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Geschäftsnummer: VB.2023.00618 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.03.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: lebensmittelpolizeiliche Massnahmen
[Das Kantonale Labor untersagte der Beschwerdeführerin das Inverkehrbringen zweier Haferdrinks aufgrund einer täuschenden Produktaufmachung.] Kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung; Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK offengelassen (E. 2). Mit der rückseitigen Kennzeichnung der beanstandeten Produkte als "Haferdrink" ist dem Erfordernis einer Bezeichnung mit der rechtlich vorgeschriebenen Sachbezeichnung Genüge getan. Die zusätzliche vorderseitige Bezeichnung mit dem Begriff "M LK" verstösst nicht gegen Art. 14 Abs. 2 LGV (E. 4). Die Aufmachung der beanstandeten Produkte mit der vorderseitigen Bezeichnung "SHHH... THIS IS NOT M LK" ist jedoch geeignet, einen durchschnittlich aufmerksamen Konsumenten über die Art des Lebensmittels zu täuschen und verstösst deshalb gegen Art. 18 Abs. 2 LMG (E. 5). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers.
Stichworte: IRREFÜHRUNG KENNZEICHNUNG LEBENSMITTEL MÜNDLICHE VERHANDLUNG PUBLIKUMSSCHUTZ SACHBEZEICHNUNG TÄUSCHUNGSVERBOT TIER
Rechtsnormen: Art. 6 Ziff. I EMRK Art./§ 12 LGV Art. 1 lit. c LMG Art. 1 lit. d LMG Art. 18 Abs. I LMG Art. 18 Abs. II LMG Art. 18 Abs. III LMG Art. 18 Abs. IV lit. a LMG Art. 18 Abs. IV Ziff. c LMG Art. 19 Abs. I LMG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00618
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Labor Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend lebensmittelpolizeiliche Massnahmen,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit "Beanstandung / Verfügung" vom 14. März 2022 informierte das Kantonale Labor Zürich die (zufolge Fusion mittlerweile aus dem Handelsregister gelöschte) C AG über eine Probeerhebung in einer Coop-Filiale in Zürich. Diese betraf zwei zum Verkauf angebotene Haferdrinks der Marke "alpro" mit der vorderseitigen grossformatigen Aufschrift "SHHH… THIS IS NOT M💧LK" (wobei es sich bei "💧" um einen bildlich dargestellten Tropfen milchigweisser opaker Flüssigkeit handelt), unterhalb welcher in kleinformatigeren Lettern "PFLANZLICH & VOLL" – "3,5 % FETT" resp. "PFLANZLICH & FETTARM" – "1,8 % FETT" und mit einigem Abstand ganz unten, neben dem Nutri-Score "HAFER" beigefügt ist. Unter Hinweis darauf, dass die genannten Produkte in der vorliegenden Form aufgrund ihrer täuschenden Gesamtaufmachung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, untersagte das Kantonale Labor deren weiteres Inverkehrbringen mit der aktuellen Kennzeichnung. "Für den Abbau der Bestände sowie die allfällige Anpassung der Angaben" gelte eine Frist bis 30. November 2022 (Dispositivziffer I). Die C AG wurde aufgefordert resp. verpflichtet, dem Kantonalen Labor bis am 30. April 2022 mitzuteilen, welche Massnahmen getroffen würden um sicherzustellen, dass die beanstandeten Produkte den gesetzlichen Anforderungen in Zukunft genügen (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte das Kantonale Labor "der verantwortlichen Person" (Dispositivziffer III).
B. Eine namens der C AG hiergegen erhobene Einsprache vom 28. März 2022 wies das Kantonale Labor mit Verfügung vom 5. Mai 2022 kostenpflichtig ab.
II.
A. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 liess die C AG hiergegen an die kantonale Gesundheitsdirektion rekurrieren. Nebst diversen prozessualen Weiterungen kam es im Rekursverfahren zu einem Parteiwechsel infolge Verschmelzung der C AG mit der D AG, die in der Folge zur A AG umfirmiert wurde.
B. Mit Verfügung vom 8. September 2023 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs kostenpflichtig ab. In Abänderung der Verfügung vom 5. Mai 2022 verpflichtete sie die A AG, dem Kantonalen Labor innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Rekursentscheids schriftlich mitzuteilen, welche Massnahmen getroffen würden, um sicherzustellen, dass die beanstandeten Produkte inskünftig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ferner wurde die A AG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die beanstandeten Produkte nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids nicht mehr in der bisherigen Aufmachung in Verkehr gebracht werden (Dispositivziffer II).
III.
A. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 liess die A AG hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. September 2023 in Verbindung mit dem Inhalt der von der Vorinstanz abgeänderten Verfügung des Kantonalen Labors vom 14. März 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die streitgegenständlichen Produkte nicht gegen das Täuschungsverbot verstiessen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie "aufgrund der Wichtigkeit der Streitfrage für die Beschwerdeführerin" die Anordnung einer mündlichen Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG.
