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Geschäftsnummer: VB.2023.00705 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Vorliegend besteht keine Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen aus der Einstellungsverfügung in einem Strafverfahren (E. 3). Eine Verletzung der Meldepflicht von Einkünften bei der Sozialhilfe führt zu einer Beweislastumkehr. Vorliegend wurde die Meldepflicht verletzt und der Gegenbeweis gelingt nicht (E. 4). Darlehen entsprechen Zuwendungen Dritter und sind grundsätzlich anrechenbar an das Einkommen, sofern der Sozialhilfebezüger frei darüber verfügen kann. Die Zweckbindung des Darlehens muss ausdrücklich statuiert werden. Ausgenommen von der Anrechnung sind Leistungen von bescheidenem Umfang, wobei gegenüber wirtschaftlich schwachen Personen keine Besserstellung des Sozialhilfebezügers erfolgen darf. Vorliegend ist die Zweckbindung des Darlehens nachträglich entfallen und es ist von erheblichem Umfang, sodass dieses an das Einkommen anzurechnen ist (E. 5). Eine Verrechnung der Rückzahlungsforderung mit der Sozialhilfe ist grundsätzlich zulässig (maximale Kürzung 30 %). Dabei müssen die Interessen von Kindern berücksichtigt werden und die Verhältnismässigkeit muss gewahrt sein (E. 6). Es besteht vorliegend kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Es stellt ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers dar, wenn er gestützt auf von ihm zu verantwortende prozessuale Versäumnisse (verspätete Beweismittelvorbringen) die offensichtliche Aussichtslosigkeit bestreitet (E. 9). Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 7).
Stichworte: AUSKUNFTSPFLICHT BEWEISLASTUMKEHR BINDUNG AN STRAFBEFEHL DARLEHEN MELDEPFLICHT MELDEPFLICHTVERLETZUNG RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV § 14 SHG § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. III SHG § 24 SHG § 26 lit. a SHG § 16 Abs. II lit. a SHV § 28 SHV § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. IV VRG § 16 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00705
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A bezog zwischen dem 1. August 2013 und dem 30. November 2014 respektive bezieht seit dem 1. August 2015 Sozialhilfe.
B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 forderte das Sozialzentrum B von A angeblich unrechtmässig bezogene Sozialleistungen gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) in der Höhe von Fr. 2'404.69 zurück. Am 5. Juni 2020 stellte A ein Gesuch um Neubeurteilung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich hiess dieses mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 teilweise gut und reduzierte die rückerstattungspflichtige Summe auf Fr. 2'296.60.
II. Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2021 erhob A am 10. Januar 2022 Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. November 2023 vollumfänglich ab.
III. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich erhob A am 27. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, diesen aufzuheben und von jedwelcher Rückerstattungsverpflichtung abzusehen.
Die Stadt Zürich beantragte mit Schreiben vom 11. Januar 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 30. November 2023 auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).
2. Nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG können nur Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Unangemessenheit kann grundsätzlich nicht gerügt werden (vgl. § 50 Abs. 2 VRG). Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen beigezogen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Rückerstattung sei bereits aufgrund der Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. April 2021 aufzuheben. Mit diesem Entscheid wurde das gegen den Beschwerdeführer angehobene strafrechtliche Verfahren betreffend den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eingestellt.
3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Pflicht kann allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen. Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.1; 5. Dezember 2019, VB.2019.00323, E. 3.1 und 4.1; 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.2 f., mit zahlreichen Hinweisen).
3.3 Diese Einschränkung gilt insbesondere im ordentlichen Verfahren. Bei einem Strafbefehl gilt dies nur in jenen Fällen, wo der Beschuldigte aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass ein Administrativverfahren eröffnet wird (VGr, 9. April 2008, VB.2008.00022, E. 2.1).
