Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2024 VB.2024.00028

October 23, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,680 words·~8 min·8

Summary

Beschäftigungsgrad | [Dem als Berufsschullehrer tätigen Beschwerdeführer wurden während mehrerer Jahre mehr Unterrichtslektionen zugeteilt, als ihm in der Anstellungsverfügung zugesichert worden waren. Für das Schuljahr 2020/2021 wurde ihm bloss noch die zugesicherte Anzahl Lektionen zugeteilt.] Dem Beschwerdegegner steht es nicht zu, dem Beschwerdeführer nur das verfügte Mindespensum zu garantieren und ein darüberliegendes Pensum formlos abzuändern. Er muss sich daher die tatsächlichen Gegebenheiten, das heisst den faktisch höheren Beschäftigungsgrad, entgegenhalten lassen (E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer in den vergangenen Semestern teilweise ein höheres Einkommen erzielte, indem er zusätzlich zu seinen Unterrichtslektionen Mehrleistungen erbrachte, kommt ihm kein Anspruch auf Fortbestand dieses Einkommens zu (E. 3.3). Weshalb die Vorinstanz zur Ermittlung des bisherigen faktischen Beschäftigungsgrads lediglich auf ein Semester abstellte, ist nicht nachvollziehbar. Eine Anpassung des Beschäftigungsgrads zuungunsten des Beschwerdeführers ist jedoch ausgeschlossen (E. 3.4). Abweisung.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00028   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Beschäftigungsgrad

[Dem als Berufsschullehrer tätigen Beschwerdeführer wurden während mehrerer Jahre mehr Unterrichtslektionen zugeteilt, als ihm in der Anstellungsverfügung zugesichert worden waren. Für das Schuljahr 2020/2021 wurde ihm bloss noch die zugesicherte Anzahl Lektionen zugeteilt.] Dem Beschwerdegegner steht es nicht zu, dem Beschwerdeführer nur das verfügte Mindespensum zu garantieren und ein darüberliegendes Pensum formlos abzuändern. Er muss sich daher die tatsächlichen Gegebenheiten, das heisst den faktisch höheren Beschäftigungsgrad, entgegenhalten lassen (E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer in den vergangenen Semestern teilweise ein höheres Einkommen erzielte, indem er zusätzlich zu seinen Unterrichtslektionen Mehrleistungen erbrachte, kommt ihm kein Anspruch auf Fortbestand dieses Einkommens zu (E. 3.3). Weshalb die Vorinstanz zur Ermittlung des bisherigen faktischen Beschäftigungsgrads lediglich auf ein Semester abstellte, ist nicht nachvollziehbar. Eine Anpassung des Beschäftigungsgrads zuungunsten des Beschwerdeführers ist jedoch ausgeschlossen (E. 3.4). Abweisung.

  Stichworte: BERUFSSCHULLEHRER BESCHÄFTIGUNGSGRAD PENSUMSREDUKTION TREU UND GLAUBEN

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00028

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Berufsschule C, diese vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

betreffend Beschäftigungsgrad,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1961, war ab dem 1. September 2011 an der Berufsschule C zunächst als Lehrbeauftragter, anschliessend als Berufsschullehrer und zuletzt als Berufsschullehrer mbA angestellt. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 legte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt den zugesicherten Beschäftigungsgrad per 1. September 2015 auf 57,69 % (15 Wochenlektionen bei maximal 26 Wochenlektionen) fest. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 erhöhte es den zugesicherten Beschäftigungsgrad per 1. September 2018 aufgrund einer altersbedingten Pensenreduktion auf 58,33 % (14 Wochenlektionen bei maximal 24 Wochenlektionen).

Im Stundenplan für das Schuljahr 2020/2021 wies die Berufsschule C A für das Herbstsemester 13 Wochenlektionen und für das Frühlingssemester 15 Wochenlektionen zu. Daraufhin ersuchte A die Berufsschule C um Zuteilung der ihm zustehenden 20 Wochenlektionen oder um Erlass einer anfechtbaren Teilkündigungsverfügung. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 und vom 4. Juni 2020 teilte die Berufsschule C A mit, dass es seiner Aufforderung, ihm 20 Wochenlektionen zuzuteilen, nicht nachkommen und auch keine Teilkündigungsverfügung erlassen werde.

Per 31. August 2021 entliess die Berufsschule C (mit Zustimmung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts) A altershalber ohne Verschulden seinerseits. Mit Verfügung vom 9. August 2021 setzte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Abfindung auf zehn Monatslöhne bei einem Beschäftigungsgrad von 64,58 % fest.

II.  

Nach Erhalt des Schreibens der Berufsschule C vom 4. Juni 2020 erhob A am 17. Juni 2020 Rekurs ("Rechtsverweigerungsrekurs") bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Die Bildungsdirektion hiess den Rekurs mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 teilweise gut, qualifizierte das Schreiben der Berufsschule C vom 4. Juni 2020 als Verfügung und hob diese auf. Weiter stellte sie fest, dass das Pensum des Rekurrenten ab dem 1. September 2020 79,16 % betragen habe und verpflichtete die Berufsschule C, die resultierende Lohndifferenz bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2021 nachzuzahlen.

