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Zürich Verwaltungsgericht 10.10.2024 VB.2023.00606

October 10, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·801 words·~4 min·8

Summary

Baubewilligung | Genügt ein Bauvorhaben allen massgeblichen Bestimmungen, so ist die Baubewilligung zu erteilen. Asylunterkünfte sind in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung zonenkonform (E. 4.1). Auf den vor Verwaltungsgericht erstmals vorgetragenen Bauhinderungsgrund der Verletzung der Strassenabstandsvorschrift ist aufgrund des Rügeprinzips im baurechtlichen Verfahren nicht weiter einzugehen. Das Vorbringen ist ohnehin unbeachtlich, da eine Baulinie festgesetzt ist und der Baulinienbereich nicht verletzt wird (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00606   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.10.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Genügt ein Bauvorhaben allen massgeblichen Bestimmungen, so ist die Baubewilligung zu erteilen. Asylunterkünfte sind in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung zonenkonform (E. 4.1). Auf den vor Verwaltungsgericht erstmals vorgetragenen Bauhinderungsgrund der Verletzung der Strassenabstandsvorschrift ist aufgrund des Rügeprinzips im baurechtlichen Verfahren nicht weiter einzugehen. Das Vorbringen ist ohnehin unbeachtlich, da eine Baulinie festgesetzt ist und der Baulinienbereich nicht verletzt wird (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ASYLUNTERKUNFT BAULINIE RÜGEPRINZIP STRASSENABSTAND ZONENKONFORMITÄT

Rechtsnormen: § 265 Abs. I PBG § 320 PBG § 13 Abs. II VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00606

Urteil

der 1. Kammer

vom 10. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Ressortvorsteher Bau und Planung Gemeinde Winkel,

2.    Gemeinde Winkel, Abteilung Immobilien,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Ressortvorsteher Bau und Planung der Gemeinde Winkel erteilte mit Verfügung vom 3. August 2023 der Gemeinde Winkel, Abteilung Immobilien, die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Asyl-Notunterkunft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der B-Strasse 02 in Winkel und entzog einem allfälligen Rekurs dagegen die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen erhob A am 29. August 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht bestätigte mit Präsidialverfügung vom 30. August 2023 den verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses einstweilen und wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. September 2023 ab, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

III.  

Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 11. Oktober 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, den Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben, die baurechtliche Bewilligung aufzuheben, eventualiter mit Baustopp zu sistieren, die Erstellung einer Notunterkunft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 noch nicht zu bewilligen, den Ressortvorsteher anzuweisen, eine Distanz von 6 Meter vom Bauprojekt zum Durchgangsweg einzuhalten und den Gemeinderat anzuweisen, das Bauprojekt im gesetzlichen Sinne neu zu gestalten und "distanzkonform" zu planen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht beantragte am 20. Oktober 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 beantragte der Ressortvorsteher Bau und Planung die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

A hielt mit Replik vom 4. Dezember 2023 an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Strittig ist die Errichtung einer kommunalen Not- bzw. Asylunterkunft auf dem in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG mit ES III gelegenen und im Norden an die B-Strasse angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 01.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer begründete seinen Rekurs im Wesentlichen damit, das Bauvorhaben widerspreche dem Willen der Nachbarschaft und bedeute "eine absolute Zumutung, die nicht zu Lasten der bereits angesiedelten Gemeindebevölkerung ertragen werden kann". In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass die Nähe einer Asylunterkunft bei bereits bestehenden Wohnsiedlungen immer eine "unermessliche Konfliktgefahr" darstelle. Es sei deshalb vernünftig, den Standort zu überdenken und das Projekt an einer anderen Stelle zu realisieren.

3.2 Mit seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht rügt der Beschwerdeführer zudem, das Bauvorhaben halte den Strassenabstand von 6 Meter gegenüber der B-Strasse nicht ein.

4.  

4.1 Genügt ein Bauprojekt allen massgeblichen Bestimmungen, so ist die Baubewilligung zu erteilen (Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Aufl., Wädenswil 2024, S. 500; § 320 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).

Bauvorhaben wie das vorliegende sind in der Wohnzone nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zonenkonform (VGr, 11. Juli 2013, VB.2013.00289, E. 4.2 ff., mit Hinweisen). Die entsprechenden, wohl auf die Zonenkonformität zielenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Weitere Bauverweigerungsgründe hatte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht offensichtlich aus den Akten. Der Rekurs wurde demnach zu Recht abgewiesen.

4.2 Im baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip. Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Wer vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 21. September 2023, VB.2022.00544, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Einhaltung der Abstandsvorschriften war weder Thema des Rekurses noch des Rekursentscheids. Dementsprechend erfolgte die im Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge der Verletzung der Strassenabstandsvorschrift verspätet und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Im Übrigen weist der Beschwerdegegner 1 zu Recht darauf hin, dass vorliegend eine Verkehrsbaulinie festgesetzt worden ist. Da damit der Strassenabstand von 6 Meter nicht zum Tragen kommt (§ 265 Abs. 1 PBG) und das Bauvorhaben nicht in den Baulinienbereich hineinragt, sind zur B-Strasse hin keine Abstandsvorschriften verletzt.

4.3 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    130.--     Zustellkosten, Fr. 2'630.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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