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Zürich Verwaltungsgericht 19.01.2024 VB.2023.00642

January 19, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·881 words·~4 min·6

Summary

Führerausweisentzug | Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf den verspätet erhobenen Rekurs ein. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00642   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.01.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.03.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf den verspätet erhobenen Rekurs ein. Abweisung.

  Stichworte: REKURSFRIST ZUSTELLFIKTION

Rechtsnormen: § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00642

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,  

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c sowie Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab dem 27. März 2023. Es verfügte sodann, dass das Fahren von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorien ab diesem Zeitpunkt verboten sei.

II.  

Dagegen erhob A am 31. Juli 2023 (Poststempel 4. August 2023) Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte insbesondere die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Entscheid vom 26. September 2023 trat die Sicherheitsdirektion nicht auf den Rekurs ein.

III.  

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 26. Oktober 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, den Rekursentscheid aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. Oktober 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 27. November 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 9. sowie 10. Dezember 2023 und beantragte, es sei ihm sofort eine Kopie des Anhangs der Mitteilung der Strafbehörde zum Verfahrensstand zur Verfügung zu stellen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, erfolgt die Beurteilung durch den Einzelrichter (vgl. § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13).

2.2 In Bezug auf die Zustellungsmodalitäten von Anordnungen enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kommen aufgrund der Verweisungen in den §§ 71 und 86 VRG die zivilprozessualen Zustellungsvorschriften gemäss Art. 136 ff. der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur Anwendung. Praxisgemäss gelten diese analog auch für die Verwaltungs- und Rekursbehörden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren hat die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post zu kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren Zustellbarkeit zu treffen, wenn sie sich von ihrem Adressort entfernt; allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen hat sie von sich aus zu melden (Julia Gschwend, Basler Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 3 f.). Greift die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch (zum Ganzen statt vieler VGr, 16. Juni 2016, VB.2016.00216, E. 2.2; 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 2.2).

2.3 Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 am 26. Mai 2023 dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung). Nachdem der Beschwerdegegner den eingeschriebenen Einspracheentscheid mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten hat, stellte er diesen am 8. Juni 2023 erneut zu. In einem Begleitschreiben wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass mit der erneuten Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht unterbrochen werde und nicht erneut zu laufen beginne. Der Beschwerdeführer musste sodann im von ihm eingeleiteten Einspracheverfahren mit einem Einspracheentscheid rechnen. Aufgrund dessen griff vorliegend die Zustellfiktion und war entgegen dem Beschwerdeführer nicht der zweite Zustellversuch fristauslösend. Demgemäss lief die Rekursfrist am 3. Juli 2023 ab und der am 4. August 2023 der Post übergebene Rekurs war verspätet.

2.4 Fristwiederherstellungsgründe im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG werden schliesslich nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

2.5 Eine Mitteilung der Strafbehörden zum Verfahrensstand befindet sich sodann nicht in den Akten des Verwaltungsgerichts und es kann dem Beschwerdeführer demgemäss auch keine Kopie zugestellt werden.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.

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