III.  

Am 19. Januar 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung vom 4. Juni 2020 sowie der Rekursentscheid vom 1. Dezember 2023 betreffend Beschäftigungsgrad aufzuheben und es sei festzustellen, dass sein Pensum ab dem 1. September 2020 mindestens 83,144 % betragen habe. Die Berufsschule C sei zu verpflichten, ihm die Differenz aus dem ursprünglichen Beschäftigungsgrad von 58,33 % und 83,144 % für die Zeit ab dem 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 nachzuzahlen. Zudem sei die Berufsschule C zu verpflichten, die Differenz nachzuzahlen, die sich durch die nachträgliche Erhöhung des Beschäftigungsgrads auf die bereits ausbezahlten Abfindungsmonate infolge Entlassung altershalber ergebe.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 8. Februar 2024 auf Vernehmlassung. Die Berufsschule C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen einer kantonalen Berufsfachschule zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 47 Abs. 1 lit. a des [kantonalen] Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 [LS 413.31]).

1.2 Die mit Verfügung vom 9. August 2021 zugesprochene Abfindung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.

Soweit der Beschwerdeführer die Nachzahlung von Lohn beantragt, sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 79,16 % betrug und verpflichtete den Beschwerdegegner zur Nachzahlung der Lohndifferenz gegenüber dem vom Beschwerdegegner ab dem 1. September 2020 angenommenen tieferen Beschäftigungsgrad bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2021. Der Beschwerdeführer beantragt für den genannten Zeitraum einen Beschäftigungsgrad von 83,144% und dementsprechend eine höhere Nachzahlung.

Der Jahresgrundlohn des Beschwerdeführers betrug knapp Fr. 150'000.-. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 beantragte Nachzahlung beläuft sich damit auf knapp Fr. 6'000.- (Differenz von 83,144 % und 79,16 % = knapp 4 %). Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. a und c VRG).

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer ab dem Frühlingssemester 2017 regelmässig mehr als die zugesicherten Wochenlektionen zugeteilt. Der Beschwerdegegner sei der Ansicht, dem Beschwerdeführer nur das verfügte Mindestpensum garantieren zu müssen und ansonsten frei zu sein, ein darüber liegendes Pensum formlos und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen wieder ändern zu können. Dem lasse sich jedoch nicht folgen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Juni 2020 erweise sich daher als rechtswidrig. Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sei der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen in den Fortbestand seines bisherigen Pensums zu schützen. Dabei sei nicht auf das durchschnittliche während der Anstellungszeit geleistete Pensum abzustellen, sondern auf das Pensum vor Erlass der angefochtenen Verfügung im Frühlingssemester 2020. Dieses habe 79,16 % (19 Wochenlektionen) betragen. Dementsprechend verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2020 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2021 die aus dem vom Beschwerdegegner angenommenen tieferen Beschäftigungsgrad resultierende Lohndifferenz nachzuzahlen.

2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Nachzahlung der Lohndifferenz ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 83,144 % und nicht bloss von einem Beschäftigungsgrad von 79,16 %. Zur Begründung führt er aus, sein Anstellungspensum habe sich aus Unterrichtslektionen und ergänzend zugewiesenen Mehrleistungen zusammengesetzt. Dazu zählten das Konventspräsidium, Stellvertretungen, die Vorbereitung und Leitung des Qualifikationsverfahrens der … und die Vertretung der Berufsschule C im Vorstand eines Ausbildungsverbands. Deshalb sei nicht nur die semestermässig erteilte Lektionenzahl massgebend, sondern der ausbezahlte Lohn, aus dem der effektive Beschäftigungsgrad abzuleiten sei. Der so errechnete Beschäftigungsgrad habe seit dem Frühlingssemester 2017 durchschnittlich 83,144 % betragen, weshalb mindestens von einem Beschäftigungsgrad in dieser Höhe auszugehen sei.

3.  

3.1 Gemäss der Verfügung vom 28. Mai 2015 beziehungsweise derjenigen vom 14. Juni 2018 betrug der zugesicherte Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2015 57,69 % (entsprechend 15 Wochenlektionen) und ab dem 1. September 2018 58,33 % (entsprechend 14 Wochenlektionen). Tatsächlich teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer aber ab dem Frühlingssemester 2017 mehrfach eine höhere Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen zu. Namentlich teilte der Beschwerdegegner nach eigener Angabe dem Beschwerdeführer im FS 2017 16 Unterrichtslektionen, im HS 2017/2018 14 Unterrichtslektionen, im FS 2018 18 Unterrichtslektionen, im HS 2018/2019 15 Unterrichtslektionen, im FS 2019 18 Unterrichtslektionen, im HS 2019/2020 16 Unterrichtslektionen und im FS 2020 19 Unterrichtslektionen zu. Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer das Amt des Konventspräsidenten inne, wofür ihn der Beschwerdegegner entschädigte. Die Entschädigung entsprach dem Lohn für 1.5 Wochenlektionen (Art. 19 des Konventsreglements der Berufsschule C vom November 2012). Zudem übernahm der Beschwerdeführer weitere Aufgaben, weshalb der ausbezahlte Lohn regelmässig höher ausfiel.

