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Zürich Verwaltungsgericht 29.01.2025 VB.2024.00014

January 29, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,188 words·~11 min·7

Summary

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Frage des Umfangs der monatlichen bzw. ratenweisen Verrechnung der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin gestützt auf § 26 lit. a SHG mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der Beschwerdeführerin.] Den Sozialbehörden kommt bei der Festlegung, in welchem Umfang sie ihren Rückerstattungsanspruch mit dem GBL der betroffenen Personen verrechnen will, Ermessen zu, wobei in die Entscheidfindung auch die Auswirkungen der Kürzung auf Kinder und Jugendliche einfliessen müssen. Dieses Ermessen entbindet sie nicht davon, ihre Anordnungen nachvollziehbar zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hielt zwar jeweils fest, die familiäre Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt zu haben. Inwiefern sie dies getan haben will bzw. die Verrechnung im angeordneten Umfang den Interessen der drei Töchter der Beschwerdeführerin Rechnung trägt, ist jedoch nicht ersichtlich. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat hätte diese Gehörsverletzung prinzipiell zwar heilen können, tat dies jedoch nicht. So setzte er sich mit der Frage der Auswirkungen der Kürzung des GBL auf die Töchter der Beschwerdeführerin nicht auseinander, obwohl die Beschwerdeführerin (schon) mit Rekurs vorbrachte, ihre Töchter seien die Hauptleidtragenden der Kürzung. Damit verletzte auch der Bezirksrat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (E. 4.1.1). Die Sache ist zur neuen Entscheidung über den Umfang der Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der laufenden Unterstützung der Beschwerdeführerin im Sinn einer "Sprungrückweisung" an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 4.2). Teilweise Auferlegung der Gerichtskosten an den Bezirksrat gestützt auf das Verursacherpinzip (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00014   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. [Frage des Umfangs der monatlichen bzw. ratenweisen Verrechnung der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin gestützt auf § 26 lit. a SHG mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der Beschwerdeführerin.] Den Sozialbehörden kommt bei der Festlegung, in welchem Umfang sie ihren Rückerstattungsanspruch mit dem GBL der betroffenen Personen verrechnen will, Ermessen zu, wobei in die Entscheidfindung auch die Auswirkungen der Kürzung auf Kinder und Jugendliche einfliessen müssen. Dieses Ermessen entbindet sie nicht davon, ihre Anordnungen nachvollziehbar zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hielt zwar jeweils fest, die familiäre Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt zu haben. Inwiefern sie dies getan haben will bzw. die Verrechnung im angeordneten Umfang den Interessen der drei Töchter der Beschwerdeführerin Rechnung trägt, ist jedoch nicht ersichtlich. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat hätte diese Gehörsverletzung prinzipiell zwar heilen können, tat dies jedoch nicht. So setzte er sich mit der Frage der Auswirkungen der Kürzung des GBL auf die Töchter der Beschwerdeführerin nicht auseinander, obwohl die Beschwerdeführerin (schon) mit Rekurs vorbrachte, ihre Töchter seien die Hauptleidtragenden der Kürzung. Damit verletzte auch der Bezirksrat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (E. 4.1.1). Die Sache ist zur neuen Entscheidung über den Umfang der Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der laufenden Unterstützung der Beschwerdeführerin im Sinn einer "Sprungrückweisung" an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 4.2). Teilweise Auferlegung der Gerichtskosten an den Bezirksrat gestützt auf das Verursacherpinzip (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin.

  Stichworte: GEHÖRSVERLETZUNG GRUNDBEDARF KÜRZUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SPRUNGRÜCKWEISUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERRECHNUNG VERURSACHERPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV § 24 SHG § 26 lit. a SHG § 64 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00014

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt E,

vertreten durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird von der Stadt E mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Sie lebt mit ihren Töchtern B (geb. 2007), C (geb. 2009) und D (geb. 2013) zusammen.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2023 verpflichtete die Sozialkommission der Stadt E A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 85.1.1), unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von total Fr. 7'732.25 zurückzuerstatten (Dispositivziffer 1). Die Rückerstattung erfolge ab 1. September 2023 während vorerst zwölf Monaten in Raten von monatlich Fr. 330.- (Dispositivziffer 2). Weiter beschloss die Stadt E, gegen A bei der Staatsanwaltschaft wegen des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs Strafanzeige einzureichen (Dispositivziffer 5).

