Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 30.05.2024 VB.2024.00030

May 30, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,654 words·~18 min·6

Summary

Waffeneinziehung | [Waffeneinziehung und Einziehung gefährlicher Gegenstände] Auf die Beschwerde ist betreffend die Schreckschusswaffen nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung den Verzicht auf diese erklärte und seine diesbezüglichen Begehren treuwidrig sind (E. 1.2). Waffen sind nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG zu beschlagnahmen, sofern ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein solcher liegt bei einer Selbst- oder Drittgefährdung vor (lit. c) oder bei wiederholt begangenen Verbrechen oder Vergehen, welche im Privatauszug des Strafregisters erscheinen (lit. d). Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG können auch gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 WG beschlagnahmt werden, die nach Art. 28a lit. a WG missbräuchlich getragen wurden. Massgebend für einen Hinderungsgrund ist insbesondere der Charakter eines Waffenbesitzers im Umgang mit Schusswaffen. Definitiv einzuziehen sind Waffen und missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht. Dies bedingt eine Prognose für die Zukunft (E. 3). Vorliegend ist der Beschlagnahmungsgrund des Eintrags im Privatauszug des Strafregisters nicht mehr einschlägig, da dieser während des laufenden Verfahrens gelöscht wurde und auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (E. 4.1). Beim beschlagnahmten Pfefferspray handelt es sich um keine Waffe. Ebenfalls liegt kein missbräuchliches Tragen eines gefährlichen Gegenstands vor, zumal dieser bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurde. Die Einziehung des Pfeffersprays ist nicht statthaft (E. 4.1.1). Der Beschwerdeführer weist trotz einer gewissen Stabilisierung seiner Umstände insgesamt einen Charakter auf, der keinen sicheren Umgang mit Schusswaffen erlaubt. Damit liegt ein entsprechender Beschlagnahmungsgrund vor (E. 4.1.2 ff.). Ferner ist aufgrund des impulsiven Charakters nicht von einer positiven Prognose auszugehen, wonach keine Gefahr dermissbräuchlichen Verwendung der Schusswaffen bestünde. Diese sind daher einzuziehen (E. 4.2 ff.). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit den Pfefferspray betreffend.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00030   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.05.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Waffeneinziehung

[Waffeneinziehung und Einziehung gefährlicher Gegenstände] Auf die Beschwerde ist betreffend die Schreckschusswaffen nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung den Verzicht auf diese erklärte und seine diesbezüglichen Begehren treuwidrig sind (E. 1.2). Waffen sind nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG zu beschlagnahmen, sofern ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein solcher liegt bei einer Selbst- oder Drittgefährdung vor (lit. c) oder bei wiederholt begangenen Verbrechen oder Vergehen, welche im Privatauszug des Strafregisters erscheinen (lit. d). Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG können auch gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 WG beschlagnahmt werden, die nach Art. 28a lit. a WG missbräuchlich getragen wurden. Massgebend für einen Hinderungsgrund ist insbesondere der Charakter eines Waffenbesitzers im Umgang mit Schusswaffen. Definitiv einzuziehen sind Waffen und missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht. Dies bedingt eine Prognose für die Zukunft (E. 3). Vorliegend ist der Beschlagnahmungsgrund des Eintrags im Privatauszug des Strafregisters nicht mehr einschlägig, da dieser während des laufenden Verfahrens gelöscht wurde und auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (E. 4.1). Beim beschlagnahmten Pfefferspray handelt es sich um keine Waffe. Ebenfalls liegt kein missbräuchliches Tragen eines gefährlichen Gegenstands vor, zumal dieser bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurde. Die Einziehung des Pfeffersprays ist nicht statthaft (E. 4.1.1). Der Beschwerdeführer weist trotz einer gewissen Stabilisierung seiner Umstände insgesamt einen Charakter auf, der keinen sicheren Umgang mit Schusswaffen erlaubt. Damit liegt ein entsprechender Beschlagnahmungsgrund vor (E. 4.1.2 ff.). Ferner ist aufgrund des impulsiven Charakters nicht von einer positiven Prognose auszugehen, wonach keine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Schusswaffen bestünde. Diese sind daher einzuziehen (E. 4.2 ff.). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit den Pfefferspray betreffend.