B. Mit Eingabe vom 8. November 2023 liess sich die Gesundheitsdirektion unter Einreichung der Vorakten vernehmen, wobei sie die Abweisung der Beschwerde mitsamt den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin beantragte. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 schloss auch das Kantonale Labor auf Abweisung der Beschwerde.
C. Eine erneute Stellungnahme seitens der A AG folgte mit Eingabe vom 18. Dezember 2023. Das Kantonale Labor verzichtete am 4. Januar 2024 unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Gesundheitsdirektion zuständig. Der Fall ist durch die Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
1.2 Nachdem neue Sachbegehren im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht zulässig sind (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 Kommentar VRG, § 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9 f.), wäre auf das erstmals vor Verwaltungsgericht unterbreitete Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin, sollte sie es als im Verhältnis zum Aufhebungsbegehren selbständigen Antrag verstanden haben wollen, nicht einzutreten; dies auch mit Blick auf die Subsidiarität solcher Feststellungsbegehren gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren, wie sie vorliegend im Hauptantrag gestellt wurden. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer (öffentlichen) mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die grosse Bedeutung der Streitsache sowie im Hinblick auf die von ihr angebotenen Personalbeweise (Befragung eines Mitarbeiters zu den Marktverhältnissen und zu verschiedenen (Verwaltungs-)Verfahren im umliegenden Ausland).
2.2 Nach § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine (öffentliche) mündliche Verhandlung anordnen, wobei die genannte Bestimmung den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einräumt, sondern es im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, ob es eine solche durchführen will (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00256, E. 3; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 3). Demgegenüber hat nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) jede Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innert angemessener Frist verhandelt wird. Ob eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche vorliegt, ist Gegenstand konventionsautonomer Auslegung und beurteilt sich unabhängig von der Natur der massgeblichen Rechtsnormen oder der sachlich zuständigen Instanz (Stefan Harrendorf/Stefan König/Lea Voigt in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], EMRK Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar, 5. A., Basel 2023, Art. 6 N. 9). Auch Streitigkeiten über Verwaltungsakte hoheitlich handelnder Behörden können als zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifiziert werden, sofern sie massgeblich in Rechte und Pflichten privatrechtlicher Natur eingreifen. Die Rechtsprechung bejaht dies namentlich für Entscheide betreffend die Zulassung zur Ausübung eines Berufs (vgl. BGE 147 I 219 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3 Ob das vorliegende Verfahren betreffend lebensmittelpolizeiliche Massnahmen, die sich unmittelbar auf die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin auswirken dürften, als Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche zu qualifizieren ist, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der von einer anwaltlich vertretenen Partei gestellte und mit dem simplen Hinweis auf die Wichtigkeit des Falles begründete Antrag um Anordnung einer mündliche Verhandlung unter ausschliesslicher Berufung auf § 59 Abs. 1 VRG überhaupt als solcher um eine öffentliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu verstehen ist (vgl. VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00256, E. 3). Denn auch im sachlichen Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gilt der Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nicht absolut. Von einer solchen kann nach der Rechtsprechung abgesehen werden, wenn die Sache ohne Weiteres aufgrund der Akten und der schriftlichen Vorbringen der Parteien beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen – insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung des Falles vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht zu einzelnen Punkten weitere Abklärungen treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (zum Ganzen BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 136 I 279 E. 1; vgl. Marco Zollinger, Der Anspruch auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen Verwaltungsgerichtsverfahren, ZSR 142/2023 I S. 161 ff., 174 f.).
2.4 Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Vereinbarkeit der von der Beschwerdegegnerin beanstandeten Produktaufmachung mit den einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften sowie mit dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot. Der hierfür erhebliche Sachverhalt ist gänzlich unstreitig, auch wenn sich die Parteien über die rechtliche Würdigung bestimmter Sachverhaltselemente uneinig sein mögen. Während es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang eine gewisse Bedeutung für ihre eigene Geschäftstätigkeit und unter Umständen auch für diejenige anderer Lebensmittelhersteller zumisst, handelt es sich bei der zu klärenden Rechtsfrage um eine blosse Einzelfallbeurteilung. Diese ist für die Allgemeinheit nicht von solcher Tragweite, dass sich allein deshalb die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung aufdrängen würde. Auch handelt es sich nicht um eine Angelegenheit, deren Beurteilung wesentlich vom persönlichen Eindruck der Parteien bzw. von deren Vertretern abhängen würde.
