Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 31.01.2024 VB.2023.00716

January 31, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,715 words·~14 min·6

Summary

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Beschwerdelegitimation / Rechtsschutzinteresse. Kognition des Verwaltungsgerichts und fehlende Partei- und Prozessfähigkeit einer Zweigniederlassung (E. 1). Gegenstandslosigkeit des Akteneinsichtsgesuchs (E. 2). Streitgegenstand, fehlende Parteistellung des Arbeitgebers im Bewilligungsverfahren, Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses und Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens (E. 3.1). Vorliegend fehlt ein aktuelles Aufhebungs-, Rechtsschutz- oder Feststellungsinteresse und damit auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden (E. 3.2). Verzicht auf weitere Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 3.3). Ausgangsgemässe und aufwandsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Verrechnung des bereits geleisteten Kostenvorschusses (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Nichteintreten.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00716   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.01.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Beschwerdelegitimation / Rechtsschutzinteresse. Kognition des Verwaltungsgerichts und fehlende Partei- und Prozessfähigkeit einer Zweigniederlassung (E. 1). Gegenstandslosigkeit des Akteneinsichtsgesuchs (E. 2). Streitgegenstand, fehlende Parteistellung des Arbeitgebers im Bewilligungsverfahren, Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses und Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens (E. 3.1). Vorliegend fehlt ein aktuelles Aufhebungs-, Rechtsschutz- oder Feststellungsinteresse und damit auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden (E. 3.2). Verzicht auf weitere Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 3.3). Ausgangsgemässe und aufwandsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Verrechnung des bereits geleisteten Kostenvorschusses (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Nichteintreten.

  Stichworte: ARBEITGEBER/-IN ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT BESCHWERDELEGITIMATION BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER DEUTSCHLAND DISPOSITIV ENTSCHEIDBEGRÜNDUNG ENTSCHEIDERÖFFNUNG ENTSENDUNG FESTSTELLUNGSINTERESSE FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) LEGITIMATION NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID PARTEISTELLUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STREITGEGENSTAND VERFAHRENSBETEILIGTE/-R VERFAHRENSGEGENSTAND ZWEIGNIEDERLASSUNG

Rechtsnormen: Art. 90 AIG Art. 91 AIG § 4 Abs. II GebV VGr neu § 21 Abs. I VRG § 38b lit. a VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00716

Verfügung

des Einzelrichters

vom 31. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1.    A GmbH,

2.    A AG,

3.    B,

alle vertreten durch RA Dr. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Die A GmbH mit Sitz in Berlin (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) unterhielt in der Schweiz zunächst in D/Kanton E und danach in F/ZH eine Zweigniederlassung. Seit dem 28. Februar 2022 ist die A AG mit Sitz in der Stadt G (Beschwerdeführerin 2) im Handelsregister eingetragen, die eigenen Angaben zufolge die Projekte und Mitarbeiter der Zweigniederlassung in F hätte übernehmen sollen.

Am 28. September 2020 erteilte das damals zuständige Migrationsamt des Kantons Basel-Land dem polnischen Staatsangehörigen B (nachfolgend: Beschwerdeführer 3 bzw. Arbeitnehmer) eine bis zum 27. September 2025 gültige Grenzgängerbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit bei der damaligen Zweigniederlassung D der Beschwerdeführerin 1. Ein mit Gesuch vom 15. März 2022 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei der Zweigniederlassung in F der Beschwerdeführerin 1 wies das Migrationsamt aber am 27. Januar 2023 ab, da weder die Zweigniederlassung noch die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz einen effektiven und dauerhaften Geschäftsbetrieb unterhalten würden und der Beschwerdeführer stattdessen faktisch direkt für die in Deutschland ansässige Beschwerdeführerin 1 arbeite. Die Grenzgängerbewilligung sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen worden und die Tätigkeit werde in bewusster Umgehung des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 (EntsG) ausgeübt. Da für die Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit im Sinn der Entsendung ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid benötigt werde, sei die ausgeübte Tätigkeit bei der Zweigniederlassung in F der Beschwerdeführerin 1 unverzüglich einzustellen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer 3 eine Ausreisefrist bis zum 15. März 2022 angesetzt und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Übereinstimmenden Angaben der Parteien zufolge haben 90 weitere Mitarbeiter der Zweigniederlassung F der Beschwerdeführerin 1 eine materiell gleichlautende und analog begründete Verfügung erhalten.

II.  

