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Zürich Verwaltungsgericht 10.01.2024 VB.2023.00659

January 10, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,811 words·~14 min·6

Summary

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung | Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Schuldenabbau und -umschichtung. [Der Beschwerdeführer wurde wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft verwarnt, vermochte aber inzwischen die betriebenen Schulden mit der finanziellen Unterstützung seines Familien- und Freundeskreises abzubauen und umzuschichten. Gleichwohl verweigerte ihm die Vorinstanz die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, da lediglich ein Gläubigerwechsel stattgefunden und der Beschwerdeführer keine eigene Integrationsleistung erbracht habe.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kein Bewilligungsanspruch gestützt auf die Ehe mit einer hier lediglich aufenthaltsberechtigten Landsfrau (E. 2). Voraussetzungen für die ordentliche Erteilung einer Niederlassungsbewilligung: Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Schuldenwirtschaft und der nach wie vor bestehenden Verschuldung gegenüber seinem persönlichen und familiären Umfeld hinreichend integriert ist, während die übrigen materiellen und zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind (E. 3.1 f.). Nicht die Verschuldung an sich, sondern die pflichtwidrige und mutwillige Nichtbedienung überfälliger Schulden lässt auf ein Integrationsdefizit schliessen. Eine Schuldenumschichtung stellt dann eine taugliche Sanierungsmassnahme dar, wenn hierdurch eine nachhaltige Schuldensanierung mit inskünftig fristgerechter Begleichung der Verbindlichkeiten ermöglicht wird. Vorliegend ist insgesamt von einer gelungenen Schuldensanierung auszugehen, wenngleich der Beschwerdeführer weiterhin verschuldet bleibt und allfällige Bedenken hinsichtlich der Zahlungsmoral des Beschwerdeführers zumindest vor Vorinstanz noch bestanden. Ein fortbestehendes Integrationsdefizit ist damit zu verneinen, jedoch ist der Beschwerdeführer auf die ausländerrechtlichen Folgen bei erneuten Betreibungen hinzuweisen (E. 3.3 ff.). Da der Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die letzten Verlustscheinforderungen zubegleichen vermochte, erscheint der vorinstanzliche Entscheid nach damaliger Sachlage nicht rechtsfehlerhaft, weshalb getreu dem Verursacherprinzip kein Anlass zur Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen besteht. Hingegen hätte dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden müssen und ist sein nicht über das Anwaltspatent verfügender Rechtsvertreter entsprechend zum reduzierten Stundensatz zu entschädigen (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Teilweise Gutheissung und nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00659   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.01.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Schuldenabbau und -umschichtung. [Der Beschwerdeführer wurde wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft verwarnt, vermochte aber inzwischen die betriebenen Schulden mit der finanziellen Unterstützung seines Familien- und Freundeskreises abzubauen und umzuschichten. Gleichwohl verweigerte ihm die Vorinstanz die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, da lediglich ein Gläubigerwechsel stattgefunden und der Beschwerdeführer keine eigene Integrationsleistung erbracht habe.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kein Bewilligungsanspruch gestützt auf die Ehe mit einer hier lediglich aufenthaltsberechtigten Landsfrau (E. 2). Voraussetzungen für die ordentliche Erteilung einer Niederlassungsbewilligung: Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Schuldenwirtschaft und der nach wie vor bestehenden Verschuldung gegenüber seinem persönlichen und familiären Umfeld hinreichend integriert ist, während die übrigen materiellen und zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind (E. 3.1 f.). Nicht die Verschuldung an sich, sondern die pflichtwidrige und mutwillige Nichtbedienung überfälliger Schulden lässt auf ein Integrationsdefizit schliessen. Eine Schuldenumschichtung stellt dann eine taugliche Sanierungsmassnahme dar, wenn hierdurch eine nachhaltige Schuldensanierung mit inskünftig fristgerechter Begleichung der Verbindlichkeiten ermöglicht wird. Vorliegend ist insgesamt von einer gelungenen Schuldensanierung auszugehen, wenngleich der Beschwerdeführer weiterhin verschuldet bleibt und allfällige Bedenken hinsichtlich der Zahlungsmoral des Beschwerdeführers zumindest vor Vorinstanz noch bestanden. Ein fortbestehendes Integrationsdefizit ist damit zu verneinen, jedoch ist der Beschwerdeführer auf die ausländerrechtlichen Folgen bei erneuten Betreibungen hinzuweisen (E. 3.3 ff.). Da der Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die letzten Verlustscheinforderungen zu begleichen vermochte, erscheint der vorinstanzliche Entscheid nach damaliger Sachlage nicht rechtsfehlerhaft, weshalb getreu dem Verursacherprinzip kein Anlass zur Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen besteht. Hingegen hätte dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden müssen und ist sein nicht über das Anwaltspatent verfügender Rechtsvertreter entsprechend zum reduzierten Stundensatz zu entschädigen (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Teilweise Gutheissung und nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren.

