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Zürich Verwaltungsgericht 11.07.2024 VB.2023.00701

July 11, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,041 words·~15 min·7

Summary

Aufenthaltsbewilligung | [Nachzug der Ehefrau aus Myanmar nach Ablauf der Nachzugsfrist.] Die Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines zunächst vorläufig aufgenommenen und inzwischen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Staatsbürger Myanmars nach Art. 85c Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 3 VZAE war zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abgelaufen (E. 3.2-3.3). Eine falsche Auskunft der Sozialarbeiterin des Ehemannes betreffend die Nachzugsfrist ist nicht belegt und könnte mangels der Zuständigkeit der Sozialarbeiterin für die Bewilligungserteilung ohnehin kein schutzwürdiges Interesse begründen. Entsprechend ist die Nachzugsfrist nicht wiederherzustellen (E. 3.4). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt; eine Rückkehr nach Myanmar, um dort die Beziehung zu seiner Ehefrau zu leben, ist ihm nicht zuzumuten (E. 5.2). Mit dem Bürgerkrieg in Myanmar, der die Beschwerdeführerin direkt betroffen und sie zur intern vertriebenen Person gemacht hat, liegt ausserdem ein objektiver Grund vor, aufgrund dessen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auch die Fortführung der bisherigen Fernbeziehung nicht zuzumuten ist. Das Interesse der Beschwerdeführerein am konventionsrechtlich geschützten gemeinsamen Familienleben mit ihrem Ehemann überwiegt im vorliegenden Fall das in der Fristenregelung von Art. 47 AIG zum Ausdruck kommende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung (E. 5.3). Die Voraussetzungen von Art. 43 AIG sind erfüllt und die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug (E. 6). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00701   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Nachzug der Ehefrau aus Myanmar nach Ablauf der Nachzugsfrist.] Die Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines zunächst vorläufig aufgenommenen und inzwischen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Staatsbürger Myanmars nach Art. 85c Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 3 VZAE war zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abgelaufen (E. 3.2-3.3). Eine falsche Auskunft der Sozialarbeiterin des Ehemannes betreffend die Nachzugsfrist ist nicht belegt und könnte mangels der Zuständigkeit der Sozialarbeiterin für die Bewilligungserteilung ohnehin kein schutzwürdiges Interesse begründen. Entsprechend ist die Nachzugsfrist nicht wiederherzustellen (E. 3.4). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt; eine Rückkehr nach Myanmar, um dort die Beziehung zu seiner Ehefrau zu leben, ist ihm nicht zuzumuten (E. 5.2). Mit dem Bürgerkrieg in Myanmar, der die Beschwerdeführerin direkt betroffen und sie zur intern vertriebenen Person gemacht hat, liegt ausserdem ein objektiver Grund vor, aufgrund dessen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auch die Fortführung der bisherigen Fernbeziehung nicht zuzumuten ist. Das Interesse der Beschwerdeführerein am konventionsrechtlich geschützten gemeinsamen Familienleben mit ihrem Ehemann überwiegt im vorliegenden Fall das in der Fristenregelung von Art. 47 AIG zum Ausdruck kommende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung (E. 5.3). Die Voraussetzungen von Art. 43 AIG sind erfüllt und die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug (E. 6). Gutheissung.

  Stichworte: BÜRGERKRIEG FAMILIENNACHZUG VORLÄUFIG AUFGENOMMENER WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND

Rechtsnormen: Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00701

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A (geb. 1988) ist eine Staatsangehörige von Myanmar. Sie schloss am 1. Dezember 2008 in Myanmar die Ehe mit dem Landsmann C (geb. 1984). C reiste am 9. August 2009 als Asylsuchender in die Schweiz ein, woraufhin das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) mit Verfügung vom 3. Februar 2012 das Asylgesuch abwies, seine Flüchtlingseigenschaft feststellte und seine vorläufige Aufnahme anordnete. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte C am 4. April 2018 eine Aufenthaltsbewilligung und am 15. Juni 2023 die Niederlassungsbewilligung.

Mit Gesuch vom 23. Februar 2023 beantragte C die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A im Rahmen eines Familiennachzugs. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. August 2023 ab.

II.  

Einen am 13. September 2023 hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 ab.

III.  