3.4 Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die strassenverkehrsrechtliche Rechtsprechung zur Bindung der Verwaltungsbehörde an ein Strafurteil analog auf Rückerstattungsforderungen im Sozialhilferecht angewandt werden kann, in diversen Fällen offengelassen (VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 2.3; 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 4.2). In anderen Fällen hat es eine solche Bindung zu Ungunsten der strafrechtlich verurteilten sozialhilfeempfangenden Person insofern grundsätzlich bejaht, als es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sei, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.4; 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.4, je mit Verweis auf BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 und E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Inwiefern die erwähnte Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht vorliegend analog anzuwenden wäre, ist mangels relevanter Sachverhaltsfeststellungen in der Einstellungsverfügung nicht entscheidend. Die analoge Anwendung dieser Rechtsprechung ist auch deshalb fraglich, weil der Beschwerdeführer eine Bindung zu seinen Gunsten geltend macht, was sich kaum aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten lässt, und weil für die Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren unter anderem das Verbot des Selbstbelastungszwangs und der Grundsatz "in dubio pro reo" gelten, welche im Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommen (vgl. VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.4; vgl. zum Sozialversicherungsrecht BGE 134 V 315 E. 4.5.3).
3.5 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, enthält die Einstellungsverfügung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine für die Beschwerdegegnerin verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen, gibt sie doch einzig den Inhalt der Strafanzeige und die Aussagen des Beschwerdeführers wieder. Anlässlich der polizeilichen Befragung verweigerte der Beschwerdeführer seine Aussage. Dass die Staatsanwaltschaft irgendwelche weitergehenden Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hätte, lässt sich weder der Einstellungsverfügung noch den Akten entnehmen. Die Beschwerdegegnerin war somit in ihrer Sachverhaltswürdigung frei.
4.
4.1 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (SHV; LS 851.11) verletzt (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.2; 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2).
4.2 Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a) sowie über seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat der Hilfesuchende Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit A.4.1 Abs. 6 der Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinie; www.skos.ch) sind diese Änderungen überdies unverzüglich zu melden.
4.3 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die hilfeempfangende Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.4; 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.4).
4.4 Die Beschwerdegegnerin beanstandet Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit mehreren Einzahlungen auf dessen Bankkonto: Euro 400.- am 11. März 2019, Euro 500.am 14. März 2019 sowie Fr. 300.- am 15. April 2019.
4.5 In ihrer Verfügung vom 2. Dezember 2021 erwog die Beschwerdegegnerin zu diesen drei Einzahlungen Folgendes: Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er diese Beträge von seinen Eltern erhalten habe, um damit Besorgungen zu erledigen. Der Vater des Beschwerdeführers sei demenzkrank und die Eltern seien beim Einkaufen auf Hilfe angewiesen. Anhand des Kontoauszuges könne zudem nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer jeweils im Migros, Coop und Denner Einkäufe getätigt habe. Zudem liege eine Bestätigung der Mutter vor, wonach sie die entsprechenden Beträge für die getätigten Einkäufe ihrem Sohn überwiesen habe. Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass diese Erklärungen nicht glaubhaft seien. Zwar sei aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Eltern mit den Einkäufen unterstützte. Es falle aber auf, dass nach den Einzahlungen nur Einkäufe über geringe Beträge getätigt worden seien (zwischen Fr. 5.05 und Fr. 88.45). Aufgrund der Lebenserfahrung müsse zudem davon ausgegangen werden, dass unterstützende Kinder für die Eltern ein- bis zweimal wöchentlich für einen grösseren Betrag einkaufen würden. Die hohe Kadenz der Einkäufe deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit den Einkäufen seinen eigenen Lebensunterhalt bestritten habe. Zudem habe der Beschwerdeführer dasselbe Konto für seine eigenen Einkäufe genutzt, sodass zumindest ein Teil davon auch auf ihn entfallen sein dürfte. Ferner seien seit dem 15. April 2019 keine entsprechenden Bareinzahlungen mehr erfolgt. Weiter seien die Einzahlungen in Euro fraglich. Gesamthaft erschienen die Erklärungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Die Bestätigung der Eltern sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und von geringem Beweiswert.