Nachdem gegen die Verfügung vom 6. März 2023 von den Beschwerdeführenden 1–3 fristgerecht Rekurs erhoben worden war und die Sicherheitsdirektion diesem wieder Suspensivwirkung erteilt hatte, wurde dem Beschwerdeführer 3 am 5. Mai 2023 wiedererwägungsweise eine bis zum 13. März 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit als … bei der H GmbH mit Sitz in I/Kanton J erteilt. Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge handelt es sich bei letztgenannter um ein rechtlich und wirtschaftlich unabhängiges Schweizer Subunternehmen der K SE, L, Zweigniederlassung F, welches die laufenden Projekte der Zweigniederlassung in F der Beschwerdeführerin 1 weiterführe. Auch die weiteren 90 Mitarbeiter der Zweigniederlassung F wurden gemäss den insoweit unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen durch die H GmbH angestellt und erhielten in der Folge entsprechende Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA.

Hierauf wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs der Beschwerdeführenden 1–3 am 24. Oktober 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde und dieser nicht gegenstandslos geworden war. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden den drei Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. November 2023 liessen die Beschwerdeführenden 1–3 dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und dem Beschwerdeführer 3 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Abweisung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 15. März 2022 rechtswidrig gewesen sei. Weiter sei festzustellen bzw. eventualiter das Migrationsamt entsprechend anzuweisen, dass sowohl die Zweigniederlassung in F der Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 die bewilligungsrechtlichen Anforderungen an einen inländischen Arbeitgeber erfüllen würden. Die Begründung des migrationsamtlichen Entscheids vom 27. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Bewilligungserteilung nicht unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen erschlichen und die Tätigkeit nicht in bewusster Umgehung des EntsG ausgeübt worden sei. Eventualiter sei wiederum das Migrationsamt anzuweisen, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung und um Akteneinsicht ersucht, soweit diese nicht bereits gewährt wurde. In der Beschwerdebegründung wurde überdies die Dauer der Kontrollen bezüglich allfälliger Verstösse gegen das Entsendungsgesetz beanstandet und eine mehrfach fehlerhafte Sachverhaltserstellung gerügt. Unter anderem soll die Zweigniederlassung F fälschlicherweise als Rechtsnachfolgerin der Zweigniederlassung D bezeichnet worden sein. Zudem wurden angebliche Gehörsverletzungen und die Nichteröffnung des Bewilligungsentscheids vom 27. Januar 2023 gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 gerügt.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2023 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Name des Beschwerdeführers 3 in der Beschwerdeschrift abweichend von der Vorinstanz wiedergegeben werde, vorerst aber die vorinstanzliche Schreibweise zu übernehmen sei. Zudem wurde die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres ausländischen Sitzes kautioniert und wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, vorerst aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und eine Vernehmlassung verzichtet. Weiter wurde angekündigt, dass über die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden und die Eintretensfrage nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid zu befinden sei.

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Namensangaben im vorinstanzlichen Entscheid.

Die auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Es wurde weder eine Beschwerdeantwort eingeholt noch eine Vernehmlassung durchgeführt, die Sicherheitsdirektion gab jedoch mit Einreichung der vorinstanzlichen Akten unaufgefordert bekannt, auf eine Vernehmlassung verzichten zu wollen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Zweigniederlassung in F der Beschwerdeführerin 1 bildet mit dieser zusammen eine rechtliche Einheit und ist unbestrittenermassen selbst weder partei- noch prozessfähig, weshalb – neben den Beschwerdeführenden 2 und 3 und wie schon vor Vorinstanz – nicht die Zweigniederlassung, sondern die Beschwerdeführerin 1 als beschwerdeführende Partei zu führen ist.

2.  

Die vom Verwaltungsgericht beigezogenen vorinstanzlichen Akten sind dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bereits im Rekursverfahren am 24. Mai 2023 per Webtransfer zugestellt worden und wurden seither nur durch den Rekursentscheid selbst und die jeweils zugestellten verwaltungsgerichtlichen Akten ergänzt. Damit ist das Gesuch um Akteneinsicht gegenstandslos, zumal ausdrücklich nur insoweit um Akteneinsicht ersucht wurde, als diese vorinstanzlich noch nicht gewährt worden war.

3.  

3.1  

3.1.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

3.1.2 Verfügungsadressat und Partei eines erstinstanzlichen ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist in der Regel allein der betroffene Ausländer, dessen Bewilligungssituation zu klären ist. Der (potenzielle) Arbeitgeber ist in aller Regel weder Verfügungsadressat noch Partei in diesem Verfahren, jedoch zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 90 f. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Auch rechtsmittellegitimiert ist der (potenzielle) Arbeitgeber nur ausnahmsweise, wenn er durch die Verfügung in eigenen geschützten Interessen betroffen und hierdurch materiell beschwert ist. Der Umstand, mit dem Verfügungsadressaten in einem Arbeitsverhältnis zu stehen oder hieran interessiert zu sein, reicht hierfür grundsätzlich noch nicht aus (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 79).