  Stichworte: ERTEILUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG INTEGRATIONSDEFIZIT MUTWILLIGE VERSCHULDUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RÜCKSTUFUNG SCHULDENABBAU SCHULDENSANIERUNG SCHULDENTILGUNG SCHULDENWIRTSCHAFT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERURSACHERPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 34 Abs. II AIG Art. 43 Abs. I AIG Art. 43 Abs. V AIG Art. 58a AIG Art. 58a Abs. I AIG Art. 62 AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 149a Abs. II SchKG Art. 149a Abs. III SchKG § 13 Abs. II VRG § 16 VRG Art. 60 Abs. I VZAE Art. 77a Abs. I lit. b VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00659

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1970 geborene sri-lankische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 12. Juli 1989 illegal in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Stattdessen wurde er am 14. Dezember 1995 vorläufig aufgenommen. Am 21. November 2002 erhielt er eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 3. März 2003 ist er mit der knapp drei Jahre jüngeren Landsfrau C verheiratet, mit welcher er die drei gemeinsamen Kinder D (geboren 2003), E (geboren 2004) und F (geboren 2009) zeugte. Die ganze Familie verfügt derzeit über Aufenthaltsbewilligungen.

Während seines Aufenthalts häufte der Beschwerdeführer beträchtliche Schulden an, welche sich gemäss Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde vom 19. November 2014 auf rund Fr. 266'500.- (offene Verlustscheine und Betreibungen) aufsummierten. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft. In der Folge vermochte der Beschwerdeführer die betriebenen Forderungen nach und nach durch die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und mit finanzieller Unterstützung seines Familien- und Freundeskreises abzubauen und umzuschichten. Dabei sollen ihm seine Familienmitglieder und Freunde das für die Schuldentilgung notwendige Kapital ohne Zinslast und Rückzahlungsfrist zur Verfügung gestellt haben.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 verweigerte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, da dieser nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge und weiterhin verschuldet sei, weshalb er die Integrationskriterien für die Bewilligungserteilung nicht erfülle.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 26. September 2023 ab. Die Sicherheitsdirektion ging hierbei zwar von einer hinreichenden sprachlichen Integration aus, stellte eine ausreichende wirtschaftliche Integration jedoch weiterhin in Abrede. Vielmehr habe mit der Umschichtung der Schulden auf den Familienund Freundeskreis des Beschwerdeführers lediglich ein Gläubigerwechsel stattgefunden, ohne dass der Beschwerdeführer hierbei eine eigene Integrationsleistung erbracht habe. Sodann wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. November 2023 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der "Einspracheentscheid" (recte: Rekursentscheid) vom 26. September 2023 aufzuheben und es sei das Migrationsamt zu verpflichten, dem Beschwerdeführer "gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG" eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2023 zog das Verwaltungsgericht die vor­instanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme. Da der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Verlustscheine zahlungsunfähig erschien, setzte das Verwaltungsgericht überdies zur Sicherung der Verfahrenskosten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 den Nachweis erbrachte, dass die letzten beiden gegen ihn vorliegenden Verlustscheine während laufender Kautionsfrist getilgt wurden, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2023 die Frist zur Kautionsleistung abgenommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von hier niedergelassenen Ausländern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG und die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt sind.

2.2 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass ihm "gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG" eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Die Erteilung einer solchen Bewilligung scheitert jedoch bereits am Umstand, dass seine Ehegattin lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein auf seine Ehe gestützter Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entfällt somit. Zu prüfen ist jedoch, ob ihm bei pflichtgemässer Ermessensausübung eine Niederlassungsbewilligung hätte erteilt werden müssen.

3.  

3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 AIG kann ausländischen Personen die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Nach Art. 60 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) müssen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein. Anders als beim Widerruf einer Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG grundsätzlich bei dem um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.4, mit weiteren Hinweisen).

