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Zürich Verwaltungsgericht 16.01.2024 VB.2023.00749

January 16, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,130 words·~16 min·6

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Da die in der Beschwerdeantwort der Mitbeteiligten geschilderten Sachverhaltselemente für den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Bedeutung sind, ist die fragliche Eingabe vor dem Hintergrund der Untersuchungsmaxime trotz Verspätung zuzulassen und zu berücksichtigen (E. 1.2). Dass die Haftrichterin das Verhalten des Beschwerdeführers als Stalking bezeichnete, ist nicht zu beanstanden. Zwar bleiben die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers grösstenteils undetailliert. Indes machte sie konsistent und glaubhaft geltend, dass der Beschwerdeführer auf verschiedenen Wegen – Social Media, Aufsuchen am Wohnort etc. – über einen längeren Zeitraum unerwünschterweise immer wieder den Kontakt zu ihr und ihrer Tochter suche bzw. gesucht habe und sie sich deswegen in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt fühle. Der Beschwerdeführer räumte immerhin ein, die Beschwerdegegnerin wiederholt im Zusammenhang mit der von ihm bezahlten SIM-Karte und die Familienbegleiterin der Beschwerdegegnerin kontaktiert zu haben. Was den die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall betrifft, scheint der Beschwerdeführer sodann bewusst einen erheblichen Aufwand auf sich genommen haben, um am Wohnort der Beschwerdegegnerin vorbeizufahren, und damit ein Zusammentreffen mit dieser mindestens in Kauf genommen zu haben (E. 4.1). Der Haftrichterin kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie die Schutzmassnahmen verlängerte, zumal sie es dem Beschwerdeführer durch die Verkleinerung des von der Mitbeteiligten festgelegten Rayons ermöglichte, seine Familie zu besuchen. Auch die Dauer der Verlängerung ist nicht zu beanstanden. Einerseits bewirkten bereits früher angeordnete Schutzmassnahmen offensichtlich keine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jedenfalls im Zusammenhang mit dem Streit über die SIM-Karte, der hiernicht zu beurteilen ist, angehen würde (E. 4.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00749   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.01.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Da die in der Beschwerdeantwort der Mitbeteiligten geschilderten Sachverhaltselemente für den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Bedeutung sind, ist die fragliche Eingabe vor dem Hintergrund der Untersuchungsmaxime trotz Verspätung zuzulassen und zu berücksichtigen (E. 1.2). Dass die Haftrichterin das Verhalten des Beschwerdeführers als Stalking bezeichnete, ist nicht zu beanstanden. Zwar bleiben die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers grösstenteils undetailliert. Indes machte sie konsistent und glaubhaft geltend, dass der Beschwerdeführer auf verschiedenen Wegen – Social Media, Aufsuchen am Wohnort etc. – über einen längeren Zeitraum unerwünschterweise immer wieder den Kontakt zu ihr und ihrer Tochter suche bzw. gesucht habe und sie sich deswegen in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt fühle. Der Beschwerdeführer räumte immerhin ein, die Beschwerdegegnerin wiederholt im Zusammenhang mit der von ihm bezahlten SIM-Karte und die Familienbegleiterin der Beschwerdegegnerin kontaktiert zu haben. Was den die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall betrifft, scheint der Beschwerdeführer sodann bewusst einen erheblichen Aufwand auf sich genommen haben, um am Wohnort der Beschwerdegegnerin vorbeizufahren, und damit ein Zusammentreffen mit dieser mindestens in Kauf genommen zu haben (E. 4.1). Der Haftrichterin kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie die Schutzmassnahmen verlängerte, zumal sie es dem Beschwerdeführer durch die Verkleinerung des von der Mitbeteiligten festgelegten Rayons ermöglichte, seine Familie zu besuchen. Auch die Dauer der Verlängerung ist nicht zu beanstanden. Einerseits bewirkten bereits früher angeordnete Schutzmassnahmen offensichtlich keine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jedenfalls im Zusammenhang mit dem Streit über die SIM-Karte, der hier nicht zu beurteilen ist, angehen würde (E. 4.2). Abweisung.

