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Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2024 VB.2024.00054

November 21, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,541 words·~18 min·8

Summary

Covid-19-Härtefallprogramm; 2., 3. und 5. Zuteilungsrunde | [Die Beschwerdeführerin verkauft ihre Produkte sowohl in einem Restaurant als auch an verschiedenen Orten im Takeaway. Ihre Betriebe waren nur teilweise aufgrund von Pandemiemassnahmen geschlossen. Strittig ist, ob das Unternehmen als Ganzes als geschlossen zu qualifizieren und damit für das ganze Unternehmen auf das Erfordernis des Umsatzrückgangs von mindestens 40% im Vergleich zu den Jahren 2018 und 2019 zu verzichten gewesen wäre sowie ob der Beschwerdegegner zu Recht ohne Antrag der Beschwerdeführerin geschlossene und nicht geschlossene Sparten identifiziert und nur erstere entschädigt hat.] Eine Spartenbetrachtung nach Art. 2a HFMV 20 setzt keine Tätigkeit in verschiedenen Branchen voraus, sondern nur mehrere Geschäftsbereiche, welche für die Voraussetzungen zum Bezug von Härtefallgeldern klar abgrenzbar sind. Dies ist bei der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Betriebsschliessungen der Fall (E. 5.2). Das Gesamtunternehmen hatte keinen Umsatzrückgang von mindestens 40 % und es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner es nicht als gesamthaft geschlossen betrachtete (E. 5.3.3-5.3.5). Entsprechend erfolgte die Spartenbetrachtung ausschliesslich zum Vorteil des gesuchstellenden Unternehmens, da ansonsten gar keine Härtefallbeiträge hätten gewährt werden können (E. 5.3.6). Der Höchstbetrag der Härtefallentschädigungen richtet sich nur nach dem Umsatz der entschädigungsfähigen Sparten (E. 6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00054   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Covid-19-Härtefallprogramm; 2., 3. und 5. Zuteilungsrunde

[Die Beschwerdeführerin verkauft ihre Produkte sowohl in einem Restaurant als auch an verschiedenen Orten im Takeaway. Ihre Betriebe waren nur teilweise aufgrund von Pandemiemassnahmen geschlossen. Strittig ist, ob das Unternehmen als Ganzes als geschlossen zu qualifizieren und damit für das ganze Unternehmen auf das Erfordernis des Umsatzrückgangs von mindestens 40% im Vergleich zu den Jahren 2018 und 2019 zu verzichten gewesen wäre sowie ob der Beschwerdegegner zu Recht ohne Antrag der Beschwerdeführerin geschlossene und nicht geschlossene Sparten identifiziert und nur erstere entschädigt hat.] Eine Spartenbetrachtung nach Art. 2a HFMV 20 setzt keine Tätigkeit in verschiedenen Branchen voraus, sondern nur mehrere Geschäftsbereiche, welche für die Voraussetzungen zum Bezug von Härtefallgeldern klar abgrenzbar sind. Dies ist bei der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Betriebsschliessungen der Fall (E. 5.2). Das Gesamtunternehmen hatte keinen Umsatzrückgang von mindestens 40 % und es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner es nicht als gesamthaft geschlossen betrachtete (E. 5.3.3-5.3.5). Entsprechend erfolgte die Spartenbetrachtung ausschliesslich zum Vorteil des gesuchstellenden Unternehmens, da ansonsten gar keine Härtefallbeiträge hätten gewährt werden können (E. 5.3.6). Der Höchstbetrag der Härtefallentschädigungen richtet sich nur nach dem Umsatz der entschädigungsfähigen Sparten (E. 6). Abweisung.

  Stichworte: COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH

Rechtsnormen: § 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz § 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung Art. 5b Abs. 1 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung Art. 5b Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung Art. 8a Covid-19-Härtefallverordnung

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00054

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A GmbH, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm; 2., 3. und 5. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die A GmbH mit Sitz in Zürich wurde 2014 gegründet und bezweckt die Herstellung und den Vertrieb von Fruchtsäften, Smoothies und weiteren gastronomischen Produkten.

