wieder in einen unbehandelten Zustand zurückfallen würde.

Die spezialpräventiven Wirkungen einer Landesverweisung erschöpfen sich darin, die Rückfallgefahr im Inland zu bannen. Demgegenüber erteilt das dualistische Sanktionensystem des StGB den Strafjustizbehörden (einschliesslich den Vollzugsbehörden) den gesetzlichen Auftrag, unter gegebenen Voraussetzungen mit therapeutischen oder sichernden Massnahmen präventiv auf Straftäter und Straftäterinnen einzuwirken, sofern sie im räumlichen Anwendungsbereich des StGB ein Delikt begangen haben. Gemäss der klaren Regelung von Art. 66c Abs. 1 und 2 StGB geht der Vollzug einer stationären Massnahme der Landesverweisung vor. Ein Export von Kriminalitätsrisiken durch Ausschaffung straffälliger Personen ohne vorgängigen Massnahmenvollzug erscheint vor diesem Hintergrund unzulässig und insgesamt stossend (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 11. Januar 2022, 460 21 48, E. 5.6). Ferner dient die medikamentöse Behandlung nicht zuletzt auch der Sicherstellung einer risikofreien Umsetzung der gerichtlich angeordneten Landesverweisung bzw. der Gewährung der Sicherheit der dabei künftig involvierten Personen in der Schweiz.

2.6.6 Insgesamt erweist sich die infrage stehende Zwangsmedikation folglich als verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer Gewaltdelikte durch die Beschwerdeführerin überwiegt gegenüber ihren privaten Interessen an einem Verzicht auf die Vornahme der medizinischen Zwangsbehandlung.

3.  

3.1 Zu beurteilen bleibt die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufhebung der stationären Massnahme.

3.2 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Hierbei ist nicht eine Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin zu einer hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die betroffene Person in einer Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten so zu leben, dass eine günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Sozialverhaltens gestellt werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017, E. 1.6; VGr, 3. August 2021, VB.2021.00091 E. 4.2 f.). Eine Weiterführung der stationären Massnahme muss sich stets als verhältnismässig erweisen.

3.3 Von einer hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos kann im Fall der Beschwerdeführerin keine Rede sein, konnte doch mit einer wirksamen Behandlung der ihr diagnostizierten paranoiden Schizophrenie noch gar nicht begonnen werden. Vielmehr mangelt es der Beschwerdeführerin nach wie vor an einer Krankheitseinsicht und folglich auch an der Einsicht hinsichtlich ihrer Behandlungsbedürftigkeit. Sowohl der Gutachter wie auch die für die Beschwerdeführerin zuständigen Fachpersonen in der PUK gehen jedoch davon aus, dass mittels einer adäquaten medikamentösen Behandlung ein Rückgang der Krankheitssymptome der Beschwerdeführerin sowie die Entwicklung einer Krankheitseinsicht bewirkt werden können. Dies führt letztlich auch zu einer günstigeren Legalprognose. Die stationäre Massnahme ist somit weder aussichtslos noch ist ihr Zweck erfüllt. Eine Aufhebung kommt aktuell folglich nicht in Betracht.

Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die Sache erweist sich als spruchreif.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

4.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Wie schon im Rekursverfahren beantragt die Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Vorinstanz ging von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin aus und erachtete ihren Rekurs bzw. ihre Begehren als nicht geradezu offensichtlich aussichtslos sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als gegeben. Für das Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden.

Die Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen im Wesentlichen ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt, welche sie teilweise schon vor Bundesgericht im Jahr 2022 geltend gemacht hat.  Mit den Erwägungen des betreffenden bundesgerichtlichen Entscheids setzte sie sich hingegen unzureichend bis gar nicht auseinander, da sie im vorliegenden Verfahren erneut dieselben Argumente vorbrachte. Letztere hat bereits die Vorinstanz eingehend behandelt. Vor dem Verwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin weder neue Tatsachen vor noch reichte sie weitere Beweismittel ein, welche die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen vermöchten. Unter diesen Umständen waren ihre Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer als die Aussichten zu unterliegen, weshalb die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu gelten hat. Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde VB.2024.00055 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    1'100.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.        95.--      Zustellkosten, Fr.    1'195.--      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;

       b)    die Justizdirektion;

       c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).