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Zürich Verwaltungsgericht 08.02.2024 VB.2023.00617

February 8, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,098 words·~5 min·6

Summary

Arbeitsmarktlicher Vorentscheid (Nichteintreten) | [Die Vorinstanz ist infolge Fristversäumnis nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten.] Entspricht die Rekursschrift den Anforderungen der Schriftlichkeit nicht, wird dem Rekurrenten gemäss § 23 Abs. 2 VRG, unter Androhung, auf den Rekurs nicht einzutreten, eine kurze nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt (E. 2.2). Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, da die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Nachfrist kein rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift bzw. keine Vollmacht einreichte (E. 3.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00617   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid (Nichteintreten)

[Die Vorinstanz ist infolge Fristversäumnis nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten.] Entspricht die Rekursschrift den Anforderungen der Schriftlichkeit nicht, wird dem Rekurrenten gemäss § 23 Abs. 2 VRG, unter Androhung, auf den Rekurs nicht einzutreten, eine kurze nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt (E. 2.2). Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, da die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Nachfrist kein rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift bzw. keine Vollmacht einreichte (E. 3.4). Abweisung.

  Stichworte: FRISTVERSÄUMNIS NACHBESSERUNG NICHTEINTRETEN UNTERSCHRIFT ZUSTELLFIKTION

Rechtsnormen: § 22 Zus. 1 VRG § 23 Zus. 2 VRG § 71 VRG § 138 Zus. 1 ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00617

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Meret Lüdi.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Beschwerdegegner,

betreffend arbeitsmarktlichen Vorentscheid (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

I.  

Die A GmbH ersuchte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich am 11. Juli 2023 um eine Arbeitsbewilligung für B, einen 1998 geborenen Staatsangehörigen der Türkei. Das AWA wies das Gesuch am 8. August 2023 ab.

II.  

Mit Entscheid vom 27. September 2023 trat die Volkswirtschaftsdirektion auf einen dagegen erhobenen Rekurs wegen Fristversäumnis nicht ein und auferlegte der A GmbH die Rekurskosten in Höhe von Fr. 206.-.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2023 liess die A GmbH dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Volkswirtschaftsdirektion anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten. Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 20. Oktober 2023 auf eine Vernehmlassung. Das AWA reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion über Anordnungen betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zuständig (§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten zu wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist der Rekurs schriftlich einzureichen. Dazu gehört auch die eigenhändige Unterschrift der rekurrierenden Partei oder ihrer Vertreterin. Nichts anderes gilt für juristische Personen, die durch ihre Organe (Art. 55 ZGB) oder eine Vertreterin handeln. Für eine rechtsgenügliche Vertretung bedarf es einer schriftlichen und vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8).

2.2 Entspricht die Rekursschrift den Anforderungen der Schriftlichkeit nicht, wird dem Rekurrenten gemäss § 23 Abs. 2 VRG, unter Androhung, auf den Rekurs nicht einzutreten, eine kurze nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt. Ein sofortiges Nichteintreten käme einem überspitzten Formalismus gleich (§ 23 Abs. 2 VRG; Griffel, § 22 N. 9 und § 23 N. 29 ff.). Wird innerhalb der Nachfrist keine Verbesserung derjenigen Mängel vorgenommen, welche den Rekurs als ungültig erscheinen lassen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (Griffel, § 23 N. 36). Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs ist die rechtsgenügende Zustellung an den Adressaten bzw. die Adressatin nach § 10 Abs. 3 lit. a VRG.

2.3 Da das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften zu den Zustellungsmodalitäten enthält, kommen praxisgemäss die diesbezüglichen Vorschriften der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272), namentlich Art. 136 ff. ZPO, analog zur Anwendung. Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren verweist § 71 VRG ausdrücklich auf diese Bestimmungen (VGr, 9. Juni 2021, VB.2021.00317, E. 3.2.1, und 25. Mai 2020, VB.2019.00694, E. 3.2 Abs. 2 mit Hinweisen [und das dazu ergangene Urteil BGr, 8. Oktober 2020, 2C_651/2020, E. 4.1]; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63; vgl. auch § 86 VRG).

2.4 Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft die Postbotin den Adressaten der Zustellung nicht an, legt sie ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss, § 10 N. 90 ff). Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Greift die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch (statt vieler VGr, 9. Juni 2021, VB.2021.00317, E. 3.2.2, und VGr, 13. April 2021, VB.2020.00810, E. 2).

3.  

3.1 Die Rekurseingabe der Beschwerdeführerin war von C unterzeichnet. Gemäss Handelsregisterauszug ist er aber nicht zeichnungsberechtigt und konnte daher nicht als Organ der Beschwerdeführerin handeln. Ebenso wenig reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht für den Unterzeichner ein, weshalb dieser nicht im Namen der Beschwerdeführerin handeln konnte.

3.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin nach Eingang des Rekurses mit Verfügung vom 7. September 2023 in Nachachtung von § 23 Abs. 2 VRG aufgefordert, bis am 18. September 2023 ein rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift bzw. eine Vollmacht für den Unterzeichner, C, nachzureichen, ansonsten nicht auf den Rekurs eingetreten würde.

Am nächsten Tag – dem 8. September 2023 – versuchte die Schweizerische Post der Beschwerdeführerin das Einschreiben erfolglos zuzustellen und hinterliess ihr eine Abholeinladung. Nachdem das Schreiben nicht abgeholt worden war, retournierte es die Post am 16. September 2023 an die Vorinstanz. Da die Beschwerdeführerin die ausstehenden Unterlagen nicht innert Frist einreichte, trat die Vorinstanz auf den Rekurs nicht ein.

3.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt. Einerseits wurde eine Abholeinladung in den Briefkasten an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin gelegt, was sie nicht bestreitet. Im Gegenteil gibt sie selbst an, Herr D – ihr einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer – habe die Abholeinladung versehentlich zusammen mit Werbeprospekten weggeworfen und daher keine Kenntnis von dieser gehabt. Andererseits musste die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr am 5. September 2023 eingereichten Rekurses ernsthaft mit der Zustellung von Verwaltungsakten rechnen. Somit gilt die Verfügung der Vorinstanz als am 15. September 2023 zugestellt. Die der Beschwerdeführerin angesetzte Nachfrist lief in der Folge ungenutzt ab.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, da die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Nachfrist kein rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift bzw. keine Vollmacht einreichte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Vor diesem Hintergrund ist auf die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich der Erwerbstätigkeit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden soll, lässt sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten kommt bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Volkswirtschaftsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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