B. Am 9. Februar 2021 ersuchte die A GmbH die Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 635'259.-. Mit Verfügung vom 8. April 2021 hiess die Finanzdirektion das Gesuch teilweise gut und gewährte der A GmbH einen nicht rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von Fr. 264'153.-. Im übrigen Umfang wies sie das Gesuch ab, da der ersuchte Beitrag die ungedeckten Kosten der A GmbH übersteige. Am 20. April 2021 erhob die A GmbH hiergegen Rekurs beim Regierungsrat.

C. Am 26. April 2021 beantragte die A GmbH im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde erneut einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 635'259.- unter Anrechnung des bereits gewährten Beitrags und zusätzlich ein Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.- und mit einer Laufzeit von zehn Jahren. In der Folge wurde das Rekursverfahren zur 2. Zuteilungsrunde bis zum Entscheid der Finanzdirektion zur 3. Zuteilungsrunde sistiert. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch der A GmbH im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde ab, da der ersuchte Beitrag zusammen mit dem bereits gewährten Beitrag aus der 2. Zuteilungsrunde die ungedeckten Kosten der A GmbH übersteige. Das Gesuch um ein Darlehen wies die Finanzdirektion ab, da gemäss Liquiditätsplan ab 2021 Gewinne erwartet würden und damit die Selbstfinanzierung gewährleistet sei. In der Folge hob der Regierungsrat am 13. Juli 2021 die Sistierung des Rekursverfahrens zur 2. Zuteilungsrunde auf und erhob die A GmbH am 17. Juli 2021 auch Rekurs gegen die Verfügung betreffend die 3. Zuteilungsrunde.

D. Am 27. Oktober 2021 kam die Finanzdirektion wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 1. Juli 2021 betreffend die 3. Zuteilungsrunde zurück und gewährte der A GmbH unter Anrechnung der bereits gewährten Beiträge einen nicht rückzahlbaren Beitrag von insgesamt Fr. 357'336.-. Die A GmbH anerkannte die teilweise Gegenstandslosigkeit ihres Rekurses im Betrag des mit der Wiedererwägungsverfügung zusätzlich gewährten Beitrags, hielt im übrigen Umfang jedoch an ihrem Rekurs fest.

E. Am 20. Januar 2022 beantragte die A GmbH im Rahmen der 5. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms erneut einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 635'259.-. Dieses Gesuch hiess die Finanzdirektion mit Verfügung vom 15. März 2022 teilweise gut und gewährte der A GmbH unter Anrechnung der bereits geleisteten Beiträge insgesamt einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 510'374.-. Im übrigen Umfang wies sie das Gesuch ab, da mit den gesprochenen Beiträgen die Höchstgrenze von maximal 20 % des in den relevanten Sparten erwirtschafteten durchschnittlichen Umsatzes der Geschäftsjahre 2018 und 2019 erreicht worden sei. Hiergegen führte die A GmbH am 13. April 2022 ebenfalls Rekurs an den Regierungsrat.

II.  

Der Regierungsrat vereinigte die am 20. April 2021 (2. Zuteilungsrunde), 17. Juli 2021 (3. Zuteilungsrunde) und 13. April 2022 (5. Zuteilungsrunde) gegen die entsprechenden Verfügungen erhobenen Rekurse der A GmbH mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Dispositiv-Ziff. I) und wies diese ab (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten des Rekursverfahrens nahm er auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und gewährte der A GmbH eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 30. Januar 2024 erhob die A GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, ihr sei zusätzlich zu den bereits gewährten Beiträgen ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 124'885.- (Gesamtbetrag: Fr. 635'259.-) zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder die Finanzdirektion zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Die Staatskanzlei beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2024 namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion erstattete am 23. Februar 2024 eine Beschwerdeantwort und beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Die A GmbH replizierte mit Stellungnahme vom 27. Februar 2024.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102, in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 5821, vgl. unten E. 4.2]) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz macht die Unterstützung durch den Bund zudem davon abhängig, dass das Unternehmen vor dem Ausbruch von Covid-19 profitabel oder über-lebensfähig war und dass es nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hat. Gemäss Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.

