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Geschäftsnummer: VB.2023.00608 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.04.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einbürgerung
[Das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers 1 wurde abgewiesen, da er die Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht erfülle.] Der Beschwerdeführer 1 lebt seit 22 Jahren in der Gemeinde D. In seinem Betreibungsregister sind keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert, er kam seiner Steuerpflicht stets nach und auch ein Sozialhilfebezug geht aus den Akten nicht hervor. Eigenen Angaben zufolge ist der Vater von fünf Kindern mit den Jahrgängen 1994, 1996, 1999, 2004 und 2008 seit 2015 selbständig erwerbstätig als Taxifahrer. Er erbringt damit seit Jahren den Tatbeweis, (als Taxifahrer) für seinen Lebensunterhalt und denjenigen von zwischenzeitlich sechs weiteren Personen aufkommen zu können, ohne auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen zu sein oder sich zu verschulden. Die Vorinstanzen hätten daher diesem Aspekt bei der Beurteilung bzw. der Prognose seiner wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit stärker Rechnung tragen müssen. Gleiches gilt für die sich wandelnde Struktur des Haushalts des Beschwerdeführers 1 (zum Ganzen E. 4). Gutheissung.
Stichworte: BÜRGERRECHT ERMESSEN (GEMEINDE) INTERTEMPORALES RECHT ORDENTLICHE EINBÜRGERUNG WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT WORKING POOR
Rechtsnormen: Art. 50 BÜG Art. 5 Abs. 2 BüV Art. 20 Abs. 3 KV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00608
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
gesetzlich vertreten durch von A,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1966 geborener Staatsangehöriger Jordaniens, lebt seit dem Jahr 2002 in der Gemeinde D. Ende Dezember 2017 ersuchte er für sich, seine Ehefrau F und ihren 2008 geborenen jüngsten Sohn B um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. Im Februar 2020 zog F ihr Einbürgerungsgesuch zurück.
Mit Beschluss vom 22. November 2022 wies der Gemeinderat der Gemeinde D die Gesuche von A und B um Einbürgerung ab, da Ersterer die Einbürgerungsvoraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht erfülle und eine selbständige Einbürgerung seines minderjährigen Sohns nicht möglich sei, weil bei diesem die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht gegeben gewesen sei.
II.
Der Bezirksrat Uster wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 8. September 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Kosten von Fr. 1'405.- A (Dispositiv-Ziff. II) und sprach diesem keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 12. Oktober 2023 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Gemeinderats D vom 22. November 2022 aufzuheben und dieser anzuweisen, sie in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen, eventualiter die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Uster verzichtete am 19. Oktober 2023 auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat D schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A und B mit Stellungnahmen vom 5. Januar, 12. Februar und vom 11. März 2024 und die Gemeinde D mit Stellungnahmen vom 29. Januar und vom 26. Februar 2024 hielten je an ihren Anträgen fest; Erstere informierten das Verwaltungsgericht zudem insbesondere darüber, dass ihnen und F im November 2023 Niederlassungsbewilligungen erteilt wurden.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die verfahrensauslösenden Gesuche um Einbürgerung wurden Ende 2017 gestellt und damit kurz vor der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen letzten grossen Revision des Bürgerrechts. Auf die Einbürgerungsgesuche ist deshalb grundsätzlich das bis am 31. Dezember 2017 geltende Recht anwendbar, das heisst neben den Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) namentlich die §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (aGG, GS I 40 und nachmalige Änderungen; heute Kantonales Bürgerrechtsgesetz vom 15. November 2021 [KBüG, LS 141.1]) und die am 31. Dezember 2017 ausser Kraft getretene (kantonale) Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV; vgl. § 39 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 [KBüV, LS 141.11]). Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG [AS 1952 1087 ff.], am 31. Dezember 2017 ausser Kraft getreten [AS 2016 2561 ff.]), zu beachten (Art. 50 Abs. 2 des [eidgenössischen] Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [SR 141.0]).
Die Anwendung der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen bürgerrechtlichen Bestimmungen auf hängige Verfahren ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn die Bestimmungen des alten Bürgerrechts für die betroffene Person günstiger wären (siehe dazu VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00908, E. 3 [insbesondere E. 3.5]). Ist das neue Bürgerrecht dagegen insgesamt günstiger für die Betroffene bzw. den Betroffenen, ist dieses anzuwenden.
3.
3.1 Für die ordentliche Einbürgerung muss die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllen (vgl. Art. 15 aBüG), die hier im Fall des Beschwerdeführers 1 nicht strittig sind. Überdies ist gemäss Art. 14 aBüG vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie bzw. er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen können, solange ihre Anforderungen selbst verfassungskonform sind und eine Einbürgerung nicht übermässig erschweren (zum Ganzen BGE 146 I 49 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 aGG). Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts sind dabei nach Art. 20 Abs. 2 KV durch ein Gesetz zu bestimmen. Art. 20 Abs. 3 KV legt allerdings gewisse Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten und Kandidatinnen für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). So gelten die folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 aGG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV, vgl. auch § 21a lit. c BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 aGG und § 5 BüV mit der Marginalie "Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit"), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 3 Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 aGG über einen unbescholtenen Ruf verfügen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, haben nur ausländische Personen, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene ausländische Personen zwischen 16 und 25 Jahren, die während mindestens 5 Jahren in der Schweiz eine Volks- oder Mittelschule in einer Landessprache besucht haben, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 aGG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 ff. BüV).
