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Geschäftsnummer: VB.2023.00612 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.10.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung [Auf das neu eingereichte Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne einer Härtefallbewilligung ist das Migrationsamt nicht eingetreten. Aufgrund des Vorliegens einer res iudicata und mangels entscheidwesentlicher Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage wurde das Gesuch abgewiesen.] Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin war bereits Verfahrensgegenstand einer früheren Verfügung des Migrationsamts, wurde jedoch verneint. Die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach keine res iudicata vorliegen würde, treffen nicht zu. Die Frage, gestützt auf welche Rechtsgrundlage ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin zu bejahen ist, betrifft nicht den Streitgegenstand, sondern dessen rechtliche Begründung. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine res iudicata vorliegen würde und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Prüfung einer Härtefallbewilligung besitzt, ist nicht zu beanstanden (E. 2.2.3). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BINDUNGSWIRKUNG FAMILIENNACHZUG HÄRTEFALL NICHTEINTRETEN RECHTSGLEICHHEIT RES IUDICATA SRI LANKA
Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 14 Abs. 2 AsylG Art. 31 VZAE
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2023.00612
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. Die 1991 geborene A heiratete am 23. Mai 2012 in ihrer Heimat Sri Lanka ihren in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann C. Sie reiste am 27. Juli 2016 illegal in die Schweiz ein. 2017 kam der gemeinsame Sohn D zur Welt, der am 4. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
A stellte am 3. November 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann. Das Migrationsamt wies dieses mit Verfügung vom 20. Februar 2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Juni 2020 ab. Das Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde am 21. Oktober 2020 jedoch teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, welche ihrerseits eine Rückweisung an das Migrationsamt zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen verfügte.
Das Migrationsamt wies das Gesuch von A mit Verfügung vom 26. Februar 2021 erneut ab. Die Sicherheitsdirektion hiess den hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 1. Juni 2021 gut und wies das Migrationsamt an, A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM). Mit Verfügung vom 13. August 2021 verweigerte das SEM die Zustimmung. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 31. Mai 2022 ab.
B. Am 17. Juni 2022 stellte A erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 trat das Migrationsamt nicht darauf ein und wies A wiederum aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 7. Oktober 2022 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Februar 2023 abgewiesen.
C. Mit Eingabe vom 13. April 2023 stellte A beim Migrationsamt erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne einer Härtefallbewilligung. Mit Verfügung vom 21. August 2023 trat das Migrationsamt auf dieses nicht ein.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. Oktober 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2023 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A im Rahmen eines Härtefalles eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und diese dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Härtefalles an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei A im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der prozedurale Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu gewähren. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei zudem der Vollzug der Wegweisung vorläufig auszusetzen und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2023 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen während des Verfahrens zu unterbleiben haben.
Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wie auch das Migrationsamt verzichteten auf eine Vernehmlassung bzw. auf die Einreichung der Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Der Antrag, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen, wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Gesuch vom 13. April 2023 das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE. Hierbei machte sie unter anderem geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 31. Mai 2022 das Vorliegen eines Härtefalles nicht geprüft habe, weshalb auf das erneute Gesuch einzutreten sei, da sich die Umstände in den knapp eineinhalb Jahren seit dem Entscheid wesentlich hätten verändern können. In den vorherigen Entscheiden sei einzig der Familiennachzug geprüft worden, weshalb das vorliegende Verfahren sich auf eine andere Rechtsgrundlage stütze, andere Kriterien massgebend sowie die Parteien unterschiedlich seien. Insofern sei das Härtefallverfahren nicht auf demselben Entstehungsgrund wie die beurteilten Familiennachzugsgesuche unterbreitet worden und bestehe keine Identität mit einer bereits behandelten Sache. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege damit keine res iudicata vor, weshalb auf das Gesuch einzutreten gewesen sei.
2.2 Unbestritten ist, dass vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid vom 31. Mai 2022 ein rechtskräftiger Entscheid zum Gesuch der Beschwerdeführerin zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ergangen ist. Strittig ist hingegen, ob es sich beim vorliegenden Verfahren betreffend Vorliegen eines Härtefalles um eine res iudicata handelt und das Migrationsamt zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten ist
2.2.1 Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung, vgl. BGE 139 III 126 E. 3.1 S. 129 f.; 116 II 738 E. 3 S. 744; 121 III 474 E. 4a S. 478). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft grundsätzlich jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache) identisch ist (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.1 S. 129 f.; 121 III 474 E. 2 S. 477). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 13 f.; 142 III 210 E. 2.1 S. 212; 139 II 404 E. 8.2 S. 432). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Entstehungsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 13 f.; 139 II 404 E. 8.2 S. 434; 139 II 126 E. 3.2.3 S. 130). Bei der Prüfung der Identität des Anspruchs ist nicht der Wortlaut, sondern der Inhalt massgebend. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Anderseits sind Ansprüche trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d.h. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 14; 139 III 126 E. 3.2.3 S. 131; 123 III 16 E. 2a S. 19). Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden (BGE 142 III 210 E. 2.2 S. 213; 116 II 738 E. 2a S. 743; 115 II 187 E. 3b S. 191; 101 II 375 E. 1 S. 378). Nach der Praxis des Bundesgerichts bestimmt das Bundesrecht über die materielle Rechtskraft, soweit der zu beurteilende Anspruch auf Bundesrecht beruht (BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 14; 125 III 241 E. 1 S. 242).