Am 1. Dezember 2020 trat vor diesem Hintergrund die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) in Kraft (AS 2020 4919). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum 31. Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 2–6 HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass es profitabel oder überlebensfähig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a HFMV 20) sowie dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20). Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden (Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20).

2.2 Nachdem der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten wollten; namentlich konnten die Kantone die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen auch enger als der Bund formulieren (EFV, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021[Erläuterungen HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).

2.3 Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2), was in der Folge auch für die weiteren Zuteilungsrunden galt. Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108; zum Ganzen VGr, 6. Juli 2023, VB.2023.00058, E. 2.3 – 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 2.2 – 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).

3.  

Weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022, 2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht räumt einen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; VGr, 6. Juli 2023, VB.2023.00058, E. 3 – 22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 4 – 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2). Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

4.  

4.1 Das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden (BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1; VGr, 6. Juli 2023, VB.2023.00058, E. 4.1, und 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss § 5 StaatsbeitragsG sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln.

4.2 Vorliegend sind insgesamt drei unterschiedliche Gesuche der Beschwerdeführerin für Covid-19-Härtefallbeiträge zu beurteilen, die verteilt über den Zeitraum vom 8. April 2021 bis zum 15. März 2022 (erstmals) erstinstanzlich entschieden wurden. Relevant sind im vorliegenden Verfahren Normen zur Feststellung, wann ein Härtefall vorliegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz sowie Art. 5 und 5b HFMV 20), die Bestimmung betreffend die Höchstgrenze für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken (Art. 8a HFMV 20) sowie die Bestimmungen betreffend die Spartenrechnung (Art. 2a HFMV 20).

Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz stand im ganzen relevanten Zeitraum unverändert in Kraft. Mithin kommt vorliegend das Covid-19-Gesetz in der am 20. März 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 153) zur Anwendung.

Die genannten Normen der HFMV 20 standen vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und damit während der Verfügungen der Finanzdirektion zur 2. und 3. Zuteilungsrunde unverändert in Kraft. Der Regierungsrat wandte die (inzwischen ausser Kraft getretene) HFMV 20 auch auf die Gesuche der 5. Zuteilungsrunde im Januar 2022 an, was zwischen den Parteien unbestritten ist. Damit kommt die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 1. April 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 184) auf alle Gesuche der Beschwerdeführerin zur Anwendung.

5.  

5.1 Der Beschwerdegegner gewährte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms insgesamt einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 510'374.-. Die Vorinstanz schützte dies und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 635'259.- ab, mit folgender Begründung: Die Beschwerdeführerin habe im Gesuchszeitraum Umsätze in fünf unterschiedlichen Sparten im Sinn von Art. 2a HFMV 20 erwirtschaftet: (1) Restaurantkette C inhouse Verkäufe, (2) Managementdienstleistungen, (3) Takeaway-Umsätze, die trotz Massnahmen rechtlich möglich gewesen seien, (4) Takeaway-Umsätze, die aufgrund der Massnahmen nicht möglich gewesen seien, und (5) Verkauf Waren oder erzeugte Produkte an Schwesterfirmen.

Die Sparte 1 bestehe im Wesentlichen aus verschiedenen Restaurantbetrieben und die Sparte 4 aus dem Takeaway-Geschäft in Fitnesszentren, die beide von coronabedingten Betriebsschliessungen betroffen gewesen seien. Entsprechend sei gemäss Art. 5b Abs. 1 lit. a HFMV 20 für diese Sparten auf das Erfordernis des genügenden Umsatzrückgangs nach Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 zu verzichten und seien sie im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms anspruchsberechtigt. Die übrigen Sparten seien hingegen nicht von Betriebsschliessungen betroffen gewesen und erfüllten die Voraussetzung eines Umsatzrückgangs von mindestens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Geschäftsjahre 2018 und 2019 nach Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz und Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 nicht. So habe der Umsatzrückgang in der Sparte 3 nur 35,6 % betragen und sei in den Sparten 2 und 5 im Vergleich zu den Referenzjahren sogar eine Umsatzsteigerung zu verzeichnen gewesen. Entsprechend sei in diesen Sparten kein Härtefall anzunehmen und seien diese auch keiner Härtefallentschädigung zugänglich.

