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Zürich Verwaltungsgericht 26.09.2024 VB.2023.00645

September 26, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,196 words·~16 min·8

Summary

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Kosovos, wurde 2011 - nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren insbesondere wegen vorsätzlicher Tötung - aus der Schweiz weggewiesen. Im Juli 2012 wurde er in die Heimat ausgeschafft. Im September 2022 ersuchte er um Familiennachzug zu seiner Familie in der Schweiz.] Der Beschwerdeführer beging eine äusserst schwere Rechtsgutverletzung, weshalb die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr entsprechend tief anzusetzen sind. Die Tatbegehung liegt jedoch bald 20 Jahre zurück und der Beschwerdeführer war vorher nicht mit Delikten gegen die körperliche Integrität aufgefallen. Im Strafvollzug ging er einer Arbeit nach und wurde seitens der Anstaltsleitung als ruhiger, angenehmer und sehr hilfsbereiter, gar mustergültiger Insasse beschrieben. In die gleiche Richtung geht die Einschätzung des ihn damals begutachtenden forensischen Psychiaters. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hat sich der Beschwerdeführer auch in Freiheit wohl verhalten und sich an behördliche Anordnungen gehalten. Schon vor seiner Inhaftierung im März 2005 in der Schweiz erwerbstätig, trat er sodann unmittelbar nach seiner Wiedereinreise eine Festanstellung an, was es seiner Ehefrau ermöglichte, sich Anfang Februar 2023 nach jahrelanger Fürsorgeabhängigkeit von der Sozialhilfe zu lösen. Damit ist vorliegend nicht nur eine Neubeurteilung angezeigt, entgegen der Vorinstanz fällt diese bzw. die in diesem Zusammenhang anzustellende Interessenabwägung inzwischen auch zugunsten des Beschwerdeführers aus (zum Ganzen E. 3). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00645   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

[Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Kosovos, wurde 2011 - nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren insbesondere wegen vorsätzlicher Tötung - aus der Schweiz weggewiesen. Im Juli 2012 wurde er in die Heimat ausgeschafft. Im September 2022 ersuchte er um Familiennachzug zu seiner Familie in der Schweiz.] Der Beschwerdeführer beging eine äusserst schwere Rechtsgutverletzung, weshalb die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr entsprechend tief anzusetzen sind. Die Tatbegehung liegt jedoch bald 20 Jahre zurück und der Beschwerdeführer war vorher nicht mit Delikten gegen die körperliche Integrität aufgefallen. Im Strafvollzug ging er einer Arbeit nach und wurde seitens der Anstaltsleitung als ruhiger, angenehmer und sehr hilfsbereiter, gar mustergültiger Insasse beschrieben. In die gleiche Richtung geht die Einschätzung des ihn damals begutachtenden forensischen Psychiaters. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hat sich der Beschwerdeführer auch in Freiheit wohl verhalten und sich an behördliche Anordnungen gehalten. Schon vor seiner Inhaftierung im März 2005 in der Schweiz erwerbstätig, trat er sodann unmittelbar nach seiner Wiedereinreise eine Festanstellung an, was es seiner Ehefrau ermöglichte, sich Anfang Februar 2023 nach jahrelanger Fürsorgeabhängigkeit von der Sozialhilfe zu lösen. Damit ist vorliegend nicht nur eine Neubeurteilung angezeigt, entgegen der Vorinstanz fällt diese bzw. die in diesem Zusammenhang anzustellende Interessenabwägung inzwischen auch zugunsten des Beschwerdeführers aus (zum Ganzen E. 3). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

  Stichworte: EINREISEVERBOT FAMILIENNACHZUG FREIHEITSSTRAFE NACHZUG ZUR SCHWEIZER EHEFRAU NEUBEURTEILUNG RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG STRAFFÄLLIGKEIT VORSÄTZLICHE TÖTUNG WOHLVERHALTEN

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00645

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1974 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 21. September 2001 im Kosovo die in der Schweiz niedergelassene mazedonische Staatsangehörige C. Am 19. Januar 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons E im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 20. April 2004 wurde C eingebürgert. Die Ehegatten haben drei Kinder (geboren 2002, 2004 und 2013), die ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügen (vgl. zum Ganzen auch BVGr, 18. April 2018, F-194/2017).