  Stichworte: AKTENBEIZUG ÄRZTLICHER BERICHT AUFBEWAHRUNGSKOSTEN BESCHLAGNAHME BESCHLAGNAHMUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT CHARAKTER CHARAKTERLICHE GRÜNDE EINZIEHUNG FINANZIELLE INTERESSEN GEFÄHRLICHER GEGENSTAND HINDERUNGSGRUND HINDERUNGSGRÜNDE HOBBY PFEFFERSPRAY PROGNOSE RECHTLICHES GEHÖR SCHRIFTENWECHSEL SELBST- ODER DRITTGEFÄHRDUNG STRAFREGISTEREINTRAG TREU UND GLAUBEN ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WAFFENBESCHLAGNAHME WAFFENEINZIEHUNG

Rechtsnormen: Art. 110 BGG Art. 5 Abs. III BV Art. 29 Abs. II BV § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG § 57 Abs. I VRG § 58 VRG § 65a Abs. II VRG Art. 4 Abs. I lit. b WG Art. 4 Abs. VI WG Art. 8 Abs. II WG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 8 Abs. II lit. d WG Art. 28a lit. a WG Art. 28a lit. b WG Art. 31 Abs. I WG Art. 31 Abs. I lit. b WG Art. 31 Abs. III WG Art. 31 Abs. III lit. a WG Art. 31 Abs. V WG Art. 31 Abs. i lit. c WG Art. 32 lit. b WG Art. 1a WAFFENV Art. 52 Abs. I lit. c WAFFENV Art. 54 Abs. III WAFFENV Art. 54 Abs. IV WAFFENV Art. 55 WAFFENV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00030

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Dietikon,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Januar 2022 wurden folgende im Besitz von A befindlichen Waffen und Gegenstände dem Statthalteramt Dietikon zur Prüfung einer Einziehung nach Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) überlassen:

·         1 Brügger & Thomet, APC 9 inkl. 2 Magazine à je 40 Patronen;

·         1 SIG Sauer, JP226;

·         1 SIG Sauer, P226;

·         1 Schreckschusspistole, Reck Miami;

·         1 Schreckschusspistole;

·         1250 Stk. Munition 9mm;

·         700 Stk. Munition 9mm Luger;

·         1 Pfefferspray Guardian Angel.

B. Die Beschlagnahmung erfolgte anlässlich einer Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Handel und Anbau von Betäubungsmitteln. A wurde am 7. März 2022 rechtskräftig wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. Weitere Strafverfahren wegen Verdachts auf Vergewaltigung und Erpressung (2022), Drohung (2014) und Körperverletzung (2012) wurden eingestellt. Des Weiteren wurde A am 9. September 2021 der Führerschein auf unbestimmte Zeit entzogen aufgrund einer Suchtmittelproblematik.

C. Mit Schreiben vom 21. März 2022 fragte das Statthalteramt Dietikon A an, ob er die beschlagnahmten Waffen und Gegenstände zurückhaben möchte oder darauf verzichte. Am 25. April 2022 ersuchte A um Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Waffen. Bei der Anhörung vom 15. November 2022 erklärte A gegenüber dem Statthalteramt, dass er die beiden Schreckschusspistolen nicht mehr, die weiteren beschlagnahmten Gegenstände dagegen weiterhin ausgehändigt haben wolle, dies aus finanziellen Gründen und da Schiessen sein Hobby sei.

