Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2023.00730 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Baurechtswidrige Baute; Auslegung BZO. Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Nach Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO dürfen im Gebiet c der Quartiererhaltungszone I die nicht mit Randgebäuden überbaubaren Parzellen und Parzellenteile höchstens zu einem Fünftel mit Hofgebäuden überbaut werden. Hofgebäude dürfen in diesem Gebiet maximal zwei Vollgeschosse aufweisen. Das bestehende Hofgebäude widerspricht unbestrittenerweise Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO, da es fast die Hälfte und damit deutlich mehr als ein Fünftel der Hoffläche überstellt (E. 2). In den Quartiererhaltungszonen gemäss der BZO der Stadt Zürich wird die zulässige Ausnützung nicht mittels Nutzungsziffern bestimmt, sondern mittels Regelung der Geschosszahl, der Gebäude- und Firsthöhe, der Bauweise sowie der Abstandsvorschriften. Bei den Hofgebäuden der Quartiererhaltungszone I tritt nach Auffassung der Bausektion zur Festlegung der zulässigen Ausnützung zu den genannten Begrenzungsnormen die Flächenbeschränkung gemäss Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO hinzu. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie bei der Auslegung ihrer BZO ist die von der Bausektion vorgenommene Auslegung nicht zu beanstanden (E. 3.2). Abweisung.
Stichworte: AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT AUSNÜTZUNG BAURECHTSWIDRIGKEIT
Rechtsnormen: § 357 Abs. I PBG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00730
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Ersatzrichter Adrian Mattle, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. C,
2. D,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte A am 31. Mai 2023 unter Bedingungen und Auflagen grundsätzlich die baurechtliche Bewilligung für den Umbau und die Umnutzung des Hofgebäudes (Autowerkstatt und Lager) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Zürich in drei Maisonette-Wohnungen (Dispositiv-Ziffer I). Sie verweigerte A jedoch die baurechtliche Bewilligung für den Einzug einer Decke über dem Erdgeschoss, für neue Balkone und für die Aussendämmung der Westfassade (Dispositiv-Ziffer II). In Bezug auf den nicht bewilligten Einzug einer Decke über dem Erdgeschoss und auf die nicht bewilligten Balkone verpflichtete die Bausektion die Bauherrschaft bzw. Grundeigentümerschaft, vor Baubeginn abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen (Dispositiv-Ziffer I.1.a). In Bezug auf die nicht bewilligte Aussendämmung der Westfassade verpflichtete sie die Bauherrschaft bzw. Grundeigentümerschaft, vor Baubeginn abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen oder die erforderlichen Überbaurechte nachzuweisen (Dispositiv-Ziffer I.1.c). Mit einer weiteren Nebenbestimmung verpflichtete sie die Bauherrschaft bzw. Grundeigentümerschaft, die projektierten Parkfelder anzupassen, abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen (Dispositiv-Ziffer I.1.d).