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Zürich Verwaltungsgericht 16.08.2024 VB.2023.00714

August 16, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,756 words·~9 min·7

Summary

Sozialhilfe | [Nachträgliche Rückerstattung von Ferienauslagen; Reisekosten] Unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands (E. 1.2). Kein Ersatz der Fahrkosten gestützt auf Kap. C.6.4 Abs. 6 SKOS-Richtlinie (Ausübung des Besuchsrechts und Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen), da die Regelung auf die Ausübung des Besuchsrechts minderjähriger Kinder zum Elternteil ohne Obhut zugeschnitten ist (E. 3). Kein Ersatz der Fahrkosten gestützt auf Kap. C.6.8 Abs. 3 lit. b der SKOS-Richtlinien (fördernde SIL für Erholungsaufenthalte langfristig unterstützter Personen), zumal der Beschwerdeführer seinen Anspruch aufgrund der nachträglichen Gesuchseinreichung verwirkte und eine Kostenübernahme wegen der mangelnden Substanziierung selbst bei rechtzeitigem Gesuch fraglich scheint (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00714   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.08.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

[Nachträgliche Rückerstattung von Ferienauslagen; Reisekosten] Unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands (E. 1.2). Kein Ersatz der Fahrkosten gestützt auf Kap. C.6.4 Abs. 6 SKOS-Richtlinie (Ausübung des Besuchsrechts und Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen), da die Regelung auf die Ausübung des Besuchsrechts minderjähriger Kinder zum Elternteil ohne Obhut zugeschnitten ist (E. 3). Kein Ersatz der Fahrkosten gestützt auf Kap. C.6.8 Abs. 3 lit. b der SKOS-Richtlinien (fördernde SIL für Erholungsaufenthalte langfristig unterstützter Personen), zumal der Beschwerdeführer seinen Anspruch aufgrund der nachträglichen Gesuchseinreichung verwirkte und eine Kostenübernahme wegen der mangelnden Substanziierung selbst bei rechtzeitigem Gesuch fraglich scheint (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

  Stichworte: BESUCHSRECHT ERHOLUNGSAUFENTHALT FAHRKOSTEN FERIENGELD KOSTENERSATZ NACHTRÄGLICHE KOSTENÜBERNAHME PFLEGE WICHTIGER VERWANDTSCHAFTLICHER BEZIEHUNGEN SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHT STREITGEGENSTAND UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERSPÄTETES GESUCH VERWIRKUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 16a Abs. II SHG § 17 Abs. I SHV § 19 Abs. III SHV § 20 Abs. I SHV § 16 Abs. I VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 20a Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG § 50 Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00714

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dietikon,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I. A wird seit 2012 durch die Stadt Dietikon mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Vom 4. Dezember 2022 bis 13. Dezember 2022 und vom 28. Mai 2023 bis 13. Juni 2023 reiste er eigenen Angaben zufolge nach Italien in die Ferien, um seine Mutter zu besuchen. Mit E-Mail vom 16. Januar 2023 ersuchte er die Stadt Dietikon um Kostenrückerstattung für die Reise nach Italien vom Dezember. Dabei nannte er keinen spezifischen Betrag, sondern beliess es bei einer Kilometerangabe und reichte vereinzelte Belege für die Autobahnmaut in Italien ein, welche sich angeblich auf insgesamt Euro 71.- belief. Die Sozialbehörde der Stadt Dietikon lehnte eine Kostenübernahme mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ab.

II. Gegen die Verfügung der Stadt Dietikon vom 9. Mai 2023 erhob A am 23. Juni 2023 "Beschwerde" beim Bezirksrat Dietikon. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 ab (Dispositivziffer I), ohne Verfahrenskosten aufzuerlegen (Dispositivziffer II).

