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Zürich Verwaltungsgericht 11.04.2024 VB.2023.00715

April 11, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,178 words·~11 min·9

Summary

Eingrenzung (GI230080-L) | Eingrenzung; Verhältnismässigkeit der Verlängerung. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann nach dem Bundesgericht auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind. Obwohl der Iran einzig die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen akzeptiert, ist die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG nach dem Gesagten gegeben (E. 3.2.1). Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist vorliegend grundsätzlich auch von der Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG auszugehen (E. 3.2.2). Vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bestehen nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung. Sie wird praxisgemäss nur dann als gerechtfertigt erachtet, wenn ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an einer fortgeführten Eingrenzung besteht, namentlich aufgrund mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit des Beschwerdeführers oder seines Untertauchens – sofern keine besonderen anderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers sprechen (E. 3.3.2). Insgesamt erscheint damit eine weitere Eingrenzung nach der bereits erfolgten zweijährigen Eingrenzung noch zulässig. Die Dauer der Eingrenzung ist jedoch – angesichts der nicht schweren Strafbarkeit des Beschwerdeführers und seines bereits relativ weit zurückliegenden Untertauchens – übermässig. Angemessen ist im vorliegenden Fall eine Dauer von neun Monaten (E. 3.3.3). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00715   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Eingrenzung (GI230080-L)

Eingrenzung; Verhältnismässigkeit der Verlängerung. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann nach dem Bundesgericht auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind. Obwohl der Iran einzig die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen akzeptiert, ist die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG nach dem Gesagten gegeben (E. 3.2.1). Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist vorliegend grundsätzlich auch von der Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG auszugehen (E. 3.2.2). Vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bestehen nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung. Sie wird praxisgemäss nur dann als gerechtfertigt erachtet, wenn ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an einer fortgeführten Eingrenzung besteht, namentlich aufgrund mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit des Beschwerdeführers oder seines Untertauchens – sofern keine besonderen anderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers sprechen (E. 3.3.2). Insgesamt erscheint damit eine weitere Eingrenzung nach der bereits erfolgten zweijährigen Eingrenzung noch zulässig. Die Dauer der Eingrenzung ist jedoch – angesichts der nicht schweren Strafbarkeit des Beschwerdeführers und seines bereits relativ weit zurückliegenden Untertauchens – übermässig. Angemessen ist im vorliegenden Fall eine Dauer von neun Monaten (E. 3.3.3). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: DAUER EINGRENZUNG UNTERTAUCHEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00715

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Eingrenzung (GI230080-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 7. August 2023 gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. a und b AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde C an. Die Gültigkeit wurde auf ein Jahr festgesetzt. Ferner ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig schriftlich eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

II.  

Mit Eingabe vom 6. September 2023 erhob A Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptpunkt um Aufhebung der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht hiess die Beschwerde mit Urteil und Verfügung vom 26. Oktober 2023 teilweise gut und dehnte das Eingrenzungsrayon auf das Gebiet des Bezirks D aus. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

III.  

A erhob am 29. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Vorinstanz – die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Eingrenzungsverfügung des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 15. Januar 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2024 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erstattete A seine Replik. Das Migrationsamt liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann dieselbe Anordnung erfolgen gegen eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet.

2.2 Der Beschwerdeführer ist 1983 geboren und besitzt die iranische Staatsbürgerschaft. Er reiste am 28. September 2017 in die Schweiz ein und stellte am 29. September 2017 ein Asylgesuch. Am 6. Dezember 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Zwischenentscheid vom 18. Dezember 2017 verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Urteil vom 11. Januar 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung des Asylgesuchs ein, da der geforderte Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet wurde. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom SEM mit Schreiben vom 11. Januar 2018 aufgefordert, die Schweiz bis am 18. Januar 2018 zu verlassen.

Ab dem 1. Oktober 2018 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. An diesem Tag reiste er gemäss eigenen Angaben nach Deutschland aus und hielt sich in F auf. Am 22. Januar 2019 wurde er aus Deutschland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wieder in die Schweiz rücküberstellt. Seither hielt er sich in den ihm zugewiesenen Notunterkünften auf und kam den Vorladungen des Beschwerdegegners nach.

Seit 2019 engagiert sich der Beschwerdeführer in der reformierten Kirchgemeinde G. Mit Verfügung vom 13. August 2019 wurde er vom Migrationsamt für die Dauer von zwei Jahren auf das Gebiet des Bezirks D eingegrenzt.

Abgesehen von ausländerrechtlichen Delikten (rechtswidriger Aufenthalt) wurde der Beschwerdeführer einmal strafrechtlich verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Oberland verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 15. Januar 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen mit einer Probezeit von drei Jahren. Gemäss dem Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer nach einem Nervenzusammenbruch am 14. Januar 2022 durch ein Ambulanzfahrzeug ins Krankenhaus transportiert. Während der Fahrt erlitt er eine (erneute) Panikattacke und wollte das Fahrzeug verlassen, was ihm nicht gelang. In dieser Situation bedrohte er die Sanitäter und verursachte erheblichen Sachschaden.

Am 7. August 2023 ordnete der Beschwerdegegner die auf ein Jahr befristete Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gemeindegebiet der Gemeinde C an.

2.3 Bei dieser Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG offenkundig vor. Ebenso ist die Voraussetzung im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, dass der Beschwerdeführer nicht über eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.

3.  

3.1 Die Eingrenzung muss im Weiteren verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

3.2  

3.2.1 Was die Eignung betrifft, so liegt der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG darin, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74 AIG N. 5). Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann jedoch nach dem Bundesgericht auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8; ferner VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00501, E. 3.1.4; 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.2.1; 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.2.1; 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.1 [jeweils mit Hinweisen]).