4.6 Der Bezirksrat erwog dazu Folgendes: Unbestritten bleibe, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Zahlungseingänge der Beschwerdegegnerin nicht meldete und diese erst im Rahmen der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Hilfe bekannt geworden seien. Zudem bestreite die Beschwerdegegnerin nicht, dass der Beschwerdeführer seine Eltern mit Einkäufen unterstützt habe. So sei insbesondere die Zahlung in Euro unglaubhaft, auch wenn die Eltern ungarische Staatsangehörige seien. Aufgrund des Gesundheitszustands dürften die Eltern kaum in ihr Heimatland reisen und der Euro sei weiter nicht die entsprechende ungarische Landeswährung. Auch sprächen die geringen Beträge und die teils mehrfach getätigten Einkäufe an einem Tag gegen die Glaubhaftigkeit der Erklärungen des Beschwerdeführers. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die entsprechenden Zahlungseingänge zur Deckung des Lebensunterhalts verfügbar gewesen seien, sei daher nicht zu beanstanden. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb nach dem 15. April 2019 keine solchen Einzahlungen mehr erfolgten, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe erst im Rekursverfahren erklärt, dass er aufgrund des Rückerstattungsentscheids vom 5. Mai 2020 – und der darin geäusserten Zweifel der Beschwerdegegnerin an den Einzahlungen – auf ein anderes System umgestiegen sei. So habe er die Einkäufe der Eltern deswegen nach dem 15. April 2019 mit einer Prepaid-Karte bezahlt. Der Bezirksrat erwog, diese Ausführungen vermöchten die fehlenden Zahlungen seit 2019 nicht zu erklären, zumal die Verfügung, welche Anlass zum Systemwechsel gegeben haben soll, erst ein Jahr später erfolgt sei.
4.7 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Sachverhaltswürdigung weiterhin. Er macht mit beinahe identischem Wortlaut dasselbe geltend wie bereits vor dem Bezirksrat. So behauptet er, dass er seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen sei. Auch sei es widerrechtlich und ehrrührig, die Bestätigung der Eltern als Gefälligkeit zu qualifizieren, ohne dass es objektive Anhaltspunkte dafür gebe. Die Annahme, dass Kinder für ihre unterstützungspflichtigen Eltern nur ein- bis zweimal wöchentlich für grössere Beträge einkauften, sei lebensfremd. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn die Eltern ihre vorhandenen Euros für die Bezahlung der Einkäufe verwenden würden.
4.8 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er seiner Auskunftspflicht nachgekommen sei, bringt er keine Beweise vor, wonach eine entsprechende Meldung an die Beschwerdegegnerin erfolgt wäre. Auch aus den Akten ist keine solche Meldung ersichtlich. Es ist daher an der Feststellung des Bezirksrats festzuhalten, wonach die streitigen Zahlungseingänge erst im Rahmen der jährlichen Überprüfung festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist damit seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Somit kommt es zur erwähnten Beweislastumkehr (vorne E. 4.1, 4.3). Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Vermutungsbasis der Beschwerdegegnerin mittels substanziierter Sachdarstellungen zu widerlegen, respektive erhebliche Zweifel daran zu wecken. Soweit der Beschwerdeführer die Vermutungsbasis als lebensfremd bezeichnet, kann seiner appellatorischen Kritik nicht gefolgt werden. Die Vorinstanzen legten eingehend und nachvollziehbar ihre Annahmen basierend auf der Lebenserfahrung dar, welche nicht zu beanstanden sind. Was den Gegenbeweis des Beschwerdeführers betrifft, so vermag auch dieser keine ernsthaften Zweifel zu erwecken. Die Erklärungen des Beschwerdeführers sind für die eingegangenen Zahlungen wenig glaubhaft und teils widersprüchlich, wie die Vorinstanzen zu Recht festhielten. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Erklärung der Eltern aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses kein erhöhter Beweiswert zugemessen wird. So sind die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat – wie auch das Verwaltungsgericht – bei ihrer Beweiswürdigung grundsätzlich frei (vorne E. 3). Dabei kommt nur einer Zeugenaussage ein erhöhter Beweiswert zu, da eine solche unter Strafandrohung erfolgte. Dies gilt aber nicht für einfache Auskünfte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 151). Die schriftliche Bestätigung der Eltern ist als einfache Auskunft zu werten und ihr kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein besonderer Beweiswert zu. Diese Auskunft vermag sodann keine erheblichen Zweifel daran zu wecken, dass die streitigen Einzahlungen nicht vollumfänglich auf die Einkäufe für die Eltern zurückzuführen waren.