  Stichworte: GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING UNTERSUCHUNGSMAXIME VERSPÄTETE EINGABE

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00749

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Winterthur

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 8. November 2023 ordnete die Stadtpolizei Winterthur in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von B an der C-Strasse in Winterthur an. Zudem verbot sie ihm für die gleiche Dauer den Kontakt zu B und deren Tochter D (geb. 2013). Die Stadtpolizei begründete dies im Wesentlichen damit, dass A B und D stalke.

B. Aus dem nämlichen Grund hatte die Stadtpolizei bereits mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 dieselben Schutzmassnahmen gegenüber A angeordnet. Diese hatten bis 16. Oktober 2023 gedauert, nachdem sie vom Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) mit Urteilen vom 13. Oktober 2023 (Geschäftsnummern GS230106-K und GS230108-K) bestätigt bzw. nicht verlängert worden waren.

II.  

A. Mit Eingabe vom 21. November 2023 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der Stadtpolizei mit Verfügung vom 8. November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Die Haftrichterin entsprach diesem Gesuch mit Urteil vom 23. November 2023 (Geschäftsnummer GS230128-K) und verlängerte die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 28. Februar 2024. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden. Gerichtskosten erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

B. Gegen das Urteil vom 23. November 2023 erhob A mit Eingabe vom 30. November 2023 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Am 5. und 6. Dezember 2023 hörte die Haftrichterin B und A persönlich an. Mit Urteil vom 8. Dezember 2023 (Geschäftsnummer GS230136-K) verlängerte sie die Schutzmassnahmen definitiv bis 28. Februar 2024, verkleinerte jedoch das Rayon um den Wohnort von B und D, um es A zu ermöglichen, seine Familie in E zu besuchen. Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden, nahm die Haftrichterin wiederum vom Kontaktverbot aus. Die Gerichtskosten auferlegte sie zu drei Vierteln A, im Übrigen nahm sie sie auf die Gerichtskasse. Parteientschädigungen sprach sie keine zu.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 15. Dezember 2023 (Poststempel vom 17. Dezember 2023) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 8. Dezember 2023. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2023 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und holte die Akten ein. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 verzichtete die Haftrichterin auf Vernehmlassung. Die Stadtpolizei beantragte mit – verspäteter – Eingabe vom 22. Dezember 2023 (Poststempel vom 29. Dezember 2023) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. B holte weder die Präsidialverfügung noch die Sendung des Verwaltungsgerichts vom 3. Januar 2024 auf der Post ab und reichte keine Stellungnahme ein. Auch im Übrigen erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 (oben III.) wurde der Mitbeteiligten am 21. Dezember 2023 zugestellt. Die ihr damit angesetzte fünftägige Frist zur freigestellten Mitbeantwortung der Beschwerde und zur Einreichung der Akten lief folglich am 27. Dezember 2023 ab (§ 11 Abs. 1 VRG), stand doch die Frist während der Gerichtsferien (vom 18. Dezember 2023 bis und mit 2. Januar 2024) nicht still. Die Eingabe vom 22. Dezember 2023 wurde indes erst am 29. Dezember 2023 der Post übergeben und erfolgte somit verspätet (§ 11 Abs. 2 VRG). Nach Fristablauf eingereichte Eingaben sind grundsätzlich aus dem Recht zu weisen, können aber – kraft Geltung der Untersuchungsmaxime – zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 7 Abs. 1 VRG) berücksichtigt werden; je nach Bedeutung der Vorbringen besteht hierfür sogar eine Verpflichtung (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 26b N. 26). Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Haftrichterin stalke er die Beschwerdegegnerin und deren Tochter nicht und sei die Begegnung vom 5. November 2023 zwischen ihnen rein zufällig gewesen (hinten E. 3.3). Die Mitbeteiligte bringt in der Eingabe vom 22. Dezember 2023 unter detaillierter Schilderung der örtlichen Verhältnisse vor, dass zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer bewusst einen grösseren Aufwand auf sich genommen habe, um am Wohnort der Beschwerdegegnerin vorbeizufahren (hinten E. 3.4). Da diese Sachverhaltselemente für den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Bedeutung sind (hinten E. 4.1), ist die fragliche Eingabe der Mitbeteiligten trotz Verspätung zuzulassen und zu berücksichtigen.