Bei Personen, denen kein Anspruch auf Einbürgerung zukommt, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in Kantonsverfassung und Gemeindegesetz bzw. Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, sie in ihr Bürgerrecht aufzunehmen; der Entscheid liegt mithin im Ermessen der Gemeinde. Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts erfüllt (vgl. BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3, und 12. Dezember 2003, 1P.214/2003, E. 3.5.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00410, E. 3.3). Die Gemeinde ist allerdings gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in gleich gelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00410, E. 3.5 – 8. November 2017, VB.2017.00174, E. 2.2 – 17. Mai 2017, VB.2017.00059, E. 3.2; ferner BGE 146 I 49 E. 2.6).
4.
4.1 Vorliegend ist umstritten, ob beim Beschwerdeführer 1 die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit gegeben ist. Dies ist gemäss (§ 21 lit. b in Verbindung mit) § 5 Abs. 2 BüV der Fall, wenn die Lebenskosten und die Unterhaltsverpflichtungen der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegenüber Dritten gedeckt sind (lit. a), das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde keine Einträge über Verlustscheine, Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Betreibungen wegen ausstehender Krankenkassenprämien aufweist (lit. b) und die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden während des Zeitraums von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde erfüllt wurden (lit. c). Da die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit einbürgerungswilliger Personen im Zeitpunkt des Gesuchs und auf absehbare Zeit hin gegeben sein muss, ist aufgrund der konkreten Umstände eine Prognose vorzunehmen. Dabei dürfen auch in der Vergangenheit liegende Umstände und namentlich zurückliegende Sozialhilfebezüge berücksichtigt werden (zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00410, E. 4.1 – 29. Mai 2019, VB.2019.00015, E. 4.2 – 17. Mai 2017, VB.2017.00059, E. 4.1.1 – 26. Juni 2013, VB.2012.00673, E. 5.4).
4.2 Der Beschwerdeführer 1 lebt seit 22 Jahren in der Gemeinde D. In seinem Betreibungsregister sind keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert, er kam seiner Steuerpflicht stets nach und auch ein Sozialhilfebezug geht aus den Akten nicht hervor. Eigenen Angaben zufolge ist der Vater von fünf Kindern mit den Jahrgängen 1994, 1996, 1999, 2004 und 2008 seit 2015 selbständig erwerbstätig als Taxifahrer. Davor war er bei verschiedenen Unternehmen ebenfalls im Bereich der Personenbeförderung angestellt. Zumindest seine drei ältesten Kinder sind bereits aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen und eingebürgert. Die jüngste Tochter G (geboren 2004) befindet sich aktuell im letzten Lehrjahr zur Dentalassistentin EFZ und verdient Fr. 1'305.- netto pro Monat, wovon sie laut einer schriftlichen Bestätigung vom Oktober 2022 Fr. 500.- für den Haushalt an die Eltern abgebe. Der 2008 geborene Beschwerdeführer 2, der ebenfalls noch bei den Eltern wohnt, trat im August 2023 eine Berufslehre zum Logistiker EFZ an und erhält einen Lehrlingslohn von Fr. 700.- im Monat, wovon er Fr. 250.- an die Eltern zahle.
Der Blick in die Steuerunterlagen des Beschwerdeführers 1 wiederum zeigt, dass dieser in den Jahren 2016–2020 als selbständig erwerbstätiger Taxifahrer rund Fr. 4'300.- netto (inklusive Kinderzulagen) verdiente. Bereits gegen Ende des erstinstanzlichen Verfahrens wies der Beschwerdeführer 1 allerdings darauf hin, dass er neu mehrmals wöchentlich für die psychiatrische Klinik H und "die Schule" Personenbeförderungen übernehme und mit diesen Fahrten ein regelmässigeres sowie höheres Einkommen generiere. Entsprechend deklarierte er im Steuerjahr 2022 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 5'400.- netto pro Monat. Im Folgejahr absolvierte der Beschwerdeführer 1 sodann eine Ausbildung zum Taxifahrer am Flughafen Zürich; seit März 2023 verfügt er vor diesem Hintergrund über eine unbefristete Anstellung als Taxichauffeur bei der I AG und damit ein fixes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Den eingereichten Arbeitsbestätigungen vom Februar und März 2024 zufolge betrug sein Beschäftigungsgrad zunächst 100 % bei einem Lohn von Fr. 5'000.brutto bzw. rund Fr. 4'200.- netto pro Monat, bevor er sein Pensum Anfang März 2024 auf circa 70 % reduzierte (Bruttolohn Fr. 4'000.- pro Monat). Hinzu kommen die (belegten) Einnahmen des Beschwerdeführers 1 in Höhe von zuletzt (August 2023 bis Januar 2024) durchschnittlich rund Fr. 2'350.pro Monat, die er mit den auch weiterhin selbständig bzw. im Auftrag eines Fahrdienstunternehmens durchgeführten "Schulbus"- bzw. Therapiefahrten erzielt. Seit Ende 2023 geht zudem auch seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nach. Anfang Dezember 2023 schloss sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag für Heimarbeit mit einem Unternehmen aus dem Kanton Zürich ab. Im Monat Dezember 2023 betrug ihr Nettolohn dabei Fr. 1'090.13 und im Januar 2024 Fr. 2'256.50.