2.5 Auch von einer Abnahme der angebotenen Personalbeweise kann abgesehen werden: Für die Vereinbarkeit der umstrittenen Produktaufmachung mit den Anforderungen des hiesigen Lebensmittelrechts ist weder massgeblich, ob es in Deutschland, wo das Produkt gemäss der Beschwerdeführerin in derselben Aufmachung vertrieben werde, zu vergleichbaren Beanstandungen durch Behörden oder Mitbewerber gekommen ist, noch was das Ergebnis ähnlicher Verfahren in Italien oder Spanien war.
2.6 Nach dem Gesagten ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzuweisen.
3.
3.1 Die Lebensmittelgesetzgebung bezweckt unter anderem, die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen zu schützen und ihnen die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 1 lit. c und d des Gesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [LMG; SR 817.0]). Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen; ihre Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 18 Abs. 1 und 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden (Art. 19 Abs. 1 LMG). Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes Lebensmittel umschreiben, deren Bezeichnungen festlegen und Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können (Art. 18 Abs. 4 lit. a und c LMG).
Der Bundesrat hat das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) weiter konkretisiert. Gestützt auf die Delegationsbestimmung in Art. 18 Abs. 4 lit. a LMG wird damit das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ermächtigt, Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festzulegen (Art. 12 Abs. 4 LGV).
3.2 Ein Lebensmittel ist mit seiner Sachbezeichnung zu bezeichnen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel [LIV; SR 817.022.16]; vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG). Diese Angabe ist zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten obligatorisch (Art. 3 Abs. 1 lit. a LIV). Eine Sachbezeichnung ist gemäss Anhang 1 Ziff. 4 LIV die Bezeichnung eines Lebensmittels, wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung); die Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung); oder die Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (beschreibende Bezeichnung). Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung, so ist das Lebensmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 LIV mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen; fehlt auch eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich. Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG).
3.3 Das EDI kann zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschungen Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen umschreiben und für sie eine Sachbezeichnung und Anforderungen festlegen (Art. 14 Abs. 1 LGV). Lebensmittel dürfen nur mit der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels bezeichnet werden, wenn sie der Umschreibung und den mit der Umschreibung verbundenen Anforderungen entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bezeichnungen in der jeweiligen Sprache nach Anhang 1 des Beschlusses 2010/791/EU sowie die vom EDI festgelegten Ausnahmen (Art. 14 Abs. 2 LGV). Gestützt auf diese Bestimmung hat das EDI unter anderem die Anforderungen an Lebensmittel tierischer Herkunft sowie an Getränke und deren Sachbezeichnungen näher geregelt (Verordnungen des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft [VLtH; SR 817.022.108] bzw. über Getränke [nachfolgend: GetrV; SR 817.022.12]).
Für aromatisierte Getränke sieht Art. 32 Abs. 1 GetrV vor, dass die Sachbezeichnung "aromatisiertes Getränk" durch eine andere übliche oder beschreibende Bezeichnung wie "Limonade", "Erfrischungsgetränk", "Tafelgetränk" oder "Getränk mit …" ersetzt werden kann, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. Bei Soja- und Mandelerzeugnissen und bei Getreidedrink kann die Sachbezeichnung mit dem Hinweis "x-Drink", "Getreidedrink aus x" oder "Getränk auf x‑Basis" ergänzt werden, wobei x für die Getreideart, für Soja oder Mandel steht (Art. 32 Abs. 3 GetrV).
Die Anforderungen an Zusammensetzung und Kennzeichnung des Lebensmittels Milch, definiert als "das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretionen eines oder mehrerer Tiere der Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a" VLtH sind Gegenstand ausführlicher Regelung in Art. 32 ff. VLtH.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe in der Verwendung des Ausdrucks "M💧LK", welche diese mit der umschriebenen Sachbezeichnung "MILK" respektive "Milch" gleichsetzte, zu Unrecht einen Verstoss gegen die Kennzeichnungsregeln erblickt. Die Vorinstanz habe in ihrer Beurteilung übergangen, dass letztere Bezeichnung weder in affirmativer Weise noch als Sachbezeichnung für die beanstandeten Produkte verwendet werde.
4.2 Bei den streitgegenständlichen Produkten handelt es sich unbestrittenermassen um umschriebene Lebensmittel im Sinn von Art. 14 LGV, konkret um aromatisierte Getränke im Sinn von Art. 30 ff. GetrV. Bei der auf der Verpackungsrückseite angegebenen Sachbezeichnung "Haferdrink" handelt es sich somit um die korrekte, rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung im Sinn von Art. 32 Abs. 3 GetrV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG, Art. 36 Abs. 1 lit. a LGV und Art. 6 LIV, was von keiner Seite bestritten wird.