In der Sparte 1 habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen Umsatz von Fr. 1'904'138.- und im Jahr 2019 einen solchen von Fr. 2'181'358.- erzielt. In der Sparte 4 habe der Umsatz im Jahr 2018 Fr. 441'057.- und im Jahr 2019 Fr. 577'193.- betragen. Hieraus resultiere für beide Sparten ein durchschnittlicher Jahresumsatz von Fr. 2'551'873.-. Nach Art. 8a HFMV 20 betrage die Höchstgrenze für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und höchstens 1 Million Franken pro Unternehmen. Entsprechend liege die Entschädigungsgrenze für die beiden entschädigungsfähigen Sparten bei Fr. 510'374.- (= Fr. 2'551'873.- x 20 %). Ein nicht rückzahlbarer Beitrag in dieser Höhe sei der Beschwerdeführerin gewährt worden, womit das Maximum ausgeschöpft sei und kein Raum für eine weitere Gewährung von Härtefallentschädigungen verbleibe.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht hiergegen zunächst geltend, es hätte im vorliegenden Fall keine Betrachtung nach Sparten gemäss Art. 2a HFMV 20 erfolgen dürfen. Diese Bestimmung beziehe sich ausdrücklich auf Unternehmen, die an sich vom Bezug von Härtefallmassnahmen ausgeschlossen wären, weil sie bereits andere branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen bezögen. Dieser Ausschluss sollte mit Art. 2a HFMV 20 für Unternehmen abgemildert werden, die in verschiedenen Branchen tätig seien, wie beispielsweise ein Restaurationsbetrieb mit Kulturbühne. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in verschiedenen Branchen tätig, weshalb Art. 2a HFMV 20 auf sie nicht anwendbar sei.

5.2.1 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Nach Art. 2a HFMV 20 können Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, beantragen, dass die Anforderungen nach den Art. 3 Abs. 1 lit. c, Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5, Art. 5a und Art. 8–8c HFMV 20 je Sparte separat beurteilt werden. Mit dem Verweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 wird zwar ermöglicht, dass Unternehmen, die für einen Geschäftsbereich branchenspezifische Covid-19-Hilfen des Bundes beziehen, durch eine Abgrenzung entsprechender Sparten für die übrigen Geschäftsbereiche trotzdem noch Härtefallentschädigungen beziehen können. Art. 2a HFMV 20 nennt jedoch darüber hinaus weitere Voraussetzungen für den Bezug von Härtefallentschädigungen, die einer spartenweisen Betrachtung zugänglich sind: das Erfordernis, dass Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen (Art. 3 Abs. 1 lit. c HFMV 20), das Erfordernis eines Umsatzrückgangs von mindestens 40 % (Art. 5 HFMV 20), das Erfordernis der erheblichen ungedeckten Fixkosten (Art. 5a HFMV 20) sowie die Berechnung der Höchstgrenzen (Art. 8–8c HFMV 20). Ferner sieht Art. 5b Abs. 2 HFMV 20 mit Verweis auf Art. 2a HFMV 20 vor, dass auch Betriebsschliessungen, die einen Verzicht auf das Umsatzrückgangserfordernis von Art. 5 HFMV 20 erlauben, spartenweise beurteilt werden können.