III. Mit Eingabe vom 29. November 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei beantragte er sinngemäss, die Verfügung der Stadt Dietikon vom 9. Mai 2023 und der Beschluss des Bezirksrats vom 26. Oktober 2023 seien aufzuheben und ihm seien die Fahrkosten für insgesamt 1'590 km sowie die Auslagen (Euro 71.80 bzw. Euro 73.60) für die Reisen nach Italien vom Dezember 2022 und Mai/Juni 2023 zurückzuerstatten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Bezirksrat Dietikon beantragte am 6. Dezember 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Stadt Dietikon schloss am 21. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 29. September 2011, VB.2011.00439, E. 1.3). Vorliegend ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2023 Streitgegenstand (vorne Ziff. I). Diese bezog sich entsprechend dem Ersuchen des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 lediglich auf die Kosten für die Fahrt nach Italien vom 4. bis 13. Dezember 2022. Soweit er vor Verwaltungsgericht neu auch die Kosten für die Fahrt vom 28. Mai bis 13. Juni 2023 ersetzt haben möchte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Weiter bringt der Beschwerdeführer verschiedentlich vor, dass er eine Reduktion von 15 % des Grundbedarfs hinzunehmen habe. Soweit sich seine Rügen auf diesen bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt beziehen (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2020.00828), ist darauf ebenso wenig einzugehen.

2.  

Nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG können nur Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Unangemessenheit kann – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nicht gerügt werden (vgl. § 50 Abs. 2 VRG).

3.  

Der Beschwerdeführer will einen Anspruch auf Ersatz der Fahrkosten einerseits aus Kap. C.6.4 Abs. 6 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ableiten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass diese Richtlinie einschlägig sei. Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) sind für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe grundsätzlich die SKOS-Richtlinien massgebend. Nach Kap. C.6.4 Abs. 6 der SKOS-Richtlinien (in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) können situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts oder der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen. Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf besteht nicht (VGr, 29. Juli 2008, VB.2008.00233, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Aus den Erläuterungen zu dieser Richtlinie (lit. a) ergibt sich, dass die Ausübung des Besuchsrechts auf minderjährige Kinder und deren Elternteil ohne elterliche Sorge oder Obhut zugeschnitten ist und nicht auf Erholungsaufenthalte bei den Eltern durch erwachsene Personen, so wie es auf den Beschwerdeführer zutrifft (vorne Ziff. I). Dasselbe ergibt sich auch aus dem Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich Kap. 8.1.11. Selbst wenn aber unter dem Titel der "Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen" ausnahmsweise auch solche zwischen erwachsenen Personen in Betracht kommen sollten, erwiese sich die Verweigerung der Kostenübernahme unter diesem Titel nicht als rechtsverletzend, tut doch der Beschwerdeführer nicht dar, dass zwischen ihm und seiner Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, welches eine analoge Handhabung wie im Verhältnis zwischen Elternteilen und minderjährigen Kindern geböte.

4.  

4.1 Andererseits beruft sich der Beschwerdeführer auf Kap. C.6.8 der SKOS-Richtlinien und das Sozialhilfehandbuch Kap. 8.1.13. Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch deren Einschlägigkeit, da der Beschwerdeführer nur 80 % arbeite anstatt der erforderlichen 100 %. Somit sei der Beschwerdeführer nicht nach seinen Kräften erwerbstätig gewesen, wie dies die betreffende SKOS-Richtlinie voraussetze. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, er könne aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr als 80 % arbeiten, weshalb er sehr wohl nach seinen Kräften erwerbstätig gewesen sei. Er kann allerdings kein Arztzeugnis vorweisen, mit welchem sich eine entsprechende teilweise Arbeitsunfähigkeit belegen, geschweige denn auf eine beschränkte Erwerbs(un)fähigkeit schlechthin schliessen liesse. Sinngemäss macht er indes eine diesbezüglich fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Beschwerdegegnerin und den Bezirksrat geltend. Ob der Beschwerdeführer nach seinen Kräften erwerbstätig war, kann jedoch aus den nachfolgend genannten Gründen offenbleiben.

4.2 Nach Kap. C.6.8 Abs. 3 lit. b der SKOS-Richtlinien (in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) können als fördernde situationsbedingte Leistungen namentlich Kosten für Erholungsaufenthalte langfristig unterstützter Personen, die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Leistungen erbringen, übernommen werden. Für die Finanzierung können auch Fonds oder Stiftungen beigezogen werden. Bei den fördernden situationsbedingten Leistungen handelt es sich um Kosten, deren Übernahme sinnvoll aber nicht zwingend ist. Sie können übernommen werden, sofern sie den Zielen der Sozialhilfe dienen (SKOS-Richtlinie C.6.1 Abs. 2 lit. b, Fassung vom 1. Januar 2021). Weiter werden grundsätzlich nur die anerkannten und belegten Kosten übernommen (SKOS-Richtlinie C.6.1 Abs. 3). Mittels Vollzugsweisungen können aber gewisse Pauschalen oder Maximalbeträge vorgesehen werden. Dabei ist zu beachten, dass gewisse Leistungen bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt sind und abgezogen werden müssen (Erläuterungen lit. d zu SKOS-Richtlinie C.6.1). Nach dem Sozialhilfehandbuch Kap. 8.1.13 besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf solche Erholungsleistungen. So kann es im konkreten Einzelfall angemessen sein, ein Feriengeld auszurichten, wenn dadurch eine akute Belastungssituation besser ertragen und der Wille zur Selbsthilfe gestärkt wird.

4.3 Situationsbedingte Leistungen bezwecken die Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL" und "Fördernden SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL" verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen engen Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde oder es für die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL" betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00589, E. 2.2 mit Hinweisen; Erläuterungen lit. c zu Kap. C.6.1 der SKOS-Richtlinien).

4.4 Nach § 16a Abs. 2 SHG und § 19 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 SHV besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme ohne eine Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs. Ein entsprechendes Gesuch ist im Voraus an die Fürsorgebehörde zu stellen. Wird ein Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen verspätet oder nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (VGr, 22. Februar 2021, VB.2020.00818, E. 3.3 mit Hinweisen).

4.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nachträglich um eine Kostenübernahme ersucht hatte (vorne Ziff. I). Die Beschwerdegegnerin weist ebenfalls auf diesen Umstand hin und macht geltend, dass sich ein möglicher Umfang der SIL für Erholungsaufenthalte im Nachhinein nicht mehr ermitteln lasse. So wären vorgängig die Reisekosten mittels öffentlichen Verkehrs oder die Übernahme der Kosten durch Stiftungen zu prüfen gewesen. Auch habe dem Beschwerdeführer als langjähriger Sozialhilfebezüger bewusst sein müssen, dass er eine solche Kostenübernahme hätte absprechen müssen. Vorliegend handelt es sich bei der Kostenübernahme für Erholungsaufenthalte um eine fördernde SIL, worauf kein Anspruch besteht und der Sozialbehörde ein grosses Ermessen zukommt (vorne E. 4.2 f.). Demzufolge verwirkte der Beschwerdeführer seinen potenziellen Anspruch, da er erst nachträglich um die Kostenübernahme ersucht hatte (vorne E. 4.4). Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Ergebnis nicht dazu führen darf, dass der Beschwerdeführer bessergestellt wird als jene Sozialhilfebezüger, die korrekterweise vorgängig um eine Kostengutsprache ersucht haben. Der Beschwerdeführer kann die Sozialbehörde nicht vor vollendete Tatsachen stellen und ihr die Möglichkeit nehmen, günstigere Alternativen zu prüfen, wie die Kostenübernahme durch gemeinnützige Stiftungen oder spezielle Spartarife sowie andere Reisevarianten durch den öffentlichen Verkehr. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer für das Kostenrückerstattungsgesuch nur vereinzelte Belege über Kleinbeträge einreichte und auch keine Aufschlüsse über die Gesamtkosten seiner Reise bzw. seines Auslandsbesuchs gab. Auf einer solch unsubstanziierten Grundlage hätte seinem Gesuch, wenn es vorweg eingereicht worden wäre, mutmasslich ohnehin nicht entsprochen werden können und müssen, zumal den Auslagen für die Reise auch allfällig günstigere Lebenshaltungskosten während des Auslandaufenthalts gegenüberzustellen gewesen wären. Der Umstand, dass ihm eine sogar zweimalige Reise nach Italien auch ohne Kostenübernahme möglich war, zeigt ausserdem, dass er auf fördernde situationsbedingte Leistung nicht angewiesen war. Die Verweigerung der Kostenübernahme erscheint auch unter diesem Titel nicht rechtsverletzend.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und wäre ihm mangels Obsiegens auch nicht zuzusprechen (Art. 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung: Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Es kann offenbleiben, inwieweit beim Beschwerdeführer ohne Weiteres noch von Mittellosigkeit ausgegangen werden kann, nachdem er angeblich seit Oktober 2023 von der Sozialhilfe "abgemeldet" sein will. Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aus diesem Grund nicht zu entsprechen ist.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Dietikon.

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