4.3 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gingen angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie davon aus, dass dieser das Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nach § 5 BüV nicht erfülle, weil er – selbst unter Berücksichtigung von 60 % (Beschwerdegegner) bzw. 22 % (Vorinstanz) des Lehrlingslohns seiner jüngsten beiden Kinder – nicht in der Lage sei, den monatlichen Grundbedarf seines Vierpersonenhaushalts in der Höhe von Fr. 5'900.- (Beschwerdegegner) bzw. Fr. 6'115.- (Vorinstanz) zu decken, und ihm schon wegen seines Alters und des von ihm ausgeübten Berufs eine ungünstige Prognose zu stellen sei. So beträgt der mittlere Bruttojahreslohn eines Taxichauffeurs laut dem Beschwerdegegner bei einem 100%-Pensum inklusive Bonus und 13. Monatslohn lediglich Fr. 50'000.- und werde der Beschwerdeführer 1 sein aktuelles (hohes) Arbeitspensum auf Dauer nicht halten können. Ohnehin werde er bald pensioniert und könne kaum mit einer guten Rente rechnen.
4.4 Der Beschwerdeführer 1 erbringt jedoch seit Jahren den Tatbeweis, (als Taxifahrer) für seinen Lebensunterhalt und denjenigen von zwischenzeitlich sechs weiteren Personen aufkommen zu können, ohne auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen zu sein oder sich zu verschulden. Er zeigt sich mithin nicht erst seit Einreichung des Einbürgerungsgesuchs aufrichtig bemüht um seine berufliche und wirtschaftliche Integration. Die Vorinstanzen hätten diesem Aspekt bei der Beurteilung bzw. der Prognose seiner wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit stärker Rechnung tragen müssen, statt nur (einseitig) negative Aspekte wie das Alter des Beschwerdeführers, die Art der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit und das Fehlen einer genügenden Altersvorsorge zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die sich laufend wandelnde Struktur des Haushalts des Beschwerdeführers 1. Zu Recht weisen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die zwanzigjährige jüngste Tochter des Beschwerdeführers 1 nach dem Lehrabschluss nicht mehr lange zu Hause wohnen wird, und auch der Auszug des Beschwerdeführers 2 ist absehbar. Der mit dem Alter abnehmenden Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 stehen insofern sinkende Unterhaltskosten gegenüber. Wird der Bedarf seiner beiden jüngsten Kinder dagegen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 voll berücksichtigt, muss dies umgekehrt auch für den Lehrlingslohn gelten bzw. muss dieser stärker in die Ermittlung des Familieneinkommens einfliessen. Die Beurteilung darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen.
Im gegenwärtigen Zeitpunkt sind der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau im Übrigen ohnehin ohne Weiteres in der Lage, auch ohne einen finanziellen Beitrag ihrer Kinder für den seitens der Vorinstanz ermittelten Familienunterhalt aufzukommen.
4.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 nicht nur kein Fürsorgefall ist, sondern auch kein erhebliches Fürsorgerisiko darstellt. Es erscheint daher unhaltbar und damit willkürlich, ihn nicht einzubürgern, zumal er die anderen Einbürgerungsvoraussetzungen unstreitig erfüllt.
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer 2 inzwischen auch unabhängig vom Vater ein Einbürgerungsgesuch stellen könnte. Bezüglich des Beschwerdeführers 1 fiele die vorstehende Beurteilung zudem auch unter Geltung des neuen, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechts nicht anders aus, zumal dieses den Gemeinden bei der Prüfung, ob eine ausländische Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, neu ausdrücklich vorschreibt, eine allfällige Erwerbsarmut zu berücksichtigen (siehe dazu VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00908, E. 3.6).
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. September 2023 und der Beschluss des Beschwerdegegners vom 22. November 2022 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, die Beschwerdeführer in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 teilweise in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführern für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (vgl. BGr, 25. Oktober 2023, 1D_5/2022, E. 1.1 mit Hinweisen). Es steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 8. September 2023 und der Beschluss des Beschwerdegegners vom 22. November 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Beschwerdeführer in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 8. September 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 220.-- Zustellkosten, Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Uster.