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking liegt nach § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 Unter den Begriff des Stalkings fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen. Die Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann, liegt verhältnismässig tief. § 2 Abs. 2 GSG lässt es schon genügen, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht. Dies dient dem Opferschutz. Die Polizei soll bereits handeln können, bevor eine Schädigung des Opfers eintritt. Insbesondere ist auch nicht vorausgesetzt, dass ein nötigendes Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuches vorliegt. Dabei spielt auch keine Rolle, mit welchen Mitteln die Stalking-Handlung ausgeführt wird (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, S. 3 und 6 f. [Weisung GSG]). Eine häufige Erscheinungsform des Stalkings sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt, Kilchberg 2008, S. 54; VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 2.3). Neben sogenanntem Beziehungs- oder Trennungsstalking können Stalker auch aus dem privaten Freundes- und Bekanntenkreis, aus der Verwandtschaft oder Nachbarschaft sowie aus dem Umfeld beruflicher Kontakte stammen (Weisung GSG S. 3). Damit erfahren nicht nur Personen, die im Rahmen einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet werden (vgl. § 2 Abs. 1 GSG) wirkungsvollen Schutz vor Stalking. Vielmehr erhalten sämtliche von Stalking-Handlungen Betroffene Zugang zu polizeilichen Sofortmassnahmen (VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00856, E. 2.1).

2.3 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt – wie erwähnt – bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 24. Oktober 2023, VB.2023.00541, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass sich die Beschwerdegegnerin am 5. November 2023 bei ihr gemeldet und angegeben habe, abermals Probleme mit dem Beschwerdeführer zu haben. Dieser lasse sie nicht in Ruhe und sei erneut auf dem Spielplatz, wo sie wohne, aufgetaucht. Anlässlich der Befragung vom 10. November 2023 habe die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer wieder an ihrem Wohnort aufgetaucht sei, kaum seien die letzten Schutzmassnahmen abgelaufen. Bereits am 2. Oktober 2023 – so die Mitbeteiligte – seien Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen worden, da er immer wieder die Nähe der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter gesucht habe. Das Kontaktverbot habe am 16. Oktober 2023 geendet, und schon am 5. November 2023 sei der Beschwerdeführer erneut in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdegegnerin aufgetaucht, obwohl er selbst im Kanton F wohne. Dabei habe er sein Auto vor dem Wohnhaus der Beschwerdegegnerin parkiert. Als er deren Tochter auf dem Spielplatz gesehen habe, sei er rückwärts zum Spielplatz gefahren und habe neben der Beschwerdeführerin angehalten. Diese habe ihm mehrfach gesagt, dass er weggehen solle, und erst als sie das Mobiltelefon hervorgenommen habe, um die Polizei zu verständigen, habe sich der Beschwerdeführer vom Spielplatz entfernt. D habe Angst gehabt und geweint. Die Beschwerdegegnerin sei absolut verzweifelt, da sie dem Beschwerdeführer schon mehrfach mitgeteilt habe, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche und er sich von ihr und ihrer Tochter fernhalten solle. Der Beschwerdeführer seinerseits sehe nicht ein, weshalb er nicht an einem Sonntag nach Winterthur fahren dürfe, um dort einen Kebab zu essen; vielmehr sei es die Beschwerdegegnerin, die ihn nicht in Ruhe lasse. Der Mitarbeiter des Kebabstands habe indes angegeben, dass er am Sonntag ganz wenig Kundschaft gehabt und der Beschwerdeführer definitiv keinen Kebab bei ihm gegessen habe. Da anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft die Nähe der Beschwerdegegnerin und deren Tochter suche und die Beschwerdegegnerin enorm unter der Situation leide, seien sie und D schutzbedürftig.

3.2 Die Haftrichterin stützte ihr Urteil vom 8. Dezember 2023 auf die Angaben der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2023, im Verlängerungsgesuch vom 2023 (E. 3.2) und anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2023 sowie die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme durch die Stadtpolizei vom 14. November 2023, in der Einsprache vom 30. November 2023 und im Rahmen der Anhörung vom 6. Dezember 2023.