Obwohl der Iran einzig die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen akzeptiert, ist die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG nach dem Gesagten gegeben.

3.2.2 Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG dient der Verhinderung von Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch eine ausländische Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (vgl. BGr, 5. März 2018, 2C_497/2017, E. 4.2.2).

Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2022 (vgl. E. 2.2) ist vorliegend grundsätzlich auch von der Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG auszugehen (im Einzelnen vgl. nachstehend E. 3.3.3).

3.3  

3.3.1 Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist sodann zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen.

3.3.2 Hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit geht es vorliegend darum, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre eingegrenzt war.

Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrjährige Eingrenzungen nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011, E. 1.3; BGr, 13. Juli 1995, 2A.193/1995, E. 2c). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis Eingrenzungen bis zu zwei Jahren als verhältnismässig bezeichnet (BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3; vgl. auch BGr, 15. Dezember 2023, 2C_528/2023, E. 4.3.2).

Die Verlängerung einer insgesamt bereits zweijährigen Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt drei Jahren wiegt unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.3.4). Vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bestehen nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4; 22. August 2017, VB.2017.00052, E. 2.4.4; vgl. VGr, 18. September 2019, VB.2019.00181, E. 2.3.4; vgl. auch VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4). Sie wird praxisgemäss nur dann als gerechtfertigt erachtet, wenn ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an einer fortgeführten Eingrenzung besteht, namentlich aufgrund mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit des Beschwerdeführers oder seines Untertauchens – sofern keine besonderen anderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers sprechen (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.3.5 mit Hinweisen; vgl. VGr, 18. August 2022, VB.2022.00358, E. 3.1.3; 6. März 2019, VB.2018.00762, E. 2.7; 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.9.2; 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4).

Das Verwaltungsgericht entschied in mehreren Einzelfällen, dass bei schwerer bzw. mehrfacher Straffälligkeit ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Verlängerung von bereits zweijährigen Eingrenzungen vorliegt (VGr, 16. November 2021, VB.2021.00478, E. 6.3.5 f. [mehrfache Straffälligkeit (Diebstahl bzw. Diebstahl und Hausfriedensbruch)]; 6. März 2019, VB.2018.00762, E. 2.6.1 und E. 2.7 [mehrfache Straffälligkeit (Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Nichtanzeigen eines Fundes)]; 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.8.1 und E. 2.9 [vielfache Straffälligkeit (Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei)]), während es in einem spezifischen Fall trotz mehrfacher Straffälligkeit gar die Dauer von zwei Jahren als unverhältnismässig erachtete (VGr, 11. Januar 2017, VB.2016.00459, E. 2.4.2). Grundsätzlich nicht berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Verurteilungen im Zusammenhang mit Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (VGr, 18. September 2019, VB.2019.00181, E. 2.3.2 ff.; 28. März 2019, VB.2018.00817, E. 2). Für die Verlängerung einer gar dreijährigen Eingrenzung muss gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung das öffentliche Interesse an der Eingrenzung und ihrer Druckwirkung besonders gross sein (VGr, 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.5; 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.3.5). An das Vorliegen dieser Voraussetzung werden besonders hohe Anforderungen gestellt. Regelmässig wurde dies verneint (VGr, 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.6; 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.3.6).

3.3.3 Seit Ablauf der erstmaligen Eingrenzung wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem einzigen Vorfall wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte und Sachbeschädigung verurteilt (vgl. E. 2.2). Abgesehen davon war er in der Vergangenheit nur zweimal wegen eines Verstosses gegen ausländerrechtliche Vorschriften (rechtswidriger Aufenthalt) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Vorinstanz ging davon aus, beim Vorfall am 14. Januar 2022, der zu seiner Verurteilung führte, habe beim Beschwerdeführer zweifellos eine Ausnahmesituation vorgelegen. Nichtsdestotrotz habe sich der Beschwerdeführer nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden und das Ausmass der primär gegen Sachen angewendeten Gewalt sei nicht vernachlässigbar. Es sei daher eine gewisse, wenngleich nicht besonders ausgeprägte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bejahen.

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine besonders ausgeprägte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer vorliegt – es ist auch nicht von einer schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Licht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann auch nicht von einer mehrfachen Straffälligkeit ausgegangen werden. Hingegen darf auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 nicht in sein Heimatland, sondern nach Deutschland ausreiste, Berücksichtigung finden. Zugunsten des Beschwerdeführers ist indes ebenso sein (abgesehen von der Bereitschaft zur freiwilligen Rückreise in den Iran) grundsätzlich kooperatives Verhalten seit seiner Rückführung in die Schweiz zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten bestand ein insgesamt gewichtiges – jedoch kein besonders grosses – öffentliches Interesse an einer weiteren Anordnung der Eingrenzung.

Insgesamt erscheint damit eine weitere Eingrenzung nach der bereits erfolgten zweijährigen Eingrenzung noch zulässig. Die Dauer der Eingrenzung ist jedoch – angesichts der nicht schweren Strafbarkeit des Beschwerdeführers und seines bereits relativ weit zurückliegenden Untertauchens – übermässig. Angemessen ist im vorliegenden Fall eine Dauer von neun Monaten. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer drei Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen; ein Viertel der Kosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

Angesichts seines überwiegenden Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Oktober 2023 und Dispositivziffer 3 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. August 2023 wird die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf neun Monate (bis 6. Mai 2024) befristet.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. Dem Beschwerdegegner wird ein Viertel der Kosten auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGR).

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Abkürzungsverzeichnis:

AIG                Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

GebV VGR     Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

VRG               Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

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