Die Vorinstanz ging indessen davon aus, dass aufgrund der prominenten Platzierung der Aufschrift "M💧LK" bzw. "NOT M💧LK" auf der Vorderseite und der linken Seite der Verpackung diese als massgebliche Sachbezeichnung zu betrachten sei, anhand derer sie in der Folge die Frage der rechtsgenügenden Kennzeichnung der streitbetroffenen Produkte beurteilte. Die an sich zutreffende Sachbezeichnung "Haferdrink" auf der Rückseite sei für durchschnittlich aufmerksame Konsumentinnen und Konsumenten nicht erkennbar. Dabei ging die Vorinstanz unter Berücksichtigung der verwendeten Typografie davon aus, dass der Ausdruck "M💧LK" trotz der unvollständigen Schreibweise bzw. des Ersatzes des Buchstabens "I" durch einen weissen Tropfen als das Wort "MILK" gelesen und verstanden würde. Eine solche Sachbezeichnung sei jedoch "aufgrund der Kennzeichnungsregeln" unzulässig, dürfe diese doch nur für entsprechende Produkte tierischer Herkunft verwendet werden, nicht aber für vegetarische oder vegane Alternativprodukte. Daran ändere gemäss der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch nichts, wenn die ebenfalls auf der Frontseite der Verpackungen abgebildeten Begriffe "pflanzlich" und "Hafer" als klarstellende oder beschreibende Zusätze zu "M💧LK" zu verstehen wären, da auch Kennzeichnungen wie "pflanzliche Milch" oder "Hafermilch" bzw. "Milch aus Hafer" nicht zulässig seien. Auch bei Abstellen auf die zusammengesetzte Bezeichnung "NOT M💧LK " bzw. "nicht Milch", wäre die Bezeichnung nach Auffassung der Vorinstanz zu beanstanden, da Bezeichnungen für umschriebene Lebensmittel auch nicht im Rahmen von Negativauslobungen verwendet werden dürften und diese Bezeichnung auch nicht nur zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft wie Geschmack, Konsistenz und/oder Verwendungszweck verwendet werde.
4.3 Dieses Vorgehen der Vorinstanz, bei der Prüfung einer rechtsgenügenden Kennzeichnung auf die vorderseitige Bezeichnung "M💧LK" bzw. "NOT M💧LK" abzustellen, findet in den massgebenden Gesetzesbestimmungen keine hinreichende Stütze. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, ist den Kennzeichnungsvorschriften des schweizerischen Lebensmittelrechts – vorbehältlich der gesondert zu beurteilenden Frage eines Verstosses gegen das Täuschungsverbot – keine Vorschrift zu entnehmen, wonach die rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung eines vorverpackten Lebensmittels auf der Vorderseite oder an einer sonstwie besonders prominenten Stelle der Verpackung so angebracht sein müsste, dass sie für die Konsumentinnen und Konsumenten bereits unmittelbar auf den ersten Blick erkennbar ist. Der insoweit massgebende Art. 36 LGV bestimmt in Abs. 2 lediglich, dass bei vorverpackten Lebensmitteln die Pflichtangaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung, namentlich die Sachbezeichnung, die Zutaten, das Allergiepotenzial, die Mindesthaltbarkeit und die Nährwertdeklaration, in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift an gut sichtbarer Stelle anzubringen sind. Der Wortlaut der Bestimmung unterscheidet dabei nicht zwischen der Sachbezeichnung und den übrigen obligatorischen Angaben wie Zutaten, Nährwertdeklaration etc. und stellt damit gerade keine erhöhten Anforderungen an die Platzierung ersterer.
Auch den von der Vorinstanz vergleichend herangezogenen Bestimmungen des europäischen Lebensmittelrechts lässt sich kein Erfordernis entnehmen, wonach die rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung hinsichtlich Platzierung und Lesbarkeit besonderen Anforderungen zu genügen hätte. Der einschlägige Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (nachfolgend: EU-Lebensmittelinformationsverordnung) schreibt hinsichtlich der Darstellung verpflichtender Angaben einzig vor, dass diese an gut sichtbarer Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen sind. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben, Bildzeichen oder durch sonstiges Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Die Bezeichnung, der Nettofüllgehalt und ein allfälliger Alkoholgehalt müssen im selben Sichtfeld erscheinen, worunter eine Oberfläche der Verpackung zu verstehen ist, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden kann (Art. 13 Abs. 5 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. k der EU-Lebensmittelinformationsverordnung). Hingegen lässt sich der Verordnung nicht entnehmen, dass bestimmte obligatorische Kennzeichnungselemente, insbesondere die verwendete (Sach-)Bezeichnung im Hauptsichtfeld der Verpackung anzubringen wären. Dies ist nach Art. 34 Abs. 3 lit. a der EU-Lebensmittelinformationsverordnung einzig für eine allfällige (freiwillige) Wiederholung der Nährwertangaben im Sinn von Art. 30 Abs. 3 vorgeschrieben.