3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält und kein Widerrufsgrund vorliegt. Weiter ist vor Verwaltungsgericht nicht mehr strittig, dass der Beschwerdeführer die sprachlichen Anforderungen (knapp) erfüllt. Strittig ist hingegen, ob er trotz seiner früheren Schuldenwirtschaft und seiner nach wie vor bestehenden Verschuldung gegenüber seinem persönlichen und familiären Umfeld hinreichend integriert ist.

3.3 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE steht die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. qualifiziert vorwerfbaren Schuldenwirtschaft einer Bewilligungserteilung entgegen. Dies kann insbesondere bei einem negativen betreibungsrechtlichen Leumund der Fall sein, während geregelte Schulden (z. B. Darlehen) nicht ohne Weiteres auf eine generell fehlende Zahlungsmoral oder gar auf eine grundsätzliche Missachtung der Rechtsordnung hinweisen müssen (Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 84). Umgekehrt schliessen (noch) nicht in Betreibung gesetzte aber gleichwohl überfällige Schulden eine mutwillige Schuldenwirtschaft nicht zwingend aus (vgl. z. B. Ziff. 3.3.1.1 der aktuellen Weisungen Ausländerbereich des SEM [abrufbar auf www.sem.admin.ch], wo überfällige Steuer- oder Alimentenschulden als Beispiele genannt werden, die nicht unbedingt bereits in Betreibung gesetzt worden sein müssen). Entscheidend ist letztlich nicht die Verschuldung an sich oder die Betreibung der Schulden, sondern die mutwillige Anhäufung und Nichtbedienung derselben.

Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3, mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Steht lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, kann auch eine geringere Verschuldung der Bewilligungserteilung entgegenstehen, wobei die Zürcher Praxis bei wiederholt eingeleiteten Betreibungen oder einer offenen Verlustscheinforderung die Erfüllung des Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE selbst bei geringer Forderungshöhe regelmässig verneint, insbesondere dort, wo die Bewilligungserteilung im Ermessen der Bewilligungsbehörde liegt (vgl. Ziff. 4.3.1. der aktuellen migrationsamtlichen Weisung "Niederlassungsbewilligung", abrufbar auf www.zh.ch). Diesfalls liegt es an dem um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, seine fehlende Mutwilligkeit bei der Nichtbegleichung der betriebenen Forderungen nachzuweisen (vgl. zur Beweislast vorn, E. 3.1).

Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.2). Von einer nachhaltigen Schuldensanierung kann sodann nur dort gesprochen werden, wo auch inskünftig nicht mit einer Neuverschuldung zu rechnen ist (vgl. z. B. BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 5.4 und 5.5). Entsprechend kann eine mutwillige Schuldenwirtschaft auch dort fortbestehen, wo betriebene Forderungen lediglich durch eine vorübergehende Umschichtung der Schulden beglichen wurden, ohne dass dadurch eine nachhaltige Schuldensanierung erreicht werden konnte. Hingegen ist eine Schuldenumschichtung eine taugliche Sanierungsmassnahme, wenn damit eine nachhaltige Schuldenregulierung mit inskünftig fristgerechter Begleichung der Verbindlichkeiten ermöglicht wird.

3.4 Der Beschwerdeführer häufte während seines Aufenthalts in der Schweiz in mutwilliger Weise erhebliche Schulden an. Gemäss Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde summierten sich die offenen Betreibungen und Verlustscheinforderungen am 19. November 2014 auf rund Fr. 266'500.-, weshalb er am 9. Februar 2015 rechtskräftig verwarnt wurde. Seither vermochte er seine Schulden jedoch durch Abschlagsvereinbarungen mit seinen Gläubigern und zinslosen Krediten aus seinem familiären und persönlichen Umfeld kontinuierlich zu reduzieren bzw. umzuschichten, wobei er die letzten offenen Verlustscheinforderungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bedienen vermochte. Der Beschwerdeführer ist damit zwar weiterhin verschuldet, er vermochte seine Zahlungsausstände jedoch inzwischen einvernehmlich zu regeln bzw. in zinslose Darlehen gegenüber Personen in seinem Umfeld umzuwandeln. Soweit der Beschwerdeführer in den letzten Jahren erneut betrieben werden musste, konnte er die entsprechenden Forderungen zeitnah begleichen oder klären. Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen neuen Kreditgebern aus dem familiären bzw. persönlichen Umfeld nicht nachkommt, zumal offenbar keine kurzfristigen Rückzahlungen der Kredite vereinbart wurden und es bislang jedenfalls nicht zu entsprechenden betreibungsrechtlichen Ereignissen gekommen ist. Insgesamt ist damit von einer gelungenen und nachhaltigen Schuldensanierung auszugehen, wenngleich der Beschwerdeführer weiterhin verschuldet bleibt. Ein fortbestehendes Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist damit zu verneinen.

