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Zürich Verwaltungsgericht 31.05.2024 VB.2024.00002

May 31, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,405 words·~7 min·6

Summary

Sozialhilfe | [Die Fürsorgebehörde gewährte dem Sozialhilfebezüger, welcher im Nebenerwerb selbständig tätig ist, eine monatliche Integrationszulage von Fr. 100.-. Der Sozialhilfebezüger verlangt eine Erhöhung der Integrationszulage auf Fr. 300.-, weil sein Engagement mit einer gemeinnützigen Tätigkeit gleichzusetzen sei und er dafür mindestens 40 Stunden pro Woche aufwende.] Mit der Integrationszulage werden Leistungen von nicht erwerbstätigen Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt. Dient eine selbständige Erwerbstätigkeit primär der Integration und wird damit kein existenzsicherndes Einkommen angestrebt, kann gemäss der SKOS auch Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit eine Integrationszulage gewährt werden. Diese ist je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung innerhalb einer Bandbreite von Fr. 100.- bis Fr. 300.- pro Monat festzusetzen (E. 2.2). Das Engagement des Sozialhilfebezügers stellt keine mit einer gemeinnützigen Tätigkeit vergleichbare Integrationsleistung dar, weil er damit seinen eigenen künstlerischen Anspruch sowie wirtschaftliche Interessen verfolgt. Dass der Sozialhilfebezüger einen grossen zeitlichen Aufwand für seinen Nebenerwerb betreiben mag, lässt die konkrete - und innerhalb der Bandbreite gemäss den SKOS-Richtlinien liegende - Festsetzung der Integrationszulage nicht als rechtsverletzend erscheinen, zumal damit der Erhalt der sozialen Integration nicht per se verbessert wird und die Chancen auf eine anderweitige berufliche Integration mutmasslich eher geschmälert werden dürften (zum Ganzen E. 3.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00002   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.05.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

[Die Fürsorgebehörde gewährte dem Sozialhilfebezüger, welcher im Nebenerwerb selbständig tätig ist, eine monatliche Integrationszulage von Fr. 100.-. Der Sozialhilfebezüger verlangt eine Erhöhung der Integrationszulage auf Fr. 300.-, weil sein Engagement mit einer gemeinnützigen Tätigkeit gleichzusetzen sei und er dafür mindestens 40 Stunden pro Woche aufwende.] Mit der Integrationszulage werden Leistungen von nicht erwerbstätigen Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt. Dient eine selbständige Erwerbstätigkeit primär der Integration und wird damit kein existenzsicherndes Einkommen angestrebt, kann gemäss der SKOS auch Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit eine Integrationszulage gewährt werden. Diese ist je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung innerhalb einer Bandbreite von Fr. 100.- bis Fr. 300.- pro Monat festzusetzen (E. 2.2). Das Engagement des Sozialhilfebezügers stellt keine mit einer gemeinnützigen Tätigkeit vergleichbare Integrationsleistung dar, weil er damit seinen eigenen künstlerischen Anspruch sowie wirtschaftliche Interessen verfolgt. Dass der Sozialhilfebezüger einen grossen zeitlichen Aufwand für seinen Nebenerwerb betreiben mag, lässt die konkrete - und innerhalb der Bandbreite gemäss den SKOS-Richtlinien liegende - Festsetzung der Integrationszulage nicht als rechtsverletzend erscheinen, zumal damit der Erhalt der sozialen Integration nicht per se verbessert wird und die Chancen auf eine anderweitige berufliche Integration mutmasslich eher geschmälert werden dürften (zum Ganzen E. 3.3). Abweisung.

  Stichworte: INTEGRATIONSZULAGE SOZIALHILFE

Rechtsnormen: Zus. 14 SHG § 17 Abs. I SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00002

Urteil

des Einzelrichters

vom 31. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit 2015 von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 4. März 2023 gewährte die Stellenleitung des Sozialzentrums B ihm eine monatliche Integrationszulage von Fr. 100.-. A ersuchte die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 13. März 2023 um Neubeurteilung und Ausrichtung einer Integrationszulage von Fr. 300.- pro Monat. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich wies das Begehren um Neubeurteilung mit Beschluss vom 3. Juli 2023 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 17. Juli 2023 an den Bezirksrat Zürich und verlangte sinngemäss die Erhöhung der monatlichen Integrationszulage auf Fr. 300.-. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 ab.

III.  

A führte am 3. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Gewährung einer monatlichen Integrationszulage von Fr. 300.-. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 11. Januar 2024 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 18. Januar 2024 die Abweisung des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der Sozialhilfe zuständig.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Die vorliegende Beschwerde zielt darauf ab, die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer um Fr. 200.- höheren monatlichen Integrationszulage zu verpflichten. Der auf zwölf Monate gerechnete Streitwert beläuft sich mithin auf (12 x Fr. 200.- =) Fr. 2'400.-. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die anrechenbaren Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung sowie gegebenenfalls die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen. Individuell ergänzt wird die materielle Grundsicherung durch fördernde situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien Kap. C.1.).