4.4 Gerade bei Getränken wird nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht selten auf ein Anbringen der Sachbezeichnung im Hauptsichtfeld verzichtet, um stattdessen andere Gestaltungselemente, namentlich die Marke oder besondere Eigenschaften des Produkts, in den Vordergrund zu stellen. Innerhalb der Schranken des Täuschungsverbots und unter der Voraussetzung, dass die Sachbezeichnung und die übrigen obligatorischen Kennzeichnungselemente den Anforderungen von Art. 36 LGV entsprechen, mithin an gut sichtbarer Stelle angebracht sind, ist ein solches Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden.
4.5 Auch aus den von der Vorinstanz rechtsvergleichend herangezogenen europäischen Gerichtsentscheiden, namentlich dem Urteil des EuGH vom 14. Juni 2017 in Sachen C-422/16 ("Tofutown") sowie den zugrundeliegenden unionsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Bezeichnungen "Milch" und "Milcherzeugnisse" (vgl. Art. 78 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 und Anhang VII Teil III Ziff. 1, 5 und 6 der Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse [nachfolgend: EU-Marktorganisationsverordnung]) lässt sich nicht ableiten, dass die Verwendung des Ausdrucks "M💧LK" parallel zur unbestrittenermassen zulässigen und inhaltlich korrekten Sachbezeichnung "Haferdrink" gegen die hiesigen Kennzeichnungsregeln verstossen würde.
4.5.1 Im zitierten Urteil kam der EuGH zum Schluss, dass die genannten unionsrechtlichen Bestimmungen der Verwendung der Bezeichnung "Milch" und anderer, ausschliesslich Milchprodukten vorbehaltener Bezeichnungen "bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts" entgegenstünden. Dies gelte selbst dann, "wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt" würden, "die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen" (a.a.O., Rz. 52). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, betraf die vom vorlegenden Landesgericht Trier damals zu beurteilende Bezeichnungspraxis nicht den Fall einer Negativauslobung ("nicht Milch"), sondern die affirmative Verwendung umschriebener Sachbezeichnungen zur Bildung zusammengesetzter Begriffe wie z. B. "Tofubutter", "Pflanzenkäse" oder "Veggie-Cheese". Ferner geht aus dem Sachverhalt des zitierten Urteils nicht hervor, ob die damals zur Beurteilung stehenden "Mischbezeichnungen" als (Sach-)Bezeichnungen im Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG bzw. Art. 17 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung verwendet wurden oder ob diese bloss im Sinn eines Produktenamens ergänzend zu einer an sich zulässigen bzw. rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung Verwendung fanden. Nur letztere Konstellation wäre mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar, in welchem parallel zu den umstrittenen Begriffen auch die korrekte, rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung auf der Verpackung angebracht ist.
4.5.2 Selbst wenn nach der Praxis des EuGH bereits in einer solchen parallelen Verwendung geschützter Bezeichnungen ein Verstoss gegen unionsrechtliche Kennzeichnungsregeln zu erblicken wäre, ist festzuhalten, dass diese auf das Inverkehrbringen vorverpackter Lebensmittel in der Schweiz nicht unmittelbar anwendbar sind. Zwar ist bei der Auslegung des schweizerischen Lebensmittelrechts zu berücksichtigen, dass sich dieses an den einschlägigen Erlassen der Europäischen Union orientiert. Hintergrund dieser Annäherung bildet das vom Gesetzgeber anerkannte Ziel, technische Handelshemmnisse abzubauen und mittelfristig die Teilnahme an den Schnellwarnsystemen der Europäischen Union im Bereich der Lebensmittel- und Produktesicherheit zu ermöglichen (vgl. Botschaft LMG, BBl 2011 5584 f.Ziff. 1.3.1). Als Auslegungshilfe für das am 1. Mai 2017 in Kraft getretene Lebensmittelrecht sind deswegen auch die entsprechenden Erlasse der EU und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung gilt dies allerdings nur, soweit die Regelungen inhaltlich übereinstimmen (zum Ganzen BGE 144 II 386 E. 4.2.5; 137 II 199 E. 4.3.1; 129 III 335 E. 6; BGr, 2C_345/2015 vom 24. November 2015, E. 6.1.1).
4.5.3 Der dem Urteil i. S. "Tofutown" zugrundeliegende Art. 78 Abs. 2 der EU-Marktorganisationsverordnung hält fest, dass die im Anhang VII aufgeführten Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen "in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden [dürfen], das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt". Anhang VII Teil III Ziff. 1 der Verordnung sieht vor, dass der Ausdruck "Milch" ausschliesslich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten ist. In Ziffern 5 und 6 der gleichen Bestimmung heisst es weiter, dass die Bezeichnungen gemäss den Ziffern 1, 2 und 3 vorbehältlich bestimmter Ausnahmen nur für die in der betreffenden Ziffer genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen, und dass bei anderen Erzeugnissen nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden darf, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.