5.2.2 Mit anderen Worten ist Art. 2a HFMV 20 nicht ausschliesslich auf Unternehmen anwendbar, die in verschiedenen Branchen tätig sind – dies ist lediglich einer der möglichen Anwendungsbereiche. Voraussetzung der Anwendung ist vielmehr der Betrieb mehrerer Geschäftsbereiche, welche für die Zwecke der verschiedenen in Art. 2a HFMV 20 genannten Voraussetzungen zum Bezug von Härtefallgeldern voneinander klar abgrenzbar sind. Dass bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Betriebsschliessung (vgl. Art. 5b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2a HFMV 20) im Wesentlichen zwei abgrenzbare Geschäftsfelder vorlagen – nämlich der Verkauf von Produkten im Takeaway und das Erbringen von Managementdienstleistungen, die ohne Betriebsschliessungen weiterhin möglich waren, und der Verkauf von Produkten im Restaurationsbetrieb und in Fitnesszentren, der aufgrund von Betriebsschliessungen nicht mehr möglich war – hat die Beschwerdeführerin durch die Einreichung der Spartenrechnung selbst belegt. Entsprechend unbehelflich ist auch, wenn sie nun vorbringt, dass eine Unterteilung in diese unterschiedlichen Geschäftsfelder aus betriebswirtschaftlichen Gründen völlig sinnwidrig wäre und sich das Takeaway-Geschäft nicht vom Inhouse-Geschäft trennen lasse.

5.3 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, eine Spartenbetrachtung nach Art. 2a HFMV 20 verlange zwingend einen entsprechenden Antrag durch das gesuchstellende Unternehmen. Einen solchen habe sie nie gestellt. Entsprechend sei das Unternehmen als Ganzes zu beurteilen. Aufgrund des geschlossenen Restaurantbetriebs komme Art. 5b HFMV 20 (auf das ganze Unternehmen) zur Anwendung, weshalb die Höhe des Umsatzrückgangs unerheblich sei und die Höchstgrenze der Entschädigung nach Art. 8a Abs. 1 HFMV 20 sich mit dem Gesamtumsatz der Jahre 2018 und 2019 berechne und nicht nur mit dem Umsatz einzelner Sparten.

5.3.1 Aus den Akten ergibt sich hierzu das Folgende: Nachdem die Beschwerdeführerin am 26. April 2021 ihr Gesuch für Härtefallbeiträge in der 3. Zuteilungsrunde gestellt hatte, wurde sie von der Finanzdirektion am 29. April 2021 per E-Mail kontaktiert und darüber informiert, dass letztere festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin auch Produkte im Takeaway verkaufe. Da sich die Corona-Massnahmen auf das Takeaway-Geschäft anders auswirken würden als auf das Restaurant, würde die Finanzdirektion eine unterschriebene Spartenrechnung benötigen, die deklariere, welche Umsätze mit welchem Geschäftsteil erzielt wurden. Ausserdem bat die Finanzdirektion um die Zustellung einer neuen Jahresrechnung, welche die Gesamtumsätze von 2018 bis 2020 ohne die Umsätze aus den Takeaway-Geschäften angibt. Für die Einreichung der Unterlagen setzte sie eine Frist von fünf Tagen an und drohte der Beschwerdeführerin an, bei fehlender Antwort das Gesuch abzulehnen. Hierauf reichte die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2021 per E-Mail die gewünschte Spartenrechnung ein und erläuterte diese.

5.3.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht von sich aus einen Antrag auf Spartenbetrachtung stellte. Sie wurde vom Beschwerdegegner zur Einreichung der Spartenrechnung aufgefordert. Der Beschwerdegegner räumt dies in seiner Beschwerdeantwort auch ein, bringt jedoch vor, die Beschwerdeführerin hätte auf Stufe Gesamtunternehmen die Voraussetzungen der HFMV 20 zum Erhalt von Härtefallbeiträgen nicht erfüllt, weshalb die Spartenbetrachtung kulanterweise vorgenommen worden sei, um überhaupt Härtefallbeiträge gewähren zu können.