3.1.3 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss hierbei grundsätzlich aktueller und praktischer Natur sein und sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1; RB 2007 Nr. 10).

3.1.4 Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht, wobei ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben kann (BGE 137 II 199 E. 6.5; BGE 126 II 300 E. 2c). Da grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids in Rechtskraft erwächst, besteht in der Regel kein legitimes Interesse auf die Abänderung einer Entscheidbegründung, solange sich dies nicht weiter auf die Rechtsstellung der Betroffenen auswirkt (vgl. auch; BGE 111 II 398; BGr, 26. April 2013, 2C_366/2013 und 2C_267/2013, E. 2.1; VGr, 18. November 2019, SB.2019.00085/86, E. 2.1).

3.2  

3.2.1 Gegenstand des migrationsamtlichen und des vorinstanzlichen Verfahrens musste allein die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 bilden, während die Bewilligungen der 90 weiteren (ehemaligen) Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 1 (bzw. deren Verweigerung) weder Verfahrensgegenstand bildeten noch bilden mussten, zumal die entsprechenden Verfügungen gemäss den unwidersprochenen vorinstanzlichen Erwägungen gar nie angefochten wurden. Ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Beanstandungen zur Dauer der allgemeinen Kontrollen betreffend die allfällige Umgehung des EntsG, die bereits Monate vor der erstinstanzlich verfahrensgegenständlichen Gesuchsstellung vom 15. März 2022 einsetzten und auch danach nicht spezifisch die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 betrafen. Auch ein allfälliger "Reputationsschaden" durch den Umgehungsvorwurf sowie sonstige Auswirkungen auf das Geschäft der Beschwerdeführenden 1 und 2 bilden nicht Verfahrensgegenstand.

3.2.2 Weder die Beschwerdeführerin 1 noch deren Zweigniederlassung in F noch die Beschwerdeführerin 2 waren Verfügungsadressaten im migrationsamtlichen Bewilligungsverfahren, welches sich ausschliesslich mit der Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 zu befassen hatte und lediglich für diesen unmittelbare Rechtswirkung entfaltete. Folglich können die Beschwerdeführenden 1 und 2 höchstens insoweit rechtsmittellegitimiert sein, als das Bewilligungsverfahren auch ihre geschützten Pflichten betrifft und ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Abänderung der vorinstanzlichen Entscheide besteht. Auch beim Beschwerdeführer 3 als unmittelbarem Verfügungsadressaten muss ein entsprechendes Anfechtungsinteresse fortbestehen.

3.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden darum ersuchen, dass die Begründung der migrationsamtlichen Verfügung vom 27. Januar 2023 betreffend den Beschwerdeführer 3 aufzuheben und diverse Feststellungen zu treffen seien, ist ein entsprechendes Feststellungs- bzw. Abänderungsinteresse nicht rechtsgenüglich dargelegt: Im Dispositiv der migrationsamtlichen Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde lediglich das Gesuch des Beschwerdeführers 3 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abgewiesen und diesem Frist zur Verlassung des Schweizer Staatsgebiets angesetzt. Darüber hinausgehende Feststellungen zu einer Bewilligungserschleichung und einer bewussten Umgehung des EntsG bildeten nicht Gegenstand des Entscheiddispositivs, sondern lediglich Teil der Entscheidbegründung. Entsprechend wurde auch nicht rechtskräftig über diese Fragen befunden und besteht keine Gefahr, dass mit der Rechtskraft des Bewilligungsentscheids abschliessend über diese Fragen entschieden worden sein könnte. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die diesbezüglichen Erwägungen in der migrationsamtlichen Verfügung sich präjudizierend auf weitere Verfahren auswirken könnten. Da die Entscheidbegründung aber nicht an der Rechtskraft des Entscheids teilhat, können diese Fragen in einem allfälligen neuen Verfahren ohne Weiteres erneut zur Diskussion gestellt werden und beschränkt sich die präjudizierende Wirkung darauf, dass die Argumentation des migrationsamtlichen Entscheids vom 27. Januar 2023 in anderen Verfahren übernommen werden könnte. Allein hieraus lässt sich aber kein entsprechendes Anfechtungs- oder Feststellungsinteresse ableiten, vielmehr können entsprechende Gegenargumente der Beschwerdeführenden ohne Weiteres in den entsprechenden Bewilligungsverfahren erneut vorgebracht werden.