4.5.4 In dieser breiten Formulierung, welche bereits jegliche Verwendung der genannten Begriffe "für die Vermarktung" untersagt, findet diese Regelung keine inhaltliche Entsprechung in den Bestimmungen des schweizerischen Lebensmittelrechts. Zwar sind die Anforderungen an die Eigenschaften und die Sachbezeichnung von Milch und Milchprodukten in Art. 32 ff. VLtH einlässlich umschrieben. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 LGV ergibt sich daraus ein Verbot, Lebensmittel mit der Sachbezeichnung "Milch" zu bezeichnen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und keinen der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmetatbestände erfüllen. Ein grundsätzliches Verbot, bei der Vermarktung eines Lebensmittels neben der korrekten bzw. rechtlich vorgeschriebenen Sachbezeichnung die Bezeichnung "Milch" oder die Sachbezeichnung eines anderen umschriebenen Lebensmittels zu verwenden, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 LGV hingegen nicht. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der Sachbezeichnung als gesetzlich umschriebenes, obligatorisches Kennzeichnungselement (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG) deutet vielmehr darauf hin, dass lediglich die Verwendung der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels als Sachbezeichnung für ein anderes Lebensmittel untersagt ist. In die gleiche Richtung deutet Art. 12 Abs. 3 LMG, wonach – unter ausdrücklichem Vorbehalt des Täuschungsverbots – zusammen mit der Sachbezeichnung andere Bezeichnungen verwendet werden können. Auch das von der Vorinstanz herangezogene Informationsschreiben 2020/3.1 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreffend vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 30. September 2021 (abrufbar unter www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben.html, bes. 1. November 2024) führt aus, dass zur Ermöglichung einer fundierten Wahl und zur Information über den Verwendungszweck des Produkts ergänzend zur Sachbezeichnung beschreibende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln oder Zutaten tierischer Herkunft, wie "vegane Alternative zu Mayonnaise" oder "veganer Butterersatz" möglich seien. Voraussetzung dafür sei, dass die Abgrenzung zum imitierten Produkt deutlich und die Aufmachung nicht täuschend sei (a.a.O., S. 3).
4.6 Nach dem Gesagten ist somit entgegen der Vorinstanz in der Verwendung des Begriffs "M💧LK" für die Vermarktung der streitgegenständlichen Produkte keine Verletzung der allgemeinen Kennzeichnungsregeln, insbesondere von Art. 14 Abs. 2 LGV, zu erblicken.
5.
5.1 Zu klären ist weiter, ob die Aufmachung der Produkte gegen das Täuschungsverbot (Art. 18 Abs. 2 und 3 LMG) bzw. die besondere gesetzliche Pflicht zur klaren Kennzeichnung und Bewerbung von Surrogaten und Imitationsprodukten (Art. 19 Abs. 1 LMG) verstösst. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies unter Hinweis auf verschiedene Beschriftungselemente, welche eindeutig auf die Natur der streitgegenständlichen Produkte als pflanzliche Surrogate bzw. Imitationsprodukte hinweisen würden. Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf eine in ihrem Auftrag durchgeführte quantitative Befragung von 302 Konsumentinnen und Konsumenten aus der Deutschschweiz. Diese belege, dass 92 % der potenziellen Kundinnen und Kunden die beanstandeten Produkte schon auf Basis der Vorderseite mit dem Hinweis "SHHH… THIS IS NOT M💧LK" zutreffend als pflanzliche Milchalternative einordnen und somit nicht getäuscht würden.
5.2 Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt nach der Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E. 4.3; BGr, 20. August 2021, 2C_322/2021, E. 6.1.2, je mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00256, E. 6.3; 10. November 2022, VB.2022.00270, E. 4.1, auch zum Nachfolgenden). Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild. Massgeblich ist die Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Konsumenten oder einer durchschnittlichen Konsumentin. Entscheidend ist deren legitimes Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen. Es genügt die objektive Eignung zur Täuschung; ein Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist nicht erforderlich. Die entfernte Möglichkeit, dass ein Produkt bei durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten zu falschen Vorstellungen führt, reicht für einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot demgegenüber nicht aus.