Die Haftrichterin erwog, die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie und D Angst hätten, wenn sie dem Beschwerdeführer begegneten, und sich die Beschwerdegegnerin insofern in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt fühle, als sie sich nicht mehr traue, D allein draussen bzw. draussen aus den Augen zu lassen. Gemäss der Beschwerdegegnerin habe der Kebabstand am fraglichen Sonntag probehalber offen gehabt, womit das angebliche Motiv des Beschwerdeführers, sich in der angrenzenden C-Strasse einen Parkplatz zu suchen, um einen Kebab zu holen, nicht von vornherein unglaubhaft erscheine. Indes habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben beim Vorbeifahren gesehen, dass der Kebabstand offen sei und sich dann auf die Suche nach einem Parkplatz gemacht. Der Kebabstand – so die Haftrichterin – befinde sich beim Zentrum E und die Parkplätze, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen habe benutzen wollen, beim Schulhaus G. Die Wohnung der Beschwerdegegnerin sei noch weiter vom Kebabstand entfernt und zwischen dem Schulhaus und der Wohnung mache die Strasse zudem eine leichte Kurve. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, er sei nicht vor dem Haus der Beschwerdegegnerin gewesen. Jedoch habe er eingeräumt, sich diesem so weit genähert zu haben, dass er auch dort einen freien Parkplatz habe sehen können. Dass der Beschwerdeführer nicht von Anfang an möglichst nahe am Kebabstand parkiert habe, sei ein klares Indiz dafür, dass er zumindest im Vorbeiweg nach der Beschwerdegegnerin Ausschau habe halten wollen. Dass es reiner Zufall gewesen sei, dass er sie auf der C-Strasse beim Spielplatz getroffen habe, erscheine damit nicht glaubhaft (E. 3.7).

Weiter erwog die Haftrichterin, es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Tag im Auto auf der C-Strasse nach der Beschwerdegegnerin und D Ausschau gehalten habe, obwohl die Beschwerdegegnerin ihm schon mehrfach mitgeteilt habe, dass sie keinen Kontakt zu ihm haben wolle und bereits am 16. Oktober 2023 [recte: 2. Oktober 2023; oben I.B.] Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden seien. Der Beschwerdeführer wohne nicht in E, und auch wenn er angebe, sich dort schon früher oft aufgehalten und die Beschwerdegegnerin am Bahnhof E kennengelernt zu haben, so biete sein erneutes Auftauchen in der Nähe des Hauses der Beschwerdegegnerin doch Anlass zur Annahme, dass er der Beschwerdegegnerin nachstelle und sie und ihre Tochter beobachte. Dass dieses Verhalten die Beschwerdegegnerin verängstige und dazu bewege, D nicht allein zu lassen, erscheine nachvollziehbar. Insofern seien die Beschwerdegegnerin und ihre Tochter durch das Verhalten des Beschwerdeführers in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt und es sei von Stalking auszugehen. Da nicht glaubhaft sei, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft freiwillig von der Beschwerdegegnerin fernhalten werde, sei auch der Fortbestand der Gefährdung zu bejahen. Eine nachhaltigere Beruhigung der Situation und das Herbeiführen von Distanz dürfte im Interesse beider Parteien liegen (E. 3.8).

Hinsichtlich des Rayonverbots erwog die Haftrichterin, da D aufgrund ihres Entwicklungsstands ohnehin nie alleine unterwegs sei, genüge es und erscheine es verhältnismässig, das Rayon um den Wohnort der Beschwerdegegnerin einzuschränken. Dies ermögliche es dem Beschwerdeführer auch, seine in E wohnende Familie zu besuchen, womit sich die Beschwerdegegnerin auch ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Was das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin betreffe, so habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, am Kontakt mit ihr nicht interessiert zu sein. Insofern und auch in Bezug auf D seien keine Gründe ersichtlich, die ein Kontaktverbot als unverhältnismässig erscheinen liessen (E. 4.1).

Die angeordneten Schutzmassnahmen seien deshalb in teilweiser Bestätigung des provisorischen Entscheids vom 23. November 2023 vollumfänglich um drei Monate – bis und mit 28. Februar 2024 – zu verlängern (E. 4.2).