5.3.3 Die Beschwerdeführerin erzielte im Geschäftsjahr 2020 einen Gesamtumsatz von Fr. 3'094'413.89. Dies stellt im Vergleich zum durchschnittlichen Gesamtumsatz der Geschäftsjahre 2018 und 2019 von Fr. 3'176'295.39 (Fr. 3'010'208.80 + Fr. 3'342'381.98 / 2) bloss einen Rückgang von 2,58 % dar. Selbst wenn man stattdessen nachträglich in Anwendung von Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20 den Gesamtumsatz des Geschäftsjahres 2021 (Fr. 2'243'869.20) als Vergleichsgrösse heranziehen würde, resultierte nur ein Umsatzrückgang von 29,36 %. Entsprechend erlitt die Beschwerdeführerin als Gesamtunternehmen keinen Umsatzrückgang aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie von mehr als 40 % im Vergleich zum Durchschnittsumsatz der Geschäftsjahre 2018 und 2019 und erfüllte sie entsprechend eine Voraussetzung zum Bezug von Härtefallgeldern nicht (vgl. Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 HFMV 20). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere bringt sie nicht vor, dass bei einer anderen Auswahl einer Periode von zwölf Monaten während der Geschäftsjahre 2020 und 2021 ein Umsatzrückgang von 40 % resultieren würde.

5.3.4 Das Erfordernis des Umsatzrückgangs entfiel bei Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen mussten (Art. 5b Abs. 1 lit. a HFMV 20). Laut Erläuterungen der eidgenössischen Finanzdirektion habe in diesen Fällen davon ausgegangen werden können, dass der Umsatzrückgang hoch genug sei, um einen Härtefall zu begründen (vgl. Erläuterungen HFMV 20 S. 9). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie sei ausschliesslich im Bereich Gastronomie tätig. Dass sie mehrere Restaurants betreibe und deshalb ein "Management" aufweise, das übergreifende Themen koordiniere, ändere nichts daran, dass das Gesamtunternehmen vollumfänglich von Schliessungen betroffen gewesen sei. Entsprechend sei sie in Anwendung von Art. 5b Abs. 1 lit. b HFMV 20 zum Bezug von Härtefallentschädigungen unabhängig vom Umsatzrückgang berechtigt gewesen.

5.3.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich Umsätze durch den Restaurationsbetrieb erwirtschaftete, sondern teilweise ihre Produkte auch im Takeaway-Geschäft an verschiedenen Standorten verkaufte und Umsätze durch Managementdienstleistungen erwirtschaftete. Die Behauptung, dass das Gesamtunternehmen "vollumfänglich von Schliessungen betroffen gewesen sei" trifft bei dieser Ausgangslage nicht zu. Bei der Entscheidung, ob bei einem gesuchstellenden Unternehmen wie der Beschwerdeführerin, bei dem nur Umsätze aus gewissen Geschäftsfeldern aufgrund von Betriebsschliessungen wegfielen und aus den übrigen nicht, als Ganzes Art. 5b Abs. 1 lit. a HFMV 20 zur Anwendung gelangte und damit auf das Kriterium des Umsatzrückgangs von mindestens 40 % zu verzichten war, kam dem Beschwerdegegner – wie bei der ganzen Durchführung des Covid-19-Härtefallprogramms – ein Ermessen zu (vgl. zuvor E. 3). Dass er dieses vorliegend in rechtswidriger Art und Weise ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr drängte sich der Schluss, die durch Art. 5b Abs. 1 lit. a HFMV 20 statuierte Vermutung des ausreichenden Umsatzrückgangs vorliegend nicht zur Anwendung zu bringen, geradezu auf, da der Beschwerdegegner von den Erfolgsrechnungen der Beschwerdeführerin der Geschäftsjahre 2018 bis 2020 und damit dem nicht ausreichenden Umsatzrückgang auf Stufe Gesamtunternehmen aufgrund der Gesuchsbeilagen zu den Gesuchen in der 2. und 3. Zuteilungsrunde bereits Kenntnis hatte. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass er die Betriebsschliessungen, von denen die Beschwerdeführerin nur in einzelnen Geschäftsfeldern betroffen war, nicht als für das Gesamtunternehmen wesentlich betrachtete und deshalb für das Gesamtunternehmen das Erfordernis des Umsatzrückgangs anwandte.

5.3.6 Dass der Beschwerdegegner bei dieser Ausgangslage von sich aus die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Spartenrechnung aufforderte, geschah ausschliesslich zu deren Vorteil, da so wenigstens für die von den Betriebsschliessungen betroffenen Geschäftsfelder Härtefallbeiträge gefordert werden konnten. Wäre der Beschwerdegegner dem Wortlaut der HFMV 20 gefolgt und hätte er mangels eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin keine Spartenbetrachtung vorgenommen, hätte er gar keine Härtefallbeiträge ausrichten können und dieser Schluss wäre mit Blick auf das ihm zustehende Ermessen ebenfalls nicht zu beanstanden gewesen.

5.4 Im Ergebnis wirkte sich die Spartenbetrachtung im Sinn von Art. 2a HFMV 20 ausschliesslich zugunsten der Beschwerdeführerin aus, weshalb deren Anwendung durch den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden ist.

6.  

6.1 Die Höhe der gewährten Härtefallentschädigungen ist durch Art. 8a HFMV 20 bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Millionen auf höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens Fr. 1'000'000.- beschränkt. Da vorliegend eine Spartenbetrachtung zur Anwendung gelangt, ist auch die Höchstgrenze nach Sparte zu bestimmen (vgl. Art. 2a HFMV 20).

6.2 Der durchschnittliche Jahresumsatz der Geschäftsjahre 2018 und 2019 in den beiden entschädigungsfähigen Sparten (Sparte Nr. 1 [Restaurantkette C inhouse Verkäufe] und Sparte Nr. 4 [Takeaway-Umsätze, die aufgrund der Massnahmen nicht möglich waren]) betrug Fr. 2'551'873.-. Die höchstmögliche Entschädigung beläuft sich entsprechend auf Fr. 510'374.- (vgl. auch zuvor E. 5.1).

6.3 Es ist damit nicht rechtswidrig, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführerin sei bereits das Maximum an möglichen Härtefallentschädigungen im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms gewährt worden und ihr könnten keine weiteren Beiträge gewährt werden.

7.  

7.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr sei aufgrund ihres Austauschs mit anderen Unternehmen bekannt, dass der Beschwerdegegner in einer ersten Phase des Covid-19-Härtefallprogramms (1. Zuteilungsrunde und früh bearbeitete Gesuche der 2. Zuteilungsrunde) die Praxis verfolgt habe, bei ausgewiesenen "Anspruchsvoraussetzungen" ohne Weiteres und insbesondere ohne Prüfung der Jahresrechnung 2020 oder Durchführung irgendwelcher Spartenrechnungen den Maximalbetrag von 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 oder damals maximal Fr. 750'000.- auszuschütten. Dass er dies bei der Beschwerdeführerin nicht mehr so gehandhabt habe, stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und sei auch mit dem Gebot der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen nicht zu vereinbaren. Ausserdem sei die Praxisänderung auch im Lichte von Art. 12 Abs. 6 Covid-19-Gesetz problematisch, welcher vorschreibe, dass Kantone, die für ihre Härtefallmassnahmen Bundesmittel beanspruchen, alle Unternehmen mit Sitz im Kanton gleich zu behandeln hätten.

7.2 Das Vorgehen des Beschwerdegegners betreffend die Gewährung von Härtefallentschädigungen an die Beschwerdeführerin ist nicht rechtswidrig. Wenn diese mit Blick auf eine behauptete andere Behandlung von einzelnen anderen gesuchstellenden Unternehmen Ansprüche ableiten will, verlangt sie deshalb eine Gleichbehandlung im Unrecht. Dass die Voraussetzungen hierfür gegeben wären (vgl. hierzu BGr, 18. September 2024, 2C_102/2023, E. 8.1.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen), legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere legt sie nicht dar, dass es sich beim (angeblichen) Vorgehen des Beschwerdegegners zu Beginn des Covid-19-Härtefallprogramms um eine ständige rechtswidrige Praxis gehandelt habe. Entsprechend ist auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keine Rechtswidrigkeit des beschwerdegegnerischen Vorgehens im vorliegenden Fall zu erkennen und kann auf die beantragten Editionen verzichtet werden.

8.  

8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 7'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat.

VB.2024.00054 — Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2024 VB.2024.00054 — Swissrulings