II.  

Mit Eingabe vom 23. August 2023 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Horgen und beantragte, auf eine Rückerstattung sei zu verzichten, mindestens sei aber der zurückzuerstattende Betrag neu zu berechnen. Eventualiter sei die monatliche Verrechnung auf maximal 15 % ihres eigenen Anteils am Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) festzulegen. Sodann sei auf das Einreichen einer Strafanzeige zu verzichten und seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 wies der Bezirksrat den Rekurs vollumfänglich ab (Dispositivziffer I). Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer II).

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 13. Januar 2024 (Poststempel vom 15. Januar 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte, beim "Umfang der Kürzung zwecks Rückerstattung sei auf das Wohl meiner Kinder Rücksicht zu nehmen und die Kürzung auf meinen Anteil am Grundbedarf zu begrenzen". Daneben ersuchte sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2024 forderte das Verwaltungsgericht A auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die bereits eingereichte Beschwerdeschrift mit ihrer Originalunterschrift zu versehen und zurückzusenden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem A dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen war, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2024 den Schriftenwechsel und zog die vorinstanzlichen Akten bei.

Der Bezirksrat beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte sinngemäss die Stadt E mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Der Streitgegenstand ist auf die Frage des Umfangs der monatlichen bzw. ratenweisen Verrechnung der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin mit dem GBL der Beschwerdeführerin beschränkt. Die Höhe der Rückerstattungsforderung an sich beanstandet die Beschwerdeführerin nicht mehr.

2.  

2.1 Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den GBL kürzt (SKOS-Richtlinien Kapitel E.4). In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indessen nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der sanktionsweisen Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2020.00828, E. 2.1; 16. Juli 2020, VB.2020.00278, E. 2.1). Gemäss Kapitel F.2 der SKOS-Richtlinien kann der GBL um bis zu 30 % gekürzt werden. Eine Kürzung von weniger als 20 % ist auf maximal zwölf Monate zu befristen, eine solche von 20 % bis 30 % ist auf maximal sechs Monate zu befristen. Anschliessend ist sie zu überprüfen. Die Auswirkungen einer Kürzung auf Kinder und Jugendliche sind zu berücksichtigen.

2.3 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im Beschluss vom 13. Juli 2023, aufgrund der Höhe des geschuldeten Betrags und unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin und des Alters ihrer Kinder erscheine eine Rückerstattung im Umfang von 15 % des gesamten GBL, entsprechend Fr. 330.-, als verhältnismässig.

3.2 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 14. Dezember 2023, die Kürzung um Fr. 330.entspreche ca. 15 % des GBL der Beschwerdeführerin und liege damit unter dem maximal Zulässigen. Zwar stehe der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nach Abzug der Raten ein wesentlich kleinerer Betrag zur Verfügung. Jedoch erscheine die Höhe der Raten im Hinblick auf den Gesamtbetrag an unrechtmässig bezogener Sozialhilfe in Höhe von Fr. 7'732.25 als noch verhältnismässig, zumal die Dauer der Verrechnung auf vorerst zwölf Monate beschränkt sei. Bereits mit Raten von Fr. 330.- bedürfte es fast zweier Jahre für die vollständige Rückerstattung. Eine Reduktion der Höhe der Raten würde zu einer übermässig langen Rückzahlungsdauer führen, welche gesamthaft vier Jahre nicht überschreiten sollte. Dazu komme, dass – auch wenn es sich bei der Kürzung des GBL nicht um eine Sanktion handle – die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Verletzung der Meldepflicht bzw. den unrechtmässigen Bezug der Leistungen nicht unberücksichtigt bleiben könnten. Diese legten den Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin zumindest in Erwägung gezogen habe, kein Anrecht auf die Gelder gehabt zu haben. Insofern könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gutgläubig gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin die erhaltenen Beträge im Interesse ihrer Familie ausgegeben habe, vermöge an der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Sozialhilfeleistungen nichts zu ändern.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise von einem 4-Personen-Haushalt anstelle eines 3-Personen-Haushalts aus; ihre älteste Tochter beziehe keine Sozialhilfe mehr. 15 % des GBL entsprächen damit Fr. 248.- und nicht Fr. 330.-. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Interessen ihrer Kinder seien nicht beachtet worden. Jedenfalls habe die Beschwerdegegnerin nicht begründet, inwiefern sie dies getan habe. Vielmehr habe sie im Beschluss vom 13. Juli 2023 und danach in der Rekursantwort vom 13. Juli 2023 bloss festgestellt, die Auswirkungen der Kürzung des GBL auf die Interessen der Kinder berücksichtigt zu haben. Der Bezirksrat seinerseits habe sich hierzu gar nicht geäussert.