D. Das Statthalteramt Dietikon verfügte am 1. Juni 2023 die definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffen und Gegenstände. Weiter ordnete es an, dass die beiden Schreckschusspistolen und der Pfefferspray zu vernichten (Dispositivziffer 2) und die übrigen Gegenstände zu verwerten seien (Dispositivziffer 3). Der Verkaufserlös sei nach Abzug der Gebühren und Auslagen A auszuhändigen (Dispositivziffer 4). Die auf Fr. 600.- festgesetzte Gebühr auferlegte es A (Dispositivziffer 5).

II.  

Am 6. Juli 2023 liess A Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich erheben und unter Entschädigungsfolgen beantragen, die Verfügung vom 1. Juni 2023 sei aufzuheben und es seien ihm alle Waffen und Gegenstände zurückzugeben. Der Regierungsrat beschloss am 29. November 2023, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'645.- auferlegte er A (Dispositivziffer II). Eine Parteientschädigung sprach er ihm nicht zu (Dispositivziffer III).

III.  

Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 liess A gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 29. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er liess beantragen, dass der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben sei und die sichergestellten Waffen und Gegenstände auszuhändigen seien, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen. Das Statthalteramt Dietikon verzichtete am 31. Januar 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion namens des Regierungsrats beantragte am 7. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände und Waffen. Allerdings erklärte der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 15. November 2022, dass er die beiden Schreckschusswaffen nicht mehr zurückhaben wolle (vorne Ziff. I.C). Es wäre daher ein treuwidriges Verhalten nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), wenn im Rekurs- und Beschwerdeverfahren entgegen der Bekundung des Beschwerdeführers die Herausgabe der beiden Schreckschusswaffen beantragt wird. Betreffend die Schreckschusswaffen ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Mangels Erforderlichkeit besteht kein Anlass für einen weiteren Schriftenwechsel im Sinn von § 58 VRG. So oder anders stand es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber frei, sich im Rahmen des Replikrechts zu den Eingaben von Beschwerdegegner und Vorinstanz zu äussern, was er indes nicht getan hat.

2.  

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers liegt keine Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 BV vor, wenn der Regierungsrat in seiner Begründung aus den erstinstanzlichen Akten auf andere aktenkundige Sachverhaltselemente abstellt und diese anders würdigt als die verfügende Behörde, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1).

3.  

3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt unter anderem vor, wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG; SR 330) erscheint (lit. d).

3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG beschlagnahmt die zuständige Behörde gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden. Nach Art. 4 Abs. 6 WG gelten als gefährliche Gegenstände solche wie Werkzeuge, Haushalts- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung der Gegenstände gerechtfertigt ist (Art. 28a lit. a WG) und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (lit. b). Der Bundesrat verstand unter "missbräuchlich", dass der Gegenstand offensichtlich dazu dient, Menschen einzuschüchtern, zu bedrohen oder andere Straftaten zu verüben (BBl 2006 2713, S. 2743). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein nach dem Wortlaut des Gesetzes und weisen einen präventiven Charakter zur Verhinderung von Gewaltstraftaten auf (vgl. Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 28a N. 3, 5).

3.3 Unter dem Titel "Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541) das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.3; 4. Dezember 2014, VB.2014.00249, E. 3.1). Dabei hat die Behörde insbesondere dem Charakter des Waffenbesitzers Beachtung zu schenken (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit Hinweisen).

3.4 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als eines vagen Verdachts. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16). Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe genügen demgegenüber nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3).

3.5 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Personen vor, welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit, anderen Suchtkrankheiten, erhöhter Suizidneigung oder anderweitig auffälligen Charakterzügen. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.6; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6).

3.6 Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist regelmässig zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbstoder Drittgefährdung). Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21–23, 27). Dabei ist insbesondere der Charakter des Waffenbesitzers zu beachten (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4). Es ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf strafrechtliche Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3).