3.2 Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer in sechs der letzten sieben Semester mehr wöchentliche Unterrichtslektionen zu, als er dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2015 beziehungsweise vom 14. Juni 2018 zugesichert hatte. Für das Schuljahr 2020/2021 teilte er dem Beschwerdeführer jedoch nur die zugesicherte Anzahl Lektionen pro Woche als Unterrichtslektionen zu (13 Lektionen im Herbstsemester und 15 Lektionen im Frühlingssemester ergeben im Ganzjahresdurchschnitt 14 Lektionen).

Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, geht es nicht an, dem Beschwerdeführer nur das verfügte Mindestpensum zu garantieren und ein darüber liegendes Pensum formlos und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen wieder zu ändern. Weder das Personalgesetz noch die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung lassen Raum für eine solche Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses. Im Gegenteil diente ein solches Vorgehen der Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften und verstiesse damit gegen personalrechtliche Bestimmungen. Auch wirkte es sich dahingehend aus, dass ein an sich von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu tragendes unternehmerisches Risiko (Ungewissheit hinsichtlich der Anzahl Schülerinnen und Schüler) faktisch auf die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer überwälzt würde, was per se problematisch erscheint (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00333, E. 5.2).

Da der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer während mehreren Semestern eine höhere Anzahl Unterrichtslektionen zuteilte, als er diesem zugesichert hatte, ohne entsprechende Verfügungen zu erlassen, muss er sich die tatsächlichen Gegebenheiten, das heisst den daraus resultierenden faktisch höheren Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers, entgegenhalten lassen. Der Beschwerdeführer ist daher gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) in seinem Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Anzahl Unterrichtslektionen zu schützen (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00333, E. 5.2 und 28. Juli 2017, VB.2017.00107, E. 5.3 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).

3.3 Soweit der Beschwerdeführer in den vergangenen Semestern teilweise ein höheres Einkommen erzielte, indem er zusätzlich zu seinen Unterrichtslektionen Mehrleistungen erbrachte, hat er hingegen keinen Anspruch auf Fortbestand dieses Einkommens im Schuljahr 2020/2021. Der Beschwerdegegner hat keinen Einfluss darauf, wer Konventspräsidentin oder -präsident ist (Art. 8 lit. c des Konventsreglements der Berufsschule C vom November 2012). Wer während einer bestimmten Zeit in dieser Funktion tätig ist, und dafür vom Beschwerdegegner entschädigt wird, hat nicht Anspruch darauf, auch künftig eine entsprechende Entschädigung zu erhalten. Auch die vom Beschwerdeführer zeitweise übernommenen Stellvertretungen vermögen keinen Anspruch auf ein höheres Einkommen im Schuljahr 2020/2021 zu begründen. In der vom Beschwerdeführer erstellten Tabelle bezüglich seines Lohnes beziehungsweise seines Beschäftigungsgrads sind denn auch lediglich in zwei der sieben aufgeführten Semestern Stellvertretungen vermerkt. Dies reicht nicht, um ein schützenswertes Vertrauen des Beschwerdeführers in ein künftig höheres Pensum zu erwecken. Auch bezüglich der weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Mehrleistungen ist weder rechtsgenügend dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner beim Beschwerdeführer ein schützenswertes Vertrauen auf ein zukünftig höheres Einkommen erweckte und dieses später enttäuschte.

3.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 Anspruch auf den Lohn der seinem bisherigen faktischen Beschäftigungsgrad entspricht, wobei dieser anhand der zugeteilten wöchentlichen Unterrichtslektionen zu ermitteln ist.

Die Vorinstanz stellte hierfür auf die dem Beschwerdeführer im Frühlingssemester 2020 zugeteilten Unterrichtslektionen ab und ermittelte so einen Beschäftigungsgrad von 79,16 %. Weshalb die Vorinstanz lediglich auf die zugeteilten Unterrichtslektionen im Frühlingssemester 2020 abstellte und nicht auf einen repräsentativen Durchschnittswert der vergangenen Semester, ist nicht nachvollziehbar. Nur im Frühlingssemester 2020 waren dem Beschwerdeführer 19 Unterrichtslektionen zugeteilt, in den Semestern davor waren es jeweils weniger. Eine Anpassung der von der Vorinstanz festgelegten nachzuzahlenden Lohndifferenz zuungunsten des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund des Verbots der reformatio in peius ausgeschlossen (§ 63 Abs. 2 VRG).

4.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da dem Gemeinwesen eine solche praxisgemäss nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zusteht (vgl. VGr, 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 5 mit Hinweisen).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.beträgt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    695.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

VB.2024.00028 — Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2024 VB.2024.00028 — Swissrulings