3.5 Die gegenteilige Schlussfolgerung der Vorinstanz fusst einerseits auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch nicht sämtliche Verlustscheinforderungen beglichen hatte. Andererseits ging die Sicherheitsdirektion davon aus, dass lediglich ein Gläubigerwechsel stattgefunden habe, ohne dass eine eigene Integrationsleistung des Beschwerdeführers vorliege. 

Da die Bewilligungserteilung vorliegend im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Migrationsbehörden steht und praxisgemäss bereits einzelne betreibungsrechtliche Ereignisse der ermessensweisen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegenstehen können, ist nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer vor der Begleichung aller offenen Verlustscheinforderungen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert wurde. Seine hierzu gegebene Erklärung, wonach er mit der letzten verbliebenen Verlustscheingläubigerin (G AG) nicht habe in Kontakt treten können und eine Begleichung der Forderung damit (zunächst) nicht möglich gewesen sei, ist unzutreffend: Seine offenen Verlustscheinforderungen hätte er gemäss Art. 149a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt begleichen können, worauf der Eintrag im Verlustscheinregister gemäss Art. 149a Abs. 3 SchKG von Amtes wegen gelöscht worden wäre. Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Gläubigerin (oder deren Rechtsnachfolgerin) war damit überhaupt nicht erforderlich, um seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen und die Löschung des Eintrags zu erwirken. Mit der am 4. Dezember 2023 durch Zahlung an das Betreibungsamt erfolgten Begleichung der Forderung hat der Beschwerdeführer überdies selbst den Tatbeweis erbracht, dass das Betreibungsamt entsprechende Zahlungen entgegennimmt. Hingegen bleibt der Beschwerdeführer nach wie vor eine Erklärung schuldig, weshalb er bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit einer Rückzahlung der letzten beiden Verlustscheine zugewartet hatte, obwohl angeblich nur Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit der Gläubigerin für die Verzögerungen verantwortlich gewesen sein sollen. Überdies ist anzumerken, dass er zuletzt von der H AG über Fr. 736.70 betrieben wurde und er gegen diese Forderung zunächst Rechtsvorschlag erhoben hatte, bevor er sie während hängigem Rekursverfahren am 5. Juni 2023 beglichen hatte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei Gesuchseinreichung noch weitere offene Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer vorlagen, welche eine Gesuchsabweisung zu rechtfertigen vermochten. Der Beschwerdeführer ist seinen Zahlungsverpflichtungen damit bis in die jüngere Vergangenheit nicht nachgekommen, was zumindest vor Vorinstanz noch eine Bewilligungsverweigerung rechtfertigte.

Hingegen bildete der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Schulden (auch) durch die Umschichtung des Gläubigerkreises sanierte, für sich genommen keinen hinreichenden Grund für eine Bewilligungsverweigerung: Nachhaltige Schuldensanierungen müssen nicht zwingend auf der umgehenden Rückzahlung der Zahlungsausstände basieren, sondern können auch durch eine blosse Umschichtung des Gläubigerkreises erfolgen, sofern dadurch jetzt und in absehbarer Zukunft sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können. Wie bereits dargelegt wurde, lässt nicht die Verschuldung an sich, sondern die pflichtwidrige und mutwillige Nichtbedienung überfälliger Schulden auf ein Integrationsdefizit schliessen. Nachdem keine hinreichenden Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber seinen neuen Gläubigern nicht nachkommt oder inskünftig nicht nachkommen wird, kann hieraus nicht auf ein massgebliches Integrationsdefizit geschlossen werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren grosse Anstrengungen zur Schuldensanierung unternommen und hat er seine letzten fälligen Schulden während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beglichen, womit zumindest im Beschwerdeverfahren nicht mehr von einem massgeblichen Integrationsdefizit auszugehen ist. Dies, obwohl seine zögerliche Begleichung seiner letzten offenen Verlustscheinforderungen und der betriebenen Forderung der H AG bis zuletzt gewisse Bedenken hinsichtlich seiner Zahlungsmoral aufwerfen und deshalb zumindest vor Vor­instanz die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung noch gerechtfertigt war.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem bei Gesuchseinreichung eingereichten Arbeitsvertrag derzeit in einem Teilzeitpensum erwerbstätig ist und zusammen mit seiner ebenfalls erwerbsfähigen Ehefrau über existenzsichernde Einkünfte verfügt, weshalb auch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer hinreichenden Integration auszugehen ist.