4.9 Der Beschwerdeführer kam betreffend die Zahlungen vom 11. und 14. März 2019 sowie vom 15. April 2019 seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Auch der Gegenbeweis, dass diese Gelder nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dienten, gelingt ihm nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Weiter ist eine Zahlung vom 18. Juni 2019 über Fr. 1'000.- streitig. Die Beschwerdegegnerin hielt dazu Folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass diese Zahlung von einem Kollegen aus Ungarn stammte und zur Begleichung eines Kostenvorschusses für seinen Anwalt in einem Sorgerechtsverfahren bestimmt gewesen sei. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten alsdann dieses Darlehen dem Kollegen am 5. September 2019 zurückbezahlt. Anschliessend habe der Beschwerdeführer seinen Eltern diesen Betrag in drei Raten bar zurückgezahlt, was Kontoauszüge belegen würden. Er sei deshalb nicht bereichert, weshalb eine Rückerstattung unzulässig sei. Auch für dieses Darlehen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht zu spät nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Zahlungseingang erst mit E-Mail vom 25. Juni 2019 gemeldet. Dabei hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Erklärung des Beschwerdeführers wenig glaubhaft sei. So sei fraglich, warum ein Anwalt von einem Sozialhilfebezüger einen Kostenvorschuss verlangt haben soll, zumal im Verfahren vor der KESB die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden sei. Erfahrungsgemäss würden Anwälte von Sozialhilfebezügern keinen solchen Vorschuss verlangen. Auch seien auf dem Kontoauszug des Beschwerdeführers keine Überweisung an seinen Anwalt und keine Bargeldabhebung über Fr. 1'000.- ersichtlich.
5.2 Der Bezirksrat erwog zu dieser Einzahlung Folgendes: Die Meldung des Zahlungseingangs nach einer Woche sei verspätet erfolgt, womit der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Weiter sei das angebliche Darlehen nicht glaubhaft. So liege keine Quittung seines Anwalts vor, wonach der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss geleistet habe, sondern lediglich ein Schreiben seiner Eltern. Es sei folglich nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin diese strittige Zahlung nicht als Darlehen qualifiziert habe.
5.3 Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass die Meldung am 25. Juni 2019 rechtzeitig erfolgt sei. Weiter reichte er neu im Beschwerdeverfahren eine Quittung seines Anwalts ein, welche belegt, dass der Beschwerdeführer diesem einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- geleistet hatte. Somit sei er nicht bereichert gewesen und die Beschwerdegegnerin könne daher diesen Betrag auch nicht zurückfordern.
5.4 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den bereits erwähnten SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 SHV). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 3.1).
5.5 Gemäss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten grundsätzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter; statt vieler: VGr, 20. November 2020, VB.2019.00715, E. 2.2; 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 5.5.3; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N. 645 ff.; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli (Hrsg.), Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 141). Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen (VGr, 20. November 2020, VB.2019.00715, E. 2.2; 12. Mai 2005, VB.2005.00067, E. 3). Auch wenn Darlehen nicht einkommensbildend sind, so sind sie nach Bundesgericht grundsätzlich anrechenbar (vgl. BGr, 17. August 2012, 8C_140/2012, E. 7.2.1; vgl. Wizent, N. 650). Sofern das Darlehen nur der Umschuldung dient, muss diese Zweckbindung ausdrücklich statuiert werden. Ansonsten kann der Sozialhilfebezüger frei über den Betrag verfügen und auch mittels Weisungen dazu angehalten werden, diesen zur Deckung seines Lebensunterhalts zu verwenden (VGr, 25. Oktober 2001, VB.2001.00250, E. 4b; Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich Kap. 9.1.03).
