Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 21.02.2024 VB.2023.00759

February 21, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,569 words·~13 min·7

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer brasilianischen Staatsangehörigen. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann. Die eheliche Gemeinschaft wurde vor der Dreijahresfrist aufgegeben.] Aus den aufgeführten Indizien ergibt sich, dass die eheliche Gemeinschaft vor der Dreijahresfrist aufgegeben wurde (E. 4). Auf das Sistierungsgesuch ist nicht weiter einzugehen, zumal die vorgebrachten Vorwürfe in keinem Zusammenhang zur Ehe stehen. Sodann liegen auch keine Gründe für einen nachehelichen Härtefall vor (E. 5) Abweisung der Beschwerde.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

  Zum ersten gefundenen Wort >

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00759   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.06.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer brasilianischen Staatsangehörigen. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann. Die eheliche Gemeinschaft wurde vor der Dreijahresfrist aufgegeben.] Aus den aufgeführten Indizien ergibt sich, dass die eheliche Gemeinschaft vor der Dreijahresfrist aufgegeben wurde (E. 4). Auf das Sistierungsgesuch ist nicht weiter einzugehen, zumal die vorgebrachten Vorwürfe in keinem Zusammenhang zur Ehe stehen. Sodann liegen auch keine Gründe für einen nachehelichen Härtefall vor (E. 5) Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: BRASILIEN DREIJAHRESFRIST EHESCHUTZ HÄRTEFALL

Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00759

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1992 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt 2018 erstmals illegal in die Schweiz ein. Aufgrund dessen wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. April 2018 der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft. Am 18. April 2018 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein vom 19. April 2018 bis 18. April 2019 gültiges Einreiseverbot gegen sie. Am 26. April 2019 reiste sie mit ihrem Sohn C, geb. 2009, erneut in die Schweiz ein.

Am 12. September 2019 heiratete A den Schweizer Bürger D, geb. 1991, in E. Im Rahmen eines Familiennachzugs wurde ihr sowie ihrem Sohn daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt befristet bis 11. September 2023.

Anlässlich eines Streits am 5. August 2022 verletzte A D mit einer Fahrradpumpe an der linken Hand. Aufgrund der Verletzung war er vom 5. bis 23. August 2022 krankgeschrieben. Am 19. September 2022 stellte D beim Bezirksgericht Horgen ein Gesuch um Eheschutz und beantragte die Bewilligung zum Getrenntleben und Regelung der Folgen des Getrenntlebens.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 orientierte D das Migrationsamt darüber, dass er seinen Ehewillen im Juni 2022 aufgegeben habe. Wegen eines Vorfalls häuslicher Gewalt zu seinem Nachteil sei er am 7. August 2022 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. A reichte am 30. März 2023 Strafanzeige gegen D wegen versuchter Nötigung ein.

Am 17. Juli 2023 ersuchte A für sich und ihren Sohn um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. August 2023 ab und wies A und ihren Sohn aus der Schweiz weg.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. November 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2023 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien die Dispositiv Ziffern I. und II. des vorinstanzlichen Rekursentscheids vom 24. November 2023 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes zu verlängern. Weiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. In formeller Hinsicht liess sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen D ersuchen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche und das Beschwerdeverfahren sowie eine Nachfrist zur vollständigen Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2023 merkte das Verwaltungsgericht an, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Weiter wies es das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist ab.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

1.3 Nach Art. 90 AIG sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 25. August 2021, VB.2021.00159, E. 2.3; VGr, 8. Mai 2019, VB.2019.00179, E. 2.2.3).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Bestätigung, dass sie für die Dauer des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

2.2 Das Verwaltungsgericht merkte mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2023 an, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (§ 55 in Verbindung mit 25 Abs. 1 VRG), merkte jedoch deklaratorisch dennoch an, dass während des Verfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen sei. Der Antrag zur Regelung der Erwerbstätigkeit während der Verfahrenshängigkeit wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos.

3.  

3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]. Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

3.2 Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und der wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist, womit die Beschwerdeführerin weder aus dem konventions- und verfassungsmässigen geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Zu prüfen bleibt, ob sie sich aufgrund ihrer Integration und der Dauer der Ehegemeinschaft auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. Umstritten und zu prüfen ist, ob die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit D weniger als drei Jahre gedauert hat.

