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Geschäftsnummer: VB.2023.00691 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer südkoreanischen Staatsangehörigen nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe in der Schweiz.] Offengelassen, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt (E. 2). Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer sowie der überdurchschnittlichen Integration der Beschwerdeführerin ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an einer Wegweisung, welches sich im Bestreben erschöpft, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen (E. 3). Gutheissung
Stichworte: PRIVATLEBEN
Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00691
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 1984) ist Staatsangehörige Südkoreas. Das Migrationsamt erteilte ihr 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken und verlängerte diese regelmässig. 2014 heiratete A den Schweizer Staatsangehörigen C (geboren 1990), woraufhin das Migrationsamt ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilte.
Von September 2015 bis Januar 2019 hielt sich das Ehepaar zu Studienzwecken in Berlin auf. Nach der Rückkehr erteilte das Migrationsamt A wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann und verlängerte diese letztmals bis 25. Januar 2023. Am 14. August 2023 verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung, nachdem die Ehe am 23. Mai 2023 rechtskräftig geschieden worden war.
II.
Einen hiergegen am 14. September 2023 geführten Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 20. Oktober 2023 insofern teilweise gut, als sie die Ausreisefrist aufgrund des fortgeschrittenen Studiums der Beschwerdeführerin bis 30. Juni 2024 verlängerte. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab.
III.
A führte am 21. November 2023 Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 20. Oktober 2023 und beantragte, dieser sei unter Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei ihr für das Rekurs- sowie für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.