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Zürich Verwaltungsgericht 26.08.2024 VB.2024.00035

August 26, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,895 words·~9 min·6

Summary

Nichtbestehen der praktischen Führerprüfung | Nichtbestehen der Führerprüfung. Ein Rechtsmittelverzicht ist nicht frei widerrufbar. Ein Widerruf ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Verzicht unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (E. 3.2). Während der Prüfungsfahrt hat der Experte naturgemäss keine Zeit für eine eingehende Protokollierung des Verlaufs der Fahrt, muss er doch die Leistungen des Prüflings fortlaufend beurteilen und zudem stets bereit sein, bei sicherheitsrelevantem Fehlverhalten sofort einzugreifen. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Experte die Fahrfehler des Prüflings zunächst bloss durch Ankreuzen auf dem vorgedruckten Formular "Prüfungsbericht Führerprüfung" (rudimentär) festhält und dieses Protokoll anschliessend – wegen der mit dem Zeitablauf verbundenen Abnahme des Erinnerungsvermögens zeitnah, d.h. jedenfalls innert weniger Tage – ergänzt (E. 4.2). Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen (E. 5.2). Aus den festgehaltenen Mängeln erhellt zweifelslohne, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er sein Fahrzeug beherrscht, nicht erbracht hat (E. 5.3). Abweisung UP wegen mangelndem Nachweis (E. 7). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00035   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 17.06.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Nichtbestehen der praktischen Führerprüfung

Nichtbestehen der Führerprüfung. Ein Rechtsmittelverzicht ist nicht frei widerrufbar. Ein Widerruf ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Verzicht unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (E. 3.2). Während der Prüfungsfahrt hat der Experte naturgemäss keine Zeit für eine eingehende Protokollierung des Verlaufs der Fahrt, muss er doch die Leistungen des Prüflings fortlaufend beurteilen und zudem stets bereit sein, bei sicherheitsrelevantem Fehlverhalten sofort einzugreifen. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Experte die Fahrfehler des Prüflings zunächst bloss durch Ankreuzen auf dem vorgedruckten Formular "Prüfungsbericht Führerprüfung" (rudimentär) festhält und dieses Protokoll anschliessend – wegen der mit dem Zeitablauf verbundenen Abnahme des Erinnerungsvermögens zeitnah, d.h. jedenfalls innert weniger Tage – ergänzt (E. 4.2). Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen (E. 5.2). Aus den festgehaltenen Mängeln erhellt zweifelslohne, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er sein Fahrzeug beherrscht, nicht erbracht hat (E. 5.3). Abweisung UP wegen mangelndem Nachweis (E. 7). Abweisung.

  Stichworte: FÜHRERAUSWEIS NACHWEIS PRAKTISCHE FÜHRERPRÜFUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELVERZICHT

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 15a Abs. II SVG § 16 Abs. I VRG Art. 22 Abs. I VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00035

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtbestehen der praktischen Führerprüfung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, dass A die praktische Führerprüfung vom 27. September 2023 nicht bestanden habe, und verweigerte ihm die Erteilung des Führerausweises der Kategorie B.

II.  

Hiergegen erhob A am 5. Oktober 2023 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Erteilung des Führerausweises der Kategorie B. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 11. Januar 2024 ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 20. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei ihm ein Führerausweis der Kategorie B auszustellen. Sodann beantragte er, es sei ihm bis zum Entscheid im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu erlauben, ein Auto zu führen. In prozessualer Hinsicht beantragte A sodann die unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion sowie das Strassenverkehrsamt verzichteten am 30. bzw. 31. Januar 2024 auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Am 24. August 2023 absolvierte der Beschwerdeführer beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zum zweiten Mal die praktische Führerprüfung, welche er nicht bestand. Dies, nachdem ein erster Versuch im Kanton B gescheitert war. Mit Schreiben vom 6. September 2023 bestritt der Beschwerdeführer das Ergebnis der zweiten praktischen Führerprüfung und ersuchte um Ausstellung des Führerausweises der Kategorie B. Am 25. September 2023 informierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer, dass falls er eine anfechtbare Verfügung betreffend das negative Ergebnis der zweiten Führerprüfung vom 24. August 2023 verlange, er im Kanton Zürich zu keinen weiteren Führerprüfungen zugelassen werde, bis der Fall rechtlich abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe umgehend mitzuteilen, ob er den bereits von ihm gebuchten Termin für die dritte Führerprüfung vom 27. September 2023 wahrnehmen oder den Rechtsweg beschreiten möchte. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin gleichentags mit, er werde den Prüfungstermin wie geplant wahrnehmen. Am 27. September 2023 absolvierte der Beschwerdeführer zum dritten Mal die Führerprüfung der Kategorie B, welche er wiederum nicht bestand. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die zweite und die dritte Führerprüfung. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 erliess der Beschwerdegegner eine anfechtbare Verfügung betreffend die dritte Führerprüfung.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, auch die zweite Prüfung sei anfechtbar, setzt sich mit dem Prüfbericht auseinander und legt dar, weshalb die zweite Prüfung als bestanden gelten soll.

