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Zürich Verwaltungsgericht 21.12.2023 VB.2023.00632

December 21, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,217 words·~6 min·5

Summary

Abstimmung vom 3. September 2023 betreffend den Bau einer dritten Verbrennungslinie in der KVA Hagenholz (Nichteintreten) | Offengelassen, ob einer Partei in Stimmrechtssachen ein Recht auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zukommt (E. 2). Die Einreichung des Stimmrechtsrekurses des Beschwerdeführers erfolgte offensichtlich verspätet; dass ihm eine frühere Rekurserhebung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz ist somit auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Ohnehin ist angesichts der Grösse des Stimmenunterschieds unwahrscheinlich, dass die gerügten Mängel der Abstimmungsunterlagen das Abstimmungsergebnis entscheidend zu beeinflussen vermochten (zum Ganzen E. 3). Abweisung UP/URB. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00632   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.02.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Abstimmung vom 3. September 2023 betreffend den Bau einer dritten Verbrennungslinie in der KVA Hagenholz (Nichteintreten)

Offengelassen, ob einer Partei in Stimmrechtssachen ein Recht auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zukommt (E. 2). Die Einreichung des Stimmrechtsrekurses des Beschwerdeführers erfolgte offensichtlich verspätet; dass ihm eine frühere Rekurserhebung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz ist somit auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Ohnehin ist angesichts der Grösse des Stimmenunterschieds unwahrscheinlich, dass die gerügten Mängel der Abstimmungsunterlagen das Abstimmungsergebnis entscheidend zu beeinflussen vermochten (zum Ganzen E. 3). Abweisung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: ABSTIMMUNG ABSTIMMUNGSUNTERLAGEN FRISTVERSÄUMNIS FÜNFTAGESFRIST IRREFÜHRUNG DER STIMMBERECHTIGTEN REKURSFRIST STIMMENUNTERSCHIED STIMMRECHTSSACHEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG

Rechtsnormen: § 16 Abs. 2 VRG § 22 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00632

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Abstimmung vom 3. September 2023 betreffend den Bau einer dritten Verbrennungslinie in der KVA Hagenholz (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

I.  

Am 3. September 2023 stimmten die Stimmberechtigten der Stadt Zürich an der Urne der Vorlage "Dritte Verbrennungslinie Kehrichtverwertungsanlage Hagenholz" mit 61'583 Ja-Stimmen zu 6'229 Nein-Stimmen (Ja-Anteil 90,8 %) zu (www.stadt-zuerich.ch/portal /de/index/politik_u_recht/abstimmungen_u_wahlen/archiv_abstimmungen/vergangene_termine/230903/230903-3.html).

II.  

Noch vor dem Abstimmungstag, am 30. August 2023, hatte A Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Zürich erhoben und beantragt, "das Abstimmungsresultat sowie diesen Ausbau der KVA-Hagenholz aufzuheben". Der Bezirksrat Zürich trat auf den Rekurs mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 nicht ein, weil dieser zu spät erhoben worden sei.

III.  

A erhob hiergegen am 23. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 12. Oktober 2023; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 30. Oktober 2023 auf Vernehmlassung; der Stadtrat Zürich beantragte am 31. Oktober 2023, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, eventualiter darauf nicht einzutreten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]).

1.2 Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3 Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Ersuchen um "Akzeptanz eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes" die Einsetzung eines solchen durch das Verwaltungsgericht beantragen wollte, kann diesem Gesuch nicht entsprochen werden. So erscheint bereits fraglich, ob einer Partei in Stimmrechtssachen überhaupt ein Recht auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zukommt, tangieren derlei Verfahren doch in der Regel die finanziellen, persönlichen oder familiären Interessen einer Gesuchstellerin bzw. eines Gesuchstellers nicht in schwerwiegender Weise (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80). Vorliegend kommt hinzu, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen bzw. gemacht hätten. Dem Beschwerdeführer war es auch ohne Rechtsvertretung möglich, eine begründete Beschwerde zu erheben.

3.  

3.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist in Stimmrechtssachen fünf Tage. Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate bzw. bis nach einer Gemeindeversammlung oder dem Urnengang zugewartet werden (zum Ganzen VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00339, E. 2.1, und 2. September 2021, VB.2021.00422, E. 2.2.2 mit Hinweis; ferner BGr, 18. April 2012, 1C_62/2012, E. 3 mit Hinweisen). Der Stimmrechtsrekurs ist mithin innert fünf Tagen ab Kenntnis des Mangels zu erheben.

3.2 Der Beschwerdeführer machte im Rekurs geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung über die strittige Vorlage falsch informiert bzw. in die Irre geführt, indem sie "nur das Augenmerk auf die Fernwärme gelenkt und sämtliche übrigen Informationen unterdrückt" habe. So sei bereits die Bezeichnung "Kehrichtverwertungsanlage" in den Stimmrechtsunterlagen irreführend und seien die Stimmberechtigten weder darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Wärme- und Stromnutzungsgrade der 29 Kehrichtverbrennungsanlagen in der Schweiz (eher) ineffizient seien, noch, dass nach dem Bund der stofflichen Abfallverwertung Priorität gegenüber der Abfallverbrennung zukomme und die Schweiz jährlich 367'000 Tonnen Siedlungsabfall aus dem nahen Ausland importiere. Das "schlimmste Argument, die Kehrichtverbrennung sei klimaneutral", sei ebenfalls "absoluter Unsinn".

3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, wurde den Stimmberechtigten der Stadt Zürich bereits am 19. Juli 2023 bekanntgegeben, über welche Vorlagen sie am 3. September 2023 abzustimmen hatten, und wurden ihnen in der Folge die detaillierten Abstimmungsunterlagen mit Ausführungen namentlich zum mit dem geplanten Ausbau der KVA Hagenholz verfolgten Ziel postalisch zugestellt. Den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge erfolgte die Zustellung der Abstimmungsunterlagen an den Beschwerdeführer in der Woche vom 7. bis zum 12. August 2023. Damit endete die fünftägige Rechtsmittelfrist spätestens am 17. August 2023 und erfolgte die Einreichung des Rekurses des Beschwerdeführers am 30. August 2023 offensichtlich verspätet (entgegen der Vorinstanz beginnt die Frist stets am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis zu laufen und vermögen Samstage, Sonntage sowie öffentliche Ruhetage den Beginn einer Frist nicht hinauszuzögern; siehe auch Plüss, § 11 N. 12). Dass dem Beschwerdeführer eine frühere Rekurserhebung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr fällt auf, dass er die im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Kritik an der strittigen Vorlage schon im Rahmen zweier Ende Juli 2023 publizierten Zeitungsinterviews (öffentlich) geäussert hatte. Er betont denn auch vor Verwaltungsgericht, sich seit mindestens acht Jahren intensiv mit der Problematik zu befassen.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich (sinngemäss) geltend macht, die in Stimmrechtssachen geltende fünftägige Rekursfrist sei ihm als Laie nicht bekannt gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die kurze Zeitspanne zielt darauf ab, Mängel frühzeitig zu erkennen und so möglichst vor dem Urnengang zu beheben. Entsprechend ist an die Beschwerdebegründung in Stimmrechtssachen kein strenger Massstab anzulegen; so genügt etwa eine rudimentäre Begründung, die von der rekurrierenden Person, wenn nötig nachträglich, noch während des Verfahrens ergänzt werden kann (BGE 121 I 1 E. 3b; BGr, 11. August 2009, 1C_217/2009, E. 2.2). Dies ändert allerdings nichts daran, dass auch nicht anwaltlich vertretene Stimmberechtigte die gesetzlichen Fristen einzuhalten haben. Die Frist von fünf Tagen seit der Kenntnisnahme von Mängeln, welche Vorbereitungshandlungen betreffen, galt mithin auch für den Beschwerdeführer. Die Fristbestimmung ist klar formuliert und auch für einen Laien verständlich (vgl. zum Ganzen BGr, 24. September 2015, 1C_334/2015, E. 2.4; VGr, 11. April 2017, VB.2017.00192, E. 4.3.1).

3.4 Die Vorinstanz ist somit auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Ohnehin ist angesichts der Grösse des Stimmenunterschieds unwahrscheinlich, dass die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel der Abstimmungsunterlagen (Wahl der Bezeichnung "Kehrichtverwertungsanlage", fehlender Hinweis auf die Ineffizienz solcher Anlagen, die Priorität der Abfallverwertung und die Zahl importierter Abfälle etc.) das Abstimmungsergebnis entscheidend zu beeinflussen vermochten (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.7.2, 135 I 292 E. 4.4; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27b N. 20).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

In Stimmrechtssachen werden Gerichtskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Auf Letzteres lässt sich vorliegend gerade noch nicht schliessen. Die Gerichtskosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist mit Blick auf die gesetzliche (Kosten-)Regelung abzuweisen.

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Plüss, § 17 N. 51). Entsprechend ist dem Antrag des Beschwerdegegners um Ausrichtung einer Parteientschädigung trotz Obsiegen nicht zu entsprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.

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