5.3 Mit dem Erlass von Art. 19 Abs. 1 LMG hat der Gesetzgeber der inhärenten Verwechslungsgefahr beim Inverkehrbringen von Surrogaten und Imitationsprodukten besonders Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung sind solche Produkte so zu kennzeichnen und zu bewerben, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden. Das dahinterstehende Interesse an der Verhinderung von Verwechslungen gilt es abzuwägen gegen das Bedürfnis, das Publikum im Interesse der lebensmittelrechtlich gebotenen, ausreichenden Information (Art. 1 lit. d LMG) auf den Verwendungszweck eines Ersatzprodukts hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden und mit Blick auf Art. 1 lit. d LMG unter Umständen gar geboten ist, dass Fleischersatzprodukte gewisse Assoziationen zu jenen Produkten tierischer Herkunft hervorrufen, als deren Äquivalent sie gedacht sind, solange klar gekennzeichnet ist, dass es sich dabei nicht um ein Fleischerzeugnis handelt (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00270, E. 4.5). Diese Praxis lässt sich auch auf das vorliegend betroffene Substitutionsprodukt für Kuhmilch übertragen. Ob die Aufmachung eines Lebensmittels gegen das Täuschungsverbot verstösst, ist dabei nicht isoliert anhand der Verwendung vereinzelter Begriffe, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände zu beurteilen (vgl. VGr, 10. November 2022, VB.2022.00270, E. 4.4).
5.4 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass der auf der Verpackungsvorderseite angebrachte Ausdruck "M💧LK" vom Durchschnittspublikum als "MILK" gelesen respektive verstanden wird. Dies ist offenkundig auch beabsichtigt, nachdem die gesamte Aufmachung und Werbekampagne für die streitbetroffenen Produkte auf der Anpreisung fussen, dass deren Eigenschaften denjenigen von Milch täuschend nahekämen. Der Produktname "SHHH…THIS IS NOT M💧LK" und die rückseitig aufgedruckte Aussage, wonach "dein Geschmackssinn […] total geblendet sein [wird] von diesem PFLANZLICHEN Drink", kokettiert in diesem Sinn ganz bewusst mit einer (Selbst-)Täuschung, indem dem Leser, ausgehend von den täuschend echten Eigenschaften des Produkts, suggeriert wird, dass seine Sinnesorgane kaum in der Lage sein würden, das in seinen Händen befindliche Imitationsprodukt von echter Milch zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin geht indessen davon aus, dass das durchschnittlich aufmerksame Publikum aufgrund des vorangestellten Worts "NOT" sowie der übrigen Gestaltungselemente der Verpackung ohne Schwierigkeiten dazu in der Lage sei, den wahren Charakter des Produkts als pflanzlichen Haferdrink zu erkennen.
5.5 Zunächst ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung festzuhalten, dass auf den beanstandeten Verpackungen diejenigen Gestaltungselemente, welche die Assoziation zu einer Milchpackung hervorrufen und damit geeignet sind, eine täuschende Wirkung zu entfalten, sehr prägend in Erscheinung treten. Nebst der bei Weitem mit der grössten Schrift aufgedruckten Bezeichnung "M💧LK" sind dies insbesondere Form und Farbe der Verpackung, die sich deutlich an eine hierzulande weit verbreitete Aufmachungsvariante von Milch als weiss-blauen Getränkekarton anlehnen. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die bei Milchpackungen gleichermassen verbreitete Abbildung milchfarbener Flüssigkeit in Form eines Tropfens bzw. eines gefüllten Glases sowie durch die vorderseitig aufgedruckte Angabe "voll" bzw. "fettarm", jeweils zusammen mit einem Fettgehalt, der den diesbezüglichen lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Vollmilch bzw. an teil- oder halbentrahmte Milch entspricht (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a–c VLtH). Für eine Verwechslungsgefahr sprechen ferner die rückseitige Anpreisung als "Calciumquelle" sowie der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin dazu veranlasst sah, auf der Verpackungsrückseite gesondert auf die Laktosefreiheit der beanstandeten Produkte hinzuweisen.
