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Zürich Verwaltungsgericht 30.05.2024 VB.2024.00031

May 30, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,808 words·~14 min·6

Summary

Einziehung eines gefährlichen Gegenstands | [Einziehung gefährlicher Gegenstand] Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG können gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 WG beschlagnahmt werden, die nach Art. 28a lit. a WG missbräuchlich getragen wurden. Definitiv einzuziehen sind missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht. Dies ist der Fall, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt. Massgebend ist diesbezüglich insbesondere der Charakter eines Besitzers im Umgang mit Waffen und gefährlichen Gegenständen. Dies bedingt eine Prognose für die Zukunft (E. 3). Die Polizeidurchsuchung des Beschwerdeführers erweist sich vorliegend als zulässig und verhältnismässig (E. 4). Eine Beschlagnahmung kann grundsätzlich uno actu mit der Einziehung verfügt werden, wenn der Verfügung eine polizeiliche Sicherstellung mittels Realakt vorausging (E. 5.1). Beim beschlagnahmten Neck-Knife handelt es sich um einen missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenstand, zumal die Gründe des Beschwerdeführers für das Tragen eines solchen Gegenstands in der Zürcher Innenstadt nicht glaubhaft sind (E. 5.2). Der Beschwerdeführer weist trotz einer gewissen Stabilisierung seiner Umstände insgesamt einen Charakter auf, der keinen sicheren Umgang mit Schusswaffen oder gefährlichen Gegenständen erlaubt. So ist aufgrund des erneuten Vorfalls und des impulsiven Charakters nicht von einer positiven Prognose auszugehen, wonach keine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung des Neck-Knifes bestünde. Dieses ist daher einzuziehen (E. 5.3). Die Beschwerde wird abgewiesen.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00031   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.05.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Einziehung eines gefährlichen Gegenstands

[Einziehung gefährlicher Gegenstand] Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG können gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 WG beschlagnahmt werden, die nach Art. 28a lit. a WG missbräuchlich getragen wurden. Definitiv einzuziehen sind missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht. Dies ist der Fall, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt. Massgebend ist diesbezüglich insbesondere der Charakter eines Besitzers im Umgang mit Waffen und gefährlichen Gegenständen. Dies bedingt eine Prognose für die Zukunft (E. 3). Die Polizeidurchsuchung des Beschwerdeführers erweist sich vorliegend als zulässig und verhältnismässig (E. 4). Eine Beschlagnahmung kann grundsätzlich uno actu mit der Einziehung verfügt werden, wenn der Verfügung eine polizeiliche Sicherstellung mittels Realakt vorausging (E. 5.1). Beim beschlagnahmten Neck-Knife handelt es sich um einen missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenstand, zumal die Gründe des Beschwerdeführers für das Tragen eines solchen Gegenstands in der Zürcher Innenstadt nicht glaubhaft sind (E. 5.2). Der Beschwerdeführer weist trotz einer gewissen Stabilisierung seiner Umstände insgesamt einen Charakter auf, der keinen sicheren Umgang mit Schusswaffen oder gefährlichen Gegenständen erlaubt. So ist aufgrund des erneuten Vorfalls und des impulsiven Charakters nicht von einer positiven Prognose auszugehen, wonach keine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung des Neck-Knifes bestünde. Dieses ist daher einzuziehen (E. 5.3). Die Beschwerde wird abgewiesen.

  Stichworte: AKTENBEIZUG BESCHLAGNAHME BESCHLAGNAHMUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT CHARAKTER CHARAKTERLICHE GRÜNDE DURCHSUCHUNG EINZIEHUNG GEFÄHRLICHER GEGENSTAND HINDERUNGSGRUND HINDERUNGSGRÜNDE POLIZEIKONTROLLE PROGNOSE RECHTLICHES GEHÖR SCHRIFTENWECHSEL SELBST- ODER DRITTGEFÄHRDUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art./§ 21 Abs. I POLG Art./§ 21 Abs. II POLG Art./§ 35 Abs. I lit. a POLG § 1 Abs. I StPO CH § 13 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 38 Abs. I VRG § 41 Abs. I VRG § 57 Abs. I VRG § 58 VRG § 65a Abs. II VRG Art. 4 Abs. VI WG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 28a lit. a WG Art. 28a lit. b WG Art. 31 Abs. I WG Art. 31 Abs. III WG Art. 31 Abs. III lit. a WG Art. 31 Abs. i lit. c WG Art. 52 Abs. I lit. c WAFFENV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00031

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bülach,

Beschwerdegegner,

betreffend Einziehung eines gefährlichen Gegenstands,

hat sich ergeben:

I.  

A. Anlässlich einer Personen- und Fahrzeugkontrolle in der Zürcher Innenstadt wurde A am 27. Mai 2023 um 7.00 Uhr in der Kernstrasse angetroffen sowie durchsucht und ein sogenanntes Neck-Knife gefunden und sichergestellt, welches er verdeckt um den Hals trug. Zuvor wurde er gemäss Polizeiprotokoll gefragt, ob er gefährliche Gegenstände auf sich trage, was er verneinte. Er gab weiter an, er brauche dieses Messer für seine Arbeit im Sicherheitsdienst, obwohl er zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitskleider trug. Während der Kontrolle verhielt sich A uneinsichtig und musste mehrmals zurechtgewiesen werden. Dabei forderte er die Polizeibeamten auf, ihm besser das "Schliesszeug" anzulegen, da er zusehends nervös werde. Das entsprechende Neck-Knife wurde beschlagnahmt.

B. Das Statthalteramt Bülach verfügte am 27. Juli 2023 die Einziehung des beschlagnahmten Messers. Es verfügte weiter, das Messer sei der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwendung oder zur Vernichtung zu überlassen (Dispositivziffer 2). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer 3).

II.  

Am 25. August 2023 liess A Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich erheben. Er liess unter Entschädigungsfolgen beantragen, die Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 27. Juli 2023 sei aufzuheben und ihm sei der sichergestellte Gegenstand auszuhändigen. Der Regierungsrat beschloss am 29. November 2023, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

III.  

Am 22. Januar 2024 liess A gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 29. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und beantragen, der Rekursentscheid des Regierungsrats vom 29. November 2023 sei aufzuheben und ihm sei der sichergestellte Gegenstand auszuhändigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen. Das Statthalteramt Bülach verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2024 auf eine Beschwerdeantwort. Die Sicherheitsdirektion namens des Regierungsrats beantragte mit Eingabe vom 7. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Mangels Erforderlichkeit besteht kein Anlass für einen weiteren Schriftenwechsel im Sinn von § 58 VRG. So oder anders stand es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber frei, sich im Rahmen des Replikrechts zu den Eingaben von Beschwerdegegner und Vorinstanz zu äussern, was er indes nicht getan hat.

2.  

2.1 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers liegt keine Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vor, wenn der Regierungsrat in seiner Begründung aus den erstinstanzlichen Akten auf andere aktenkundige Sachverhaltselemente abstellt und diese anders würdigt als die verfügende Behörde, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1).

2.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV darin, dass das Statthalteramt seine Begründungspflicht verletzt habe, indem es die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) nicht begründet habe. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2).

2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht notwendig, dass das Statthalteramt jedes einzelne vorgebrachte Argument und Beweismittel in seine Entscheidbegründung aufnimmt. Es ist ausreichend, wenn es die wesentlichen Überlegungen entsprechend festhält, wie dies vorliegend gemacht wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Zudem war der Beschwerdeführer in der Lage, den Entscheid des Statthalteramts mittels Rekurs sachgerecht anzufechten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3.  

3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) beschlagnahmt die zuständige Behörde gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden. Nach Art. 4 Abs. 6 WG gelten als gefährliche Gegenstände solche wie Werkzeuge, Haushalts- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung der Gegenstände gerechtfertigt ist (Art. 28a lit. a WG) und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (lit. b). Der Bundesrat verstand unter "missbräuchlich", dass der Gegenstand offensichtlich dazu dient, Menschen einzuschüchtern, zu bedrohen oder andere Straftaten zu verüben (BBl 2006 2713, S. 2743). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein nach dem Wortlaut des Gesetzes und weisen einen präventiven Charakter zur Verhinderung von Gewaltstraftaten auf (vgl. Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 28a N. 3, 5).

3.2 Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist regelmässig zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbstoder Drittgefährdung). Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21–23, 27). Dabei ist insbesondere der Charakter des Waffenbesitzers zu beachten (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4). Es ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf strafrechtliche Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3).

3.3 Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c). Unter dem Titel "Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541) das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.3; 4. Dezember 2014, VB.2014.00249, E. 3.1). Dabei hat die Behörde insbesondere dem Charakter des Waffenbesitzers Beachtung zu schenken (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit Hinweisen).

3.4 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als einen vagen Verdacht. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16). Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe genügen demgegenüber nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3).

3.5 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Personen vor, welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit, anderen Suchtkrankheiten, einer erhöhten Suizidneigung oder anderweitig auffälligen Charakterzügen. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.6; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihn die Polizei zu Unrecht durchsuchte und damit auch die Beschlagnahmung des Messers unrechtmässig sei. Vorliegend handelt es sich bei der Einziehung eines gefährlichen Gegenstandes nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG um ein administratives Verfahren, dessen Ziel nicht strafrechtliche Sanktionierung ist, sondern der präventive Schutz der öffentlichen Sicherheit (vorne E. 3.2). Somit gelangt die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) nicht zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO). Der Regierungsrat führte dazu aus, dass eine Kontrolle nach Art. 6 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) zulässig gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer gemäss Polizeiprotokoll auf dem Fahrersitz im Auto gesessen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Polizeiprotokoll unrichtig gewesen sein sollte, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet habe, dass er auf dem Beifahrersitz gesessen sei. Darüber hinaus sei die Kontrolle auch gestützt auf § 21 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) zulässig gewesen, da ein Eintrag wegen verbotenem Waffentragen bestanden habe, was aufgrund des Ortes und der Zeit eine Kontrolle geradezu aufgedrängt habe. Diese sei daher recht- und verhältnismässig ausgefallen. Nach § 21 Abs. 2 PolG sei die Polizei auch berechtigt gewesen, das Fahrzeug und die Ausweise zu kontrollieren. Zudem dürfe die Polizei zum Selbstschutz Personen nach Waffen abtasten gemäss § 35 Abs. 1 lit. a PolG.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass kein Anlass für eine Polizeikontrolle bestanden habe, zumal aus den Akten kein Eintrag wegen des Tragens verbotener Waffen ersichtlich sei. Damit erweise sich die Polizeikontrolle als unzulässig. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass er wegen Tragens verbotener Waffen verurteilt worden wäre. Allerdings ändert dies nichts an der Zulässigkeit der Polizeikontrolle. So kann gestützt auf Art. 6 SKV jederzeit ohne besonderen Anlass eine Ausweiskontrolle auf öffentlichen Strassen durchgeführt werden, zumal der Beschwerdeführer den Anschein erweckte, als Lenker in seinem Fahrzeug zu sitzen, welches auf einer öffentlichen Strasse parkiert war. Wie der Regierungsrat zutreffend festhielt, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Polizeiprotokoll fehlerhaft gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer bringt dagegen auch keine konkreten Rügen vor, welche Zweifel daran wecken könnten. Die Kontrolle drängte sich aber auch deshalb auf, da dem Beschwerdeführer aufgrund einer Suchtmittelproblematik und der strafrechtlichen Verurteilung gegen das Betäubungsmittelgesetz der Fahrausweis zeitweise entzogen worden ist (vgl. VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00030, Ziff. I.B). Die Kontrolle ist namentlich auch deswegen nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer samstags um 7.00 Uhr in der Nähe der Bäckeranlage, wo sich eine Drogenszene gebildet hat, angetroffen wurde. Das Abtasten des Beschwerdeführers gestützt auf § 35 Abs. 1 lit. a PolG erscheint aufgrund seiner Vergangenheit, dem einschlägig bekannten Ort sowie seinem impulsiven Auftreten bei der Kontrolle als geboten und erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist mit Blick auf die Polizeikontrolle unbegründet.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass keine Beschlagnahme stattgefunden hätte und eine solche zwingend vor der Einziehung zu erfolgen habe. Zuständige Behörde für die verfügungsweise Beschlagnahme im Sinn des Waffengesetzes ist im Kanton Zürich das Statthalteramt (§ 8 Abs. 1 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO, LS 552.1]). Der Polizei kommt jedoch die Kompetenz zu, die betreffenden Objekte zum Zweck der Beschlagnahme sicherzustellen (§ 8 Abs. 2 WafVO), was vorliegend seitens der Stadtpolizei unter Meldung an das Statthalteramt erfolgt ist. Es war alsdann Sache des zuständigen Statthalteramts, über eine Beschlagnahme und allfällige Einziehung der Waffen zu befinden. Vorliegend verfügte das Statthalteramt in der Ausgangsverfügung unmittelbar die streitige definitive Einziehung. Zwar ging der Einziehung – wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt – damit keine Beschlagnahmeverfügung voraus. Das Statthalteramt prüfte jedoch in der Einziehungsverfügung sehr wohl auch die Voraussetzungen der waffenrechtlichen Beschlagnahme, womit im Ergebnis auch über diesen Aspekt (vorfrageweise) befunden wurde. Dass nicht durch gesonderte Verfügung vorab über die Beschlagnahme entschieden wurde, steht nicht im Widerspruch zur Regelung von Art. 31 WG, schliesst diese doch eine Beschlagnahme und Einziehung uno actu nicht aus. Zu beachten ist nämlich, dass der Zweck der Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG im Entzug des Waffenbesitzes im Sinn der tatsächlichen Herrschaft und in der sofortigen Sicherstellung durch Begründung behördlichen Gewahrsams liegt (Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 15). Selbiges wird indes bereits mit der polizeilichen Sicherstellung nach § 8 Abs. 2 WafVO (bzw. analog nach § 38 PolG) erreicht. Erfolgt die Einziehung – wie hier – ohne zeitlichen Verzug zur polizeilichen Sicherstellung, entsteht dem Betroffenen dadurch kein Rechtsnachteil. Anders könnten die Dinge liegen, wenn durch das gleichzeitige Befinden über Beschlagnahme(voraussetzungen) und Einziehung, etwa weil für letztere noch umfangreichere zusätzliche Abklärungen notwendig wären, die Dauer des (blossen) Realaktes der Sicherstellung über Gebühr verlängert würde. In einem solchen Fall bestünde Anspruch auf vorgängigen Erlass einer förmlichen Beschlagnahmeverfügung durch das Statthalteramt. Von einem solchen Fall (von Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung) kann vorliegend indes nicht die Rede sein. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist demnach in diesem Punkt nicht auszumachen.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich beim Neck-Knife um einen gefährlichen Gegenstand handelt, womit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 28a WG nicht erfüllt seien. Vorliegend wurde das Messer bei einer Polizeikontrolle in der Öffentlichkeit gefunden, welches der Beschwerdeführer verdeckt um den Hals trug. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er das Messer für seine Tätigkeit im Sicherheitsdienst benötige, erscheint nicht glaubhaft. So trug der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kontrolle keine Arbeitskleider (vorne Ziff. I.A). Der Aufenthaltsort in der Kernstrasse ist auch fernab seines Wohnortes (E) sowie seines Arbeitsortes (Institution in D) gelegen, wo er nach eigenen Angaben zu 100 % tätig ist (vgl. VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 4.1.5). Damit erscheint seine Begründung wenig plausibel, auch wenn er an der Institution Sicherheitsbeauftragter ist. Ferner eignet sich laut den Erwägungen des Regierungsrats ein verdeckt um den Hals getragenes Messer nicht für den Einsatz im Sicherheitsdienst und gehört ein solches notorischerweise nicht zur üblichen Ausrüstung. Der Einsatz eines solchen Messers durch einen Sicherheitsdienstmitarbeiter wäre in den meisten Situationen kaum verhältnismässig. Weiter dient ein verdeckt um den Hals getragenes und kompaktes Messer primär dazu, andere Menschen schwer zu verletzen. Indem der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass er es im Sicherheitsdienst benötige (vorne Ziff. I.A), brachte er auch zum Ausdruck, dass das Messer primär gegen Menschen eingesetzt werden soll. Diese Gefahr wird dadurch erhöht, dass das Messer sehr leicht und jederzeit zugänglich ist, da es um den Hals getragen wurde. Dass der Beschwerdeführer das Messer verdeckt in der Zürcher Innenstadt in der Nähe der einschlägig bekannten Bäckeranlage um 7.00 Uhr um den Hals trug, lässt kaum einen anderen Verwendungszweck denkbar erscheinen, als dass damit andere Personen bedroht oder verletzt werden sollten. Somit ist ein hinreichender Grund für die Beschlagnahmung gegeben.

5.3 Sodann bestreitet der Beschwerdeführer, dass eine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung des beschlagnahmten Messers bestehe. Zusätzlich bestreitet er, dass eine Selbst- oder Drittgefährdung i. S. v. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliege. Wie bereits im parallelen Verfahren entschieden wurde, geht vom Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko im Umgang mit Waffen für die öffentliche Sicherheit nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG aus (VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 4.2 ff.). So sprechen insbesondere die langanhaltende Suchtproblematik und die wiederkehrenden psychischen Probleme in der Vergangenheit sowie die Verurteilung wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer weist trotz einer gewissen Stabilisierung seiner beruflichen Situation insgesamt keinen besonders zutrauenswürdigen Charakter auf, welcher für einen sicheren Umgang mit Schusswaffen erforderlich wäre (VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 4.1.2 ff.). An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert – im Gegenteil: Dass der Beschwerdeführer erneut mit einem gefährlichen Gegenstand angehalten wurde, bestätigt die negative Prognose. Dieser Eindruck wird zusätzlich dadurch bestärkt, dass er sich während der Personenkontrolle renitent verhielt und nervös wurde (vorne Ziff. I.A). Seine nervöse Aufforderung, ihm das "Schliesszeug" anzulegen, zeigt auf, dass er selbst davon auszugehen schien, seinen impulsiven Charakter nicht kontrollieren zu können. Damit erweist sich die Einziehung des Neck-Knifes nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG angezeigt und mithin nicht rechtsverletzend.

6.  

Infolgedessen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

7.  

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach Art. 17 Abs. 2 VRG ist ihm nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat; c)    die Sicherheitsdirektion; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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