4.  

4.1  

4.1.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

4.1.2 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.1.3 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vorliegend zusammengefasst vor, dass die eheliche Gemeinschaft mit D mehr als drei Jahre gedauert habe. Der Zeitpunkt des Auszugs von D aus der ehelichen Wohnung sei viel später erfolgt, als es dieser angegeben habe. So habe D ihr die Wohnungsschlüssel erst am 12. Januar 2023 ausgehändigt und sei somit erst zu diesem Zeitpunkt aus der Wohnung ausgezogen. Auch im Eheschutzgesuch vom 19. September 2022 habe er nicht erwähnt, dass er die eheliche Wohnung bereits verlassen habe. Stattdessen habe er selbst im Eheschutzgesuch die eheliche Wohnung als Wohnort angegeben. Sodann habe er zudem am 13. September 2022 einen Handwerker wegen einer defekten Lüftung bestellt und am 28. Oktober 2022 ein Sportkanal-Monatsabonnement für die eheliche Wohnung abgeschlossen sowie bis im Januar 2023 weiterhin die Miete für die eheliche Wohnung bezahlt. Folglich habe aufgrund der Handlungen und Eingaben von D mindestens bis zur Eingabe im Eheschutzverfahren vom 5. Dezember 2022 eine nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft bestanden. Bezüglich der Verletzung mit der Fahrradpumpe vom 5. August 2022 bestreitet die Beschwerdeführerin, D in dieser Weise verletzt zu haben. Darüber hinaus sei es auffällig, dass D den angeblichen Unfall erst einen Monat später gemeldet habe. Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass D gemäss E-Mail vom 20. Dezember 2023 nicht an einer Scheidung interessiert sei, was auf einen noch nicht ganz erloschenen Ehewillen hindeute. Zudem impliziere der Umstand, dass D die Beschwerdeführerin eindringlich darum bitte, dafür zu sorgen, dass die Wohnung ungekündigt bleibe, dass D ein künftiges Zusammenleben nicht ausschliesse und sein Interesse an der ehelichen Wohnung weiterhin bestehe.

4.3 Was die Beschwerdeführerin vorliegend vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Bei der Berufung auf eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist entscheidend, bis wann ein gegenseitiger Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bestand (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 mit Hinweisen). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen hingegen keine nachvollziehbaren Schlüsse auf eine mehr als dreijährige Ehe zu. Stattdessen hat das Migrationsamt eine Vielzahl von Indizien aufgeführt, welche eine nur bis Juni 2022 bzw. bis zur räumlichen Trennung am 7. August 2022 geführte Ehe plausibel erscheinen lassen. So wurde die Verletzung von D durch die Beschwerdeführerin im Juni 2022 fotografisch festgehalten und eine Unfallmeldung sowie ein Arztzeugnis dokumentiert. Aufgrund der Tätlichkeit war D zudem laut Arztzeugnis vom 5. August 2022 bis zum 23. August 2022 in ärztlicher Behandlung sowie krankgeschrieben. Zur Stützung der vorinstanzlichen Würdigung kann hinzugefügt werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Schreiben an D vom 23. August 2022 zudem selbst hoffnungslos zur Ehe geäussert hat, indem sie ihm sinngemäss schrieb, dass sie nicht mehr hinter ihm stehe und sie aufgebe, wenn er sie nicht wolle. Inwieweit sich die Verhältnisse bis zum 12. September 2022 zum Positiven verändert haben sollen und von einer gelebten Ehe ausgegangen werden kann, vermag die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darzulegen. Abstellend auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin ist vielmehr von einer zerrütteten Ehe auszugehen. Darüber hinaus finden sich in den Akten weder gemeinsame harmonische Chatverläufe noch gemeinsame Fotos von allfälligen gemeinsamen Unternehmungen, die auf eine intakte eheliche Gemeinschaft in diesem Zeitraum schliessen lassen. Vielmehr geht aus diversen WhatsApp-Verläufen von D aus der Zeit vom 8. und 9. September 2022 hervor, wie er sich gegenüber den mutmasslichen Lehr- bzw. Betreuungspersonen des Sohnes der Beschwerdeführerin dahingehend geäussert hat, dass er sich seit Anfang August 2022 von der Beschwerdeführerin getrennt habe und daher nicht mehr die Ansprechperson von deren Sohn sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass D noch bis zum 5. Dezember 2022 in der ehelichen Wohnung gewohnt habe, ist sie nicht zu hören. Zwar trifft es zu, dass D bei der Einreichung des Eheschutzgesuches noch im selben Wohnblock wohnhaft gewesen ist. Hingegen wohnte er in der Wohnung seiner Mutter, weshalb die von ihm in Auftrag gegebenen Lieferungen an die eheliche Adresse nicht auf eine wiederaufgenommene Ehegemeinschaft schliessen lassen. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass D die eheliche Wohnung bis im Januar 2023 bezahlt habe, was auf einen vorhandenen Ehewillen deute, sticht nicht. D ist gemäss Mietvertrag als Mieter der Wohnung dazu verpflichtet, die Mietzinsen zu bezahlen, ansonsten er mit Betreibungen rechnen müsste. Im Übrigen erhoffte er sich ohnehin, dass die Wohnung nach der Trennung ihm zugeteilt werde, zumal er diese bereits vor der Beziehung mit der Beschwerdeführerin bewohnt hatte.

