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Zürich Verwaltungsgericht 04.04.2024 VB.2023.00687

April 4, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,381 words·~12 min·8

Summary

Familiennachzug | [Familiennachzugsgesuch eines Schweizer Bürgers betreffend seine Ehefrau und fünf Kinder in Pakistan nach jahrelangem Getrenntleben] Die Nachzugsfristen für die Ehefrau und die Kinder sind abgelaufen (E. 2). Die Familie lebt seit Jahren freiwillig getrennt, weshalb für einen nachträglichen Nachzug objektive und nachvollziehbare Gründe vorliegen müssen (E. 4.1). Solche Gründe liegen weder im alleinigen Wunsch, die Familie vereint zu sehen (E. 4.2), noch in den vorgebrachten schulischen und sozialen Problemen der Kinder in Pakistan (E. 4.3). Ausserdem sind die Kinder in Pakistan aufgewachsen und ausschliesslich dort beschult worden, womit mit Blick auf ihr Alter mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen wäre (E. 4.5). Folglich liegt kein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug vor. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00687   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.04.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

[Familiennachzugsgesuch eines Schweizer Bürgers betreffend seine Ehefrau und fünf Kinder in Pakistan nach jahrelangem Getrenntleben] Die Nachzugsfristen für die Ehefrau und die Kinder sind abgelaufen (E. 2). Die Familie lebt seit Jahren freiwillig getrennt, weshalb für einen nachträglichen Nachzug objektive und nachvollziehbare Gründe vorliegen müssen (E. 4.1). Solche Gründe liegen weder im alleinigen Wunsch, die Familie vereint zu sehen (E. 4.2), noch in den vorgebrachten schulischen und sozialen Problemen der Kinder in Pakistan (E. 4.3). Ausserdem sind die Kinder in Pakistan aufgewachsen und ausschliesslich dort beschult worden, womit mit Blick auf ihr Alter mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen wäre (E. 4.5). Folglich liegt kein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug vor. Abweisung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND

Rechtsnormen: Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 75 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00687

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

5.    E,

6.    F,

7.    G,

die Beschwerdeführenden 3 bis 7 gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführenden 1 und 2, diese vertreten durch lic. iur. H,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A ist 1974 in Pakistan geboren. Er reiste 1995 in die Schweiz ein und besitzt seit dem 30. Januar 2014 die Schweizer Staatsbürgerschaft.

Am 26. Juni 2002 heiratete A in Pakistan die 1982 geborene pakistanische Staatsbürgerin B. In den folgenden Jahren gingen aus der Ehe die drei Kinder C (geboren am 2006), D (geboren 2008) und E (geboren 2009) hervor, welche alle in Pakistan zur Welt kamen. Am 1. Juni 2010 reiste B mit den drei Töchtern C, D und E in die Schweiz ein und sie nahmen bei A Wohnsitz. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte den Töchtern am 23. Juni 2010 Niederlassungsbewilligungen und B eine Aufenthaltsbewilligung, befristet bis 31. Mai 2012. Am 25. Juni 2011 reisten B und die Töchter nach Pakistan zurück, während A in der Schweiz verblieb. Hienach gingen aus der Ehe noch zwei Söhne, F (geboren 2011) und G (geboren 2013), hervor, welche ebenfalls in Pakistan geboren sind.

Mit Konsulargesuchen vom 30. August 2022 beantragten B, C, D, E, F und G in der Schweizer Botschaft in Islamabad die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Verbleib beim Ehemann bzw. Vater A.

Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche um Bewilligung der Einreise des Rests der Familie zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater ab.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. November 2023 an das Verwaltungsgericht beantragen A, B, C, D, E, F und G, dass der angefochtene Entscheid unter Entschädigungsfolge aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug der sechs letztgenannten zu bewilligen sei.

Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2023 wurden A, B, C, D, E, F und G aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer 1 ist Schweizer Staatsbürger, womit sich sein Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) richtet. Nach dieser Bestimmung haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 AIG).

2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Frist für ein Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG; BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.1). Sofern die Einreise vor dem 1. Januar 2008 erfolgte oder das Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, begannen die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AIG allerdings erst mit Inkrafttreten des Ausländer- und Integrationsgesetzes und mithin ab dem 1. Januar 2008 zu laufen (vgl. BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.3.1). Massgeblich für das Nachzugsalter respektive die anwendbaren Fristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 136 II 497 E. 3.4). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

2.3 Der Statuswechsel eines Nachzugsberechtigten vom Niederlassungsberechtigten zum Schweizer Staatsbürger löst grundsätzlich keinen neuen Fristenlauf aus (BGr, 20. Juni 2012, 2C_888/2011, E. 2.5; VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E. 2.2). Auch früher möglicherweise vorübergehend bestehende Aufenthaltstitel der nachzuziehenden Familienmitglieder in der Schweiz, welche im Sinn von Art. 61 AIG zwischenzeitlich erloschen sind, haben keinen Einfluss auf den Beginn der Nachzugsfrist (BGr, 10. März 2020, 2C_784/2019, E. 2.3, und 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.2).