4.  

4.1 Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht seitens der Vorinstanzen rügt, erweist sich die Beschwerde als berechtigt.

4.1.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 17. August 2023, VB.2022.00540, E. 3.3). Die hieraus resultierenden Anforderungen an Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell festlegen, sondern richten sich nach den Umständen (vgl. Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich 2023, Art. 29 Rz. 65, mit Hinweisen). Je grösser der Entscheidungsspielraum ist, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; dessen Verletzung führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung vor einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00547, E. 4.5).

4.1.2 Den Sozialbehörden kommt bei der Festlegung, in welchem Umfang sie ihren Rückerstattungsanspruch mit dem GBL der betroffenen Personen verrechnen will, Ermessen zu, wobei sie in die Entscheidfindung auch die Auswirkungen der Kürzung auf Kinder und Jugendliche einfliessen zu lassen haben (vorn E. 2.2). Dieses Ermessen entbindet sie jedoch nicht davon, ihre Anordnungen nachvollziehbar zu begründen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, hielt die Beschwerdegegnerin zwar jeweils fest, ihre familiäre Situation berücksichtigt zu haben (so auch in der Beschwerdeantwort). Inwiefern sie dies getan haben will bzw. die Verrechnung im angeordneten Umfang den Interessen der drei Töchter der Beschwerdeführerin Rechnung trägt, kann jedoch dem Beschluss vom 13. Juli 2023 – und auch den späteren Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin – nicht entnommen werden. Insofern mangelt es diesem an einer rechtsgenügenden Begründung, und die Beschwerdegegnerin verletzte somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat hätte diese Gehörsverletzung nach dem Gesagten prinzipiell zwar heilen können. Dies tat er jedoch nicht (vgl. vorn E. 3.2). So setzte er sich mit der Frage der Auswirkungen der Kürzung des GBL auf die Töchter der Beschwerdeführerin nicht auseinander, obwohl die Beschwerdeführerin (schon) mit Rekurs vorbrachte, ihre Töchter seien die Hauptleidtragenden der Kürzung. Damit verletzte auch der Bezirksrat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

4.2 Vor diesem Hintergrund und angesichts der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.3) sind die vorinstanzlichen Entscheide im Umfang des Streitgegenstands aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Entscheidung über den Umfang der Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der laufenden Unterstützung der Beschwerdeführerin im Sinn einer "Sprungrückweisung" an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4).

4.3 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Festgehalten sei insofern lediglich, dass sich die in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen maximalen Verrechnungsquoten (vorn E. 2.2) am "gesamten" GBL orientieren. Unterstützungseinheiten – und eine solche scheint die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Töchtern zu bilden – steht ein höherer GBL zu (vgl. Kapitel C.3.1 der SKOS-Richtlinien), weshalb bei einer verrechnungsweisen Rückerstattung die monatlichen Raten in absoluten Zahlen entsprechend höher sind (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2020.00828, E. 2.2). Indes kann die gebotene Rücksichtnahme auf Kinder und Jugendliche je nach den Umständen des Einzelfalls für eine tiefe(re) Quote sprechen.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 14. Dezember 2023, soweit damit der Rekurs gegen Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2023 abgewiesen wurde, und Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2023 sind aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären daher vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da aber auch dem Bezirksrat eine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist und eine solche bereits mit Rekurs gerügt worden war (vorn E. 4.1.2), rechtfertigt es sich, in Anwendung des Verursacherprinzips diesem ebenso einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

5.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist dementsprechend als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Parteientschädigungen wurden weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren beantragt.

6.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR. 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 14. Dezember 2023, soweit damit der Rekurs gegen Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2023 abgewiesen wurde, und Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 dem Bezirksrat Horgen auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Horgen.