2.2.2 Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 1. Februar 2023, VB.2022.00729, zutreffend festgehalten hat, betraf bereits der Gegenstand des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2022 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie. Dasselbe gilt auch für das vom Migrationsamt mit der Verfügung vom 26. Februar 2021 ebenfalls abgewiesene Gesuch vom 3. November 2017. In der Entscheidbegründung wurde ausdrücklich auch der umgekehrte Familiennachzug thematisiert und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, aus welchen Gründen ein daraus abgeleiteter Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt wird. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 17. Juni 2022 geltend gemacht hatte, dass sich eine res iudicata lediglich auf den Familiennachzug erstrecke und ihr Gesuch um einen umgekehrten Familiennachzug davon nicht betroffen sei, hat das Verwaltungsgericht ihr Gesuch zu Recht abgewiesen. Hierbei hielt es fest, dass sich eine res iudicata auf den gesamten Streitgegenstand erstrecke und nach einem rechtskräftigen Entscheid darüber kein neues Gesuch mit einer neuen Begründung gestellt werden könne. Auf ein neues Gesuch sei nur einzutreten, wenn seit der rechtskräftigen Beurteilung eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Diesen Ausführungen ist nach wie vor zu folgen.
2.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nun geltend macht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid das Vorliegen eines Härtefalles nicht geprüft habe, weshalb es sich diesbezüglich vorliegend um keine res iudicata handeln würde, ist sie nicht zu hören. Das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsverhältnis, welches mit Entscheid vom 31. Mai 2022 geregelt wurde, war die allfällige Erteilung des Aufenthaltsrechts an die Beschwerdeführerin. Die Frage, gestützt auf welche Rechtsgrundlage ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin zu bejahen oder zu verneinen war, betrifft nicht den Streitgegenstand, sondern dessen rechtliche Begründung (BGr, 4. November 2019, 2C_69/2019, E. 2.2; 22. Dezember 2017, 2C_471/2017, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Weiter verkennt die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen, dass im Rahmen der Prüfung der wichtigen Gründe für einen nachträglichen Nachzug die relevanten Elemente, welche die Beschwerdeführerin geltend macht, bereits berücksichtigt wurden, weshalb insoweit kein Raum mehr für die Prüfung eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bestand und auch weiterhin nicht besteht, wenn die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nicht gegeben sind (vgl. VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00212, E. 3.12.1). Dementsprechend sind die Erwägungen des Migrationsamtes, wonach eine Prüfung gestützt auf Art. 30 Abs.1 lit. b AIG aufgrund der rechtskräftigen Verneinung des Vorliegens wichtiger familiärer Gründe im Rahmen der Prüfung des nachträglichen Familiennachzuges durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich sei, nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren allein als Partei auftritt, nichts zu ändern. Bereits in den vorangehenden Verfahren hatte sie die Parteistellung inne und konnte damit bereits den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Sollte es die Beschwerdeführerin damals versäumt haben spezifische Härtefallgründe geltend zu machen, können diese nicht mehr Gegenstand eines neuen Gesuchs sein, sofern keine erhebliche Änderung der Rechts- oder Sachlage vorliegt. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie im ursprünglichen Gesuchsverfahren noch gar kein Härtefallgesuch habe stellen können, da sie damals die Voraussetzungen dafür noch nicht erfüllt habe, sticht nicht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nun die zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Härtefallgesuchs gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllen sollte und damit einen Wiedererwägungsgrund geltend macht, verkennt sie, dass sie bereits einen rechtskräftigen Entscheid erhalten hat, welcher sie zur Ausreise aus dem Land verpflichtet und welchem sie Folge zu leisten hat. Ausländer müssen sich den ausländerrechtlichen Kontrollen und Verfahren unterziehen und haben das Land zu verlassen, wenn sie durch rechtskräftigen Entscheid dazu verpflichtet worden sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2). Die Beschwerdeführerin kann nicht Rechte daraus ableiten, dass sie sich selbst nicht an die Rechtsordnung und an den rechtskräftigen Entscheid gehalten hat. Insofern sind auch die geltend gemachten Integrationserfolge nicht weiter zu hören. Nach dem Gesagten ist das Migrationsamt zu Recht nicht auf das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingetreten. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
3.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist vorliegend zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen und sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der vorinstanzliche Entscheid ist auch diesbezüglich zu bestätigen.
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).