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Zürich Verwaltungsgericht 23.01.2025 VB.2023.00691

January 23, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,176 words·~6 min·7

Summary

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer südkoreanischen Staatsangehörigen nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe in der Schweiz.] Offengelassen, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt (E. 2). Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer sowie der überdurchschnittlichen Integration der Beschwerdeführerin ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an einer Wegweisung, welches sich im Bestreben erschöpft, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen (E. 3). Gutheissung

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00691   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer südkoreanischen Staatsangehörigen nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe in der Schweiz.] Offengelassen, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt (E. 2). Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer sowie der überdurchschnittlichen Integration der Beschwerdeführerin ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an einer Wegweisung, welches sich im Bestreben erschöpft, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen (E. 3). Gutheissung

  Stichworte: PRIVATLEBEN

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00691

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1984) ist Staatsangehörige Südkoreas. Das Migrationsamt erteilte ihr 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken und verlängerte diese regelmässig. 2014 heiratete A den Schweizer Staatsangehörigen C (geboren 1990), woraufhin das Migrationsamt ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilte.

Von September 2015 bis Januar 2019 hielt sich das Ehepaar zu Studienzwecken in Berlin auf. Nach der Rückkehr erteilte das Migrationsamt A wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann und verlängerte diese letztmals bis 25. Januar 2023. Am 14. August 2023 verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung, nachdem die Ehe am 23. Mai 2023 rechtskräftig geschieden worden war.

II.  

Einen hiergegen am 14. September 2023 geführten Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 20. Oktober 2023 insofern teilweise gut, als sie die Ausreisefrist aufgrund des fortgeschrittenen Studiums der Beschwerdeführerin bis 30. Juni 2024 verlängerte. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab.

III.  

A führte am 21. November 2023 Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 20. Oktober 2023 und beantragte, dieser sei unter Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei ihr für das Rekurs- sowie für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. November 2023 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 28. Oktober 2024 liess sich A ergänzend vernehmen und reichte ein Diplom über ihr zwischenzeitlich abgeschlossenes Architekturstudium zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Ehe der Beschwerdeführerin und von D ist rechtskräftig geschieden, weshalb eine Bewilligungsverlängerung im Rahmen des Familiennachzugs gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) von vornherein ausser Betracht fällt. Auch hat die Ehegemeinschaft die für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nötige, in der Schweiz gelebte Dauer von drei Jahren unstrittig nicht erreicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 140 II 289 E. 3.5.1). Sofern die Beschwerdeführerin sodann einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend macht, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, ob ein solcher vorliegt.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen, oder es kann sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 149 I 66 E. 4.3, 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9). Zeiträume, während derer sich die ausländische Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, sind bezüglich des Schutzes des Privatlebens nicht entscheidend. Das Gleiche gilt aufgrund seines vorübergehenden Charakters praxisgemäss für den Aufenthalt zu Studienzwecken (vgl. BGr, 20. Juni 2023, 2C_100/2023, E. 1.3 mit Hinweis). Der prozedurale Aufenthalt ist sodann zwar nicht bedeutungslos, ihm kann aber nicht der gleiche Stellenwert wie einem bewilligten Aufenthalt beigemessen werden (BGE 149 I 66 E. 4.4; BGr, 18. März 2021, 2C_814/2020, E. 6.1, und 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 5.3).

3.2 Die Beschwerdeführerin hält sich – unter Berücksichtigung ihrer Landesabwesenheit von September 2015 bis Januar 2019 – seit rund elf Jahren in der Schweiz auf. Davon entfallen rund fünf Jahre auf einen Aufenthalt im Familiennachzug zu ihrem damaligen Schweizer Ehemann, rund vier Jahre auf einen Aufenthalt zu Studienzwecken und rund zwei Jahre auf einen prozeduralen Aufenthalt. Im Sinn der dargestellten Rechtsprechung (vorne E. 3.1) besteht bei ihr demnach noch keine Vermutung, dass bereits aufgrund von Dauer und Art der Anwesenheit die sozialen Beziehungen in der Schweiz derart eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Nichtsdestotrotz ist aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Integration und des langen sowie durchwegs rechtmässigen Aufenthalts der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert (vgl. zum Ganzen BGE 149 I 207 E. 5.3.4). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist deshalb eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der Beschwerdeführerin, im Land zu verbleiben, den öffentlichen Interessen an ihrer Fernhaltung gegenüberzustellen (VGr, 29. August 2024, VB.2023.00684, E. 4.2 mit Hinweis; zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

Die heute 39-jährige Beschwerdeführerin reiste im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein. Im Rahmen ihres Aufenthalts hat sie hier studiert und damit wichtige Ausbildungsjahre in der Schweiz verbracht. Im Sommer 2024 hat sie das Architekturstudium an der ETH Zürich abgeschlossen. Bereits seit Juni 2023 geht sie einer unbefristeten Anstellung als Architektin in einem Architekturbüro nach. Sie ist nie straffällig geworden, hat nie Sozialhilfe bezogen und verfügt weder über Betreibungen noch über Verlustscheine. Die zahlreichen eingereichten Schreiben von Freundinnen und Freunden weisen auf eine fortgeschrittene Verwurzelung in den Schweizer Verhältnissen hin. Die Beschwerdeführerin sprach sodann bereits 2015 Deutsch auf dem Niveau C2. Im Ergebnis ist ihre Integration ausgezeichnet und sowohl in sprachlich-sozialer als auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht überdurchschnittlich. Das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz wiegt insgesamt keinesfalls mehr leicht, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass ihr eine Rückkehr nach Südkorea nicht geradezu unzumutbar sein dürfte.

3.3 Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschöpft sich demgegenüber im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen. Es vermag das private Verbleibeinteresse der Beschwerdeführerin nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist daher unverhältnismässig.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 20. Oktober 2023 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2023 werden aufgehoben und der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom 20. Oktober 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.