Am 1. November 2010 verurteilte das Obergericht des Kantons E A wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und einer Busse von Fr. 400.-. Mit Verfügung vom 6. September 2011 verweigerte das Migrationsamt des Kantons E ihm vor diesem Hintergrund die (weitere) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete an, dass er den Kanton nach der Entlassung aus dem – am 13. März 2006 (vorzeitig) angetretenen – Strafvollzug zu verlassen habe.

Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2011 dehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz aus, hielt A dazu an, das Land nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen und sprach ihm gegenüber ein unbestimmtes Einreiseverbot aus. Am 24. Juli 2012 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags nach Pristina/Kosovo ausgeschafft.

B. Anlässlich der Geburt seines dritten Kindes Ende Dezember 2013 suspendierte das BFM das gegenüber A verfügte Einreiseverbot erstmals für zwei Wochen. Im November 2016 befristete das SEM das Verbot auf 10 Jahre bzw. bis am 19. Juli 2022; bis zu diesem Zeitpunkt gewährte es A insgesamt 16 weitere Suspendierungen.

Ende August 2014 hatte die inzwischen im Kanton Zürich wohnhafte Ehefrau von A zudem erstmals um eine Einreisebewilligung für diesen ersucht. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. November 2014 nicht ein. Gleich verfuhr es mit den folgenden Gesuchen vom 10. Juni 2015 und vom 17. Juli 2015. Weitere Gesuche vom 2. März 2018 und vom 2. Oktober 2018 wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 22. März 2019 ab. Auf ein Gesuch vom 17. Juli 2020 trat es mit Verfügung vom 15. September 2020 abermals nicht ein.

C. A reiste letztmals am 22. September 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am 30. September 2022 um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs.

Mit Schreiben vom 22. November 2022 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass er in der Schweiz erwerbsberechtigt sei und eine "sofortige Erwerbsaufnahme mit einem Pensum von 100 %" von ihm erwartet werde. Es setzte ihm eine Frist von drei Monaten an, um ein existenzsicherndes Einkommen für sich und seine Ehefrau zu erzielen und eine angemessene Familienwohnung zu finden. In der Folge reichte A einen vom 14. Januar 2023 datierenden Arbeitsvertrag über eine unbefristete Anstellung als … im Stundenlohn inklusive Lohnabrechnungen der Monate Januar und Februar 2023 ein und erklärte, dass seine volljährige Tochter, sein mittleres Kind, die Familienwohnung demnächst verlassen werde. Ende Mai 2023 zog die damals knapp 19-Jährige aus.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug vom 30. September 2022 ab und forderte A auf, die Schweiz bis am 2. August 2023 zu verlassen.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. September 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 30. November 2023 (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV); die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.- auferlegte die Sicherheitsdirektion in Dispositiv-Ziff. III zu 2/3 A und nahm sie im verbleibenden Rest auf die Staatskasse, weil das Migrationsamt mit seinem Schreiben vom 22. November 2022 gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen habe.

III.  

A. Am 30. Oktober 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 26. September 2023 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz während des Verfahrens.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2023 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. November 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Der Rechtsvertreter von A reichte am 6. September 2024 eine Honorarnote ein.

B. Während das Migrationsamt A mit Schreiben vom 25. November 2022 noch bestätigt hatte, während des hängigen Verfahrens aufenthalts- und erwerbsberechtigt zu sein, verweigerte es ihm am 24. Januar und am 6. Februar 2024 zunächst die beantragte Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit und erstattete am 24. Juli 2024 Anzeige gegen ihn wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Weder Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verleihen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl (Art. 3 KRK; Art. 11 Abs. 1 BV) und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – aber besonders Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.2 Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht für immer. Soweit die Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sich die bzw. der Betroffene bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer bzw. seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Hat die bzw. der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihr bzw. ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem Titel zu beschränken (zum Ganzen BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023, E. 4.3.1 – 6. Oktober 2021, 2C_346/2021, E. 4.3 – 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die bzw. der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw. seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 31. Mai 2023, 2C_394/2022, E. 3.2, und 6. Oktober 2021, 2C_346/2021, E. 4.5; siehe ferner BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023, E. 4.3.3; zum Ganzen auch VGr, 31. März 2022, VB.2021.00755, E. 2.2 mit Hinweisen).

Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise verändert haben (zum Ganzen BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023, E. 4.3.4, und 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Anlass der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie der Wegweisung des Beschwerdeführers bildete dessen Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von elf Jahren namentlich wegen vorsätzlicher Tötung am 1. November 2010. Die Straftat ereignete sich im Februar 2005. Nachdem es zwischen dem Schwager des Beschwerdeführers und seinem späteren Opfer, D, zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, suchten der Beschwerdeführer und sein anderer Schwager D gleichentags zu Hause auf und liessen ihn unter einem Vorwand aus seiner Wohnung locken, wo der Beschwerdeführer einen Schuss mit einer mitgebrachten Waffe auf ihn abgab. Ohne sich um das schwer verletzte Opfer zu kümmern, verliessen der Beschwerdeführer und sein Schwager den Tatort. D erlag noch am gleichen Tag seinen Verletzungen (BGr, 30. Juni 2011, 6B_114/2011).

Damit beging der Beschwerdeführer eine äusserst schwere Rechtsgutverletzung und sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr entsprechend tief anzusetzen (vgl. BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017, E. 4.6, und 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 3.2). Allerdings war er vor der Tat – mit Ausnahme eines Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Verletzung von Verkehrsregeln, Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Ausweis) – nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und verhielt er sich im Strafvollzug tadellos. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdeführer denn auch bereits in einem im Dezember 2011 – nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils – im Auftrag des Departements für Sicherheit und Justiz des Kantons E erstellten psychiatrischen Gutachten eine "eher günstige Kriminalprognose" gestellt und wurde er im Juli 2012 – nach Verbüssung von 2/3 der Strafzeit – vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen.

Seither sind nochmals über zwölf Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – in Freiheit bewährte. Noch am Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in die Heimat ausgeschafft, kam er dort eigenen Angaben zufolge bei der Familie seines Bruders unter und ging in den Folgejahren verschiedenen Gelegenheitsbeschäftigungen nach. Den Kontakt zur Familie in der Schweiz hielt er insbesondere über regelmässige Besuche im Rahmen von Suspendierungen des ihm gegenüber verhängten Einreiseverbots aufrecht. So reiste der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2013 und Juli 2022 in der Regel zweimal jährlich für mehrere Wochen in die Schweiz. Seine Ehefrau und die Kinder besuchten den Beschwerdeführer ihrerseits ebenfalls im Kosovo, wenn auch weniger häufig, wobei C diesbezüglich gegenüber dem Beschwerdegegner nachvollziehbar darlegte, dass das viele Reisen für sie ungleich beschwerlicher gewesen sei, da sie sich seit Jahren wegen psychischer Beschwerden in ärztlicher Behandlung befinde und ihr jüngstes Kind mit nur einer Niere zur Welt gekommen sei, weshalb der Betreuungsaufwand in den ersten Jahren sehr hoch gewesen sei. Einen knappen Monat nach Aufhebung des Einreiseverbots Ende Juli 2022 begab sich der Beschwerdeführer mit einem Schengenvisum für kurzfristige Einreisen und Aufenthalte bis maximal 90 Tage in die Schweiz und stellte das streitgegenständliche Gesuch. Er bewohnt hier eine Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung mit seiner Ehefrau und zwei von drei Kindern und geht seit Januar 2023 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Schaler/Baufacharbeiter nach.

3.2 Damit ist vorliegend nicht nur eine Neubeurteilung angezeigt, entgegen der Vorinstanz fällt diese bzw. die in diesem Zusammenhang anzustellende Interessenabwägung inzwischen auch zugunsten des Beschwerdeführers aus:

Ohne Frage bestand aufgrund der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Tat im Zeitpunkt seiner Wegweisung aus der Schweiz ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse. Die strafrechtliche Verurteilung hat heute jedoch nicht mehr genügend Gewicht, um dem Beschwerdeführer den Aufenthalt bei seiner Ehefrau und den Kindern weiter zu verwehren, zumal die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr unter Beachtung aller Umstände nur noch als gering einzustufen ist. Er beging die ihm anzulastende (schwere) Straftat vor bald 20 Jahren im Alter von knapp 30 Jahren und war vorher nicht mit Delikten gegen die körperliche Integrität aufgefallen. Im Strafvollzug ging er einer Arbeit nach und wurde seitens der Anstaltsleitung als ruhiger, angenehmer und sehr hilfsbereiter, gar mustergültiger Insasse beschrieben. In die gleiche Richtung geht die Einschätzung des ihn damals begutachtenden forensischen Psychiaters, wonach der Beschwerdeführer sozial zuverlässig sei und sich nicht durch "eine hochgradige Verschlagenheit, Manipulativität und Lügenhaftigkeit" auszeichne. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hat sich der Beschwerdeführer auch in Freiheit wohl verhalten, sich an behördliche Anordnungen gehalten und die Schweiz insbesondere nach seinen diversen bewilligten Besuchsaufenthalten jeweils wieder verlassen. Schon vor seiner Inhaftierung im März 2005 in der Schweiz erwerbstätig, trat er sodann unmittelbar nach seiner Wiedereinreise eine Festanstellung an, was es seiner Ehefrau ermöglichte, sich Anfang Februar 2023 nach jahrelanger Fürsorgeabhängigkeit von der Sozialhilfe zu lösen. Laut ihrem Arzt hat sich mit der Einreise des Beschwerdeführers auch der psychische Zustand von C (deutlich) verbessert bzw. wirkt "[d]ie gesamte Familiensituation […] etwas entspannter".