2.2 Mit der Integrationszulage werden Leistungen von nicht erwerbstätigen Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt (SKOS-Richtlinien Kap. C. 6.7). Dient eine selbständige Erwerbstätigkeit primär der Integration und wird dabei kein existenzsicherndes Einkommen angestrebt, kann auch Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit eine Integrationszulage gewährt werden (Merkblatt der SKOS, Unterstützung für Selbständigerwerbende, Bern 2021, Kap. 5.5 [www.skos.ch > SKOS-Richtlinien > Praxishilfen > Merkblätter und Empfehlungen; besucht am 21. Mai 2024]). Die SKOS-Richtlinien geben für die Höhe der Integrationszulage je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung eine Bandbreite von Fr. 100.- bis Fr. 300.- pro Monat vor (Kap. C.6.7.). Innerhalb dieses verbindlichen Handlungsrahmens liegt es im Ermessen der zuständigen Sozialhilfebehörde, die Integrationszulage so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung der erbrachten Leistung der unterstützten Person als angemessen erscheint (zum Ganzen vgl. VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie auf die ungenügende oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG); eine Angemessenheitskontrolle nimmt es hingegen nur vor, wenn dies eine – hier fehlende – gesetzliche Bestimmung vorsieht (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.  

3.1 Die Stellenleitung des Sozialzentrums B begründete die Zusprechung der hier umstrittenen Integrationszulage in der Ausgangsverfügung vom 4. März 2023 damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als […] verschiedene Produkte herstelle und diese online zur Verfügung stelle. Die monetären Einnahmen seien sehr gering, auch wenn davon auszugehen sei, dass viel Eigenleistung dahinterstecke. Es werde aber anerkannt, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Anstrengung unternehme, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten. Die Höhe der Integrationszulage sei gemäss den einschlägigen internen Richtlinien auf Fr. 100.- pro Monat festzulegen. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich hielt in ihrem Entscheid vom 3. Juli 2023 fest, weder das Sozialhilfegesetz, die SKOS-Richtlinien, das Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts noch die Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien (einsehbar unter www.zh.ch > Soziales > Sozialhilfe; besucht am 21. Mai 2024) sähen prinzipiell Integrationszulagen für Erwerbstätige vor, weshalb fraglich sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Anspruch auf Ausrichtung einer solchen habe. Indes sehe eine Handlungsanweisung des Direktors der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 1. Mai 2022 (nachfolgend: "Handlungsanweisung") vor, dass auch Personen mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb "im Sinne einer Spezial-Situation" eine Integrationszulage gewährt werden könne. Dies vor dem Hintergrund, dass eine derartige Tätigkeit einer Integrationsleistung entsprechen könne. Im vorliegenden Fall beziehe sich diese Integrationsleistung entgegen der Ansicht der Stellenleitung realistischerweise nicht auf die Erhöhung der beruflichen, sondern auf den Erhalt der sozialen Integration. Die Handlungsanweisung sehe sodann für Personen ab 25 Jahren, welche einer genehmigten selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb nachgingen, die Ausrichtung einer Integrationszulage von Fr. 100.- vor, weshalb (auch) die Festsetzung der dem Beschwerdeführer konkret gewährten Integrationszulage nicht zu beanstanden sei.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass seine Tätigkeit als […] einen selbständigen Nebenerwerb darstelle, da er damit kaum Einnahmen generiere bzw. diese seinen Betriebsaufwand nicht deckten. Weil er nur 18 % des erzielten Umsatzes erhalte, stelle sein Engagement ein gemeinnütziges dar. Mit Blick auf seine damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen, welche in zeitlicher Hinsicht (mindestens) einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen sollen, erachtet er die Ausrichtung einer Integrationszulage von Fr. 300.- als gerechtfertigt. Diesen Betrag sieht denn auch die Handlungsanweisung für erwachsene Personen ab 25 Jahren vor, welche eine Integrationsleistung etwa in Form von gemeinnütziger Arbeit oder Freiwilligenarbeit im Umfang von 40 Wochenstunden erbringen.

3.3  Gemäss den Verfahrensakten trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2023 die Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit als […] im Online-Bereich bewilligt worden ist. Die Ausgangsverfügung vom 4. März 2023 stützte sich auf jenen vorangegangenen Entscheid ab. Entgegen dem Beschwerdeführer stellt seine Beschäftigung nicht eine mit einer gemeinnützigen Tätigkeit vergleichbare Integrationsleistung dar, weil er damit seinen eigenen künstlerischen Anspruch sowie wirtschaftliche Interessen verfolgt. Daran ändert auch nichts, dass der finanzielle Ertrag gering sein oder ausbleiben mag. Die Vorinstanz ist den Sachumständen in dieser Hinsicht genügend nachgegangen. Die zugesprochene Integrationszulage von Fr. 100.- pro Monat liegt sodann innerhalb des in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens. Dass der Beschwerdeführer einen sehr grossen Aufwand namentlich in zeitlicher Hinsicht für sein Engagement als […] betreiben mag, lässt die konkrete Festsetzung der Integrationszulage nicht als rechtsverletzend erscheinen, zumal der Erhalt der sozialen Integration damit nicht per se verbessert wird und die Chancen auf eine anderweitige berufliche Integration mutmasslich eher geschmälert werden dürften. Auch aus den weiteren Vorbringen der Beschwerde sowie den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Festsetzung der Integrationszulage. Namentlich haben bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass die Integrationszulage nicht bezweckt bzw. bezwecken darf, die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers direkt oder indirekt zu unterstützen, weil darin eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung läge.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Festsetzung der im Streit liegenden Integrationszulage auf Fr. 100.- pro Monat einer Rechtskontrolle standhält.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;

       b)    den Bezirksrat Zürich.

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