Am 24. November 2023 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung des Migrationsamts vom 14. August 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2023 aufzuheben und sei ihr die Einreise zu bewilligen und nach erfolgter Einreise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2023 seien die Kosten des Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen und dieses sei zu verpflichten, A eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 2'000.- zu bezahlen. Ausserdem beantragte A die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2023 wurde A aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland aufgefordert, eine Kaution von Fr. 2'070.zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 29. November 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Anwendung von § 59 VRG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und es seien sowohl sie und ihr Ehemann als auch dessen ehemalige Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt D anzuhören.

2.2 Gemäss § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen. Namentlich konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt bereits wiederholt schriftlich wirksam zur Geltung bringen. Die Anhörung des Ehemanns und von dessen Sozialarbeiterin sind sodann vorliegend nicht notwendig, da die Tatsache, die sie beweisen soll, nicht entscheiderheblich ist (vgl. unten E. 3.4). Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher nicht stattzugeben.

3.  

3.1 Streitgegenstand ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zum Verbleib bei ihrem Ehemann, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gestützt auf Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachzuziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin als Niedergelassener über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, kann er sich sodann auch auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) berufen.

3.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Ausländerinnen und Ausländer, die vorläufig aufgenommen wurden, müssen, bevor sie um Familiennachzug ersuchen können, zunächst eine Frist von drei Jahren abwarten (bis 31. Mai 2024: aArt. 85 Abs. 7 AIG [AS 2007 5437]; seit dem 1. Juni 2024: Art. 85c Abs. 1 AIG). Die Fünfjahresfrist für den Nachzug beginnt mit dem Zeitpunkt, an welchem die dreijährige Wartefrist gemäss aArt. 85 Abs. 7 AIG abgelaufen ist oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses, wenn dieses erst nach Ablauf der Wartefrist entsteht (Art. 74 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]). Ein Statuswechsel löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist (vgl. BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1 mit Hinweisen; ferner VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.1). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

3.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 3. Februar 2012 vorläufig aufgenommen. Er durfte seine Ehefrau somit frühestens am 3. Februar 2015 nachziehen und die fünfjährige Nachzugsfrist endete am 3. Februar 2020. Das (erstmalige) Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2022 war vor diesem Hintergrund verspätet.

3.4 Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Ehemann sei von seiner damaligen Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt D falsch hinsichtlich der Möglichkeiten für einen Nachzug der Beschwerdeführerin informiert worden, weshalb die Nachzugsfrist wiederherzustellen sei.

Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar geht aus den Akten hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich mit den jeweils für ihn zuständigen Personen bei den Sozialen Diensten der Stadt D auch über die räumliche Trennung von seiner Ehefrau und den Wunsch der Wiedervereinigung unterhielt. Die Aktennotizen enthalten aber keine Hinweise darauf, dass ihm seitens der Sozialen Dienste diesbezüglich Auskünfte erteilt worden wären, wie er für einen Familiennachzug vorzugehen hätte oder was die Voraussetzungen hierfür sind. Ohnehin sind die Handlungen und Äusserungen der Sozialarbeiterin des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, da die Sozialarbeiterin für die Bewilligung des Familiennachzugs unzuständig ist (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.1.1; VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00642, E. 3.4.3). Ferner bringt die Beschwerdeführerin nur vor, ihr Ehemann sei unter dem Eindruck gestanden, er könne sie als vorläufig Aufgenommener nicht nachziehen und brauche zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde ihm am 4. April 2018 erteilt. Zu diesem Zeitpunkt wäre es ihm noch möglich gewesen, fristgerecht um den Nachzug der Beschwerdeführerin zu ersuchen. Dass er dennoch fast vier weitere Jahre mit dem Nachzugsgesuch zuwartete, lässt sich nicht mit der behaupteten falschen Auskunft der Sozialen Dienste erklären. Ferner besteht keine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden, nach der sie alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffende Fristen aktiv informieren müssten. Es wäre an der Beschwerdeführerin und an ihrem Ehemann gewesen, sich rechtzeitig über die Nachzugsvoraussetzungen zu informieren (vgl. VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00642, E. 3.4.3).

3.5 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, die am 3. Februar 2020 abgelaufene Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin wiederherzustellen. Das Gesuch ihres Ehemanns vom 23. Februar 2022 war verspätet. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Befragung der Sozialarbeiterin, der Beschwerdeführerin und deren Ehemann verzichtet werden und ist in dem entsprechenden Verzicht der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.

4.  

4.1 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Nach der Rechtsprechung hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das dem Ziel und Zweck von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.4). Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.6; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00117, E. 3).

4.2 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1).