3.7 Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 2 VRG und Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt frei zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist dabei der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgebend (BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschlagnahmung der Gegenstände und Waffen unzulässig gewesen sei. Er bestreitet, dass ein einzelner Eintrag im Strafregister nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG einen genügenden Hinderungsgrund darstelle. Da das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abstellt (vorne E. 3.7), erübrigt sich diese Frage: Aufgrund der Probezeit von zwei Jahren wurde der entsprechende Eintrag im Strafregister am 6. März 2024 gelöscht. Somit fällt eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ausser Betracht. Es bleibt daher zu prüfen, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung nach lit. c vorliegt (vorne E. 3.1 und 3.3 ff.) oder bei gefährlichen Gegenständen ein missbräuchliches Tragen an einem öffentlichen Ort gegeben ist (vorne E. 3.2).

4.1.1 Unter den beschlagnahmten Gegenständen befindet sich ein Pfefferspray (vorne Ziff. I.A). Es ist fraglich, ob es sich dabei um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b WG handelt, welche nach Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG einer Beschlagnahmung unterliegt, oder ob es sich um einen gefährlichen Gegenstand handelt, welcher nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG zu beschlagnahmen ist. Art. 1a WV definiert Sprayprodukte als Waffen, sofern Reizstoffe nach Anhang 2 WV enthalten sind. Darunter fallen die folgenden Wirkstoffe: CA; CS; CN; CR. Gemäss den Angaben des Herstellers (Piexon) verwendet der hier beschlagnahmte Pfefferspray des Modells Guardian Angel den Wirkstoff Piexol (https://piexon.com/de/home/civilian > Guardian Angel). Dieser wird aus dem Harzöl der Tabasco-Pflanze (Capsicum frutescens) gewonnen und mit einer Trägerflüssigkeit (Benzylalkohol) angereichert (https://piexon.com/de/home/civilian > FAQ > Was ist Piexol?). Damit ist der infrage stehende Pfefferspray nicht als Waffe zu klassifizieren. Da der Pfefferspray bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurde (vorne Ziff. I.B), kann kein missbräuchliches Tragen eines gefährlichen Gegenstands vorliegen. Dazu müsste der Beschwerdeführer den Pfefferspray an einem öffentlich zugänglichen Ort auf sich gehabt haben (vorne E. 3.2). Die Beschlagnahmung des Pfeffersprays ist daher nicht rechtmässig. Somit ist auch eine Einziehung nicht statthaft (vorne E. 3.6). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

4.1.2 Was die Voraussetzung der Selbst- und Drittgefährdung betrifft, so wird auch diese vom Beschwerdeführer sinngemäss bestritten. Wie der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 15. November 2022 erklärte, habe er in der Vergangenheit Kokain, MDMA und Marihuana (Mischkonsum) zu sich genommen. Er macht jedoch wiederholt geltend, er sei seit Oktober 2020 abstinent und habe im Gefängnis einen kalten Entzug ohne Therapie oder professionelle Begleitung gemacht. Er reichte auch einen entsprechenden ärztlichen Bericht ein (datierend vom 15. Februar 2022), wonach er momentan abstinent sei und keine Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestünden (vgl. vorne Ziff. I.B). In diesem Bericht wird aber auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Pubertätsalter Cannabis konsumierte und gelegentlich Kokain. Hinzu kam während der Coronazeit eine schweres Abhängigkeitssyndrom durch Cannabiskonsum. Nach seiner Verhaftung im November 2020 wurden im April 2021 in einer Haaranalyse Abbauprodukte von Kokain nachgewiesen. Der Beschwerdeführer mache aber geltend, dass dies auf eine verunreinigte Probe zurückzuführen sei, da die Urinprobe negativ ausgefallen war. Zur Wiedererlangung seines Führerausweises gab er sodann monatlich eine Urinprobe ab. Der Bericht spricht auch davon, dass er 2012 aufgrund depressiver Verstimmungen in unregelmässiger psychotherapeutischer Betreuung gewesen sei. Diese sei aber nicht fruchtbar gewesen. Allerdings sei es ihm nach dem Reisen schnell besser gegangen. Weiter habe er zu den Eltern ein gutes Verhältnis. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdaggression. Weiter legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest (datierend vom 4. September 2017) vor, wonach keine ärztlichen Gründe gegen einen Waffenbesitz sprächen. Der Beschwerdeführer suchte nach diesem Attest die psychotherapeutische Hilfe aufgrund einer beruflichen Überforderungssituation im Juni 2015 auf.