5.6 Neben dem soeben erwähnten Grundsatz der Nichtanrechnung ist unter den genannten Voraussetzungen entscheidend, ob die Zuwendung neben der Sozialhilfe im konkreten Fall unbillig ist. Nur unter der Bedingung, dass die Zuwendung Dritter nicht zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führt, kann ihre grundrechtliche Entfaltung ein höheres Gewicht haben (keine Ermöglichung von Luxus, zum Beispiel ausgiebige und teure Ferien, relativ teures Auto, Einfamilienhaus, relativ teure Wohnung). Handkehrum darf die Erbringung von freiwilligen Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmen (Prävention, Integration, zum Beispiel Kosten für eine sinnvolle Zusatzversicherung, Erstausbildung), der unterstützten Person nicht zum Nachteil gereichen (Wizent, N. 646 ff.). Gemäss Deschwanden (Bernadette von Deschwanden, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, zeso 2013/3, S. 10) muss im Rahmen des erwähnten Grundsatzes in Bezug auf die Frage der Anrechnung auch berücksichtigt werden, ob eine zweckgerichtete Zuwendung für eine Ausgabenposition erbracht wird, die im Unterstützungsbudget enthalten ist. Hingegen sei es unerheblich, ob es sich um eine Geld- oder Naturalleistung handle. Deschwanden unterscheidet zwischen folgenden drei Fällen: Regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen seien anzurechnen, wenn sie tatsächlich zur freien Verfügung stünden, für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet würden oder der Finanzierung von Luxus dienten. Einmalige, nicht zweckgebundene Leistungen seien anzurechnen. Davon ausgenommen seien übliche Gelegenheitsgeschenke oder Leistungen von bescheidenem Umfang. Einmalige, zweckgebundene Leistungen, die nicht für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet würden, seien in der Regel nicht anzurechnen. Eine Anrechnung komme nur in Betracht, wenn eine sehr hohe Zuwendung zur Finanzierung von Luxus geleistet werde und eine Nichtanrechnung stossend wäre (zum Ganzen VGr, 20. November 2020, VB.2019.00715, E. 2.2).
5.7 Die Frage, ob die Meldung des streitigen Zahlungseingangs am 25. Juni 2019 noch als unverzüglich zu qualifizieren ist, kann offenbleiben. Das Darlehen war – wie in zulässiger Weise (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG) vor Verwaltungsgericht neu nachgewiesen – zu diesem Zeitpunkt zweckgebunden für die Bezahlung des Kostenvorschusses an den Anwalt. Damit konnte es zu diesem Zeitpunkt auch nicht als Einkommen angerechnet werden, zumal der Kollege des Beschwerdeführers das Geld auch direkt an den Anwalt hätte überweisen können.
5.8 Mit der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Verfahren vor der KESB ist diese Zweckbindung allerdings nachträglich entfallen (vorne E. 5.1). In diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer frei über den Betrag verfügen, was er denn auch tat. Sein Anwalt wollte ihm den Betrag zurückerstatten, woraufhin der Beschwerdeführer seinen Anwalt anwies, den Betrag für künftige Dienstleistungen einzubehalten. Allerdings hätte der Beschwerdeführer die Rückzahlung des Vorschusses von seinem Anwalt und damit die entfallene Zweckbindung des Darlehens der Beschwerdegegnerin melden müssen. Dies hatte er aber unterlassen und auch nicht geltend macht. Sodann ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer das Darlehen angeblich an seine Eltern zurückbezahlt haben soll (vorne E. 5.1, 5.3). Es stellt sich ferner die Frage, wie er diese Rückzahlung innert eines Monats finanziert haben sollte, da er seinen Anwalt anwies, den Kostenvorschuss zu behalten und der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt von der Sozialhilfe bestreitet. Selbst wenn eine Rückzahlung tatsächlich erfolgt wäre, ist es aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe nicht die Aufgabe des Gemeinwesens, den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu finanzieren, während dieser im Rahmen frei verfügbarer Geldmittel gewisse Gläubiger bevorzugt behandelt und entsprechend auf Kosten der Sozialhilfe seine Schulden begleichen kann. So hätte im Zeitpunkt des Darlehens auch den Eltern bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und eine Rückzahlung des Darlehens faktisch ausser Betracht fällt. Das erhebliche Ausfallrisiko hat daher der entsprechende Gläubiger zu tragen, welcher einer nachweislich mittellosen Person ein Darlehen gewährt. Es wäre ein treuwidriges Verhalten, wenn der Gläubiger trotz der bekannten Mittellosigkeit dieses Risiko auf die Sozialhilfe überwälzen wollte.