3.6 Damit ist die Beschwerde zumindest im Ergebnis gutzuheissen und ist das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 

Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass bei erneuten Betreibungen eine Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung oder gar eine Wegweisung in Betracht zu ziehen ist, zumal dann auch retrospektiv die Nachhaltigkeit seiner Schuldensanierung wieder infrage gestellt sein könnte. Eine spätere Rückstufung oder gar eine Wegweisung würde überdies auch in Betracht kommen, falls sich inskünftig herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer über die Regulierung seiner Schulden getäuscht bzw. hierzu falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dies wäre insbesondere der Fall, wenn sich herausstellen sollte, dass er zur Regulierung seiner Schulden (entgegen den Ausführungen in einer Stellungnahme vom 5. September 2023 und im Beschwerdeverfahren) nicht nur in seinem persönlichen und familiären Umfeld (zinslose) Kredite aufgenommen hat, sondern sich darüber hinaus auch noch bei weiteren Gläubigern neu verschuldet haben sollte, ohne die entsprechenden Schulden langfristig bedienen zu können.

4.  

4.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw. Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vor­instanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).

4.2 Wie dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die letzten beiden Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'302.70 zu begleichen. Die Zahlung erfolgte gemäss eingereichtem Buchungsbeleg am 4. Dezember 2023. Angesichts der strengen Handhabung der Integrationskriterien bei der Erteilung einer Ermessensbewilligung erscheint der vorinstanzliche Entscheid nach damaliger Sachlage zumindest im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, wenngleich die vorinstanzliche Begründung nicht in allen Punkten zu überzeugen vermag. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage besteht getreu dem Verursacherprinzip kein Anlass, die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln. 

4.3 Aufzuheben ist allerdings die vorinstanzliche Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege, da die Begehren des Beschwerdeführers nach dargelegter Rechtslage bereits vor Vorinstanz nicht als offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG erachtet werden konnten und die Prozessbedürftigkeit und das Erfordernis einer rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren unstrittig war. Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens sind damit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie gemäss der mit Eingabe vom 5. September 2023 eingereichten Kostennote zu entschädigen. Da sein Rechtsvertreter nicht über das Anwaltspatent verfügt, ist der für das Rekursverfahren geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden jedoch nur zum reduzierten Stundensatz von Fr. 110.- zu entschädigen (vgl. VGr, 9. November 2022, VB.2022.00521, E. 5.1; VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4), zuzüglich Barauslagen in Höhe von Fr. 10.20 und 7,7 % Mehrwertsteuer. Hieraus ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 1'077.20 (Mehrwertsteuer inbegriffen).

4.4 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zwar als obsiegend zu betrachten, jedoch erfüllte er auch hier erst im weiteren Verfahrensverlauf die Bewilligungsvoraussetzungen vollständig, weshalb sich im Beschwerdeverfahren zumindest eine teilweise Kostenauflage und eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht zu gewähren, nachdem im Beschwerdeverfahren kein entsprechender Antrag gestellt wurde.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt auch im bundesgerichtlichen Verfahren der Rechtsmittelzug bei der Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen demjenigen der Hauptsache.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Mai 2023 und Dispositiv-Ziffern I–III des Rekursentscheids Nr. 2023.0369 der Sicherheitsdirektion vom 26. September 2023 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, unter besonderem Hinweis auf E. 3.6.

2.    Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren Nr. 2023.0369 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2023.0369 in Höhe von insgesamt Fr. 1'305.- werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.        

4.    Lic. iur. B wird für das Rekursverfahren Nr. 2023.0369 mit Fr. 1'077.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00659 wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VB.2023.00659 werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

7.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00659 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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