Das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Familie ist denn auch trotz dem jahrelangen Getrenntleben eng. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau über die Jahre hinweg nach Möglichkeiten bemühten, ein Familienleben zu führen. Zu Recht erkennt die Vorinstanz, dass der Ehefrau und dem jüngsten – wie seine Geschwister in der Schweiz geborenen – Sohn des Beschwerdeführers eine Ausreise in den Kosovo nicht zumutbar ist. Entsprechend ist das private Interesse des Beschwerdeführers an einem (weiteren) Zusammenleben mit der Familie in der Schweiz nach jahrelanger Trennung sehr gross, auch wenn seine beiden älteren Kinder bereits volljährig sind und die Beziehung zu ihnen nicht mehr vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst sein dürfte.

3.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren und Fr. 2'000.- (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die gegenüber Vergleichsfällen leicht erhöhte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist dem zusätzlichen Aufwand geschuldet, den der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit seinem widersprüchlichen Verhalten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers verursachte.

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht vor Verwaltungsgericht (erstmals) um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.1 Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

4.2.2 Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtvertretung anbelangt, ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers vom erweiterten Grundbedarf gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 (nachfolgend: Richtlinie) auszugehen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 32 f.; ferner VGr, 10. November 2022, VB.2022.00522, E. 4.2.2). Gemäss diesen wird für ein Ehepaar, das in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, zunächst ein pauschaler monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'700.- angerechnet (Richtlinie Ziff. II 3). Für den bald elfjährigen jüngsten Sohn des Beschwerdeführers, der gemeinsam mit den Eltern in der Familienwohnung lebt, ist sodann ein Grundbetrag von Fr. 600.- zu veranschlagen (Richtlinie Ziff. II 4). Der monatliche Grundbetrag von insgesamt Fr. 2'300.- ist um einen Zuschlag von 20 % zu erhöhen (Plüss, § 16 N. 35; vgl. BGr, 11. Oktober 2018, 8C_157/2018, E. 7). Dazu sind die effektiven Wohnkosten (Richtlinie Ziff. III 1.1) von Fr. 1'670.-, die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherungen und die Krankenkassenprämien der Ehegatten und des minderjährigen Sohns (Richtlinie Ziff. III 2) hinzuzurechnen. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers ist – wie seine jüngere Schwester – aufgrund seines Lehrlingslohns und von Stipendien bereits wirtschaftlich unabhängig.

Bereits aus dem Vorgenannten resultieren monatliche Kosten, welche das (Netto-)Einkommen des Beschwerdeführers übersteigen. Dieser ist daher als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu qualifizieren. Angesichts des Verfahrensausgangs kann sein Begehren auch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint gerechtfertigt. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ist demnach stattzugeben und ihm in der Person seines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 6. September 2024 eine Kostennote ein, in der er für seine Aufwendungen (allein) im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 13,58 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 6.30 zuzüglich Mehrwertsteuer ausweist. Der geltend gemachte (Stunden-)Aufwand ist etwas zu hoch, zumal Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer bereits seit Jahren vertritt und mit dem Fall vertraut ist. Demgegenüber ergab sich aufgrund des treuwidrigen Verhaltens des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Bewilligung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein Mehraufwand. Bei einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von durchschnittlich 8 bis 12 Stunden ist hier insgesamt ein Aufwand von 12 Stunden noch angemessen; die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist daher für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'860.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Davon ist die dem Rechtsvertreter auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 698.65 (inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.

Für diesen Betrag bleibt der Beschwerdeführer nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023, E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. September 2023 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Juni 2023 werden aufgehoben und der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. September 2023 werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'365.- vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

6.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 698.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das SEM;

       d)    die Gerichtskasse.

VB.2023.00645 — Zürich Verwaltungsgericht 26.09.2024 VB.2023.00645 — Swissrulings