4.3 Art. 8 EMRK gewährt der ausländischen Person oder einem ausländischen Ehepaar nicht das Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu führen gedenken (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Aus Art. 8 EMRK ergibt sich weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Muss eine ausländische Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder kann nicht einreisen, haben dies ihre Angehörigen – besondere Umstände vorbehalten – hinzunehmen, wenn ihnen eine Ausreise "ohne Schwierigkeiten" möglich ist; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.3.1 mit Hinweisen; bestätigt in BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.6, und BGr, 24. Mai 2019, 2C_889/2018, E. 3.1).

4.4 Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2, und 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1).

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann heirateten am 1. Dezember 2008 im gemeinsamen Heimatland Myanmar. Am 31. Juli 2009 verliess der Ehemann Myanmar, reiste am 9. August 2009 in die Schweiz ein und stellte am 30. April 2010 ein Asylgesuch. Dieses wurde vom BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2012 abgewiesen. Das BFM stellte in dieser Verfügung fest, dass der Ehemann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, verweigerte ihm aber das Asyl, da er erst durch subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG (illegale Ausreise, Stellen eines Asylantrags im Ausland) zum Flüchtling geworden sei. Weiter verfügte das BFM die vorläufige Aufnahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Schweiz, da er als Flüchtling dem Nichtrückschiebegebot aus Art. 5 Abs. 1 AsylG unterliege und ein Vollzug der (ebenfalls angeordneten) Wegweisung nach Myanmar zum damaligen Zeitpunkt nicht zulässig gewesen wäre. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5.2 Mit der Anerkennung als Flüchtling hat das BFM entschieden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Myanmar wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG) und entsprechend nicht dorthin zurückgeschoben werden darf (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Soweit ersichtlich hat sich dieser Situation seither nichts geändert. Zumindest ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 4. April 2018 eine Beendigung der vorläufigen Aufnahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG ins Auge gefasst worden wäre. Ohnehin ist auch die generelle Sicherheitslage in Myanmar zurzeit schlecht. Am 1. Februar 2021 hat (nach einer vorübergehenden Phase der Demokratisierung ab 2015) erneut eine Militärregierung die Macht übernommen und den Ausnahmezustand verhängt. Es werden im ganzen Land praktisch täglich Anschläge verübt. In der Heimatregion der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns (Provinz Chin) findet aktuell ein bewaffneter Konflikt zwischen Rebellengruppen und der Armee statt (zum Ganzen: www.eda.admin.ch > EDA > Reisehinweise > Myanmar [zuletzt abgerufen am 10. Juni 2024]). Es ist nicht auszuschliessen, dass folglich zurzeit aufgrund von Art. 83 Abs. 4 AIG generell keine Rückführungen nach Myanmar möglich sind, auch wenn diese Frage soweit ersichtlich bislang noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht geklärt wurde. Es ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin als anerkanntem Flüchtling vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, seine Ehe mit der Beschwerdeführerin in Myanmar zu leben.

5.3 Wie erwähnt, überwiegt in einer Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, regelmässig das dem Ziel und Zweck von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (vgl. oben E. 4.1).