4.1.3 Da es sich bei den vorgebrachten ärztlichen Berichten um private Gutachten handelt, kommt diesen lediglich der Wert einer Parteibehauptung zu (vgl. BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Weiter bezieht sich der ärztliche Bericht von 2022 auf die Fahrtüchtigkeit und nicht auf das Besitzen von Schusswaffen, womit die enthaltenen Feststellungen nicht unbesehen übernommen werden können. Das Attest von 2017 bezieht sich zwar auf Schusswaffen, ist indessen zeitlich überholt und entsprechend nicht mehr schlüssig, zumal es weder die strafrechtliche Verurteilung von 2022 noch die schwere Suchtproblematik mit dem einhergehenden Führerausweisentzug berücksichtigt (vorne Ziff. I.B).

4.1.4 Zusätzlich bestehen ernsthafte Zweifel an der Konklusion der ärztlichen Berichte, wonach vom Beschwerdeführer keine Selbst- oder Drittgefährdung ausgehe. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung am 15. November 2022 an, dass er seit Oktober 2020 abstinent sei (vorne E. 4.1.2). Dies ist aufgrund der Haaranalyse und dem Sicherheitsentzug des Führerausweises wegen der Suchtmittelproblematik (welche auch im ärztlichen Bericht festgehalten wurde) klar widerlegt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Probe verunreinigt gewesen sei, erscheint demgegenüber nicht glaubhaft. Er bringt für diese Behauptung keine schlüssigen Gründe vor. Es ist weiter nicht glaubhaft, dass ihm – in Anbetracht seines Hintergrunds mit Drogen – ohne therapeutische Unterstützung ein kalter Entzug gelungen sein soll. So hält der ärztliche Bericht fest (vorne E. 4.1.2), dass er bereits seit dem frühen Jugendalter eine Suchtproblematik hatte und auch harte Drogen konsumierte. Es besteht mitunter eine langjährige Abhängigkeit, welche 2020 ihren Höhepunkt fand und in die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 7. März 2022 mündete. Ferner sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung aus, dass sein Vater gewaltbereit gewesen sei und er deswegen eine Beschützerrolle einnehmen musste. Dies steht im Widerspruch zum ärztlichen Bericht, wonach er ein gutes Verhältnis zu den Eltern pflege (vorne E. 4.1.2). Die wiederholten Psychotherapien aufgrund depressiver Verstimmungen (2012), einer beruflichen Überforderungssituation (2015) und der Phase nach dem Gefängnisaufenthalt (ca. 2021), wonach er "down" gewesen sei, sprechen für wiederkehrende Probleme des Beschwerdeführers in der Vergangenheit.