5.9 Zuletzt stellt der Betrag von Fr. 1'000.- eine einmalige und nicht zweckgebundene Zuwendung an den Beschwerdeführer dar. Dabei handelt es sich um eine substanzielle Zuwendung, entspricht dieser Betrag doch mehr als der Hälfte der Sozialhilfe, welche der Beschwerdeführer in einem Monat bezieht. Dass der Beschwerdeführer damit Anwaltsdienstleistungen auf Vorrat finanziert, führt auch zu einer Besserstellung gegenüber wirtschaftlich schwachen Personen, die keine Sozialhilfe beziehen. So sind Letztere auf die unentgeltliche Prozessführung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen, wobei an strenge Voraussetzungen angeknüpft wird (vgl. § 16 VRG). Diese können es sich aber auch nicht leisten, unabhängig von diesen restriktiven Voraussetzungen eine Rechtsvertretung zu finanzieren. Die Beschwerdegegnerin ging daher – wenn auch mit anderer Begründung – zu Recht davon aus, dass die Fr. 1'000.- dem Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen sind. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1 Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (statt vieler: VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.6). Nach der SKOS-Richtlinie E.4 kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei einer Kürzung von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf höchstens sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen (zum Ganzen VGr, 20. November 2020, VB.2019.00715, E. 2.4).
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die verfügte Verrechnung von 10 % über zwölf Monate das Kindeswohl massiv gefährde und von vornherein unverhältnismässig sei und einen massiven Eingriff in das Recht auf Familie darstelle. Diese identische Rüge erhob er bereits im Rekursverfahren. Der Bezirksrat wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück, da die angeordnete Verrechnung aufgrund des Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Die Beschwerdegegnerin wird erneut über eine Verrechnung zu befinden haben. Es sei aus verfahrensökonomischen Gründen festgehalten, dass der Beschwerdegegnerin ein grosses Ermessen bei der Höhe und Umfang der Leistungskürzung zukommt. Das Verwaltungsgericht kann nur bei Rechtsverletzungen eingreifen (vorne E. 2). Dass die Verrechnungshöhe von 10 % grundsätzlich unverhältnismässig wäre, trifft nicht zu. So wurden die Kinder bereits mit einer Reduktion um 5 % berücksichtigt. Weiter bewegt sich die Kürzung am unteren Ende des Ermessens. Inwiefern das Recht auf Familie (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) durch die Kürzung der Sozialhilfe tangiert und verletzt werden soll, ist nicht ersichtlich und wird denn auch durch den Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Letztlich führt nicht einfach jegliche Kürzung der Sozialhilfe zu einer Kindeswohlgefährdung. Durch die Berücksichtigung der Interessen der Kinder im Rahmen der Verhältnismässigkeit und durch die maximal zulässige Kürzung von 30 % soll der entsprechende Eingriff gerade so weit wie möglich minimiert werden.
7. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens richtet sich die Gerichtsgebühr nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Weil der Streitwert unter Fr. 5'000.- liegt, beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 500.- (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung vom 3. Juli 2018 des Verwaltungsgerichts [GebV VGr; LS 175.252]). Eine Parteientschädigung nach Art. 17 Abs. 2 lit. a VRG ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
9. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. So wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgebrachten und von der Vorinstanz korrekt beurteilten Standpunkte, ohne sich vertieft mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt zu haben. Dass die Forderung vom 18. Juni 2019 über Fr. 1'000.- mit einer anderen rechtlichen Begründung abgewiesen werden muss, liegt daran, dass der Beschwerdeführer entsprechende Beweise (Quittung des Kostenvorschusses an seinen Anwalt) erst im Beschwerdeverfahren einbrachte. Dieses vom 5. Januar 2022 datierende Beweismittel hätte er indes auch bereits im Rahmen seiner Rekursschrift vom 10. Januar 2022 einbringen können. Es stellt daher ein treuwidriges Verhalten dar (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn er gestützt auf von ihm zu verantwortende prozessuale Versäumnisse die offensichtliche Aussichtslosigkeit bestreitet.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Zürich.