3.2 Der im Kanton B wohnhafte Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass er die dritte Führerprüfung im Kanton Zürich nicht ablegen könne, wenn er das Ergebnis der zweiten Führerprüfung anfechte. Er wurde daraufhin aufgefordert, mitzuteilen, ob er den Termin für die dritte Führerprüfung wahrnehmen oder den Rechtsmittelweg beschreiten wolle. Der Beschwerdeführer antwortete daraufhin mit "I will be taking the exams as scheduled". Damit verzichtete der Beschwerdeführer auf die Beschreitung des Rechtsweges gegen das Nichtbestehen der zweiten Führerprüfung. Es widerspricht dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn der Beschwerdeführer vorbehaltlos auf die Beschreitung des Rechtswegs gegen die zweite, nicht bestandene Führerprüfung verzichtet und abwartet, ob er die dritte Prüfung besteht, um verneinendenfalls gleichwohl eine anfechtbare Verfügung betreffend das Nichtbestehen der zweiten Prüfung zu beantragen. Ein Rechtsmittelverzicht ist nicht frei widerrufbar. Ein Widerruf ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Verzicht unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu § 19–28a VRG N 59 f.). Willensmängel werden vom Beschwerdeführer indes in keiner Weise geltend gemacht. Die Vorinstanz kam demgemäss zutreffend zum Schluss, dass der negative Entscheid betreffend die zweite Führerprüfung nicht mehr angefochten werden kann.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, weshalb sein indischer Führerausweis anerkannt werden müsste und inwiefern es diskriminierend sei, dass dieser nicht anerkannt werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung des indischen Führerausweises nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer hierzu auch auf die Urteile in den von ihm gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons B geführten Verfahren vor Bundesgericht (1C_424/2022 vom 7. März 2023 und 1C_354/2021 vom 15. November 2021) hinzuweisen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer moniert, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Der Beschwerdegegner habe keine schriftliche Begründung für das Nichtbestehen der Prüfung vorgelegt und stattdessen nach dem Zufallsprinzip bestimmte Optionen ausgewählt, ohne konkrete Beispiele zu nennen. Der Prüfer habe auch keine Beispiele dafür genannt, wie diese Auswahl zu einem negativen Ergebnis geführt habe.

4.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Prüfungsexperten die Pflicht, das Ergebnis der Führerprüfung in einer Weise zu begründen, die dem Betroffenen die sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Während der Prüfungsfahrt hat der Experte naturgemäss keine Zeit für eine eingehende Protokollierung des Verlaufs der Fahrt, muss er doch die Leistungen des Prüflings fortlaufend beurteilen und zudem stets bereit sein, bei sicherheitsrelevantem Fehlverhalten sofort einzugreifen. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Experte die Fahrfehler des Prüflings zunächst bloss durch Ankreuzen auf dem vorgedruckten Formular "Prüfungsbericht Führerprüfung" (rudimentär) festhält und dieses Protokoll anschliessend – wegen der mit dem Zeitablauf verbundenen Abnahme des Erinnerungsvermögens zeitnah, d.h. jedenfalls innert weniger Tage – ergänzt (BGr, 16. April 2013, 1C_600/2012, E. 2.1).

4.3 Der Beschwerdegegner begründete die ablehnende Verfügung damit, dass der Verkehrsexperte Mängel festgestellte habe, welche zeigen würden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, jederzeit und in allen Verkehrssituationen ein Fahrzeug der Kategorie B sicher zu führen. Sodann führte er die vom Verkehrsexperten festgestellten Mängel aus, wobei die Ausführungen über das Aufzählen der "angekreuzten Kästchen" hinausgingen. Gerügt wurde insbesondere: mangelndes Erkennen und Beachten des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer (es war ein verbaler Eingriff des Verkehrsexperten notwendig); Partnerverhalten/Kommunikation; mangelhafte Anpassung der Geschwindigkeit an den übrigen Verkehr und ungenügende Nutzung von Verkehrslücken, was wiederholt zu Behinderungen des nachfolgenden Verkehrs geführt habe; fehlendes Einspuren; Behinderung – es sei ein Bremseingriff des Verkehrsexperten erforderlich geworden; beim Parkieren und Wenden seien Bremseingriffe des Verkehrsexperten notwendig gewesen.

Damit werden verschiedene, teilweise gravierende Fehlleistungen des Beschwerdeführers während der Prüfungsfahrt anschaulich aufgezählt. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, aufgrund welcher fahrerischer Defizite der Beschwerdeführer gescheitert ist. Der Bericht genügt damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer Führerprüfung. Dass weder die gefahrene Strecke noch die Örtlichkeiten, wo die einzelnen Fahrfehler stattgefunden haben, aufgeführt werden, ändert daran nichts, zumal der Beschwerdeführer zumindest die gefahrene Strecke selbst kennt und auch wissen sollte, wann er z.B. wo geparkt hat und wann der Verkehrsexperte eingreifen musste.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe angeblich in der dritten Prüfung mehr Fehler begangen als in der zweiten. Seine Fahrkünste würden aber nicht einfach verloren gehen. Gewisse Kompetenzen seien daher in der zweiten Prüfung anerkannt worden. Sodann habe der Prüfer ihm zwar Ratschläge erteilt, ein Eingreifen sei aber nicht erforderlich gewesen. Dass der Prüfer hätte bremsen müssen, sei frei erfunden. Sodann seien die widrigen Wetterbedingungen ausser Acht gelassen worden. Der Prüfer müsse beweisen, dass der Beschwerdeführer nicht gut genug fahren könne.

5.2 Der Führerausweis auf Probe wird erteilt, wenn der Bewerber die vorgeschriebene Ausbildung besucht und die praktische Führerprüfung bestanden hat (Art. 15a Abs.  2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen, ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen beziehungsweise richtig zu reagieren, falls eine solche Situation dennoch eintritt; die Strassenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen; durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller – und insbesondere der schwächeren – Verkehrsteilnehmer beizutragen; umweltschonend und sparsam zu fahren (Anhang 12 Abs. II VZV).

5.3 Der Prüfungsexperte hielt die vorstehend (E. 4.3) umschriebenen Mängel fest. Daraus erhellt zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er sein Fahrzeug beherrscht, nicht erbracht hat, da der Prüfungsexperte insbesondere beim Manövrieren eingreifen musste. Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er durch rücksichtsvolles Verhalten zur Sicherheit aller beitragen konnte, da der Prüfungsexperte in Bezug auf das Beachten der anderen Verkehrsteilnehmer verbal eingreifen musste. So gibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst zu, dass ihm der Prüfungsexperte Ratschläge erteilt habe. Es ist demgemäss nachvollziehbar, wenn der Beschwerdegegner die Prüfung als nicht bestanden beurteilte. Es müssen sodann immer sämtliche Fahrkompetenzen in jeder Prüfung nachgewiesen werden. Dass der Beschwerdeführer gewisse Fehler bei der zweiten Prüfung nicht gemacht haben mag, vermag ihm für die dritte Prüfung keine Kompetenz nachzuweisen. Die Wetterbedingungen waren sodann nicht dergestalt ungewöhnlich, als dass sie besonders hervorgehoben werden müssen. Nebel und reduzierte Sichtverhältnisse gehören auf schweizerischen Strassen gerade während der herbstlichen Jahreszeit zum Alltag. Es liegen sodann keine Hinweise vor, dass der Prüfungsexperte die angegebenen Mängel frei erfunden hätte. Demgemäss ist das Nichtbestehen der Prüfung nicht zu beanstanden.

6.  

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das prozessuale Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der einstweiligen Erteilung des Führerausweises der Kategorie B gegenstandslos.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichtskosten zu bezahlen, ohne Mittel beanspruchen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind, wobei die gesamten finanziellen Verhältnisse – sowohl Einkommen als auch Vermögen – zu beachten sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.). Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, seine angebliche Mittellosigkeit auch nur ansatzweise vollständig zu belegen. Beispielsweise bezeichnete er keinerlei Konti genauer, sondern erwähnte einfach ein Vermögen von total angeblich Fr. 29'500.-. Damit ist er seinen Mitwirkungspflichten entgegen der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024 nicht nachgekommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Es kann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an die Parteien.

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