4.1.5 Ob die psychischen Probleme und der Suchtmittelkonsum andauern, ergibt sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. So gab er anlässlich der Befragung vom 15. November 2022 zu Protokoll, dass er wieder eine Vollzeitarbeitsstelle als Leiter des Facility Managements und Sicherheitsbeauftragter bei einer Institution in D fand. Zusätzlich habe er seinen Führerausweis wieder zurückerhalten. Diese Punkte sprechen für eine gewisse berufliche Stabilisierung des Beschwerdeführers. Jedoch erscheint aufgrund der schwierigen Vergangenheit ein Rückfall noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bzw. die Situation noch nicht nachhaltig stabilisiert. Gegen den Beschwerdeführer spricht insbesondere ein weiterer Vorfall vom 27. Mai 2023, welcher in einem parallelen Verfahren zur Einziehung eines gefährlichen Gegenstands führte (vgl. VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00031, Ziff. I.A). Dabei wurde er in der Zürcher Innenstadt in der Kernstrasse (nähe Bäckeranlage, wo sich eine Drogenszene gebildet hat) samstags um 7.00 Uhr angehalten. Er wurde von der Polizei gefragt, ob er Waffen auf sich trage, was er wahrheitswidrig verneinte. Bei einer oberflächlichen Abtastung fanden die Beamten ein sogenanntes Neck-Knife, welches der Beschwerdeführer um seinen Hals trug. Er gab an, er brauche dieses für seinen Job als Sicherheitsdienstmitarbeiter. Auch diese Aussage scheint fraglich, zumal der Beschwerdeführer nachweislich in E wohnhaft ist und nach eigenen Angaben zu 100 % an einer Institution in D arbeitet. Es ergibt sich nicht aus den Akten und wird von ihm auch nicht belegt, dass er neben dieser Haupterwerbstätigkeit andernorts im Sicherheitsdienst arbeitet. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer damit die erforderliche Zutrauenswürdigkeit nicht zu belegen. Hinzu tritt der impulsive Charakter des Beschwerdeführers. So forderte er die Beamten bei der Kontrolle auf, ihm das "Schliesszeug" anzulegen, zumal er zusehends nervös werde. Der Beschwerdeführer brachte damit selbst zum Ausdruck, dass er nicht davon ausging, sich selbst unter Kontrolle zu haben. Ein derartiger Charakter spricht klar gegen den sicheren Umgang mit Schusswaffen.

4.1.6 Der Beschwerdeführer weist insgesamt einen im Sinn des Waffenrechts nach wie vor auffälligen Charakter auf. Unter Würdigung aller Umstände befindet sich der Beschwerdeführer (noch) nicht in einer Verfassung, welche ein erhöhtes Risiko im Umgang mit Waffen im gebotenen Mass ausschliessen würde (vorne E. 3.3). Die diversen Anzeigen wegen schwerer Delikte (vorne Ziff. I.B) über mehrere Jahre bestärken diesen Eindruck, auch wenn die entsprechenden Verfahren eingestellt wurden. Es kann aufgrund des eindeutigen Bildes auf die Einholung weiterer Gutachten verzichtet werden, da keine wesentlichen, neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer hielt darüber hinaus in der Anhörung vom 15. November 2022 fest, dass er an einer aktuellen Begutachtung nicht mitwirken wolle. Zusammenfassend liegt ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor, welcher eine Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG rechtfertigt.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren, dass eine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der beschlagnahmten Waffen nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG bestehe. Wie bereits dargelegt (vorne E. 3.6), ist von einer solchen Gefahr bei einer Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auszugehen. Eine solche Gefahr ist aufgrund des impulsiven Charakters des Beschwerdeführers wie erwähnt zu bejahen (vorne E. 4.1.2 ff.). Ausserdem kann ihm gegenwärtig (noch) keine positive Prognose für die Zukunft ausgestellt werden. Gegen eine solche spricht das langjährige und schwerwiegende Suchtverhalten und seine wiederkehrenden psychischen Probleme in der Vergangenheit. Sodann ist er einer professionellen Hilfe abgeneigt und therapeutische Versuche brachten keine entsprechenden Erfolge. Die regelmässigen Anzeigen wegen schwerwiegender Delikte erwecken nicht den Eindruck, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung ausgehen könnte, auch wenn die entsprechenden Verfahren eingestellt wurden. So fällt insbesondere die Verurteilung wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) ins Gewicht. Darin drückt der Beschwerdeführer eine Gleichgültigkeit gegenüber der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit seiner Mitmenschen aus. Diese fehlende Rücksicht wirkt sich umso negativer bei einem Waffenbesitzer aus, wo ein verantwortungsvoller Umgang mit Waffen zur Sicherheit aller im Zentrum steht (vorne E. 3.4, 3.6). Der erneute Vorfall von 2023 in der Zürcher Innenstadt bestätigt diesen Eindruck (vgl. vorne E. 4.1.5). Vom Beschwerdeführer geht folglich eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