Seit der Ausreise des Ehemanns aus Myanmar im Jahr 2009 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Beziehung vor allem über moderne Kommunikationsmittel gelebt. In den Jahren 2013, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2022 konnten sie sich zusätzlich in Thailand treffen. Gemäss eigenen Angaben wuchs beim Ehemann der Beschwerdeführerin nach den Wahlen 2015 der Wunsch, in die Heimat zurückzukehren und mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben. Pläne, dies im Jahr 2020 zu tun, seien jedoch durch die Covid-19-Pandemie verhindert worden und 2021 habe die erneute Machtübernahme durch das Militär Myanmar in einen "Albtraum" gestürzt. Nebst der Verhinderung der Heimkehr ihres Ehemannes hat sich mit dem Militärputsch in Myanmar auch die Situation der Beschwerdeführerin massgeblich verschlechtert. Ihr Vorbringen, wonach das Dorf, in welchem sie wohnte (E, F Township, Chin State), im August 2021 von Regierungstruppen zerstört worden sei, weshalb sie zu einer intern vertriebenen Person geworden sei und ihr ganzes Hab und Gut habe zurücklassen müssen, erscheint mit Blick auf die eingereichten und weiteren online verfügbaren Medienberichte glaubhaft. Die hieraus folgende prekäre Lebenssituation dürfte auch ihre Reisemöglichkeiten einschränken, da aufgrund der Bürgerkriegssituation zahlreiche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bestehen (vgl. bspw. act. …, wonach die Schweizer Vertretung in Myanmar aufgrund der aktuellen Situation mit einem Zeitaufwand von drei Tagen dafür rechnet, dass ein Vertrauensanwalt aus Yangon in die Region Saigang reisen kann; act. …, wonach gewisse Regionen nicht mehr per Inlandflug erreichbar sind). Zwar war es der Beschwerdeführerin dennoch möglich, ihren Ehemann im Jahr 2022 erneut in Thailand zu treffen, diese Reise unternahmen die beiden jedoch vornehmlich, um die notwendigen Formalitäten für den beantragten Familiennachzug bei der Schweizer Botschaft zu erledigen, und es kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft ohne Weiteres die Möglichkeit haben wird, ihren Ehemann regelmässig im nahen Ausland zu treffen. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die durch das Regime veranlassten teilweisen Abschaltungen des Internets in gewissen Regionen des Landes auch die Fortführung der Kommunikation mittels modernen Kommunikationsmitteln zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in Zukunft erschweren werden (vgl. United Nations Office of the High Commissioner of Human Rights, 7. Juni 2022, www.ohchr.org/en/press-releases/2022/06/myanmar-un-experts-condemn-militarys-digital-dictatorship [zuletzt abgerufen am 20. Juni 2024]). Insofern besteht mit dem Regierungswechsel und den darauffolgenden bürgerkriegsähnlichen Zuständen, welche die Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen direkt betroffen haben und weiterhin betreffen, ein objektiver Grund, aufgrund dessen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Fortführung einer Fernbeziehung wie bisher nicht mehr zumutbar ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bereits deutsche Sprachkenntnisse erworben und verfügt über eine Ausbildung in der Pflege, was ihr eine berufliche Integration in der Schweiz ermöglichen sollte. Damit überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Beschwerdeführerin am konventionsrechtlich geschützten gemeinsamen Familienleben in der Schweiz das in der Fristenregelung von Art. 47 AIG zum Ausdruck kommende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Das Vorliegen eines wichtigen familiären Grunds im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG ist zu bejahen.

6.  

6.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin bewohnt in G eine 2-Zimmer-Wohnung. Für ein Ehepaar kann diese ohne Weiteres als bedarfsgerecht qualifiziert werden (vgl. VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00728, E. 6.1).

6.2  

6.2.1 Ferner konnte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin 2017 nachhaltig von der Sozialhilfe ablösen. Er bezieht keine Ergänzungsleistungen und in seinem Betreibungsregisterauszug sind keine Betreibungen verzeichnet.

6.2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet als … im Hotel H. Er verdient hierbei monatlich netto rund Fr. 5'000.-. Diesen Einnahmen sind die voraussichtlichen monatlichen Lebenshaltungskosten des Ehepaars gegenüberzustellen. Der monatliche Bedarf der Eheleute ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie der aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für einen Zwei-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 1'577.- pro Monat. Dazu sind die Mietkosten von monatlich Fr. 1'081.zu addieren. Die Kosten der Krankenkassenprämien belaufen sich für den Ehemann der Beschwerdeführerin in Anbetracht des zwischenzeitlich erfolgten Prämienanstiegs vermutlich auf monatlich Fr. 350.-. Für die Beschwerdeführerin ist mit ähnlichen Kosten zu rechnen. Des Weiteren sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis). Zudem sind angesichts der regelmässigen Nachtarbeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin gemäss SKOS-Richtlinien Fr. 200.- für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein Bedarf von Fr. 3'618.- pro Monat.

Das Ehepaar vermag seinen Lebensunterhalt folglich bereits mit dem Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu decken, auch wenn gewisse Bedarfspositionen in Zukunft noch höher ausfallen würden. Ohnehin ist nach der Einreise auch mit einem gewissen Einkommen der Beschwerdeführerin zu rechnen.

6.3 Die Beschwerdeführerin hat schliesslich bereits Sprachkurse für die deutsche Sprache besucht, womit auch die Voraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (vgl. VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00518, E. 4.3, wo bereits eine Anmeldung für einen Sprachkurs als ausreichend erachtet wurde).

6.4 Da alle Voraussetzungen von Art. 43 AIG erfüllt sind, hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug.

7.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Des Weiteren hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff.- I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2023 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

       Der Beschwerdegegner wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2023 verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatsekretariat für Migration; d)    die Gerichtskasse (Rückzahlung Kaution).