2.4 Das Familienverhältnis des Beschwerdeführers 1 zu seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin 2, besteht nach den oben ausgeführten Grundsätzen seit der Heirat am 26. Juni 2002 und dasjenige zu seinen Kindern seit deren jeweiliger Geburt. Für den Familiennachzug fristauslösend waren somit für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 das Inkrafttreten des AIG und damit der 1. Januar 2008 und für die Beschwerdeführenden 4–7 deren jeweilige Geburtstage. Die Konsulargesuche vom 30. August 2022 wurden somit mehr als fünf Jahre nach dem Entstehen der jeweiligen Familienverhältnisse gestellt und waren folglich auf jeden Fall verspätet, wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Dies blieb in der Beschwerde auch unbestritten. Die Beschwerdeführenden machen vor Verwaltungsgericht nur noch das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG geltend.

3.  

3.1 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern sind gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft bezwecken. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2 f.; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00279, E. 7.1).

3.2 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen. Die blosse Möglichkeit, dass die Familie zusammengeführt wird, stellt daher keinen wichtigen familiären Grund dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1 mit Hinweisen).

3.3 Die Rechtsprechung bejaht einen wichtigen Grund für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa dann, wenn deren weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1, und 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2). Ein wichtiger familiärer Grund für den verspäteten Nachzug eines Ehegatten kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehepartner kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hat (BGr, 1. November 2022, 2C_476/2022, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.4 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1).

3.5 Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2, und 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin 2 lebt mit den Beschwerdeführenden 3–7 seit einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz in den Jahren 2010 und 2011 (wieder) in Pakistan und damit getrennt vom Beschwerdeführer 1. Die Entscheidung, dass Ehefrau und Kinder wieder in ihr Heimatland zurückzukehrten, während der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz verblieb, begründen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen damit, dass die Erziehung der Kinder in der Schweiz unter anderem aufgrund eines fehlenden oder zumindest in Kinderbelangen nicht hilfreichen sozialen Netzwerks herausfordernd gewesen sei und die Beschwerdeführerin 2 in Pakistan stattdessen auf die Unterstützung der Familie (Eltern der Beschwerdeführenden 1 und 2) habe zurückgreifen können. Während diese Erläuterungen grundsätzlich nachvollziehbar sind, ist das Getrenntleben unter solchen Umständen dennoch als freiwillig zu qualifizieren. Es bestehen in der Schweiz zahlreiche Angebote, die die Beschwerdeführerin 2 bei der Betreuung der Kinder hätte in Anspruch nehmen können. Stattdessen haben sich die Beschwerdeführenden jedoch bewusst für ein Getrenntleben und für eine Erziehung der Beschwerdeführenden 3–7 in Pakistan entschieden, damit der Beschwerdeführer 1 von den verbesserten Einkommensmöglichkeiten in der Schweiz profitieren kann und die Beschwerdeführerin 2 sich bei der Erziehung der Kinder von der Familie in Pakistan unterstützen lassen kann. Bei einem jahrelangen freiwilligen Getrenntleben wie diesem müssen für einen nachträglichen Familiennachzug objektive, nachvollziehbare Gründe vorliegen, weshalb zum Wohl der Familie nun eine andere Lösung erforderlich ist.

4.2 Der Umstand für sich, dass ein nachzuziehender Ehegatte oder eine nachzuziehende Ehegattin in der Heimat die Kinder grossgezogen hat, genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug (vgl. BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.3, und 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2). Es ist dies die typische Situation bei verspäteten Nachzugsgesuchen, die durch Art. 47 Abs. 4 AIG gerade nicht abgedeckt wird. In diesem Zusammenhang stösst auch der Verweis der Beschwerdeführenden auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 ins Leere. Die dort nachzuziehende Ehefrau war aufgrund ihrer beruflichen Perspektiven über die Nachzugsfrist hinaus im Ausland verblieben, da sie ihre Karriere bei einem früheren Nachzug in die Schweiz nicht im selben Umfang wie im Fall eines weiteren Aufenthalts im Ausland hätte verwirklichen können (zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.3.2). Eine damit vergleichbare Situation liegt hier nicht vor.

4.3 Die Beschwerdeführenden bringen zum Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes vor Verwaltungsgericht erstmals vor, dass die Beschwerdeführenden 3–7 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in Pakistan die Schule seit etwa einem Jahr nicht mehr besuchten und auch sonst nicht viele soziale Kontakte hätten. Dies liege daran, dass die Eltern Sicherheitsbedenken hätten, da in Pakistan Kinder, deren Familienangehörige im Ausland lebten, oftmals aus Neid und aus materiellen Gründen gefährdet seien. Die Kinder könnten deshalb aktuell die Schule nicht normal besuchen und erführen einen wesentlichen Nachteil, der sich auf ihr gesamtes zukünftiges Leben auswirken werde.

Mit diesen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden keine Kindswohlgefährdung im Sinn von Art. 75 VZAE darzutun. Die Beschwerdeführenden 3–7 halten sich seit über zehn Jahren in Pakistan auf und gingen gemäss eigener Aussage in der Beschwerdeschrift bis mindestens vor einem Jahr auch dort zur Schule. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die vorgebrachten sozialen Probleme sich erst im Jahr 2022 verwirklicht haben sollen und nun einen nachträglichen Familiennachzug in die Schweiz notwendig machen. Die Betreuung der Kinder in Pakistan ist zudem soweit ersichtlich sichergestellt. Die geltend gemachte Situation ist nicht mit dem plötzlichen Versterben oder Erkranken der betreuenden Person im Ausland zu vergleichen, welche das Bundesgericht als Beispiele für Kindswohlgefährdungen und damit einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG anführt. Ohnehin haben die Beschwerdeführenden trotz ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) keinerlei Belege für die behaupteten Schwierigkeiten im schulischen und sozialen Leben der Kinder in Pakistan ins Recht gelegt.

4.4 Auch die übrigen Argumente der Beschwerdeführenden überzeugen nicht. Soweit sie vorbringen, das aktuelle Lebensmodell entspreche nicht ihren Vorstellungen, ist darauf hinzuweisen, dass der alleinige Wunsch, die Familienmitglieder in der Schweiz vereint zu sehen, für sich genommen, wie erwähnt, keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug darstellt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1). Ob bei einem Nachzug mit einer Fürsorgeabhängigkeit der Familie zu rechnen ist, was die Beschwerdeführenden bestreiten, kann offenbleiben. Der blosse Umstand, dass bei einem Nachzug nicht mit einer Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zu rechnen wäre, stellt nämlich ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinn der Rechtsprechung dar (BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.4.4). Sodann trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz während über drei Jahren ab dem 12. April 2003 in ihrer Begründung übersehen hat, obwohl er aus den Migrationsakten hervorgeht. Eine Berücksichtigung dieses Aufenthalts vermag jedoch höchstens die Integrationsprognose der Beschwerdeführerin 2 leicht zu verbessern. Einen objektiven Grund, weshalb nach mehr als zehn Jahren des freiwilligen Getrenntlebens nun ein Nachzug zum Ehemann in der Schweiz notwendig wäre, begründet auch dies für sich allein nicht.

4.5 Ausserdem fallen das Alter und die entsprechende Integrationsfähigkeit der Kinder bei der Prüfung eines wichtigen familiären Grundes ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin 3 ist heute 18 Jahre alt (wobei erwachsene Kinder grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familiennachzug haben, sofern der entsprechende Antrag vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt wurde, BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.), die Beschwerdeführerin 4 15 Jahre und die Beschwerdeführerin 5 14 Jahre. Auch wenn die drei zwischen Juni 2010 und Juni 2011 zusammen mit der Mutter beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz gelebt haben, ist nicht davon auszugehen, dass sie die deutsche Sprache beherrschen oder mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sind. Eine massgebliche Integration in sprachlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht ist bei Kleinkindern nicht anzunehmen. Auch kurzzeitige spätere Ferienaufenthalte in der Schweiz ändern hieran nichts. Stattdessen haben die Beschwerdeführerinnen 3–5 ihre gesamte Schulbildung bislang in Pakistan erworben. Was die beiden Söhne betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 6 heute 12 Jahre alt ist und der Beschwerdeführer 7 10 Jahre. Beide haben nie für eine längere Zeit in der Schweiz gelebt. Zusammengefasst sind die Beschwerdeführenden 3–7 in Pakistan aufgewachsen und dort sozialisiert worden. Sie müssten bei einem Familiennachzug zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz rechnen.

4.6 Nach dem Gesagten liegen keine wichtigen Gründe vor, die hinsichtlich der Beschwerdeführenden einen verspäteten Familiennachzug rechtfertigten. Die Vorinstanzen wiesen das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführenden 2–7 zu Recht ab. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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