4.3 Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass er die entsprechenden Waffen für sein Hobby benötige, finanzielle Aspekte relevant seien, es sich um Sammlerstücke handle, und er Mitglied eines Schiessvereins gewesen sei, vermag dies nichts an der Einschätzung seines Gefahrenpotenzials zu ändern (vorne E. 4.2). Die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers eignen sich nicht, die entsprechenden Bedenken für die öffentliche Sicherheit auszuräumen. Diesen Interessen wird mit Art. 31 Abs. 5 WG i.V.m. Art. 54 Abs. 3 f. WV, wonach die eigentumsberechtigte Person aus einem allfälligen Verwertungserlös (nach Abzug der Kosten) zu entschädigen ist, gebührend Rechnung getragen (vgl. VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 4.3). Ferner gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 15. November 2022 an, dass er die Brügger & Thomet verkaufen wolle. Somit kommt den angeführten privaten Interessen nur ein geringes Gewicht zu. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sportliche Gründe beruft, scheinen diese nicht im Vordergrund zu stehen, sondern vielmehr der reine Besitz von Waffen. So führte er aus, dass seine Freundin gedenke, neue Waffen zu kaufen, damit sie wieder solche im Haus hätten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass keine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten oder mit Waffen vorlägen und nur auf die strafrechtlichen Verurteilungen abzustellen sei. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein administratives Verfahren, dessen Ziel nicht strafrechtliche Sanktionierung ist, sondern der präventive Schutz der öffentlichen Sicherheit (vorne E. 3.6).

4.4 Zusammenfassend ist dem Regierungsrat zuzustimmen, wenn er festhält, dass der Besitz von Schusswaffen durch den Beschwerdeführer ein nicht hinzunehmendes Risiko für die öffentliche Sicherheit darstelle. Damit sind die beschlagnahmten Schusswaffen (Brügger & Thomet inkl. Magazine; SIG Sauer, JP226; SIG Sauer, P226) und die Munition nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG einzuziehen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.  

Infolgedessen ist die Beschwerde teilweise, nämlich soweit den Pfefferspray betreffend, gutzuheissen, hinsichtlich aller übrigen Waffen jedoch abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (oben E. 1.2). Da der Beschwerdeführer damit nur in einem untergeordneten Punkt obsiegt (vorne E. 4.1.1), sind ihm die Gerichtskosten zu 4/5 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). In gleicher Weise sind auch die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.- anteilsmässig zu verteilen. Die Gebühren nach Dispositivziffer 5 der Verfügung des Statthalteramts Dietikon für die Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände sind unter Berücksichtigung von Art. 32 lit. b WG i.V.m. Art. 55 WV und Anhang 1 lit. j Ziff. 1 ff. WV in der veranschlagten Höhe nach wie vor gerechtfertigt und entsprechend nicht abzuändern. Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu. Aus den nämlichen Gründen ist auch die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer I des Regierungsratsbeschlusses vom 29. November 2023 ist teilweise – soweit der Rekurs den Pfefferspray betreffend abgewiesen wird – aufzuheben. In teilweiser Abänderung der Dispositivziffer II wird die Staatsgebühr des Rekursverfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Beschwerdegegner auferlegt.

       Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Statthalteramts Dietikon vom 1. Juni 2023 sind teilweise – soweit es die Beschlagnahmung und Einziehung bzw. Vernichtung des Pfeffersprays (Guardian Angel) betrifft – aufzuheben.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;

       b)    den Regierungsrat;

       c)    die Sicherheitsdirektion;

       d)    das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD).