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Zürich Verwaltungsgericht 08.02.2024 VB.2023.00624

February 8, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,837 words·~9 min·6

Summary

Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug) | [Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, wurde 2019 vorläufig aufgenommen; seit Dezember 2021 verfügt sie über eine Aufenthaltsbewilligung, worauf sie im Januar 2022 um Nachzug ihrer beiden Kinder ersuchte.] Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind unterdessen beide volljährig und es wird keine besondere – nicht bloss finanzielle – Abhängigkeit zur hier aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht. Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist deshalb nicht gegeben und die Beschwerdeführenden können das strittige Nachzugsgesuch nur auf Art. 44 AIG stützen (E. 3.3). Auch bei Erfüllung sämtlicher Nachzugsvoraussetzungen besteht nach dem Willen des Gesetzgebers und dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 44 AIG im Anwendungsbereich dieser Bestimmung kein Anspruch auf Familiennachzug. Die Verweigerung der Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts der Beschwerdeführenden 2 und 3 aber ist nicht rechtsverletzend (E. 3.6 f.). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00624   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug)

[Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, wurde 2019 vorläufig aufgenommen; seit Dezember 2021 verfügt sie über eine Aufenthaltsbewilligung, worauf sie im Januar 2022 um Nachzug ihrer beiden Kinder ersuchte.] Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind unterdessen beide volljährig und es wird keine besondere – nicht bloss finanzielle – Abhängigkeit zur hier aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht. Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist deshalb nicht gegeben und die Beschwerdeführenden können das strittige Nachzugsgesuch nur auf Art. 44 AIG stützen (E. 3.3). Auch bei Erfüllung sämtlicher Nachzugsvoraussetzungen besteht nach dem Willen des Gesetzgebers und dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 44 AIG im Anwendungsbereich dieser Bestimmung kein Anspruch auf Familiennachzug. Die Verweigerung der Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts der Beschwerdeführenden 2 und 3 aber ist nicht rechtsverletzend (E. 3.6 f.). Abweisung.

  Stichworte: EINTRITT DER VOLLJÄHRIGKEIT ERMESSEN FAMILIENNACHZUG RECHTSKONTROLLE RECHTSVERLETZUNG VOLLJÄHRIGES KIND

Rechtsnormen: Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00624

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A, vertreten durch RA D,

2.    B,

3.    C,

Nr. 2 und Nr. 3 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

I.  

A, eine im Jahr 1975 geborene chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, reiste Anfang Oktober 2016 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und nahm A wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.

Am 22. Dezember 2021 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung. Hierauf ersuchte die Genannte das Migrationsamt am 25. Januar 2022 um Bewilligung der Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihre beiden Töchter B (geboren 2004) und C (geboren 2005), die aktuell in Indien leben. Mit Verfügung vom 19. April 2023 wies das Migrationsamt dieses Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Familienverhältnisse zwischen den Genannten nicht nachgewiesen seien, womit es an einer bzw. der Grundvoraussetzung für den beantragten Familiennachzug fehle.

II.  

Mit Entscheid vom 13. September 2023 wies die Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I); die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'320.- auferlegte sie A, B und C je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 18. Oktober 2023 liessen A, B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 13. September 2023 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, B und C die Einreise sowie den anschliessenden Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen und beim SEM das entsprechende Laissez-passer einzuholen, eventualiter die Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung, insbesondere zur Erstellung eines DNA-Gutachtens; in prozessualer Hinsicht liessen A, B und C ausserdem um Beizug der Asylakten ersuchen sowie darum, ein DNA-Gutachten in Auftrag zu geben, um die Abstammung von B und C zu klären.

Die Sicherheitsdirektion erklärte am 23. Oktober 2023 Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst in prozessualer Hinsicht, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt habe, indem sie die Abweisung des Rekurses im Gegensatz zum Beschwerdegegner damit begründe, dass in ihrem Fall bereits die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. b und lit. c des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nicht erfüllt seien (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3.4).

2.2 Die Rekursinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an und kann eine angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen (sogenannte Motivsubstitution). Dabei ist den Parteien jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren, soweit die Rekursinstanz ihren Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21 und § 32 N. 37).

Hier stützten die Beschwerdeführenden ihr Gesuch vom 25. Januar 2022 ausdrücklich auf Art. 44 AIG. In der Folge äusserten sie sich zudem – auf Nachfrage des Beschwerdegegners hin – detailliert zur Erfüllung sämtlicher mit der Norm statuierten Bewilligungsvoraussetzungen, namentlich auch zu ihren finanziellen Verhältnissen. Folglich mussten die Beschwerdeführenden von Anfang an mit der Anwendung dieses Artikels rechnen. Eine entsprechende Gehörsgewährung war entbehrlich.

3.  

3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. d keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG).

Das Gesuch um Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE).

3.2 Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. Art. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solches liegt praxisgemäss vor, wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtling und angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Status mit Blick auf die angespannte politische Situation in Tibet in absehbarer Zeit nicht anzunehmen ist, über einen gefestigten Aufenthalt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind allerdings unterdessen beide volljährig und es wird keine besondere – nicht bloss finanzielle – Abhängigkeit zur hier aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht. Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist deshalb nicht gegeben, zumal dem Beschwerdegegner auch keine ungebührliche Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, die ausnahmsweise trotz Volljährigkeit eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zuliesse (vgl. BGE 145 I 227 E. 6.7; BGr, 5. August 2020, 2C_347/2020, E. 3.1, und 14. November 2019, 2C_339/2019, E. 1.3 und E. 3.3; zum Ganzen auch BGr, 26. Juli 2021, 2C_223/2021, E. 1.2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden können das strittige Nachzugsgesuch deshalb nur auf Art. 44 AIG stützen, welche Bestimmung ihnen keinen Nachzugsanspruch einräumt (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.1, 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.6).

Der Entscheid über das Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 ist bzw. war somit im pflichtgemässen Ermessen zu treffen. Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Donatsch, § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.).

3.4 Während der Beschwerdegegner die Verweigerung des Familiennachzugs zur Hauptsache damit begründet, dass sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht identifizieren könnten bzw. ihren Aufenthalt in Indien nicht formell geregelt hätten, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die ermessensweise Bewilligung des Familiennachzugs schon deshalb scheitere, weil die Übersiedlung der beiden für sie mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten sowie einem hohen Risiko der Fürsorgeabhängigkeit (Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG) verbunden wäre. Zudem liege keine bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG vor. Die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG ist demgegenüber unstreitig eingehalten.

3.5 Die Beschwerdeführerin 1 bewohnt aktuell eine Zweizimmerwohnung mit einer Fläche von 49,6 m2 für eine Person. Dies mag für drei erwachsene Personen eher klein erscheinen. Der Beschwerdeführerin 1 kann jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich – in einer Stadt mit beschränktem Angebot an Wohnungen und hohen Mietpreisen pro Quadratmeter – (bisher, vor der Bewilligung des Nachzugs ihrer Kinder) noch keine grössere Wohnung suchte (vgl. BGr, 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.3). Die Verwaltung gestattete ihr zudem den Zuzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 für die Dauer eines Jahres. Damit ist die Voraussetzung einer bedarfsgerechten Wohnung in Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

Sodann ist die Beschwerdeführerin 1 gemessen an der Dauer ihres hiesigen Aufenthalts in wirtschaftlicher Hinsicht gut in der Schweiz integriert. Bereits vor ihrer vorläufigen Aufnahme absolvierte sie ein zweimonatiges Praktikum in einem Alterszentrum. Im Dezember 2019 – kurz nach der vorläufigen Aufnahme – trat sie eine Stelle in einem Restaurant in Zürich an, wo sie zunächst Teilzeit angestellt war und seit Juli 2020 im Rahmen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses als Küchenhilfe tätig ist. In den Jahren 2021 und 2022 erwirtschaftete sie dabei stets ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 3'300.- und Fr. 3'700.- pro Monat. Seit dem 1. Oktober 2023 verdient sie rund Fr. 4'160.- netto vor Abzug der Quellensteuer.

Mit diesem Einkommen lässt sich das soziale Existenzminimum einer dreiköpfigen Familie grundsätzlich decken (vgl. dazu BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; ferner BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.1, und 31. Juli 2017, 2C_834/2016, E. 2.1). Es ist aber unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insgesamt gleichwohl von einer ungünstigen Prognose über die Auswirkungen des strittigen Familiennachzugs der inzwischen volljährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin 1 ausgeht. So erwägt die Vorinstanz in anderem Zusammenhang zu Recht, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3, die kein Deutsch sprechen und bisher kaum die Schule besuchten, im Fall ihrer Einreise in die Schweiz mit erheblichen Integrationsproblemen zu kämpfen hätten. Von den beiden kann daher bei realistischer Betrachtung in näherer Zukunft kein finanzieller Beitrag an den Familienunterhalt erwartet werden, vielmehr wird ihre Integration zusätzliche Kosten mit sich bringen.

Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen in Art. 44 Abs. 1 AIG besteht nach dem Willen des Gesetzgebers und dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 44 AIG im Anwendungsbereich dieser Bestimmung kein Anspruch auf Familiennachzug. Die namentlich mit der Gefahr einer finanziellen Unterstützung durch die öffentliche Hand und den zu erwartenden Integrationsproblemen der inzwischen volljährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 begründete Verweigerung der Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts der Beschwerdeführenden 2 und 3 steht nicht in Widerspruch zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung. Die Bewilligungsverweigerung kann daher nicht als rechtsfehlerhafte Ermessensausübung qualifiziert werden. Dass die Beschwerdeführenden ein gewichtiges Interesse an der Familienzusammenführung haben, ändert hieran nichts, zumal der verweigerte Nachzug wie erwähnt nicht vom grundrechtlich garantierten Schutz des Familienlebens erfasst wird.

3.6 Der Schluss der Vorinstanzen, den Beschwerdeführenden 2 und 3 den Nachzug zu verweigern, ist nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend. Es kann damit auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob von ihnen verlangt werden dürfte, ihre Identität und ihre Abstammung nachzuweisen (vgl. dazu allerdings BGr, 14. November 2019, 2C_504/2018, E. 3). Den prozessualen Anträgen um Beizug der Asylakten und Durchführung eines DNA-Gutachtens braucht ebenfalls nicht entsprochen zu werden.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheits- bzw. Nachzugsanspruch der Beschwerdeführenden 2 und 3 angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatsekretariat für Migration.

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