3.2.4 Weiter können die Beschwerdeführenden 1 und 2 durch die migrationsamtlichen Erwägungen schon deshalb nicht (formell) beschwert sein, weil sie im Bewilligungsverfahren des Beschwerdeführers 3 gar nicht selbst Partei waren (sondern höchstens mitwirkungspflichtige Arbeitgeberin). Die Frage, ob sie gegen das Entsendungsgesetz verstossen haben könnten, wurde bei der Bewilligungsverweigerung gar nicht verbindlich beurteilt, sondern stellte lediglich eine für die Beurteilung des Bewilligungsanspruchs relevante Vorfrage dar, welche keinerlei Bindungswirkung für die Beschwerdeführenden 1 und 2 entfaltete.

3.2.5 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass bereits im migrationsamtlichen Verfahren im Sinne eines Vorentscheids Feststellungen bezüglich der Nichterfüllung der bewilligungsrechtlichen Voraussetzungen eines inländischen Arbeitgebers, der wissentlichen Umgehung des Entsendegesetzes sowie der absichtlichen Täuschung im Bewilligungsverfahren hätten getroffen werden müssen und die Nichtbehandlung dieser Gesuche rechtsverweigernd sei. Jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass auch im migrationsamtlichen Bewilligungsverfahren kein schutzwürdiges Interesse an entsprechenden Feststellungen im Entscheiddispositiv bestand, vielmehr allein die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 Verfahrensgegenstand bilden musste. Die migrationsamtlichen Ausführungen zur Umgehung des EntsG nahmen entsprechend auch nicht an der Rechtskraft des Entscheids teil und es bestand im Rahmen des Streitgegenstands keine Veranlassung, hierüber im Dispositiv Feststellungen zu treffen.

3.2.6 Zudem ist erneut festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im migrationsamtlichen Verfahren keine Parteistellung hatten. Ihre wiederholten Bitten um schriftliche Bestätigung der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen an einen inländischen Arbeitgeber im migrationsamtlichen Bewilligungsverfahren konnten folglich auch keinen gültigen Antrag auf entsprechende Feststellungen im Rahmen eines Vorentscheids bilden. Selbst die Beschwerdeführenden anerkennen in Rz. 46 der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im migrationsamtlichen Verfahren des Beschwerdeführers 3 nicht als gesuchstellende Parteien auftraten und entsprechend auch keine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung hätten verlangen können. Weshalb sie stattdessen in diesem Verfahren eine Feststellungsverfügung zu bestimmten Vorfragen des Bewilligungsentscheids hätten verlangen können, ist nicht nachvollziehbar. Auch aus diesem Grund musste das Migrationsamt hierzu keine gesondert von der Bewilligungssituation anfechtbaren Feststellungen treffen. Entsprechend ist auch keine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanzen ersichtlich.

3.2.7 Ferner ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, inwiefern die Beschwerdeführenden 1 und 2 gesondert von einem konkreten Bewilligungsverfahren und unabhängig vom Beschwerdeführer 3 die von ihnen geforderten Feststellungen hätten verlangen können, da Gegenstand des migrationsamtlichen Verfahrens lediglich die ausländerrechtliche Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 war und die Frage einer allfälligen Umgehung des EntsG lediglich Vorfrage hierzu bilden musste. Die letztgenannte Frage hätte sodann auch gar nicht mit Bindungswirkung für die Beschwerdeführenden 1 und 2 entschieden werden können, da – wie bereits mehrfach erwähnt – lediglich der Beschwerdeführer 3 Partei und Verfügungsadressat des migrationsamtlichen Verfahrens war und auch lediglich dessen Aufenthaltsbewilligung zur Disposition stand. Selbst wenn Arbeitgeber bei Entscheiden über ein Aufenthaltsrecht regelmässig mittelbar mitbetroffen und im entsprechenden Verfahren auch mitwirkungspflichtig sind, sind sie nicht Partei des entsprechenden Verfahrens und können nur unter bestimmten Umständen Rechtsmittel gegen den Bewilligungsentscheid erheben.

3.2.8 Weiter ist der Beschwerdeführer 3 inzwischen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und kann bewilligungsfrei den Arbeitgeber wechseln. Auch die Arbeitsaufnahme bei der Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin 1 ist aufgrund der veränderten Bewilligungssituation möglich, selbst wenn ein entsprechender Stellenwechsel allenfalls erneut Anlass für eine Überprüfung geben könnte. Die abstrakte Möglichkeit, dass ein erneuter Stellenwechsel zur Beschwerdeführerin 1 oder 2 wieder als Umgehung des Entsendungsgesetzes erachtet werden könnte, begründet aber kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, vielmehr wäre vorab in einem entsprechenden Widerrufsverfahren erneut über die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 zu befinden und steht derzeit nicht fest, ob es überhaupt zu einem solchen Stellenwechsel mit anschliessendem Bewilligungswiderruf kommen wird. Jedenfalls besteht kein Anlass, bereits heute hierüber zu befinden, weshalb auch diesbezüglich ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an einer entsprechenden Feststellung fehlt. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden das Arbeitsverhältnis zur Zweigstelle F der Beschwerdeführerin 1 derzeit als ungekündigt und lediglich ruhend erachten.

3.2.9 Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen können bei einem inskünftigen konkreten Anwendungsfall ohne Weiteres erneut vorgebracht und geprüft werden, weshalb auch keinerlei Veranlassung besteht, vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses ausnahmsweise abzusehen, weil sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen würde. Vielmehr ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, ihre Rügen erneut vorzubringen, sobald sich ein entsprechender Stellenwechsel konkretisiert und erneut negativ auf die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 auswirken sollte. Selbiges gilt auch in Bezug auf laufende oder drohende Strafuntersuchungen wegen allfälliger Verstösse gegen das EntsG.

3.2.10 Damit bleibt lediglich noch zu prüfen, ob sich aus der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ein allfälliges Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden 1–3 ergeben könnte, da bei einer Gutheissung des Rekurses die Kosten des Rekursverfahrens ausgangsgemäss anders verteilt und allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen gewesen wäre. Jedoch ist vorliegend nicht ersichtlich, wie die Kostenfolgen abweichend von der Vorinstanz hätten geregelt werden können, da die Beschwerdeführenden vor Vorinstanz mit Replik vom 27. Juli 2023 auch dann noch unverändert an ihren Anträgen festhielten, als die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers bereits geklärt und ein allfälliges Rechtsschutzinteresse klarerweise entfallen war.

Damit besteht keinerlei aktuelles Aufhebungs-, Rechtsschutzoder Feststellungsinteresse und entfällt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden.

3.3 Im Lichte dieser Ausführungen erweisen sich die diversen Rügen einer angeblich fehlerhaften Sachverhaltserstellung als nicht entscheiderheblich: So ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, inwieweit die Zweigniederlassung F der Beschwerdeführerin 1 die Rechtsnachfolgerin der Zweigniederlassung D oder lediglich deren neuer Standort ist. Ebenso erscheint unerheblich, dass im vorinstanzlichen Entscheid nicht spezifiziert wurde, welches Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 28. September 2020 eine Grenzgängerbewilligung erteilt hatte.

Weiter ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Bewilligungsentscheid vom 27. Januar 2023 den Beschwerdeführenden 1 und 2 hätte eröffnet oder diesen dazu vorgängig das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, da diese im entsprechenden migrationsamtlichen Verfahren (noch) keine Parteistellung innehatten und sich die unmittelbare Rechtswirkung des migrationsamtlichen Bewilligungsentscheids auf den Beschwerdeführer 3 beschränkte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind Bewilligungsentscheide nicht allen mittelbar Betroffenen zu eröffnen, die allenfalls rechtsmittellegitimiert sein könnten. Ebenso wenig ergibt sich eine Pflicht zur Eröffnung des Endentscheids aus einer allfälligen Mitwirkungspflicht im Bewilligungsverfahren. Arbeitgeber sind regelmässig nicht Partei des migrationsamtlichen Bewilligungsverfahrens betreffend die Aufenthaltsbewilligung.

Auf die offerierten Befragungen des Beschwerdeführers 3 und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1, der Zweigniederlassung F und der aktuellen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 3 sowie weitere Beweiserhebungen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiterungen und in einzelrichterlicher Kompetenz (§ 38b lit. a VRG) mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

Auf eine weitergehende materielle Prüfung – insbesondere auch im Hinblick auf allfällige Verstösse des EntsG – ist aufgrund der formellen Verfahrenserledigung zu verzichten.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1–3 aufzuerlegen und steht ihnen keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund der formellen Verfahrenserledigung und des Verzichts auf die Einholung von Stellungnahmen rechtfertigt sich aufwandsgemäss eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.zuzüglich Zustellkosten (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

4.2 Der geleistete Kostenvorschuss ist vorab mit den auferlegten Kosten und allfälligen Schulden der Beschwerdeführerin 1 beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist zurückzuerstatten.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3 zu je einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM);

       d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts (unter Hinweis auf E. 4.2).

VB.2023.00716 — Zürich Verwaltungsgericht 31.01.2024 VB.2023.00716 — Swissrulings