3.3 Der Beschwerdeführer stellt mit Beschwerde in Abrede, jemals die Beschwerdegegnerin gestalkt zu haben. Er halte sich seit Jahren regelmässig in E auf, dort habe er die Beschwerdegegnerin ja auch kennengelernt. Deren Aussagen entsprächen jedenfalls teilweise nicht der Wahrheit. Dies gelte namentlich in Bezug auf die angeblichen Angaben seiner Vermieterin gegenüber der Beschwerdegegnerin, wonach er seiner Vermieterin gesagt haben solle, er sei in die Beschwerdegegnerin sehr verliebt. Frei erfunden seien auch die Vorwürfe, dass er bei ihr Sturm geläutet haben oder für Knalle auf ihrem Balkon verantwortlich sein solle. Das Zusammentreffen am 5. November 2023 sei ein unglücklicher Zufall gewesen. Schutzmassnahmen hätten damals keine mehr gegolten, es sei gerade ein Parkplatz vor dem Schulhaus an der C-Strasse frei geworden – es habe sich damals um die dem Kebabstand nächste "legale" Parkiermöglichkeit gehandelt – und er habe die Beschwerdegegnerin und D nicht kommen sehen. Er habe keinerlei Interesse an einem Kontakt mit der Beschwerdegegnerin; er wolle aber, dass sie ihre Schulden begleiche, insbesondere für das Handyabonnement und die SIM-Karte. Alle Kontaktversuche seinerseits nach der "Trennung" seien darauf zurückzuführen, dass er die Kosten für das Abonnement zurückerstattet haben wolle.

3.4 Die Mitbeteiligte führte in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 aus, aufgrund der Verkleinerung des Rayons durch die Haftrichterin befänden sich keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers mehr innerhalb des verbotenen Rayons; insofern bestünden für den Beschwerdeführer somit keine nennenswerten Einschränkungen mehr. Sodann könne in Bezug auf das Zusammentreffen vom 5. November 2023 zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen Zufall gehandelt habe. In Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der örtlichen Gegebenheiten sei jedoch ebenso wenig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bewusst einen erheblichen Aufwand auf sich genommen habe, um am Wohnort der Beschwerdegegnerin vorbeizufahren, weshalb eine gewisse Gefährdung der Beschwerdegegnerin nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem zeige der Umstand, dass der Beschwerdeführer, obwohl die Haftrichterin das Rayonverbot angepasst habe, mit der Verfassung und der Erhebung der Beschwerde "eine nicht zu verkennende Energie" aufgebracht habe. Dies wiederum zeige klar auf, dass die Angelegenheit den Beschwerdeführer aussergewöhnlich stark beschäftige und dementsprechend definitiv nicht von einer Beruhigung der Situation ausgegangen werden könne. Eine Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen erscheine damit sinnvoll.

4.  

4.1 Dass die Haftrichterin das Verhalten des Beschwerdeführers als Stalking bezeichnete, ist nicht zu beanstanden. Zwar bleiben die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers grösstenteils undetailliert. Indes machte die Beschwerdegegnerin konsistent und glaubhaft geltend, dass der Beschwerdeführer auf verschiedenen Wegen – Social Media, Aufsuchen am Wohnort etc. – über einen längeren Zeitraum unerwünschterweise immer wieder den Kontakt zu ihr und D suche bzw. gesucht habe und sie sich deswegen in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt fühle. Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen lassen sich den Angaben der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht entnehmen, und der Beschwerdeführer vermag diese nicht infrage zu stellen, zumal er im Wesentlichen lediglich seine – diametral andere – Sicht der Dinge darlegt. Immerhin räumte er ein, die Beschwerdegegnerin wiederholt im Zusammenhang mit der von ihm bezahlten SIM-Karte und die Familienbegleiterin der Beschwerdegegnerin kontaktiert zu haben. Was die Ereignisse vom 5. November 2023 betrifft, scheint der Beschwerdeführer sodann gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Mitbeteiligten in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 (vorn E. 3.4) bewusst einen erheblichen Aufwand auf sich genommen haben, um am Wohnort der Beschwerdegegnerin vorbeizufahren, und damit ein Zusammentreffen mit dieser mindestens in Kauf genommen zu haben.

4.2 Demgemäss kann der Haftrichterin, der insofern ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vorn E. 2.4), keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie die Schutzmassnahmen verlängerte, zumal sie es dem Beschwerdeführer durch die Verkleinerung des von der Mitbeteiligten festgelegten Rayons ermöglichte, seine in E wohnende Familie zu besuchen. Auch die Dauer der Verlängerung ist nicht zu beanstanden. Einerseits bewirkten die von der Mitbeteiligten mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 angeordneten Schutzmassnahmen offensichtlich keine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jedenfalls im Zusammenhang mit dem Streit über die SIM-Karte, der hier nicht zu beurteilen ist, angehen würde. Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, welche die Schutzmassnahmen als unverhältnismässig erscheinen liessen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr. 1'355.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Winterthur.

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