5.6 Demgegenüber sind die diversen Gestaltungselemente, welche zusammen mit der klein gedruckten Sachbezeichnung bzw. Zutatenliste auf die tatsächliche Natur der beanstandeten Produkte als pflanzliche Haferdrinks hinweisen sollen, wesentlich zurückhaltender und vergleichsweise leicht zu übersehen. Der dem Ausdruck "M💧LK" in gleicher Farbe, jedoch deutlich kleinerer Schriftgrösse vorangestellte Zusatz "NOT", die in goldgelber Farbe weiter unten angebrachten Hinweise "PFLANZLICH" und "HAFER" und die seitlich abgebildeten Haferähren erweisen sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen gemäss Art. 19 Abs. 1 LMG allesamt als zu wenig deutlich, um den von den übrigen Verpackungselementen erzeugten Eindruck einer Milchpackung mit hinreichender Klarheit zu entkräften. Gleiches gilt für die weiteren von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Kennzeichnungselemente, namentlich das bei veganen Produkten verbreitete "V-Label" auf der Verpackungsoberseite, die rückseitigen Hinweise "PLANT-BASED" und "PFLANZLICHE[R] DRINK" sowie den Hinweis auf die europäische Herkunft des verwendeten Hafers. Ausschlaggebend erscheint dabei insbesondere der Umstand, dass sich die Aufmachung der beanstandeten Produkte gestalterisch stark an diejenige eines traditionellen Lebensmittels anlehnt, wie es seit Jahrzehnten landesweit in zahlreichen Variationen und Marken im Angebot steht. Damit einher geht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich ein durchschnittlicher Konsument oder eine durchschnittliche Konsumentin bei der Auswahl auf seinen bzw. ihren Ersteindruck verlässt, ohne das Produkt einer näheren Überprüfung zu unterziehen, bei der dessen eigentlicher Charakter als pflanzlicher Milchersatz möglicherweise auffiele. An die Aufmerksamkeit der durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten, nach der sich die Vereinbarkeit einer Produktaufmachung mit dem Täuschungsverbot und der Pflicht zur klaren Kennzeichnung und Bewerbung von Surrogaten und Imitationsprodukten beurteilt, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wenn sie beabsichtigen, ein ihnen grundsätzlich bekanntes, traditionelles Lebensmittel zu kaufen. An dieser Beurteilung vermögen auch die Ergebnisse der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Online-Befragung nichts zu ändern; bei einer solchen dürften die befragten Personen naturgemäss eine grössere Aufmerksamkeit an den Tag legen, als beim Kauf eines vermeintlich altbekannten Produkts.
5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die vorinstanzliche Würdigung, wonach die beanstandeten Produkte vom durchschnittlich aufmerksamen Konsumenten sowohl auf den ersten Blick aus einer gewissen Distanz als auch auf den zweiten Blick nach dem Behändigen als Milch wahrgenommen und eingeordnet würden und ihre Aufmachung deshalb insgesamt als täuschend einzustufen sei, nicht als rechtsverletzend. Sodann erweisen sich die von der Vorinstanz zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordneten Massnahmen (II.B vorstehend) als erforderlich, geeignet und zumutbar. Damit vermag auch die Anrufung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) der Beschwerdeführerin nicht weiterzuhelfen.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 170.-- Zustellkosten, Fr. 4'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Gesundheitsdirektion; c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1])
In ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Täuschungsverbot misst die Kammermehrheit den Gestaltungselementen, welche auf die Natur der streitbetroffenen Produkte als pflanzliches Ersatzprodukt hinweisen und die deshalb geeignet sind, eine entsprechende Verwechslungsgefahr auszuräumen, zu wenig Gewicht bei.
Die Dominanz der Bezeichnung "M💧LK" auf der Verpackungsvorderseite wird erheblich relativiert durch die unorthodox anmutende, lückenhafte Schreibweise und die über zwei Zeilen verteilte, quadratische Anordnung dieses Begriffs ohne Trennstrich, die den Lesevorgang merklich verzögert. Dies im Unterschied zum Wort "NOT", das trotz kleinerer Schrift aufgrund seiner konventionellen Schreibweise sofort erkennbar ist und infolge Verwendung der gleichen Schriftart in einem unverkennbaren Zusammenhang zum Begriff "M💧LK" steht.
Aufgrund dieser Darstellung ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher aufmerksamer Konsument bzw. eine durchschnittlich aufmerksame Konsumentin in der Lage ist, bereits auf den ersten Blick die zusammengesetzte Bezeichnung "NOT MILK" und nicht bloss "MILK" zu erkennen. Dieser trotz englischer Sprache leicht verständliche Hinweis, dass es sich beim streitgegenständlichen Produkt eben gerade nicht um Milch handle, vermag die potenziell irreführende Wirkung des Ausdrucks "M💧LK" und der Nähe der Produktaufmachung zu derjenigen einer Milchpackung deutlich zu relativieren.
Gleiches gilt für die vorderseitig weiter unten angebrachten Vermerke "PFLANZLICH" und "HAFER", die nach Ansicht der Kammerminderheit aufgrund ihrer goldgelben Schriftfarbe und teilweisen Unterstreichung ohne Schwierigkeiten erkennbar sind und mit hinreichender Deutlichkeit auf die wahre Natur des Produkts hinweisen. Allfällige Restzweifel, die trotz dieser vorderseitigen Hinweise auf die pflanzliche Zusammensetzung des Produkts bestehen mögen, werden schliesslich bei näherer Betrachtung der Verpackung durch die weiteren Beschreibungen "PLANT-BASED", "HAFER", "PFLANZLICHE[R] DRINK" sowie das oberseitig angebrachte "V-Label" mit dem Zusatz: "VEGAN" ausgeräumt.
Aufgrund dieser Umstände ist eine Täuschungsgefahr im Sinn von Art. 18 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 19 Abs. 1 LMG nach Auffassung der Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers zu verneinen und die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids gutzuheissen.
Für richtiges Protokoll, Der Gerichtsschreiber:
Serafin Ritscher