Nach dem Dargelegten erscheint es weder glaubhaft noch belegt, dass die Eheleute mindestens drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Vielmehr kann aufgrund der Faktenlage und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz als erstellt gelten, dass ein hierfür erforderlicher wechselseitiger Ehewille bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist entfallen ist.

Da die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Nachweis einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erbracht hat, scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen Voraussetzungen und muss ihr Integrationserfolg bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht mehr weiter geprüft werden.

5.  

5.1 Selbst wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

5.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend macht, indem sie vorbringt, dass D versucht habe, sie mittels einer Droh-Mail vom 28. November 2022 aus der ehelichen Wohnung zu nötigen, nachdem ihn sein Rechtsbeistand über die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgeklärt habe, ist sie nicht zu hören. Wie bereits das Migrationsamt folgerichtig dargelegt hat, hat die mutmassliche Nötigung, wenn überhaupt, dann erst nach der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft stattgefunden. So handelt es sich gemäss der Strafanzeige vom 30. März 2023 sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2023 lediglich um Vorwürfe, welche sich im Eheschutzverfahren ereignet haben und damit keinen Zusammenhang zur Ehe begründen. Insoweit ist auf den Antrag der Sistierung nicht weiter einzugehen.

5.3 Weitere Gründe die für einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG sprechen könnten oder einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich: Die Beschwerdeführerin ist in Brasilien aufgewachsen und sozialisiert worden. Angesichts ihres erst wenige Jahre währenden Aufenthalts in der Schweiz und ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration erscheint sie noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann teilen unmündige Kinder aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutbzw. sorgeberechtigten Elternteils, weshalb der Sohn der Beschwerdeführerin mit dieser das Land zu verlassen hat. Durch seinen Wegzug aus der Schweiz wird weder eine kulturelle noch soziale Entwurzelung stattfinden, womit das Kindswohl mit der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz nicht gefährdet erscheint.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihr eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

7.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren.

Mittellos bzw. prozessbedürftig im dargelegten Sinn ist, wer nicht für die Prozesskosten aufzukommen vermag, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Eine anwaltlich vertretene Partei hat ihre Mittellosigkeit grundsätzlich von sich aus zu belegen, ohne dass sie explizit zur Einreichung entsprechender Belege aufzufordern ist (vgl. VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3; VGr, 16. März 2022, VB.2021.00737, E. 7.1).

7.2 Die Begehren der Beschwerdeführerin erscheinen gemäss obenstehenden Ausführungen offensichtlich aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen ist.

8.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.   2'000.-;  die übrigen Kosten betragen: Fr.        70.-   Zustellkosten, Fr.   2'070.-   Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2023.00759 — Zürich Verwaltungsgericht 21.02.2024 VB.2023.00759 — Swissrulings